Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 5. Juni 1975 über die Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretedatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 501/2003).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretedatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 501/2003).
Dem Verband der schulerhaltenden Wiener evangelischen Pfarrgemeinden A. B. (Schulgemeinde) mit dem Sitz in 1050 Wien V., Hamburgerstraße 3/II, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 29.Jänner 1975 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes zu.
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