Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. Juli 1974 über die Studienordnung für den Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-08-24
Status Aufgehoben · 1978-06-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Einrichtung

§ 1. Der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

Ausbildungsziel und Kombination

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an Höheren Schulen dient. Hiebei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der Höheren Schulen Bedacht zu nehmen.

(2) Das Studium des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ ist nach Wahl des ordentlichen Hörers als erste oder als zweite Studienrichtung mit einem anderen, der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an Höheren Schulen dienenden Studium und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren (§ 10 Abs. 2 bis 7 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen) gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist in diesem Fall in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen. Die Wahl ist von der zuständigen akademischen Behörde zu bewilligen, wenn sie im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an Höheren Schulen sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wird.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(4) Wurde der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als zweite Studienrichtung gewählt, so können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 7 und 11 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 1 abgeschlossen werden.

(5) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, die einzelnen Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(8) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu inskribieren und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Besondere Voraussetzungen für die Inskription

§ 4. Die Zulassung zur Inskription des ersten Semesters ist vom Nachweis der Hochschulreife nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, sowie vom Nachweis der gesundheitlichen und motorischen Eignung für das Studium „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ durch Ablegung einer Eignungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abhängig zu machen.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) Im Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 60 bis 68 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Theorie der Leibeserziehung .................. 2 - 4

```

```

b)

Biologische Grundlagen der Leibesübungen

```

(Anatomie, Sonderturnen, Physiologie,

Hygiene) ..................................... 8 - 10

```

c)

Spezielle Methodik der Übungsgebiete unter

```

Berücksichtigung der Bewegungslehre .......... 4

```

d)

Allgemeine Methodik der Leibesübungen ........ 2

```

```

e)

Geschichte der Leibesübungen ................. 2

```

```

f)

Praktische Lehrveranstaltungen aus den

```

Grundfächern der Leibesübungen an höheren

Schulen ...................................... 28 - 32

```

g)

weitere Lehrveranstaltungen, darunter zwei

```

Proseminare, nach Wahl des ordentlichen

Hörers aus den unter lit. a bis e

genannten Fächern sowie aus allgemeiner

Bewegungslehre ............................... 8 - 10

```

h)

weitere praktische Lehrveranstaltungen

```

nach Wahl des ordentlichen Hörers aus

Leibesübungen unter besonderer

Berücksichtigung der Leibesübungen an

höheren Schulen .............................. 4 - 8

(3) Die im § 8 Abs. 6 und 8 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2 lit. d und e) können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b) setzt voraus:

a)

die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;

b)

die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

c)

die gültige Inskription und den Abschluß der praktischen Lehrveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. f und h.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:

a)

die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;

b)

die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt der Erfolg der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Biologische Grundlagen der Leibesübungen (funktionelle Anatomie und Physiologie der Leibesübungen);

b)

Spezielle Methodik der Übungsgebiete unter Berücksichtigung der Bewegungslehre;

c)

Allgemeine Methodik der Leibesübungen;

d)

Geschichte der Leibesübungen;

e)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 5 Abs. 4 gewählten Freifächer.

Bei den Prüfungen gemäß lit. a bis d sind die gemäß § 5 Abs. 2 lit. g gewählten Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a)

entweder in der Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer

b)

oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:

1.

der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2.

meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung, in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Die zuständige akademische Behörde kann jedoch die Abhaltung zur Gänze oder teilweise in schriftlicher Form anordnen, wenn die Art der Prüfungsaufgaben oder die im Vergleich zur Zahl der Prüfer zu große Zahl der Kandidaten eine schriftliche Abhaltung erforderlich macht. Bei der gemäß Abs. 8 letzten zulässigen Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), sofern die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Die Zulassung zu anderen Prüfungsteilen setzt die positive Beurteilung der vorangegangenen Prüfungsteile aus dem betreffenden Prüfungsfach voraus. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Teil einer Prüfung hat mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate zu betragen (§ 24 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b) abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 lit. b Unterteilung 1 innerhalb einer Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 50 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 45 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In dem Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 45 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 40 Wochenstunden aus den in Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien, einschließlich der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Didaktik der Leibesübungen ................... 4 - 6

```

```

b)

Trainingslehre ............................... 2

```

```

c)

Erste Hilfe .................................. 2

```

```

d)

Allgemeine Bewegungslehre .................... 2 - 4

```

```

e)

nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet

```

der Leibeserziehung, wie zum Beispiel: 2 - 5

Geschichte der Leibesübungen

Biologie der Leibesübungen

Psychologie der Leibesübungen

Soziologie der Leibesübungen

Sonderturnen

```

f)

weitere Lehrveranstaltungen

```

nach Wahl des ordentlichen Hörers aus den

unter lit. a, b, d und e genannten Fächern

oder anderen Spezialgebieten der

Leibeserziehung .............................. 2 - 5

```

g)

Schulpraktische und methodische

```

Lehrveranstaltungen aus Leibesübungen

(vorbehaltlich der Durchführung des § 10

Abs. 3 bis 6 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen) .... 12

```

h)

weiterführende und vertiefende praktische

```

Lehrveranstaltungen nach Wahl des

ordentlichen Hörers aus den Grundfächern

der Leibesübungen ............................ 8

```

i)

nach Wahl des Kandidaten weiterführende

```

praktische Übungen wie zum Beispiel: 6

Spiele

Schwimmen

Leichtathletik

Schilauf

Turnen

Gymnastisch-tänzerische Bewegungskunst

Tennis

(6) Wurde der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 bis 4 Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach gemäß § 10 Abs. 2 lit. e zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(7) Wurde der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Didaktik der Leibesübungen ................... 4 - 6

```

```

b)

Trainingslehre ............................... 2

```

```

c)

Erste Hilfe .................................. 2

```

```

d)

Allgemeine Bewegungslehre .................... 2 - 4

```

```

e)

weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl des

```

ordentlichen Hörers aus den unter lit. a, b

und d genannten Fächern oder anderen

Spezialgebieten der Leibeserziehung

(Abs. 5 lit. e) .............................. 4

```

f)

schulpraktische und methodische

```

Lehrveranstaltungen aus Leibesübungen

(vorbehaltlich der Durchführung des § 10

Abs. 3 bis 6 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen) .... 12

```

g)

weiterführende und vertiefende praktische

```

Lehrveranstaltungen nach Wahl des

ordentlichen Hörers aus den Grundfächern

der Leibesübungen ............................ 8

```

h)

nach Wahl des Kandidaten weiterführende

```

praktische Übungen wie zum Beispiel: 4

Spiele

Schwimmen

Leichtathletik

Schilauf

Turnen

Gymnastisch-tänzerische Bewegungskunst

Tennis

(8) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 5 und 6 oder 7 auf die im Abs. 2 oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Diplomarbeit

§ 9. (1) Wenn der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, hat der Kandidat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem diesem Studienzweig zugehörigen Fach (einschließlich der entsprechenden Fachdidaktik) den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren, Emeritierten Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren und Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihrer Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des dritten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles (§ 2 Abs. 1) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 11 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 4) gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

a)

die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b)

unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 und 5 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;

c)

unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d)

die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus „Erste Hilfe“, „Hygiene der Leibesübungen“ und „Sonderturnen“. Die Vorprüfungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;

e)

sofern der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 8 Abs. 6),

1.

welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,

2.

welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen.

Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;

f)

die erfolgreiche Teilnahme an den praktischen und an den methodischen Übungen;

g)

die positive Beurteilung der Teilnahme an mindestens drei Seminaren, davon eines aus Fachdidaktik des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“;

h)

die Approbation der Diplomarbeit, sofern das Thema einem dem Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ angehörenden Fach entnommen ist.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen und aus dem Fach „Pädagogik“ (Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten) voraus.

(4) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (§ 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Didaktik der Leibesübungen;

b)

nach Maßgabe des Studienplanes unter Bedachtnahme auf die an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen:

1.

Allgemeine Bewegungslehre oder

2.

Spezielle Bewegungslehre und Methodik der Übungsgebiete;

c)

nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Leibeserziehung, wie z. B:

Geschichte der Leibesübungen

Biologie der Leibesübungen

Biomechanik der Leibesübungen

Psychologie der Leibesübungen

Soziologie der Leibesübungen;

d)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 8 gewählten Freifächer.

Bei den Prüfungen gemäß lit. a bis c sind die gemäß § 8 Abs. 5 lit. f bzw. Abs. 7 lit. e gewählten Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung eines (Anm.: Richtig: einer) oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(6) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

a)

eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(7) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 9 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.

(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Verleihung des Diplomgrades

§ 12. (1) An die Absolventen des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“ zu verleihen, sofern dieser Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt wurde. Auf Antrag ist der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“ zu verleihen, wenn die Diplomarbeit überwiegend naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Hochschule (Fakultät), an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte(n) Studienrichtung(en) und der absolvierte Studienzweig (die absolvierten Studienzweige) sind in der Urkunde ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates zuzulassen.

Erweiterungsstudien

§ 13. (1) Der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Leibeserziehung und Sportwissenschaften kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen:

a)

der Ergänzung des als zweite Studienrichtung absolvierten Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;

b)

der Ergänzung absolvierter Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen durch Absolvierung des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ nach den für die erste oder zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;

c)

der Ergänzung absolvierter Lehramtsstudien durch Absolvierung des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ in Kombination mit den das Gebiet dieser Studienrichtung betreffenden Teilen der pädagogischen Ausbildung nach den für die erste oder zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul Studiengesetzes).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Übergangsbestimmungen

§ 14. Gemäß § 25 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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