Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. August 1974 über die Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-09-21
Letzte Aktualisierung 1979-08-18
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 485/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Chemie ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten:

a)

Der Studienzweig „Chemie“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck einzurichten;

b)

der Studienzweig „Biochemie“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten;

c)

der Studienzweig „Lebensmittelchemie“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten;

d)

der Studienzweig „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck sowie an den Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Technischen Universität Wien und der Universität Linz einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

STUDIENZWEIG CHEMIE

Ausbildungsziel und Kombination

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Chemie ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiete der Chemie dient.

(2) Das Studium des Studienzweiges Chemie ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 4 Abs. 2 lit. d und § 7 Abs. 3. lit. a Z 4 oder lit. b Z 5) zu kombinieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Chemie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit (§ 8) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 die Inskription von zehn Semestern. Beide Studienabschnitte umfassen je fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Chemie einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(4) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(6) Die Angehörigen des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu inskribieren und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 140 bis 160 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Allgemeine, anorganische und

```

analytische Chemie ........................... 66 - 76

Die Studienpläne haben jedoch mindestens

32 Wochenstunden aus analytischer Chemie

vorzusehen.

```

b)

Organische Chemie ............................ 25 - 39

```

```

c)

Physikalische Chemie ......................... 21 - 31

```

```

d)

Hilfs- und Ergänzungsfach:

```

Mathematik und Physik ........................ 22 - 30

Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit

der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten

Studienabschnittes (§ 7 Abs. 3) bis zum

Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten

Studienabschnitt inskribieren kann.

(3) Die im § 7 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 2 lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b) setzt voraus:

a)

die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;

b)

die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

c)

die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus dem im § 4 Abs. 2 lit. d genannten Fach.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:

a)

die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;

b)

die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Die Zulassung zur Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer sind die Vortragenden oder die Leiter der Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Allgemeine, anorganische und analytische Chemie;

b)

Organische Chemie;

c)

Physikalische Chemie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a)

entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern

b)

oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:

1.

Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2.

meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 5). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist diese letzte zulässige (dritte) Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Wenn es jedoch die Eigenart des Prüfungsfaches erfordert, insbesondere wenn Berechnungen durchzuführen sind, hat die zuständige akademische Behörde schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten sind auch dann anzuordnen, wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist. Bei der gemäß Abs. 8 letzten zulässigen Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), sofern die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b) abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 lit. b Z 2, innerhalb einer Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und des Abs. 5 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 120 bis 140 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern mindestens je 5 zu betragen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5 sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

an der Universität in Wien:

```

```

1.

Nach Wahl des Kandidaten zwei der

```

folgenden Fächer:

aa) Anorganische Chemie ................... 22 - 27

bb) Organische Chemie ..................... 30 - 40

cc) Analytische Chemie .................... 14 - 18

```

2.

Physikalische Chemie ...................... 25 - 33

```

```

3.

Nach der Wahl des Kandidaten ein Fach

```

gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen .. 10 - 20

```

4.

Hilfs- und Ergänzungsfächer:

```

aa) das unter Z 1 vom Kandidaten nicht

gewählte Fach:

Anorganische Chemie .................. 16 - 20

oder Organische Chemie ................ 24 - 30

oder Analytische Chemie ............... 8 - 12

bb) Theoretische Chemie ................... 4 - 9

cc) Biochemie ............................. 5 - 15

```

b)

an den Universitäten in Graz und Innsbruck:

```

```

1.

Anorganische Chemie ....................... 14 - 21

```

```

2.

Organische Chemie ......................... 35 - 45

```

```

3.

Physikalische Chemie ...................... 25 - 33

```

```

4.

Nach Wahl des Kandidaten ein größeres

```

Spezialgebiet der Chemie .................. 10 - 20

```

5.

Hilfs- und Ergänzungsfächer:

```

aa) Theoretische Chemie ................... 4 - 9

bb) Biochemie ............................. 5 - 15

Gemäß § 4 Abs. 3 inskribierte Lehrveranstaltungen sind in die genannten Stundenzahlen sowie in die in Abs. 2 angeführte Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannte Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufungsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.

(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächer sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Wochenstunden aus dem gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem dem Studienzweig Chemie zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren, emeritierten Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren und Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles (§ 2 Abs. 1) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 4 und 6 zu berücksichtigen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfungen betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 7) setzt voraus:

a)

die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b)

unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;

c)

unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d)

die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 5),

1.

welche die Fachgebiete der Studienrichtung Chemie wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,

2.

welche die Fachgebiete der Studienrichtung Chemie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,

3.

über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;

die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;

e)

die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den unter § 7 Abs. 3 lit. a Z 4 oder unter § 7 Abs. 3 lit. b Z 5 genannten Fächer;

f)

die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung voraus.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (den Studienzweig) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2:

a)

An der Universität in Wien:

1.

Nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:

aa) Anorganische Chemie,

bb) Organische Chemie,

cc) Analytische Chemie;

2.

Physikalische Chemie;

3.

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

4.

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 7 Abs. 2 gewählten Freifächer.

b)

An den Universitäten in Graz und in Innsbruck:

1.

Anorganische Chemie;

2.

Organische Chemie;

3.

Physikalische Chemie;

4.

nach Wahl des Kandidaten ein größeres Spezialgebiet der Chemie;

5.

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 7 Abs. 2 gewählten Freifächer.

(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß § 7 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1 genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.

(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 5). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

a)

eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges Chemie anzusehen ist.

(8) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 bis 9 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.

(9) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

STUDIENZWEIG BIOCHEMIE

Ausbildungsziel, Kombination, Studienabschnitte und Studiendauer

§ 11. Auf das Ausbildungsziel, die Kombination, die Studiendauer und die Studienabschnitte sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 12. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, wenn der Kandidat die unter Abs. 2 lit. a genannten Prüfungsfächer gewählt hat, insgesamt 150 bis 160 Wochenstunden, wenn der Kandidat die unter Abs. 2 lit. b genannten Prüfungsfächer gewählt hat, insgesamt 130 bis 140 Wochenstunden zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind nach Wahl des Kandidaten aus den unter lit. a oder lit. b genannten Prüfungsfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)
  1. Analytische Chemie und Anorganische Chemie 56 - 66

```

```

2.

Organische Chemie ......................... 28 - 33

```

```

3.

Physikalische Chemie ...................... 28 - 33

```

```

4.

Nach Wahl des Kandidaten eines der

```

folgenden Fächer: ......................... 3 - 5

Allgemeine Biologie;

Grundlagen der Zoologie;

Grundlagen der Botanik.

```

5.

Hilfs- und Ergänzungsfächer:

```

aa) Physik ................................ 13 - 15

bb) Mathematik ............................ 10 - 14

```

6.

Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:

```

Biochemie ................................. 4 - 6

Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (§ 15 Abs. 3) bis zum Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten Studienabschnitt inskribieren kann.

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

b)
  1. Chemie für Biologen ....................... 20 - 24

```

```

2.

Organische Chemie ......................... 24 - 28

```

```

3.

Physikalische Chemie ...................... 28 - 33

```

```

4.

Grundlagen der Zoologie ................... 3 - 5

```

```

5.

Grundlagen der Botanik .................... 3 - 5

```

```

6.

Nach Wahl des Kandidaten aus den unter

```

Z 4 und 5 genannten Fächern ............... 16 - 20

```

7.

Hilfs- und Ergänzungsfächer:

```

aa) Physik ................................ 8 - 12

bb) Mathematik ............................ 10 - 14

```

8.

Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:

```

Biochemie ................................. 4 - 6

Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (§ 15 Abs. 3) bis zum Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten Studienabschnitt inskribieren kann.

(3) Die im § 15 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 17 Abs. 2 lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 13. Für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 14. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten:

a)
  1. Analytische Chemie und Anorganische Chemie;
2.

Organische Chemie;

3.

Physikalische Chemie;

4.

Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

Allgemeine Biologie;

Grundlagen der Zoologie;

Grundlagen der Botanik.

b)
  1. Chemie für Biologen;
2.

Organische Chemie;

3.

Physikalische Chemie;

4.

Grundlagen der Zoologie;

5.

Grundlagen der Botanik.

(2) Für die Durchführung der ersten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10 sinngemäß.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 16. Auf die Diplomarbeit sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 17. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 7) setzt voraus:

a)

die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b)

unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;

c)

unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d)

die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 15 Abs. 5),

1.

welche die Fachgebiete der Studienrichtung Chemie wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,

2.

welche die Fachgebiete der Studienrichtung Chemie in historischer oder wissenschaftlicher oder soziologischer Weise erfassen,

3.

über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;

die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;

e)

die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den unter § 15 Abs. 3 lit. e genannten Fächern;

f)

die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 18. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Biochemie;

b)

ein Teilgebiet der Chemie nach Wahl des Kandidaten;

c)

Mikrobiologie;

d)

das gemäß § 15 Abs. 3 lit. d gewählte Fach;

e)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 15 Abs. 2 gewählten Freifächer.

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

Studienzweig Lebensmittelchemie

§ 19. Auf das Ausbildungsziel, die Kombination, die Studiendauer, die Studienabschnitte, die Inskription im ersten Studienabschnitt, die Zulassung zur ersten Diplomprüfung sowie auf die erste Diplomprüfung selbst sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 20. (1) § 7 Abs. 1 ist anzuwenden.

(2) Unbeschadet des § 3 Abs. 4 und des § 7 Abs. 5 im Zusammenhalt mit Abs. 4 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 130 und 140 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern mindestens je 5 zu betragen.

(3) Unbeschadet des § 7 Abs. 5 im Zusammenhalt mit Abs. 4 sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Organische Chemie ............................ 20 - 24

```

```

b)

Analytische Chemie ........................... 18 - 22

```

```

c)

Lebensmittelchemie und Lebensmitteltechnologie 42 - 48

```

```

d)

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

```

Fächer:

```

1.

Physikalische Chemie ...................... 18 - 24

```

```

2.

Biochemie ................................. 18 - 24

```

```

e)

Hilfs- und Ergänzungsfächer:

```

```

1.

Das unter lit. d vom Kandidaten nicht

```

gewählte Fach:

Physikalische Chemie ...................... 14 - 18

oder Biochemie ............................ 12 - 16

```

2.

Theoretische Chemie ....................... 6 - 10

```

```

3.

Lebensmittelrecht ......................... 2

```

(4) § 7 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 21. § 8 ist sinngemäß, § 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der im § 9 lit. e genannten Vorprüfungen die im § 20 Abs. 3 lit. e genannten Fächer zu treten haben.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 22. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Organische Chemie;

b)

Analytische Chemie;

c)

Lebensmittelchemie und Lebensmitteltechnologie;

d)

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

1.

Physikalische Chemie;

2.

Biochemie;

e)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 20 Abs. 2 gewählten Freifächer.

(2) § 10 Abs. 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

V. ABSCHNITT

Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren Schulen)

Ausbildungsziel und Kombination

§ 23. (1) Das Studium des Studienzweiges Chemie (Lehramt an höheren Schulen) ist so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dient.

(2) Das Studium des Studienzweiges Chemie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer zweiten Studienrichtung (eines Studienzweiges) gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach Wahl des Hörers sowie mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.

(3) Gemäß § 1 der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977, ist die allgemeine pädagogische Ausbildung an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck sowie an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät) der Universität Linz eingerichtet und dort durchzuführen. Die fachdidaktische Ausbildung (einschließlich der Durchführung des Schulpraktikums) wird an den unter § 1 lit. d genannten Fakultäten eingerichtet.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 24. Das Studium des Studienzweiges Chemie (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite fünf Semester.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 25. (1) Im Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 65 Wochenstunden, davon mindestens 55 Wochenstunden aus den Pflichtfächern, zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Allgemeine Chemie (unter Einschluß von

```

Grundlagen der physikalischen und

anorganischen Chemie) und Analytische Chemie . 24 - 44

```

b)

Organische Chemie ............................ 7 - 12

```

```

c)

Hilfs- und Ergänzungsfächer:

```

```

1.

Mathematik ................................ 5 - 7

```

```

2.

Physik .................................... 7 - 10

```

```

3.

Mineralogie und Kristallographie .......... 2 - 6

```

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 28 Abs. 5 lit. a, lit. b, lit. c und lit. e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 12 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 28 Abs. 5 lit. h vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 26. Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus folgenden Fächern voraus:

a)

Mathematik;

b)

Physik;

c)

Mineralogie und Kristallographie.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 27. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Allgemeine Chemie;

b)

Analytische Chemie;

c)

Organische Chemie.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 28. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das ständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 65 Wochenstunden, davon mindestens 60 aus den im Abs. 5 lit. a bis h genannten Pflicht- und Wahlfächer, zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 57 Wochenstunden, davon mindestens 52 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im ersten und letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens je 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Anorganische Chemie

```

(einschließlich Fragen der Technologie) ...... 4 - 8

```

b)

Organische Chemie

```

(einschließlich Fragen der Technologie) ....... 10 - 14

```

c)

Physikalische Chemie ......................... 12 - 24

```

```

d)

Hilfs- und Ergänzungsfächer:

```

```

1.

Theoretische Chemie ....................... 2 - 4

```

```

2.

Biochemie unter Einschluß biologischer

```

und ökologischer Probleme ................. 4 - 8

```

3.

Analytische Chemie ........................ 3 - 4

```

```

e)

Schulpraktische und fachdidaktische

```

Lehrveranstaltungen .......................... 6 - 12

```

f)

nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen

```

aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuzählen ist ............................... 4 - 6

```

g)

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

```

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen . 2 - 4

```

h)

Vorprüfungsfach (§ 29 Abs. 2) ................ 2

```

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 25 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 29. (1) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus folgenden Fächern voraus:

a)

Theoretische Chemie;

b)

Biochemie unter Einschluß biologischer und ökologischer Probleme;

c)

Analytische Chemie.

(2) Wurde die Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung überdies eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 30. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Anorganische Chemie (einschließlich Fragen der Technologie);

b)

Organische Chemie (einschließlich Fragen der Technologie);

c)

Physikalische Chemie;

d)

sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 28 Abs. 5 lit. g gewählte Fach.

Die im § 28 Abs. 5 lit. e genannten schulpraktischen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen sind den unter lit. a bis c genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

a)

eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VI. Abschnitt

Verleihung des Diplomgrades

§ 31. (1) An die Absolventen der Studienrichtung Chemie ist der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“ zu verleihen.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung und der Studienzweig ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen der Studienrichtung Chemie sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, zur Erwerbung des Doktorates zuzulassen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VII. Abschnitt

Erweiterungsstudien

§ 32. (1) Die Studienzweige der Studienrichtung Chemie können auch als Erweiterungsstudien absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen:

a)

der Ergänzung des im § 1 lit. a angeführten schon absolvierten Studienzweiges der Studienrichtung Chemie auf die im § 1 lit. b und c genannten Studienzweige derselben Studienrichtung und umgekehrt;

b)

der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums einer der unter § 1 lit. a, b und c angeführten Studienzweige auf den Studienzweig „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ und umgekehrt;

c)

der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums eines der unter § 1 lit. a bis d genannten Studienzweige durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen oder nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung des akademischen Grades.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VIII. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 33. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Im Rahmen des an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien eingerichteten Hochschullehrganges für Lebensmittelexperten vor Inkrafttreten des Studienplans absolvierte Studien sind auf die vorgeschriebenen Studien des Studienzweiges Lebensmittelchemie anzurechnen, abgelegte Prüfungen sind anzuerkennen.

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