Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Juli 1974 über die Studienordnung für die Studienrichtung Geographie
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 15, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. Abschnitt
Allgemeines
Studienzweige, Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Die Studienrichtung Geographie umfaßt folgende Studienzweige:
Geographie,
Raumforschung und Raumordnung,
Kartographie,
Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen).
(2) Die Studienzweige „Geographie“ sowie „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, in Graz, in Innsbruck und in Salzburg einzurichten. Die genannten Studienzweige sind beginnend mit den beiden ersten Semestern im Studienjahr 1975/76 auch an der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt einzurichten. In den darauffolgenden Studienjahren sind jeweils die unmittelbar anschließenden weiteren Semester einzurichten. Die Studienzweige „Raumforschung und Raumordnung“ sowie „Kartographie“ sind an der Philosophischen Fakultät der Universität in Wien einzurichten.
(3) Das Studium der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Studienzweige ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem betreffenden Gebiet der Wissenschaften dient.
(4) Das Studium des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen auf dem Gebiet der Geographie und Wirtschaftskunde dient. Hiebei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht zu nehmen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Kombination
§ 2. (1) Das Studium der im § 1 Abs. 1 lit. a bis c genannten Studienzweige ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 5 Abs. 3 lit. g sowie § 8 Abs. 3 Z 1 lit. f und Z 2 lit. f) zu kombinieren.
(2) Das Studium des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ ist nach Wahl des ordentlichen Hörers als erste oder als zweite Studienrichtung mit einem anderen der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium, für das nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine solche Kombination zulässig ist, und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen) gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 in einem entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium der Studienzweige der Studienrichtung Geographie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit (§ 9) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 5 und 6 die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Geographie einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.
(4) Wurde der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ als zweite Studienrichtung gewählt, so können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 7 und 15 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 1 und 2 abgeschlossen werden.
(5) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(8) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu inskribieren und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
Erster Studienabschnitt
Besondere Voraussetzungen
§ 4. Bewerber mit dem Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe haben gemäß § 4 Abs. 1 lit. h der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, vor der Inskription der Studienrichtung Geographie eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus „Geographie und Wirtschaftskunde“ abzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5. (1) In den Studienzweigen „Geographie“ sowie „Raumforschung und Raumordnung“ sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 84 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 76 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Im Studienzweig „Kartographie“ sind im ersten Studienabschnitt 86 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 78 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(2) Im ersten Studienabschnitt des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind insgesamt 49 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 41 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(3) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Studienzweige „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“
sowie „Kartographie“:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Allgemeine Physiogeographie (einschließlich
```
Landschaftsökologie).......................... 21
```
Allgemeine Humangeographie ................... 20
```
```
Kartenkunde, Kartenaufnahme .................. 9
```
im Studienzweig „ Kartographie“ jedoch ..... 11
```
Regionale Geographie Österreichs und
```
Mitteleuropas ................................ 4
```
Statistische Methoden für Geographen ......... 6
```
```
Theorie und Methodenlehre der Geographie ..... 4
```
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers drei der
```
folgenden Fächer:
aa) Wirtschaftskunde
bb) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
Volkswirtschaftspolitik
cc) Wirtschaftsgeographie
dd) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
ee) Grundzüge der Soziologie und empirischen
Sozialforschung
ff) Thematische Kartographie
gg) Luftbildinterpretation
hh) Allgemeine Geologie
ii) Hydrogeographie
jj) Meteorologie und Klimatologie
oder ein weiteres Fach, dessen Studium das
Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf
wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den
Fortschritt der Wissenschaften oder auf die
Erfordernisse der wissenschaftlichen
Berufsvorbildungen sinnvoll ergänzt .......... 12
```
Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an
```
höheren Schulen)“ :
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Allgemeine Physiogeographie (einschließlich
```
Landschaftsökologie) ......................... 14
```
Allgemeine Humangeographie (einschließlich
```
Wirtschaftsgeographie) ....................... 12
```
Kartenkunde und Schulkartogeographie ......... 5
```
```
Regionale Geographie Österreichs und
```
Mitteleuropas ................................ 4
```
Einführung in die Wirtschaftskunde ........... 6
```
Bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. a, b und d sind wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen, und bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. e sind schwerpunktmäßig Themenbereiche aus Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu behandeln.
(4) Als Wahlfächer (Abs. 3 Z 1 lit. g) kommen nur solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe der an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.
(5) Die im § 8 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2 lit. e und § 14 Abs. 2 lit. e) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(6) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 3 und 5 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. (1) die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b) setzt voraus:
die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;
die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
die Teilnahme an Exkursionen nach Maßgabe des Studienplanes.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:
die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern,
die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
In den Studienzweigen „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“ sowie „Kartographie“ (Anlage A Z 37 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):
Allgemeine Physiogeographie;
Allgemeine Humangeographie;
Kartenkunde, Kartenaufnahme;
Regionale Geographie Österreichs und Mitteleuropas;
Statistische Methoden für Geographen;
Theorie und Methodenlehre der Geographie;
die gemäß § 5 Abs. 3 lit. g gewählten Fächer;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 5 Abs. 6 gewählten Freifächer.
Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ (Anlage B Z 2 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):
Allgemeine Physiogeographie;
Allgemeine Humangeographie (einschließlich Wirtschaftsgeographie);
Kartenkunde und Schulkartographie;
Regionale Geographie Österreichs und Mitteleuropas;
Einführung in die Wirtschaftskunde;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 5 Abs. 6 gewählten Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern
oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten, jedoch können je nach Eigenart der gestellten Aufgabe graphische Prüfungsarbeiten verlangt werden. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der vorgeschriebenen Prüfungsarbeit aus dem betreffenden Prüfungsfach voraus. Der Zeitraum zwischen der Prüfungsarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat mindestens zwei und höchstens vier Wochen zu betragen.
(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b) abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 lit. b Unterteilung bb, innerhalb einer Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“ sowie „Kartographie“
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 si nd im zweiten Studienabschnitt
im Studienzweig „Geographie“ insgesamt 80 bis 85 Wochenstunden, im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“ insgesamt
89 Wochenstunden,
im Studienzweig „Kartographie“ insgesamt 81 bis 83 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen,
im Studienzweig „Geographie“ 70 bis 75 Wochenstunden, im Studienzweig „ Raumforschung und Raumordnung“
79 Wochenstunden,
im Studienzweig „Kartographie“ 69 bis 73 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 5 zu betragen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5 sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Im Studienzweig „Geographie“:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Vergleichende Physiogeographie ............... 6 bis 10
```
```
Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie ... 13 bis 17
```
```
Vergleichende Wirtschaftsgeographie .......... 4 bis 8
```
```
Thematische Kartographie ..................... 5 bis 9
```
```
Regionale Geographie Europas und eines
```
außereuropäischen Großraumes ................. 8 bis 12
```
nach Wahl des Kandidaten entweder ein
```
Teilgebiet aus den folgenden Fächern: ........ 26 bis 35
aa) Physiogeographie,
bb) Humangeographie,
cc) Großraumforschung oder zwei weitere
Wahlfächer im Sinne des § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
Das in lit. d genannte Prüfungsfach kann schon
im ersten Studienabschnitt absolviert werden.
In diesem Fall gilt es als weiteres Prüfungsfach
der ersten Diplomprüfung.
```
Im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“ :
```
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Theorie und Geschichte der Raumordnung und
```
Raumplanung .................................. 4
```
Geographische Methoden der Raumforschung und
```
Raumordnung .................................. 5
```
Raumordnungsprobleme im städtischen und
```
ländlichen Raum .............................. 28
```
Mathematisch-statistische Methoden der
```
Regionalforschung ............................ 6
```
Grundprinzipien und Techniken der
```
Raumforschung und Raumordnung ................ 12
```
nach Wahl des Kandidaten drei der folgenden
```
Fächer: ...................................... 12
aa) Vergleichende Geomorphologie und
Landschaftsökologie;
bb) Vergleichende Kultur- und
Sozialgeographie;
cc) Vergleichende Wirtschafts- und
Verkehrsgeographie;
dd) Raumordnungsprobleme der
Industriewirtschaft;
ee) Raumordnungsprobleme der
Verkehrswirtschaft;
ff) Raumordnungsprobleme des physischen
Lebensraumes;
gg) Regionale Geographie Europas oder eines
außereuropäischen Großraumes;
hh) Raumordnungsprobleme in
Entwicklungsländern.
```
Vorprüfungsfächer:
```
aa) Grundzüge des Österreichischen
Verfassungs- und Verwaltungsrechtes ...... 2
bb) Thematische Kartographie ................. 3
cc) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
Volkswirtschaftspolitik .................. 5
dd) Grundzüge der Soziologie und empirischen
Sozialforschung .......................... 2
Die in lit. a sowie in lit. g Unterteilung bb, cc und dd
genannten Prüfungsfächer können schon im ersten Studienabschnitt
absolviert werden. In diesem Fall kann das in lit. a genannte
Fach als weiteres Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung abgelegt
werden. Die genannten Vorprüfungen können schon im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden.
```
Im Studienzweig „Kartographie“ :
```
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Grundlagen der allgemeinen Vermessungslehre
```
und Topographie .............................. 6
```
Photogrammetrie, Methoden der
```
Luftbildauswertung und
Luftbildinterpretation ....................... 7
```
Konstruktionslehre kartenverwandter
```
kartographischer Ausdrucksformen ............. 2
```
Kartentechnik und
```
Kartenherstellungsverfahren .................. 24
```
Thematische Kartographie (einschließlich der
```
Hochgebirgskartographie) ..................... 12
```
Kartenredaktionslehre ........................ 1
```
```
Spezielle wissenschaftliche Fragestellungen
```
der Kartographie ............................. 5
```
nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden
```
Fächer: ...................................... 10 bis 14
aa) Vergleichende Geomorphologie und
Landschaftsökologie;
bb) Vergleichende Kultur- und
Sozialgeographie;
cc) Vergleichende Wirtschaftsgeographie;
dd) Regionale Geographie Europas oder eines
außereuropäischen Großraumes.
```
Vorprüfungsfach:
```
Mathematik für Kartographen ................. 2
Das in lit. d genannte Prüfungsfach kann zur Gänze, das in lit. e genannte Prüfungsfach kann im Ausmaß von drei Wochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden. In diesem Fall kann das in lit. d genannte Prüfungsfach als weiteres Fach der ersten Diplomprüfung abgelegt werden. Der den inskribierten Wochenstunden des in lit. e genannten Prüfungsfaches entsprechende Prüfungsteil kann schon im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 3 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Geographie, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die wegfallenden Prüfungsfächer zu inskribieren.
(5) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 3 und 4 auf die in Abs. 2 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(6) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus dem gemäß § 10 Abs. 2 lit. f gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 9. (1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten Studium zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Das Thema der Diplomarbeit ist einem dem Studienzweig des Kandidaten zugehörigen Fach zu entnehmen.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren, Emeritierten Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren und Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des dritten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe im Sinne des § 3 Abs. 7 entsprechend früher zu erfolgen.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles (§ 1 Abs. 3) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu berücksichtigen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 11 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 und 5 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
die Teilnahme an Exkursionen nach Maßgabe des Studienplanes im Studienzweig „Geographie“ sowie im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“; bei Wahl des im § 8 Abs. 3 Z 2 lit. f Unterteilung gg und schließlich im Studienzweig „Kartographie“ bei Wahl des im § 8 Abs. 3 Z 3 lit. g Unterteilung dd genannten Faches ist die Teilnahme an einer Exkursion in einem europäischen bzw. außereuropäischen Großraum erforderlich;
die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 8 Abs. 3 Z 2 lit. g bzw. Z 3 lit. h genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 8 Abs. 6),
welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.
Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen voraus.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (§ 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage A Z 37 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):
Im Studienzweig „Geographie“:
Vergleichende Physiogeographie;
Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie;
Vergleichende Wirtschaftsgeographie;
Grundzüge der Thematischen Kartographie;
Regionale Geographie Europas und eines außereuropäischen Großraumes nach Wahl des Kandidaten;
das (die) gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 lit. f gewählte(n) Fach (Fächer);
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten Freifächer.
Im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“:
Theorie und Geschichte der Raumordnung und Raumplanung;
Geographische Methoden der Raumforschung;
Raumordnungsprobleme im städtischen und ländlichen Raum;
Mathematisch-statistische Methoden der Regionalforschung;
Grundprinzipien und Techniken der Raumplanung;
die gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. f gewählten Fächer;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten Freifächer.
Im Studienzweig „Kartographie“:
Grundlagen der allgemeinen Vermessungslehre und Topographie;
Photogrammetrie, Methoden der Luftbildauswertung und -interpretation;
Konstruktionslehre kartenverwandter kartographischer Ausdrucksformen;
Kartentechnik und Kartenherstellungsverfahren;
Thematische Kartographie (einschließlich der Hochgebirgskarthographie);
Kartenredaktionslehre;
die gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 lit. g gewählten Fächer;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten Freifächer.
Das unter § 8 Abs. 3 Z 3 lit. g genannte Fach ist einem der unter lit. a bis lit. f genannten Fächer zuzuordnen.
(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß § 8 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1 genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Prüfungsteile über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 letzter Satz, Z 2 letzter Satz oder Z 3 letzter Satz im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt werden.
(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(8) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.
(9) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen, jedoch können je nach der Eigenart der gestellten Aufgabe graphische Prüfungsarbeiten verlangt werden. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der vorgeschriebenen Prüfungsarbeit aus dem betreffenden Prüfungsfach voraus. Der Zeitraum zwischen der Prüfungsarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat mindestens zwei und höchstens vier Wochen zu betragen.
(10) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. Abschnitt
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt am höheren Schulen)“
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 12. (1) Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 8 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 42 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, 36 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 35 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, 31 Wochenstunden aus den im Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester mindestens je 5, in den übrigen einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.
(5) Wurde der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Vergleichende Physiogeographie ............... 4 - 7
```
```
Vergleichende Humangeographie
```
(einschließlich vergleichender
Wirtschaftsgeographie) ....................... 11 - 14
```
Regionale Geographie Europas und
```
Außereuropas ................................. 4 - 7
```
Wirtschaftskunde ............................. 6
```
```
Vorprüfungsfach: Theorie und Methoden der
```
Geographie ................................... 1
```
Fachdidaktik ................................. 6
```
Bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. a bis c sind
wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen, und bei den
Lehrveranstaltungen gemäß lit. d sind schwerpunktmäßig
Themenbereiche aus Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu behandeln.
(6) Wurde der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde
(Lehramt an höheren Schulen)“ als zweite Studienrichtung gewählt, so
sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden
Pflicht- oder Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Vergleichende Physiogeographie ............... 4
```
```
Vergleichende Humangeographie (einschließlich
```
vergleichender Wirtschaftsgeographie) ........ 11
```
Regionale Geographie Europas und
```
Außereuropas ................................. 4
```
Wirtschaftskunde ............................. 6
```
```
Fachdidaktik ................................. 6
```
Bei Lehrveranstaltungen gemäß lit. a bis c sind
wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen, und bei den
Lehrveranstaltungen gemäß lit. d sind schwerpunktmäßig
Themenbereiche aus Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu behandeln.
(7) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 5 und 6 auf die im Abs. 2 oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 13. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Diplomarbeit die Bestimmungen des § 9 anzuwenden.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem dem Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ zugehörigen Fach (einschließlich der entsprechenden Fachdidaktik) zu entnehmen, sofern dieser Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt wurde.
(3) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und des Ausbildungszieles (§ 1 Abs. 4) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 14. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 und 5 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus dem in § 12 Abs. 5 lit. e genannten Fach;
die Teilnahme an Exkursionen nach Maßgabe des Studienplanes;
sofern der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 10 Abs. 2 lit. f. Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
die positive Beurteilung der Teilnahme an den in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten vorgesehenen Seminaren aus Fachdidaktik;
die Approbation der Diplomarbeit, sofern das Thema einem dem Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ angehörenden Fach entnommen wurde.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen und aus dem Fach „Pädagogik“ (Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten) voraus.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und des § 10 Abs. 5 gelten sinngemäß.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 15. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage B Z 2 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):
Vergleichende Physiogeographie;
Vergleichende Humangeographie (einschließlich Vergleichende Wirtschaftsgeographie);
Regionale Geographie Europas und Außereuropas;
Wirtschaftskunde;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 12 Abs. 7 gewählten Freifächer.
(2) Auf die Durchführung der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Prüfungsfach des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung auch die Fachdidaktik der Geographie und Wirtschaftskunde betreffen kann.
(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.
(4) Für die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 sinngemäß.
(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
V. Abschnitt
Verleihung des Diplomgrades
§ 16. (1) An die Absolventen der Studienrichtung Geographie ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“, zu verleihen, sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde. Behandelt die Diplomarbeit überwiegend mathematische, naturwissenschaftliche oder kartographische Fragestellungen, so ist auf Antrag anstelle dieses akademischen Grades der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinisch „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“, zu verleihen.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt sein. Die absolvierte(n) Studienrichtung(en) und der absolvierte Studienzweig (die absolvierten Studienzweige) sind in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Geographie sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
VI. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 17. (1) Die Studienzweige der Studienrichtungen Geographie können auch als Erweiterungsstudien (§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen:
der Ergänzung des Studienzweiges Geographie auf den Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ in Kombination mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
der Ergänzung des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ auf den Studienzweig Geographie;
der Ergänzung absolvierter Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen durch Absolvierung eines Studienzweiges der Studienrichtung Geographie nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;
der Ergänzung absolvierter Lehramtsstudien durch Absolvierung des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ in Kombination mit den betreffenden Teilen der pädagogischen Ausbildung nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 3 Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
VII. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 18. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
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