Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-03-12
Letzte Aktualisierung 1979-04-28
Status Aufgehoben · 2017-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und Bildungsanstalten für Erzieher.

Anmeldung zur Befähigungsprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich bis zum 1. März schriftlich beim Schulleiter zur Befähigungsprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

a)

eine allfällige Wahl, ob die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen abgelegt wird, bekanntzugeben,

b)

die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 9 Abs. 1 lit. b und c, § 10 Abs. 1 lit. c sowie § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 bekanntzugeben sowie

c)

einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 2 einzubringen.

Umfang der Befähigungsprüfung

§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung hat zu umfassen:

a)

eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

b)

eine mündliche Prüfung gemäß § 36. Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reife-, eine Befähigungs- oder eine Abschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

a)

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

b)

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen im wesentlichen gleichartig ist,

c)

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

d)

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird und

e)

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

(3) Im Rahmen der Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

2.

ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat

a)

einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß den §§ 5 sowie 9 bis 12

b)

den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung zu umfassen.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(4) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden

§ 5. (1) Die Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:

a)

Pädagogik,

b)

Deutsch,

c)

Verschiedene Techniken,

d)

Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen oder Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen (§ 14 Abs. 8),

e)

Hauswirtschaftliche Arbeiten.

(2) Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:

a)

Pädagogik,

b)

Spezielle Berufskunde,

c)

Deutsch.

(3) Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung für Erzieher hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:

a)

für Absolventen des einjährigen Lehrganges:

aa) Erziehungslehre einschließlich Psychologie,

bb) Spezielle Probleme der Heimerziehung,

cc) Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur);

b)

für Absolventen des zweijährigen Lehrganges:

aa) Erziehungslehre einschließlich Psychologie;

bb) Spezielle Probleme der Heimerziehung,

cc) Kinder- und Jugendliteratur,

dd) Deutsch.

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen

§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und unterrichtliche Aufgaben richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die praktische Klausurarbeit aus Verschiedene Techniken hat die Herstellung von Arbeitsproben in zwei Techniken der Werkerziehung (für Mädchen), wie sie in den allgemeinbildenden Pflichtschulen gelehrt werden, zu umfassen. Je Technik hat die Arbeitszeit 2 1/2 Stunden zu betragen. Dem Prüfungskandidaten ist das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm mitzubringende Material spätestens 48 Stunden vor Prüfungsbeginn ohne Angabe des Themas bekanntzugeben; in diese Frist sind schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, nicht einzurechnen.

(4) Die praktische Klausurarbeit aus Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen hat die Ausführung eines Wäschestückes nach persönlichem Maß, nach gestelltem Thema und auf Grund eines eigenen Entwurfes zu umfassen. Die Arbeitszeit hat 14 Stunden zu betragen und ist auf zwei Tage aufzuteilen; an jedem der beiden Tage ist eine einstündige Mittagspause vorzusehen, die nicht in die angegebene Prüfungszeit einzurechnen ist. Dem Prüfungskandidaten ist das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm zur Klausurarbeit mitzubringende Material spätestens 48 Stunden vor Prüfungsbeginn ohne Angabe des Themas bekanntzugeben; in diese Frist sind schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes nicht einzurechnen.

(5) Die praktische Klausurarbeit aus Kleidernähem einschließlich Schnittzeichnen hat die Ausführung eines Kleidungsstückes nach persönlichem Maß, nach gestelltem Thema und auf Grund eines eigenen Entwurfes zu umfassen. Die Arbeitszeit hat 14 Stunden zu betragen und ist auf zwei Tage aufzuteilen; an jedem der beiden Tage ist eine einstündige Mittagspause vorzusehen, die nicht in die angegebene Prüfungszeit einzurechnen ist. Dem Prüfungskandidaten ist das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm zur Klausurarbeit mitzubringende Material spätestens 48 Stunden vor Prüfungsbeginn ohne Angabe des Themas bekanntzugeben; in diese Frist sind schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes nicht einzurechnen.

(6) Die praktische Klausurarbeit in den Hauswirtschaftlichen Arbeiten hat

a)

die Zubereitung eines Menüs für vier Personen nach gestelltem Thema und die Durchführung der hauswirtschaftlichen Arbeiten, die mit der Prüfungsaufgabe zusammenhängen, sowie

b)

das Tischdecken (einschließlich Herstellung von Tischschmuck) nach gestelltem Thema und das Servieren einschließlich der dazugehörigen hauswirtschaftlichen Arbeiten

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen

§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, zum Erziehungsgeschehen und dessen Voraussetzungen (vor allem im Kleinkindalter) Stellung zu nehmen. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Spezieller Berufskunde hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen und der Bildungsmittel die Arbeit im Kindergarten methodisch richtig zu gestalten. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung für Erzieher

§ 8. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Erziehungslehre einschließlich Psychologie hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, das Erziehungsgeschehen und dessen Voraussetzungen pädagogisch, psychologisch und allenfalls soziologisch zu interpretieren. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Speziellen Problemen der Heimerziehung hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Jedes dieser Themen ist so zu formulieren, daß von der Bearbeitung in gleicher Weise der Bezug auf die theoretischen Grundlagen und die Praxis der Heimerziehung gefordert wird. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, Probleme der Heimerziehung zu erfassen und Möglichkeiten für deren Bewältigung in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht aufzuzeigen. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Kinder- und Jugendliteratur hat für die Absolventen des zweijährigen Lehrganges die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß sich der Prüfungskandidat mit Werken der Kinder- und Jugendliteratur nach verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt hat. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur) hat für die Absolventen des einjährigen Lehrganges die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß sich der Prüfungskandidat mit Werken der Kinder- und Jugendliteratur nach verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt hat. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(5) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat für die Absolventen des zweijährigen Lehrganges die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang

§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

a)

eine Teilprüfung in Pädagogik,

b)

eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in

aa) Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen oder Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen, wobei von diesen Prüfungsgebieten jenes zu prüfen ist, das gemäß § 14 Abs. 8 für die Klausurarbeit nicht festgesetzt wurde,

bb) Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft,

cc) Materialienkunde,

c)

eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in

aa) Religion,

bb) Deutsch,

cc) Geschichte und Sozialkunde,

dd) Geographie und Wirtschaftskunde oder

ee) Bildnerischer Erziehung.

(2) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

(3) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik, Materialienkunde, Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde je drei Aufgabn schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft sind aus den Bereichen Ernährungslehre und Nahrungsmittelkunde sowie Gesundheitslehre und Säuglingspflege je zwei Aufgaben schriftlich zu stellen, von denen je eine zu wählen ist. In den Prüfungsgebieten Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen, Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen sind den Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe von einer Probe des praktischen Könnens im Schnittzeichnen auszugehen hat, schriftlich vorzulegen. Im Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung sind den Prüfungskandidaten drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe eine Probe des praktischen Könnens zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen. Die Prüfungskandidaten haben jeweils die erste Aufgabe zu lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen.

(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:

a)

Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,

b)

eine allfällige mündliche Jahresprüfung.

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang

§ 10. (1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

a)

eine Teilprüfung in Pädagogik,

b)

eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde,

c)

eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in

aa) Religion,

bb) Deutsch,

cc) Geschichte und Sozialkunde,

dd) Rechtskunde,

ee) Naturkunde,

ff) Gesundheitslehre,

gg) Musikerziehung und Instrumentalmusik (nach Wahl des Prüfungskandidaten entweder Gitarre oder Flöte),

hh) Bildnerische Erziehung,

ii) Werkerziehung,

jj) Slowenisch,

kk) Kroatisch oder

ll) Ungarisch.

(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik, Spezielle Berufskunde, Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Rechtskunde, Naturkunde, Gesundheitslehre, Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Musikerziehung und Instrumentalmusik sowie in den Prüfungsgebieten Bildnerische Erziehung und Werkerziehung sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe auch eine Probe des praktischen Könnens zum Inhalt haben muß, schriftliche vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat die erste Aufgabe zu lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen.

(3) Das Prüfungsgebiet Slowenisch, Kroatisch oder Ungarisch darf nur von solchen Kandidaten gewählt werden, die den betreffenden Unterrichtsgegenstand in allen Klassen besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Unterrichtsgegenstand jedenfalls besucht haben.

(4) Im übrigen findet § 9 Abs. 2 und 4 Anwendung.

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang

§ 11. (1) Die mündliche Prüfung hat zusätzlich zu den im § 10 Abs. 1 angeführten mündlichen Teilprüfungen noch folgende mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

a)

eine Teilprüfung in Pädagogik für Horterzieherinnen,

b)

eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde für Horterzieherinnen,

c)

eine Teilprüfung in Deutsch für Horterzieherinnen,

d)

eine Teilprüfung in Mathematik für Horterzieherinnen.

(2) Hinsichtlich der im § 10 Abs. 1 angeführten Prüfungsgebiete findet § 10 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Anwendung.

(3) Den Prüfungskandidaten sind in jedem der im Abs. 1 lit. a bis d genannten Prüfungsgebiete drei Aufgaben schriftlich über den in der 4. Klasse für die Ausbildung zur Horterzieherin lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben.

(4) Im übrigen findet § 9 Abs. 4 Anwendung.

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Erzieher, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang

§ 12. (1) Die mündliche Prüfung hat vier mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

1.

für Absolventen des einjährigen Lehrganges:

a)

eine Teilprüfung in Erziehungslehre einschließlich Psychologie,

b)

eine Teilprüfung in Speziellen Problemen der Heimerziehung,

c)

eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in

aa) Religion,

bb) Heilpädagogik,

cc) Gesundheitslehre,

dd) Sozialkunde oder

ee) Deutsch (Kinder- und Lugendliteratur);

2.

für Absolventen des zweijährigen Lehrganges:

a)

eine Teilprüfung in Erziehungslehre einschließlich Psychologie,

b)

eine Teilprüfung in Speziellen Problemen der Heimerziehung,

c)

eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in

aa) Religion,

bb) Deutsch,

cc) Heilpädagogik,

dd) Gesundheitslehre,

ee) Sozialkunde oder

ff) Kinder- und Jugendliteratur;

3.

für Absolventen des ein- und zweijährigen Lehrganges nach Wahl des Prüfungskandidaten eine Teilprüfung in

a)

Werkerziehung,

b)

Bildnerische Erziehung,

c)

Instrumentalmusik (Instrumentenbau, Gitarre) bzw. (Instrumentenbau, Flöte oder Akkordeon, Gitarre),

d)

Musikerziehung oder

e)

Leibeserziehung.

(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Erziehungslehre einschließlich Psychologie, Spezielle Probleme der Heimerziehung, Religion, Deutsch, Heilpädagogik, Gesundheitslehre, Sozialkunde, Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur) sowie Kinder- und Jugendliteratur je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. In den Prüfungsgebieten Werkerziehung, Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusik, Musikerziehung und Leibeserziehung sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe auch eine Probe des praktischen Könnens zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen. Die Prüfungskandidaten haben die erste Aufgabe zu lösen und eine von zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen.

(3) Im übrigen findet § 9 Abs. 2 und 4 Anwendung.

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung

§ 13. (1) Die Jahresprüfung ist

a)

in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung, Hauswirtschaftliche Arbeiten, Heimpraxis, Hortpraxis, Instrumentenbau, Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen, Kindergartenpraxis, Schulpraxis, Verschiedene Techniken, Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen, Werkerziehung und Leibeserziehung sowohl praktisch (als praktische Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung),

b)

in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich – wobei in den Pflichtgegenständen Instrumentalmusik (Gitarre, Flöte, Akkordeon) und Maschinschreiben die mündliche Prüfung von Proben praktischen Könnens auszugehen hat -

(2) Die praktische Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der Klausurprüfung ist.

(3) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung ist.

(4) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.

3.

ABSCHNITT

Durchführung der Befähigungsprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 14. (1) Für die Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen Pädagogik, Verschiedene Techniken, Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen, Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen und Hauswirtschaftliche Arbeiten haben die fachzuständigen Prüfer im Rahmen ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen zu erstellen, und zwar für die Klausurarbeiten in Pädagogik und Deutsch je zwei Aufgabenstellungen mit je drei Themen, für die Klausurarbeit in Verschiedene Techniken zwei Aufgabenstellungen mit Materialangabe, für die Klausurarbeit in Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen und für die Klausurarbeit in Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen je eine Aufgabenstellung mit Materialangabe und für die Klausurarbeit in Hauswirtschaftliche Arbeiten so viele Aufgabenstellungen als Prüfungskandidaten zur Befähigungsprüfung antreten.

(2) Für die Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen Pädagogik, Spezielle Berufskunde und Deutsch haben die fachzuständigen Prüfer im Rahmen ihrer Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen mit je drei Themen zu erstellen.

(3) Für die Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Erzieher

a)

Erziehungslehre einschließlich Psychologie, Spezielle Probleme der Heimerziehung, Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur) im einjährigen Lehrgang,

b)

Erziehungslehre einschließlich Psychologie, Spezielle Probleme der Heimerziehung, Deutsch sowie Kinder- und Jugendliteratur im zweijährigen Lehrgang

(4) Für die

a)

praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Leibesübungen hat der fachzuständige Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (z. B. Geräteturnen),

b)

praktischen Klausurarbeiten, soweit sie nicht unter lit. a fallen, hat der fachzuständige Prüfer eine Aufgabenstellung mit so vielen Aufgaben, als für die Prüfungskandidaten erforderlich sind,

(5) Die gemäß den Abs. 1 bis 4 erstellten Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von den jeweils fachzuständigen Prüfern zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe dem Schulleiter zu übergeben. Werden bei den Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen in Abschriften vorgelegt, so sind dem Schulleiter vom betreffenden Prüfer für jede vorgeschlagene Aufgabenstellung so viele Abschriften zur gesicherten Aufbewahrung zu übergeben, als bei der Befähigungsprüfung gebraucht werden.

(6) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen.

(7) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Abs. 6 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“, beim Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst“, der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei die mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse bzw. des Jahrganges und des Prüfungsgebietes versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen beizulegen sind.

Die Vorlage hat zu erfolgen:

a)

für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters,

b)

für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten der Jahresprüfung innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

c)

für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(8) Anläßlich der Festsetzung der Aufgaben hat der Vorsitzende für jeden Prüfungskandidaten aus den Prüfungsgebieten gemäß § 5 Abs. 1 lit. d jenes festzusetzen, aus dem der Prüfungskandidat die Klausurarbeit abzulegen hat.

(9) Die festgesetzten Aufgaben, die Unterlagen gemäß Abs. 6 und die Festsetzungen gemäß Abs. 8 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(10) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Durchführung der Klausurarbeiten

§ 15. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. In einem Prüfungsraum dürfen nicht mehr als 30 Prüfungskandidaten und bei den Klausurarbeiten in Fachausbildung nicht mehr als 18 Prüfungskandidaten anwesend sein. Bei den Klausurarbeiten in Hauswirtschaft mit ihren theoretischen Grundlagen dürfen nur so viele Prüfungskandidaten anwesend sein, als Kochstellen vorhanden sind.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 7 und auf die Folgen der Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten gemäß Abs. 10 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe gemäß den §§ 6 bis 8 verwendet werden.

(4) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.

(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(7) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.

(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß Abs. 7 vorzugehen.

(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Klausurarbeit sowohl die Reinschrift, allfällige Werkstücke als auch alle Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.

(12) Bei der Klausurarbeit in Hauswirtschaft mit ihren theoretischen Grundlagen ist die für das Prüfungsessen erforderliche Zeit in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(13) Über den Verlauf der Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen und allfälliger Werkstücke sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7, 8 und 10, zu verzeichnen sind.

(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(15) Zwischen den Klausurarbeiten, die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für jeden einzelnen Prüfungskandidaten ein prüfungsfreier Tag vorzusehen; die Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine, sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens drei Klausurarbeiten abzulegen hat.

(16) Die Reihenfolge der Klausurarbeiten ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 16. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen.

(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß die Lösung keine selbständige Leistung erfordert.

(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.

(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Schulleiter festzulegen.

(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß Abs. 8 sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.

(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in diesem Falle können die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages verteilt werden.

(8) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.

(9) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.

(10) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen nötig ist.

(11) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen. Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben durch den Prüfungskandidaten keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(12) Zur gleichen Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Prüfungsfragen an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.

(13) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte.

(14) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(15) Für jede mündliche Teilprüfung sind die dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in das Befähigungsprüfungsprotokoll einzutragen.

(16) Das Befähigungsprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand zu führen.

Durchführung der Jahresprüfung

§ 17. (1) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Schulpraxis hat in Werkerziehung (für Mädchen) einen einstündigen, in Hauswirtschaft an allgemeinbildenden Pflichtschulen einen vierstündigen Lehrauftritt zu umfassen. die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen.

(2) Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 11 und 13 bis 16, auf die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung die Bestimmungen des § 16 Anwendung mit nachstehenden Abweichungen.

(3) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Schulpraxis hat in Werkerziehung (für Mädchen) einen einstündigen, in Hauswirtschaft an allgemeinbildenden Pflichtschulen einen vierstündigen Lehrauftritt zu umfassen. Für jeden dieser Lehrauftritte ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.

(4) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Kindergartenpraxis bzw. Hortpraxis hat in der Durchführung einer zweistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Kindergartengruppe bzw. Hortgruppe auf Grund einer entsprechend schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.

(5) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Heimpraxis hat in der Durchführung einer zweistündigen selbständig geplanten Freizeitgestaltung mit einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen in einem Heim oder Horst auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.

(6) Die Arbeitszeit bei den sonstigen praktischen Klausurarbeiten der Jahresprüfung hat mindestens 100 und höchstens 250 Minuten zu betragen.

(7) Für die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen und Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 anzuwenden.

(8) Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige, voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

4.

ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei der Befähigungsprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 18. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Befähigungsprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebiete, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, der §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei auf „Nicht genügend“ laufenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen in der jeweils letzten Schulstufe, in der diese Unterrichtsgegenstände geführt wurden, erbracht hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Befähigungsprüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des Abs. 2 zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 19. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten mit den Unterlagen gemäß § 14 Abs. 6 den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete; die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden“ festzusetzen.

Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung

§ 20. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die Befähigungsprüfung beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilungen der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.

(6) Die in das Befähigungsprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Befähigungsprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

5.

ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung

§ 21. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten, auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Befähigungsprüfung nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Befähigungsprüfung begonnen wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Befähigungsprüfung beim Schulleiter einzubringen.

6.

ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 22. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder (und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 9, erforderlichenfalls mit neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

7.

ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der Befähigungsprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten

§ 23. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.

Befähigungsprüfungszeugnis

§ 24. (1) Das Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu verbinden.

(2) Hat ein Prüfungskandidat die Befähigungsprüfung nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein Befähigungsprüfungszeugnis als auch ein eigenes Jahreszeugnis der letzten Schulstufe auszustellen.

(3) Nach Ablegung einer Wiederholung der Befähigungsprüfung gemäß § 21 ist das Befähigungsprüfungszeugnis gemäß Abs. 2 einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Befähigungsprüfung in einem neuen Befähigungsprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Bestimmung des Abs. 2 findet Anwendung.

(4) Das gemäß Abs. 2 ausgestellte Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn der Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung der Befähigungsprüfung eine positive Gesamtbeurteilung erhält.

(5) Sofern nach Ablegung der Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Befähigungsprüfungszeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.

(6) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 2 ist in das Befähigungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.