Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15. Feber 1974 über die Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 12, 15, 17, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ ist nach Wahl des ordentlichen Hörers als erste oder zweite Studienrichtung mit einem anderen der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium zu kombinieren; es ist außerdem mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
(2) Das Studium der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ kann nur als zweite Studienrichtung mit dem Studium der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erster Studienrichtung kombiniert werden; es ist außerdem mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
(3) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen im entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen. Als Wahlfächer kommen nur solche in Betracht, die in sinnvoller Beziehung zu den Erfordernissen der künstlerischen und wissenschaftlichen Berufsvorbildung stehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 3. (1) Das Studium der im § 1 Abs. 1 genannten Studienrichtungen besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium und im besonderen in die musikpädagogischen Grundlagen einzuführen und dient der Ausbildung auf instrumentalem, gesanglichem und musiktheoretischem Gebiet.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten und der weiteren, speziellen Ausbildung auf künstlerischem, musikpädagogischem und wissenschaftlichem Gebiet sowie der Einführung in die Lehrpraxis.
(4) In der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 7 und 13 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 1 abgelegt werden. Dies gilt auch für die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“, wenn sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde.
(5) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Besondere Voraussetzungen
§ 4. (1) Vor Inskription des ersten Semesters ist der Nachweis künstlerischer Begabung und musikalischer Vorkenntnisse auf vokalem, instrumentalem und musiktheoretischem Gebiet sowie durch einen Hörtest vor der zuständigen akademischen Behörde (Abs. 2) zu erbringen.
(2) Das zuständige Abteilungskollegium (§ 26 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) hat durch Bescheid festzustellen, ob der Bewerber die besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt hat. Die Übertragung dieser Aufgaben an eine Kommission (§ 27 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) ist zulässig.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5. (1) In der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 54 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in den kombinierten Studienrichtungen in jedem Semester insgesamt mindestens zehn zu betragen.
(2) In der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt mindestens 24 Wochenstunden aus den im Abs. 4 genannten Pflichtfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in den kombinierten Studienrichtungen in jedem Semester insgesamt mindestens zehn zu betragen.
(3) Während des ersten Studienabschnittes der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind aus folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Theorie und Geschichte der Musik ............. 24 - 32
```
```
Künstlerische Fertigkeiten ................... 22 - 34
```
```
Fachdidaktische einschließlich
```
schulpraktischer Lehrveranstaltungen ......... 4 - 8
Durch die Studienpläne kann außerdem die Inskription von
Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“ im Ausmaß von
höchstens vier Wochenstunden im Rahmen der in der Studienordnung für
die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten für die allgemeine
pädagogische Ausbildung vorgesehenen Stundenzahl vorgeschrieben
werden.
(4) Während des ersten Studienabschnittes der Studienrichtung
„Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind aus
folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Erstes Instrument ............................ 8
```
```
Zweites Instrument ........................... 8
```
```
Fachdidaktische einschließlich
```
schulpraktischer Lehrveranstaltungen ......... 8 - 10
Durch die Studienpläne kann außerdem die Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“ im Ausmaß von höchstens vier Wochenstunden im Rahmen der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten für die allgemeine pädagogische Ausbildung vorgesehenen Stundenzahl vorgeschrieben werden.
(5) Im Falle der Kombination der Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ darf von den Studienplänen jedoch nur die Inskription von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Wochenstunden gemäß Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz vorgeschrieben werden.
(6) Die in § 9 Abs. 4 lit. b vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 3 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 3 lit. b) setzt voraus:
die Erbringung des Nachweises künstlerischer Begabung und musikalischer Vorkenntnisse vor Inskription des ersten Semesters (§ 4 Abs. 1 bis 4);
die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;
die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung umfassenden Lehrveranstaltungen;
die gültige Inskription und den Abschluß der im ersten Studienabschnitt vorgesehenen Teile des Faches „Pädagogik“ (§ 5 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. c).
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:
die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;
die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung in der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind:
Theorie und Geschichte der Musik;
künstlerische Fertigkeiten;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Freifächer.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung in der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind:
das erste Instrument;
das zweite Instrument;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 5 Abs. 2 gewählten Freifächer.
(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern oder
als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen von dem gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt ein Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Das zweite Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung ist im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen.
bb) Meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt diese diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(4) Beantragt ein Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach der Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(5) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Teilen der Prüfung abzulegen, soweit nicht der erfolgreiche Abschluß der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(6) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
(7) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(8) Nicht bestandene Prüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 3 lit. a und Abs. 5) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 3 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(9) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
(10) Die Prüfungen aus den Fächern gemäß § 5 Abs. 3 lit. a und c und Abs. 4 lit. c sind grundsätzlich mündlich abzuhalten. Wenn es jedoch die Eigenart des Prüfungsfaches erfordert, insbesondere wenn Notenbeispiele auszuarbeiten oder Gutachten zu erstellen sind, hat die zuständige akademische Behörde Prüfungsarbeiten in Form von Institutsarbeiten oder Klausurarbeiten anzuordnen. Die Prüfungen aus den Fächern gemäß § 5 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. a und b sind in Form eines Vorspieles eines künstlerischen Programms abzulegen.
(11) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 3 lit. b) abgelegt, so ist sie unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 lit. b sublit. bb innerhalb einer Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienrichtung „Musikerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)“
§ 9. (1) In der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 52 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien einschließlich des auf Grund der Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten zu absolvierenden Schulpraktikums, inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünf zu betragen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Theorie und Geschichte der Musik ............. 8 - 30
```
```
Erstes gewähltes Instrument .................. 5 - 10
```
```
Gesang ....................................... 3 - 6
```
```
Fachdidaktische einschließlich
```
schulpraktischer Lehrveranstaltungen ......... 8 - 10
```
Lehrveranstaltungen aus:
```
aa) Zweites gewähltes Instrument ............. 4 - 6
bb) Ensembleleitung .......................... 4 - 8
cc) Chorleitung .............................. 4 - 8
Die Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“ hat nach den Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten zu erfolgen, das zwölfwöchige Schulpraktikum ist nach deren Bestimmungen zu absolvieren. Sofern Lehrveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind die entsprechenden Wochenstunden anzurechnen.
(4) Wurde die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern im zweiten Studienabschnitt zu inskribieren:
Zusätzliche Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden aus den im Abs. 3 lit. a bis e genannten Fächern;
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis sechs Wochenstunden aus dem gemäß § 12 Abs. 3 lit. b gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(5) Sofern im ersten Studienabschnitt gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen Pflicht- und Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes inskribiert wurden, sind die entsprechenden Wochenstunden auf die im Abs. 1 genannte Stundenzahl anzurechnen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)“
§ 10. (1) In der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 41 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien, einschließlich des auf Grund der Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten zu absolvierenden Schulpraktikums, inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünf zu betragen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Erstes Instrument ............................ 6 - 10
```
```
Zweites Instrument ........................... 5 - 10
```
```
Geschichte des Spieles und der Literatur der
```
beiden gewählten Instrumente ................. 2 - 4
```
Fachdidaktische einschließlich
```
schulpraktischer Lehrveranstaltungen ......... 4 - 8
```
Lehrveranstaltungen aus:
```
aa) Aufführungspraxis ........................ 2 - 4
bb) Literaturspiel (erstes Instrument) ....... 4 - 8
cc) Literaturspiel (zweites Instrument) ...... 4 - 9
Die Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“ hat nach den Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten zu erfolgen, das zwölfwöchige Schulpraktikum ist nach deren Bestimmungen zu absolvieren. Sofern Lehrveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind die entsprechenden Wochenstunden anzurechnen.
(4) § 9 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 11. (1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten Studium zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzulegen. Sofern die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist das Thema der Diplomarbeit einem dieser Studienrichtung zugehörigen wissenschaftlichen Fach (einschließlich der entsprechenden Fachdidaktik) zu entnehmen.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Lehrer in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Lehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens im drittletzten in die Studiendauer einrechenbaren Semester zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles (§ 1 Abs. 3) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen und hat als Grundlage für die mündliche Prüfung im Sinne des § 13 Abs. 9 zu dienen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu berücksichtigen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 12. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 13 Abs. 6) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 13 Abs. 7) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der über den Stoff dieser Prüfungen abgehaltenen Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 und 5 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
die gültige Inskription und den Abschluß der vorgesehenen schulpraktischen Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgesehenen Seminaren aus Fachdidaktik;
in der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ überdies die Approbation der Diplomarbeit, sofern diese Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde.
(3) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung in der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ setzt überdies voraus:
die positive Beurteilung von Lehrveranstaltungen aus:
aa) dem zweiten gewählten Instrument,
bb) Ensembleleitung,
cc) Chorleitung;
sofern die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 4),
aa) welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch oder musiktheoretisch und musikphilosophisch vertiefen;
bb) welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer oder musiktheoretischer Weise erfassen. Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung in der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ setzt voraus die positive Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus:
Aufführungspraxis,
Literaturspiel (erstes Instrument),
Literaturspiel (zweites Instrument).
(5) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung in den Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ setzt überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung aus dem Fach „Pädagogik“ (Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten) voraus.
(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 13. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung in der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind:
Theorie und Geschichte der Musik;
das erste gewählte Instrument;
Gesang;
die vom Kandidaten allenfalls gemäß § 2 Abs. 3 gewählten Fächer;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 9 Abs. 1 gewählten Freifächer.
(2) Die beiden Instrumente sind vom ordentlichen Hörer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit der Maßgabe zu wählen, daß eines der Instrumente Klavier zu sein hat, das andere jedoch nicht der Gruppe der Tasteninstrumente angehören darf.
(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung in der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind:
Vorspiel eines künstlerischen Programms (erstes Instrument);
Vorspiel eines künstlerischen Programms (zweites Instrument);
Geschichte des Spieles und der Literatur der gewählten Instrumente;
die vom Kandidaten allenfalls gemäß § 2 Abs. 3 gewählten Fächer;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 10 Abs. 1 gewählten Freifächer.
(4) Beide Instrumente sind vom ordentlichen Hörer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit der Maßgabe zu wählen, daß nicht beide Instrumente aus derselben Gruppe (Streichinstrumente, Blasinstrumente, Tasteninstrumente oder Zupfinstrumente) gewählt werden dürfen. Nach Maßgabe der genannten Bestimmungen kann anstelle eines Instrumentes Gesang gewählt werden.
(5) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(6) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfungen aus den Fächern „das erste Instrument“ und „Gesang“ der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sowie aus den Fächern „das erste Instrument“ und „das zweite Instrument“ der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind jedoch jedenfalls als kommissionelle Prüfungen abzulegen.
(7) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen; Abs. 6 zweiter Satz bleibt unberührt. Prüfungsteile über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt werden.
(8) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(9) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
in der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“, falls sie als erste Studienrichtung gewählt worden ist, eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches (einschließlich der Fachdidaktik) nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit, das aus dem Fachgebiet der ersten Studienrichtung gewählt wurde, mit einem Prüfungsfach (einschließlich der Fachdidaktik) der zweiten Studienrichtung im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung anzusehen ist.
(10) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Prüfungen aus den Fächern gemäß § 9 Abs. 3 lit. a und d sind schriftlich und mündlich, die Prüfungen aus den Fächern gemäß § 9 Abs. 3 lit. b und c sind in der Form der Beurteilung des Erfolges praktischer Tätigkeiten (Vorspiel) abzuhalten. Die Prüfungen aus den Fächern gemäß § 10 Abs. 3 lit. a und b sind ebenfalls in Form der Beurteilung des Erfolges praktischer Tätigkeiten (Vorspiel) abzuhalten. Die Prüfungen aus den Fächern gemäß § 10 Abs. 3 lit. c und d sind mündlich abzulegen.
(12) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 14. Für ordentliche Hörer der im § 1 Abs. 1 genannten Studienrichtungen kommt gemäß § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 die Absolvierung von Freifächern sowie gemäß § 2 Abs. 3 die Absolvierung von Wahlfächern an einer Universität in Betracht.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. Abschnitt
Verleihung eines Diplomgrades
§ 15. (1) An Absolventen von die Kombination der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ mit einer anderen Studienrichtung der Lehramtsstudien umfassenden Diplomstudien ist der akademische Grad „Magister der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magister artium“, abgekürzt „Mag. art.“ zu verleihen, wenn die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Hochschule, an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der im § 1 Abs. 1 genannten Studienrichtungen sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie zuzulassen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 16. (1) Die Studienrichtung „Musikerziehung“ (Lehramt an höheren Schulen)“ kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden. Dieses Erweiterungsstudium dient der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums „Musikwissenschaft“ auf die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“.
(2) Für Absolventen der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ kommt auch die Absolvierung des Erweiterungsstudiums der Studienrichtung „Musikwissenschaft“ in Betracht; dieses Erweiterungsstudium dient der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ auf die Studienrichtung „Musikwissenschaft“.
(3) In den im Abs. 1 und 2 genannten Fällen sind die Bestimmungen des § 14 der Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft, BGBl. Nr. 464/1972, anzuwenden.
(4) § 12 Abs. 1 lit. a und e des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bleibt unberührt.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Falle werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Für den im § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Zeitraum ist zuständige akademische Behörde im Sinne der Bestimmungen des § 3 Abs. 5 die Studienkommission.
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