Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16. Juli 1974 über die Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-09-11
Letzte Aktualisierung 1994-09-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung „Sprachwissenschaft“ umfaßt folgende Studienzweige:

a)

Allgemeine Sprachwissenschaft;

b)

Angewandte Sprachwissenschaft;

c)

Indogermanistik.

(2) Alle drei Studienzweige der Studienrichtung „Sprachwissenschaft“ sind an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Kombination

§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung Sprachwissenschaft (eines Studienzweiges der Studienrichtung Sprachwissenschaft) ist nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit dem Studium einer der in dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen) als erste oder als zweite Studienrichtung nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.

(2) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so können an die Stelle der zweiten Studienrichtung mit Bewilligung der zuständigen akademischen Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wurde.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1994)

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung Sprachwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Sprachwissenschaft einzuführen und seine Grundlage zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(4) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 7 und 11 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 1 abgeschlossen werden.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1994)

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Besondere Voraussetzungen

§ 4. (1) Die aus Latein bzw. Griechisch abzulegenden Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bzw. § 5 Abs. 1 UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, die die Voraussetzungen für die Inskription des dritten bzw. fünften einrechenbaren Semesters bilden, können gemäß § 7 Abs. 1 UBVO durch Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 4 AHStG ersetzt werden.

(2) Ergänzungsprüfungen sind mündlich abzulegen. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Bei Bedarf können Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreis der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis besitzen, ausgewählt werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 28 Wochenstunden.

(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Grundprobleme der Sprachwissenschaft ......... 10 - 15

```

```

b)

Grundzüge der Phonetik und Phonologie ........ 4 - 6

```

```

c)

Einführung in die diachrone

```

Sprachwissenschaft ........................... 5 - 10

```

d)

nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges

```

ein Wahlfach (Abs. 3) ........................ 4 - 6

(3) Als Wahlfächer (Abs. 2 lit. d) kommen alle Fächer philologischer Studienrichtungen sowie andere Fächer in Betracht, deren Studium das Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll ergänzen und für die mit Hilfe der an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.

(4) Die Studienpläne haben die Lehrveranstaltungen vorzusehen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele der Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird (§ 17 Abs. 2 lit. f AHStG).

(5) Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt der erste Studienabschnitt in den Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 2 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 28 Wochenstunden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b) setzt voraus:

a)

die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;

b)

den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:

a)

die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;

b)

den Abschluß der die Prüfungsfächer (Prüfungsteile) umfassenden Lehrveranstaltungen.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften, Konversatorien und anderen ähnlichen Lehrveranstaltungen gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind (Anlage A Z 17 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):

a)

Grundprobleme der Sprachwissenschaft;

b)

Grundzüge der Phonetik und Phonologie;

c)

Einführung in die diachrone Sprachwissenschaft;

d)

das gemäß § 5 Abs. 2 lit. d gewählte Fach;

e)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a)

entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern,

b)

oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:

1.

Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2.

meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer beziehungsweise diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer beziehungsweise Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in Prüfungsteilen abzulegen, die den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als letzte zulässige Wiederholung und kann nicht mehr wiederholt werden.

(7) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte zulässige (dritte) Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

(8) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

(9) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b) abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 lit. b Z 2 innerhalb einer Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Sofern die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG).

(2) Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 7, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 18 Wochenstunden.

(3) Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 14 Wochenstunden.

(4) Die Studienpläne haben die Lehrveranstaltungen vorzusehen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele der Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird (§ 17 Abs. 2 lit. f AHStG).

(5) Absolventen der ersten Diplomprüfung anderer im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Studienrichtungen sind nach Ablegung der Teilprüfung aus einem vom Kandidaten gewählten Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung „Sprachwissenschaft“ gemäß § 7 Abs. 1 lit. a bis c zum Studium des zweiten Studienabschnittes eines Studienzweiges dieser Studienrichtung als zweite Studienrichtung zuzulassen, soweit die absolvierte Ausbildung im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung als Einführung in das Studium des gewählten Studienzweiges geeignet ist.

(6) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Im Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft:

```

```

1.

Nach Wahl des Kandidaten zwei Teilgebiete

```

der Allgemeinen Sprachwissenschaft, ....... 12

wie zum Beispiel:

Grammatiktheorie,

Psycholinguistik,

Semantik,

Sprachtypologie;

```

2.

Zwei Fächer, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 3

```

vom Kandidaten zu wählen sind ............. 6

```

b)

Im Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft:

```

```

1.

Nach Wahl des Kandidaten zwei der

```

folgenden Fächer: Übersetzungstheorie,

Sprachdidaktik, Sprachnormung oder

sonstige Anwendungsbereiche

linguistischer Theorien ................... 12

```

2.

Zwei Fächer, die nach Maßgabe des

```

§ 5 Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen sind .. 6

```

c)

Im Studienzweig Indogermanistik:

```

```

1.

Vergleichende Grammatik des Altindischen .. 4 - 5

```

```

2.

nach Wahl des Kandidaten eines der

```

folgenden Fächer:

aa) Vergleichende Grammatik des

Lateinischen

bb) Vergleichende Grammatik des

Griechischen

cc) Vergleichende Grammatik des

Germanischen .......................... 4 - 5

```

3.

ein weiteres Teilgebiet der

```

Indogermanistik nach Wahl des Kandidaten .. 4 - 5

```

4.

ein Fach, das nach Maßgabe des § 5 Abs. 3

```

vom Kandidaten zu wählen ist .............. 4 - 5

(7) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt außer den in Abs. 6 genannten Fächern weitere Lehrveranstaltungen aus dem gemäß § 10 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach im Ausmaß von vier Wochenstunden. Diese Lehrveranstaltungen können schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden.

(8) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Im Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft:

```

```

1.

Nach Wahl des Kandidaten zwei Teilgebiete

```

der Allgemeinen Sprachwissenschaft, ....... 10

wie zum Beispiel:

Grammatiktheorie,

Psycholinguistik,

Semantik,

Sprachtypologie;

```

2.

Zwei Fächer, die nach Maßgabe des § 5

```

Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen sind ...... 4

```

b)

Im Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft:

```

```

1.

Nach Wahl des Kandidaten zwei der

```

folgenden Fächer: Übersetzungstheorie,

Sprachdidaktik, Sprachnormung oder

sonstige Anwendungsbereiche linguistischer

Theorien .................................. 10

```

2.

Zwei Fächer, die nach Maßgabe des § 5

```

Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen sind ...... 4

```

c)

Im Studienzweig Indogermanistik:

```

```

1.

Vergleichende Grammatik des Altindischen .. 3 - 4

```

```

2.

nach Wahl des Kandidaten eines der

```

folgenden Fächer:

aa) Vergleichende Grammatik des

Lateinischen

bb) Vergleichende Grammatik des

Griechischen

cc) Vergleichende Grammatik des

Germanischen .......................... 3 - 4

```

3.

ein weiteres Teilgebiet der

```

Indogermanistik nach Wahl des Kandidaten .. 3 - 4

```

4.

ein Fach, das nach Maßgabe des § 5

```

Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen ist ....... 3 - 4

(9) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 6 und Abs. 8 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen unter Berücksichtigung der Wahlfächer gemäß Abs. 8 lit. a Z 2, lit. b. Z 2 und lit. c Z 4 die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Sprachwissenschaft, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.

(10) Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt der zweite Studienabschnitt in den Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 14 Wochenstunden.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1994)

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 9. (1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 AHStG) nachzuweisen. Das Thema der Diplomarbeit ist, sofern die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde, aus einem dieser Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen.

(2) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, höchstens jedoch innerhalb von sechs Monaten zu begutachten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 11 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

a)

die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b)

die Inskription von acht einrechenbaren Semestern;

c)

die Inskription und den Abschluß der für die Prüfungsfächer im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen;

d)

sofern die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen

1.

welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen, oder

2.

welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen.

Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;

e)

die Approbation der Diplomprüfung, sofern die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde und demnach das Thema einem dieser Studienrichtung angehörenden Fach entnommen wurde.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen voraus.

(4) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage A Z 17 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):

a)

Im Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft:

1.

Die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. a Z 1 oder Abs. 8 lit. a

Z 1 gewählten Fächer;

2.

die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. a Z 2 oder Abs. 8 lit. a

Z 2 gewählten Fächer;

3.

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere Freifächer.

b)

Im Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft:

1.

Die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. b Z 1 oder Abs. 8 lit. b

Z 1 gewählten Fächer;

2.

die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. b Z 2 oder Abs. 8 lit. b

Z 2 gewählten Fächer;

3.

auf Antrag der Kandidaten eines oder mehrere Freifächer.

c)

Im Studienzweig Indogermanistik:

1.

Vergleichende Grammatik des Altindischen;

2.

das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z 2 oder Abs. 8 lit. c Z 2 gewählte Fach;

3.

das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z 3 oder Abs. 8 lit. c Z 3 gewählte Fach;

4.

das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z 4 oder Abs. 8 lit. c Z 4 gewählte Fach;

5.

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere Freifächer.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen und vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Beantragt der Kandidat die kommissionellen Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(6) Der zweite Teil der Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

a)

eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(7) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 7 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.

(8) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. Abschnitt

Verleihung des Diplomgrades

§ 12. (1) Absolventinnen der Studienrichtung Sprachwissenschaft ist der akademische Grad „Magistra der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magistra philosophiae“, Absolventen der Studienrichtung Sprachwissenschaft ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“, zu verleihen, sofern Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Fakultät, an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen und Absolventinnen der Studienrichtung Sprachwissenschaft sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

V. Abschnitt

Erweiterungsstudien

§ 13. (1) Die Studienrichtung Sprachwissenschaft kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen:

a)

der Ergänzung der als zweite Studienrichtung absolvierten Studienrichtung Sprachwissenschaft auf die Anforderung des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;

b)

der Ergänzung eines absolvierten Studienzweiges einer Studienrichtung auf einen anderen Studienzweig derselben Studienrichtung;

c)

der Ergänzung absolvierter Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen durch Absolvierung der Studienrichtung Sprachwissenschaft nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweitungsstudien können in kürzerer als der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden.

(4) Erweiterungsstudien können auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1994)

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VI. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Ordentliche Hörer der Studienzweige „Allgemeine Sprachwissenschaft“ und „Angewandte Sprachwissenschaft“ der Studienrichtung Sprachwissenschaft, die ihr Studium vor dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt an der Universität Klagenfurt begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium an dieser Universität nach den jeweils geltenden Studienplänen, längstens jedoch bis 28. Februar 2001 fortzusetzen und zu beenden.

(3) § 1 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 5 bis Abs. 9, § 8 Abs. 1 bis Abs. 4, Abs. 6 bis Abs. 8 und Abs. 10, § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 7, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 13 Abs. 3 und Abs. 4 und § 14 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 691/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5 bis Abs. 7, § 8 Abs. 11 und § 13 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.

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