Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung)
Mathematik, soweit es sich um geometrische Zeichnungen handelt,
Schreiben im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes Bildnerische Erziehung,
Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken);
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in
Bildnerischer Erziehung, soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein hohes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich ist (insbesondere in den Lehrstoffbereichen Gebundenes Zeichnen, Schrift),
Darstellender Geometrie,
Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) sowie Ernährung und Haushalt (Praktikum), soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein hohes Maß an Sauberkeit und Ordnung erforderlich ist,
Geometrischem Zeichnen,
graphischen und zeichnerischen Darstellungen, insbesondere in schriftlichen Arbeiten aus Biologie und Umweltkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Physik und Mathematik, soweit für sie ein besonderes Maß an Genauigkeit und Ordnung erforderlich ist,
Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein besonderes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich ist,
Kurzschrift,
Maschinschreiben,
(Anm.: lit. i aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2015)
den gewerblichen Unterrichtsgegenständen in Werkschulheimen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann;
in den berufsbildenden Schulen in jenen Unterrichtsgegenständen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form (z. B. Stenotypie, kaufmännischer Schriftverkehr, Buchhaltung, Datenverarbeitung).
(2) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß Anwendung. In Sonderschulen für blinde und körperbehinderte Kinder entfällt die Berücksichtigung der äußeren Form der Arbeit bei der Leistungsbeurteilung.
Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung
§ 12. (1) Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung für die nachstehenden Unterrichtsgegenstände mit zu berücksichtigen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, und zwar
In der Volksschule in
Bildnerischer Erziehung,
Ernährung und Haushalt,
Kurzschrift,
Maschinschreiben,
Schreiben,
Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
Geometrischem Zeichnen;
in der Mittelschule und in der Polytechnischen Schule in
Geometrischem Zeichnen bzw. Technischem Zeichnen,
Ernährung und Haushalt, Hauswirtschaft und Kinderpflege,
Kurzschrift,
Maschinschreiben,
Mathematik, soweit es sich um geometrische Zeichnungen handelt,
Schreiben im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes Bildnerische Erziehung,
Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken);
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in
Bildnerischer Erziehung, soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein hohes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich ist (insbesondere in den Lehrstoffbereichen Gebundenes Zeichnen, Schrift),
Darstellender Geometrie,
Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) sowie Ernährung und Haushalt (Praktikum), soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein hohes Maß an Sauberkeit und Ordnung erforderlich ist,
Geometrischem Zeichnen,
graphischen und zeichnerischen Darstellungen, insbesondere in schriftlichen Arbeiten aus Biologie und Umweltkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Physik und Mathematik, soweit für sie ein besonderes Maß an Genauigkeit und Ordnung erforderlich ist,
Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein besonderes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich ist,
Kurzschrift,
Maschinschreiben,
(Anm.: lit. i aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2015)
den gewerblichen Unterrichtsgegenständen in Werkschulheimen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann;
in den berufsbildenden Schulen in jenen Unterrichtsgegenständen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form (z. B. Stenotypie, kaufmännischer Schriftverkehr, Buchhaltung, Datenverarbeitung).
(2) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß Anwendung. In Sonderschulen für blinde und körperbehinderte Kinder entfällt die Berücksichtigung der äußeren Form der Arbeit bei der Leistungsbeurteilung.
Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung,
Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
Leibeserziehung, Leibesübungen und Musikerziehung von besonderer
Bedeutung sind
§ 13. Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Leibesübungen, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
in den Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen in Musikerziehung,
in den Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Leibesübungen,
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Leibesübungen,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Erzieher in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Musikerziehung sowie Werkerziehung.
Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Leibeserziehung, Leibesübungen und Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind
§ 13. Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Leibesübungen, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
in den Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen in Musikerziehung,
in den Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Leibesübungen,
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Leibesübungen,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Musikerziehung sowie Werkerziehung.
Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Bewegung und Sport sowie Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind
§ 13. Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
in den Hauptschulen und in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Musikerziehung,
in den Hauptschulen und in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung sowie Werkerziehung.
Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Bewegung und Sport sowie Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind
§ 13. Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
in den Hauptschulen und in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Musikerziehung,
in den Hauptschulen und in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung sowie Werkerziehung.
Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Bewegung und Sport sowie Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind
§ 13. Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Musikerziehung,
in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung sowie Werkerziehung.
Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Bewegung und Sport sowie Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind
§ 13. Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
in den Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Musikerziehung,
in den Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung sowie Werkerziehung.
Beurteilungsstufen (Noten)
§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
| Sehr gut | (1), |
|---|---|
| Gut | (2), |
| Befriedigend | (3), |
| Genügend | (4), |
| Nicht genügend | (5). |
(2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
Beurteilungsstufen (Noten)
§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
| Sehr gut | (1), |
|---|---|
| Gut | (2), |
| Befriedigend | (3), |
| Genügend | (4), |
| Nicht genügend | (5). |
(2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
(7) In der Volksschule, der Sonderschule und an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
Beurteilungsstufen (Noten)
§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
| Sehr gut | (1), |
|---|---|
| Gut | (2), |
| Befriedigend | (3), |
| Genügend | (4), |
| Nicht genügend | (5). |
(2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
(7) In der Volksschule, der Sonderschule und an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
Besondere Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung in der Neuen Mittelschule
§ 14a. (1) In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. Leistungsfeststellungen haben die Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen.
(2) Wenn die Erfüllung der Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit „Gut“ zu beurteilen wäre, so hat eine Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften Allgemeinbildung zu erfolgen, wobei je nach Erfüllung der Anforderungen die Beurteilungsstufen „Sehr gut“ bis „Genügend“ erreicht werden können.
(3) Werden die Anforderungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt, so hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.
Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung
bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen
§ 15. (1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes zu beurteilen. Dabei sind, sofern die betreffende schriftliche Leistungsfeststellung nicht ausschließlich der Überprüfung der Rechtschreibkenntnisse dient, zu tolerieren
in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
aa) besondere Fälle der Groß- und Kleinschreibung wie verblaßte Substantivierungen und Fügungen mit übertragener Bedeutung (z. B. es tut not, es ist das wichtigste, daß ..., im dunklen tappen) und bestimmte zusammengesetzte Zeitwörter bzw. deren Auflösung (z. B. fährt rad, läuft eis, fährt Auto, Schi),
bb) Groß- bzw. Kleinschreibung nach Doppelpunkt,
cc) Grenz- und Zweifelsfälle der Zusammen- und Getrenntschreibung (z. B. auf Grund, freihalten, zuwegebringen),
dd) Grenzfälle der Beistrichsetzung bei Nennformen und Nennformgruppen, bei Mittelwortgruppen sowie den beiordnenden Bindewörtern „und'' und „oder'',
ee) Silbentrennung (generell nach Sprechsilben),
in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen überdies
aa) die Groß- bzw. Kleinschreibung von Substantiven, die die Funktion einer anderen Wortart übernommen haben (z. B. heute abend, punkt 12 Uhr, er ist schuld),
bb) Verstöße, die zwar etymologisch offensichtlich gerechtfertigt wären, aber nicht der geltenden Rechtschreibung entsprechen (z. B. überschwenglich, behende),
cc) Verstöße in der Beistrichsetzung, die nicht sinnstörend wirken, z. B. vor „sondern'' und „aber'',
dd) schwierige bzw. seltene Fremdwörter, sofern sie nicht nach Maßgabe des Lehrplanes zur Fachsprache des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zählen,
in der 1. bis 4. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der 1. bis 5. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule überdies
aa) Substantivierungen aller Art,
bb) Anrede-Fürwörter,
cc) die Unterscheidung zwischen „daß'' und „das'',
dd) Interpunktionen bei der direkten Rede,
ee) die gesamte Beistrichsetzung,
ff) Fremdwörter.
(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 14 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 11 Abs. 3 letzter Satz handelt, unzulässig.
(3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik und Darstellender Geometrie) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik oder Darstellender Geometrie derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(4) Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen (§ 14) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen
§ 15. (1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes und unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996 zu beurteilen. In den Schuljahren 1998/99 bis 2005/06 sind Abweichungen von der neuen Rechtschreibung, die der bisherigen Rechtschreibung entsprechen, nach der neuen Rechtschreibung zu korrigieren aber nicht als Fehler zu bewerten.
(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 14 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 11 Abs. 3 letzter Satz handelt, unzulässig.
(3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik und Darstellender Geometrie) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik oder Darstellender Geometrie derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(4) Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen (§ 14) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen
§ 15. (1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes und unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996 zu beurteilen.
(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 14 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 11 Abs. 3 letzter Satz handelt, unzulässig.
(3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik und Darstellender Geometrie) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik oder Darstellender Geometrie derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(4) Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen (§ 14) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten
§ 16. (1) Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:
in der Unterrichtssprache
Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen sind,
Ausdruck,
Sprachrichtigkeit,
Schreibrichtigkeit;
in den lebenden Fremdsprachen
idiomatische Ausdrucksweise,
grammatische Korrektheit,
Wortschatz,
Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind,
Schreibrichtigkeit,
Angemessenheit des Ausdruckes und Stil,
Einhaltung besonderer Formvorschriften;
in Latein und Griechisch
im Anfangsunterricht
aa) Sinnerfassung,
bb) sprachliche Gestaltung der Übersetzung,
cc) Vokabelkenntnisse,
dd) Beherrschung der Formenlehre,
ee) Beherrschung der Syntax,
ff) Vollständigkeit,
in einer späteren Lernstufe neben lit. a sublit. aa bis ff:
in Mathematik
gedankliche Richtigkeit,
sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
Genauigkeit;
in Darstellender Geometrie
gedankliche Richtigkeit,
sachliche Richtigkeit,
Genauigkeit;
in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik
gedankliche Richtigkeit,
sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
Genauigkeit,
Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit;
in Kurzschrift
Richtigkeit des Geschriebenen,
Arbeitstempo,
Einhaltung der Formvorschriften;
in anderen Unterrichtsgegenständen
gedankliche Richtigkeit,
sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
Genauigkeit,
Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit.
(2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.
Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Kindergartenpraxis, Hortpraxis und Heimpraxis
§ 17. Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Kindergartenpraxis, Hortpraxis und Heimpraxis sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellungen zu berücksichtigen:
fachliches Wissen und Können sowie berufspraktische Fertigkeiten,
Planung und Vorbereitung,
Durchführung,
Führung und Erzieherverhalten sowie
schriftliche Arbeiten.
Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten
§ 17. Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellungen zu berücksichtigen:
fachliches Wissen und Können sowie berufspraktische Fertigkeiten,
Planung und Vorbereitung,
Durchführung,
Führung und Erzieherverhalten sowie
schriftliche Arbeiten.
ABSCHNITT
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 18. (1) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nur
in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 3. bis 7. Schulstufe,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Erzieher in allen Schulstufen
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr zufriedenstellend,
Zufriedenstellend,
Wenig zufriedenstellend,
Nicht zufriedenstellend.
(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Abs. 1 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit Ablauf des 31. August des jeweiligen Folgejahres außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).
ABSCHNITT
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 18. (1) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nur
in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 5. bis 7. Schulstufe,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in allen Schulstufen
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Abs. 1 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).
ABSCHNITT
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 18. (1) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und dem Jahreszeugnis bzw. im Semesterzeugnis nur
in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 5. bis 7. Schulstufe,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in allen Schulstufen
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Abs. 1 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).
ABSCHNITT
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 18. (1) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und dem Jahreszeugnis bzw. im Semesterzeugnis nur
in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 5. bis 7. Schulstufe,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen sowie in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in allen Schulstufen
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
§ 19. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 492/1992)
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit Ablauf des 31. August des jeweiligen Folgejahres außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).
ABSCHNITT
LEISTUNGSBEURTEILUNG FÜR EINE SCHULSTUFE
Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).
ABSCHNITT
LEISTUNGSBEURTEILUNG FÜR EINE SCHULSTUFE BZW. FÜR EIN SEMESTER
Allgemeine Bestimmungen
§ 20. (1) Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Abs. 1 gilt ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit den Maßgaben, dass
an die Stelle der ganzen Schulstufe das ganze Semester tritt und
an die Stelle des Unterrichtsjahres das Halbjahr tritt.
Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
§ 21. (1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in den berufsbildenden Pflichtschulen höchstens 15 Minuten, ansonsten 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; bei den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.
(6) Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(7) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(8) Auf die Beurteilung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung findet § 14 Anwendung.
(9) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(11) Die Wiederholung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist nicht zulässig.
Abs. 12 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit Ablauf des 31. August des jeweiligen Folgejahres außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).
Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
§ 21. (1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in den berufsbildenden Pflichtschulen höchstens 15 Minuten, ansonsten 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; bei den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.
(6) Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(7) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(8) Auf die Beurteilung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung findet § 14 Anwendung.
(9) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(11) Die Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht zulässig. Auf Antrag des Schülers ist dieser zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen; die Abs. 1 bis 9 finden Anwendung.
Abs. 12 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).
Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
§ 21. (1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in den berufsbildenden Pflichtschulen höchstens 15 Minuten, ansonsten 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; bei den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.
(6) Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(7) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(8) Auf die Beurteilung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung findet § 14 Anwendung.
(9) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(11) Die Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht zulässig. Auf Antrag des Schülers ist dieser zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen; die Abs. 1 bis 9 finden Anwendung.
(12) Abs. 1 bis 11 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
in Abs. 4 und 10 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
in Abs. 7 und 10 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist und
abweichend von Abs. 9 zweiter Satz der neue Termin
im Fall eines zu beurteilenden Wintersemesters nicht nach dem darauffolgenden 31. Mai und
im Fall eines zu beurteilenden Sommersemesters nicht nach dem darauffolgenden 30. November
Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
(5) Die Wiederholungsprüfung besteht
in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik,
bb) aus einer praktischen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Hauswirtschaft (und Kinderpflege), Leibesübungen, Maschinschreiben, Schreiben sowie Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Musikerziehung und Technischem Zeichnen,
dd) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen;
in den allgemeinbildenden höheren Schulen, den berufsbildenden Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Erzieher
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,
bb) aus einer schriftlichen Teilprüfung in den Unterrichtsgegenständen Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie und Phonotypie sowie Stenotypie und Textverarbeitung,
cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 nicht zulässig ist, sowie in Musikerziehung in Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in Bildungsanstalten für Erzieher,
dd) aus einer praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß § 9 Abs. 3 durchzuführen sind und die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist,
ee) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.
(10) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr fallenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(11) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
(5) Die Wiederholungsprüfung besteht
in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik,
bb) aus einer praktischen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Hauswirtschaft (und Kinderpflege), Leibesübungen, Maschinschreiben, Schreiben sowie Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Musikerziehung und Technischem Zeichnen,
dd) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen;
in den allgemeinbildenden höheren Schulen, den berufsbildenden Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,
bb) aus einer schriftlichen Teilprüfung in den Unterrichtsgegenständen Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie und Phonotypie sowie Stenotypie und Textverarbeitung,
cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 nicht zulässig ist, sowie in Musikerziehung in Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
dd) aus einer praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß § 9 Abs. 3 durchzuführen sind und die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist,
ee) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.
(10) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr fallenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(11) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
(5) Die Wiederholungsprüfung besteht
in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik,
bb) aus einer praktischen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Ernährung und Haushalt, Hauswirtschaft und Kinderpflege, Leibesübungen, Maschinschreiben, Schreiben sowie Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Musikerziehung und Technischem Zeichnen,
dd) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen;
in den allgemeinbildenden höheren Schulen, den berufsbildenden Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,
bb) aus einer schriftlichen Teilprüfung in den Unterrichtsgegenständen Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie und Phonotypie sowie Stenotypie und Textverarbeitung,
cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 nicht zulässig ist, sowie in Musikerziehung in Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
dd) aus einer praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß § 9 Abs. 3 durchzuführen sind und die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist,
ee) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.
(10) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr fallenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(11) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
(5) Die Wiederholungsprüfung besteht
in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik,
bb) aus einer praktischen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport, Maschinschreiben, Schreiben sowie Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Musikerziehung und Technischem Zeichnen,
dd) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen;
in den allgemeinbildenden höheren Schulen, den berufsbildenden Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,
bb) aus einer schriftlichen Teilprüfung in den Unterrichtsgegenständen Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie und Phonotypie sowie Stenotypie und Textverarbeitung,
cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 nicht zulässig ist, sowie in Musikerziehung in Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
dd) aus einer praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß § 9 Abs. 3 durchzuführen sind und die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist,
ee) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.
(10) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr fallenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(11) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
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