Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1976 über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 113 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt bezüglich der Aufnahme in die Berufspädagogische Akademie
die Festlegung der Unterrichtsgegenstände zu den Fachgruppen im Sinne des § 113 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes, die Mindestdauer und Art der Berufspraxis in diesen Fachgruppen,
die Festlegung, welche höheren Schulen, Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und Meisterprüfungen im Sinne des § 113 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als einschlägig anzusehen sind und in welchen Fällen die Absolvierung eines Kollegs oder eines Abiturientenlehrganges die Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule ersetzt,
die Festlegung, welche Befähigung als gleichwertig im Sinne des § 113 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzusehen ist,
die Festlegung, auf welche Weise der im § 113 Abs. 4 lit. b des Schulorganisationsgesetzes geforderte Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie zu erbringen ist,
die Festlegung, auf welche Weise die für die Erreichung des Ausbildungszieles der verkürzten Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen zu erbringen sind.
Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung
für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen
§ 2. (1) Zu den Fachgruppen gemäß § 113 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände:
Fachgruppe I (allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände):
Fachgruppe II (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände):
Fachgruppe III (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände):
(2) Die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß § 113 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes hat
in den Fachgruppen I und II zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung bzw. in den Fällen, in denen die Reifeprüfung nach der Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde, zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der Fachausbildung,
in der Fachgruppe III sechs Jahre einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung
(3) In die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß Abs. 2 ist
die für den jeweiligen Befähigungsnachweis vorgeschriebene fachliche Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen,
der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Meisterklasse, einer einschlägigen Meisterschule, einer einschlägigen Werkmeisterschule, in die Berufspraxis einzurechnen, sofern während dieser Zeit zufolge des Schulbesuches die praktische Tätigkeit nicht ausgeübt werden konnte.
(4) Eine einschlägige Tätigkeit gemäß Abs. 2 liegt vor, wenn die Tätigkeit in Bereichen ausgeübt wird,
für welche die erworbene Fachausbildung Voraussetzung ist oder
die nach der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zu den Tätigkeiten des betreffenden oder eines vergleichbaren Gewerbes zählen oder
für die Gewerbeordnung 1973 im betreffenden oder in einem vergleichbaren Gewerbe berechtigt.
(5) Als einschlägig sind anzusehen:
gemäß § 113 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 1 angeführten Ausbildungen,
gemäß § 113 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 2 angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen,
gemäß § 113 Abs. 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 3 angeführten Meisterprüfungen und Befähigungen.
(6) In die verkürzten Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) sind nur jene Bewerber aufzunehmen, welche zusätzlich zu den für den betreffenden viersemestrigen Studiengang vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen
eine mindestens zweijährige Dienstleistung als Lehrer an einer Berufsschule oder als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (ausgenommen Schulen für Mode und Bekleidungstechnik) mit einer Lehrverpflichtung von durchschnittlich mindestens sechs Wochenstunden, jedoch in keinem Jahr von weniger als zwei Wochenstunden, erbracht und während dieser Zeit zumindest den zu erwartenden Arbeitserfolg erzielt haben und
die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 4. April 1986 über den Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 257/1986, die für diese Neulehrer an den Pädagogischen Instituten eingerichteten Lehrgänge absolviert haben.
Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung für die
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht
§ 3. (1) Zu den Fachgruppen gemäß § 113 Abs. 3 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes zählen nachstehende Unterrichtsgegenstände:
Fachgruppe A (fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen):
Fachgruppe B (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und, sofern in Anlage I nicht anderes bestimmt ist, an berufsbildenden höheren Schulen): alle in Anlage I angeführten Unterrichtsgegenstände.
(2) Die Mindestdauer der Berufspraxis gemäß § 113 Abs. 3 lit. c des Schulorganisationsgesetzes hat
in der Fachgruppe A zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung, bzw. in den Fällen, in denen die Reifeprüfung nach der Fachausbildung erfolgreich abgelegt wurde, zwei Jahre einschlägige Tätigkeit nach der Fachausbildung,
in der Fachgruppe B sechs Jahre einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung; für die Ausbildung in den Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik (Damenkleidermachen, Herrenkleidermachen, Kunststicken) eine dreijährige einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach der erfolgreichen Ablegung der einschlägigen Lehrabschlußprüfung (hievon sind in den Fachrichtungen Damenkleidermachen und Herrenkleidermachen wenigstens je sechs Monate im gewerblichen und industriellen Bereich zurückzulegen).
(3) Hinsichtlich der einschlägigen Tätigkeit gemäß Abs. 2 finden die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 Anwendung.
(4) Als einschlägig sind anzusehen:
gemäß § 113 Abs. 3 lit. a des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 4 angeführten höheren Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen,
gemäß § 113 Abs. 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes die in der Anlage II Z 5 angeführten Meisterprüfungen und Befähigungen.
(5) Hinsichtlich der Aufnahme in die verkürzten zweisemestrigen Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) gilt § 2 Abs. 6.
Besondere Bestimmungen für die Aufnahme in die Abteilung
für die Lehramtsausbildung für Stenotypie und Phonotypie
§ 4. (1) Die Dauer der Berufspraxis gemäß § 113 Abs. 4 lit. c des Schulorganisationsgesetzes hat
nach der Reifeprüfung einer Handelsakademie, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe) oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe eine mindestens einjährige kaufmännische Praxis,
nach der Reifeprüfung einer anderen höheren Schule eine mindestens zweijährige kaufmännische Praxis und
im Falle der Ablegung einer Reifeprüfung nach der Berufspraxis eine mindestens zweijährige kaufmännische Praxis nach Vollendung des 18. Lebensjahres
(2) Der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie gemäß § 113 Abs. 4 lit. b des Schulorganisationsgesetzes hat entweder durch die erfolgreiche Ablegung der bundesstaatlichen Stenotypieprüfung oder durch eine Einstufungsprüfung gemäß Anlage III zu erfolgen.
Ergänzende Bestimmungen
§ 4a. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Praxiszeiten bzw. Zeiten einschlägiger Tätigkeiten sind in vollbeschäftigtem Ausmaß zurückzulegen. Soweit eine Vollbeschäftigung nicht gegeben ist, verlängert sich die Dauer dieser Tätigkeit entsprechend.
Übergangsbestimmung
§ 5. Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 282/1960, als Vertragslehrer in l 2 b 1 an Berufsschulen angestellten Personen genügt in Abweichung zu Anlage II Z 1 die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule und eine zweijährige Praxis. Ebenso entfallen für diesen Personenkreis die zusätzlichen Erfordernisse bei Anlage II Z 3.2.3.2.
Anlage I
Fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände gemäß § 3 Abs. 1 lit. b
Anstrich und Lackierung
Atelier und Werkstätte
Bautechnisches Praktikum
Bekleidungsmaschinenlehre einschließlich Unfallverhütung
Betriebspraktikum
Betriebspraktikum, Küchenwirtschaft, Restaurant und Beherbergungswesen
Blindenschrift und Mobilitätsübungen
Dekomposition
Dekoratives Gestalten und Modedesign
Dokumentationsphotographie
Einführung in die Klebetechnik
Einführung in die Ledertechnik
Entwerfen und Vergrößern
Entwurf- und Fachzeichnen
Entwurf- und Modezeichnen
Entwurf- und Werkzeichnen
Entwurfzeichnen
Fachkunde und Werkstätte
Fachzeichnen
Farbenphotographie
Formenschneiden
Freihandzeichnen (an berufsbildenden mittleren Schulen)
Getränkekunde
Getränkekunde und Anstandslehre
Komposition
Kopf
Küchenführung und Ernährungslehre
Küchenkunde und Kochen
Küchenwirtschaft
Küchenwirtschaft und Kochen
Lasieren
Layout
Maschinenkunde (Modeschule der Stadt Wien)
Maschinstricken und Neumustern
Mechanische Werkstätte
Modegraphik
Modellarbeit
Modellatelier
Modellgestaltung
Modellieren (an berufsbildenden mittleren Schulen)
Modellieren und Modellbau (an berufsbildenden mittleren Schulen)
Modetechnik
Modisches Werken
Montierungsarbeit
Muster machen
Musterzeichnen und Modellarbeit
Nähen
Nähen, Materialienkunde und Werken
Nähen und Werken
Originalgraphik
Photographik
Portraitphotographie
Portrait, Mode- und Werbephotographie
Praktische Bauarbeiten
REFA-Grundkurs, Teil A (in Verbindung mit REFA-Lehrberufung)
Reproduktionstechnik
Reproduktions- und Drucktechnik
Restaurierpraxis
Retusche
Retusche- und Kopierverfahren
Schablonenherstellung
Schmalfilmpraktikum
Schnittkonstruktion für Industrieschnitte Schnittkonstruktion für Modellschnitte Schnittkonstruktion, Gravieren und Modellgestaltung
Schnittzeichnen
Schnittzeichnen und Trachtenkunde
Schreiben einschließlich Linksschreiben
Schrift
Schrift- und Kompositionsübungen
Servieren und Getränkekunde
Servierkunde und Servieren
Servierkunde und Übungen
Speisenkunde und Kochen
Strickereizeichnen
Techniken des Restaurierens
Techniken und Technologie der Faserbestimmung
Techniken und Technologie der Handspitze
Techniken und Technologie des Färbens
Techniken und Technologie des Reinigens
Techniken und Technologie des Kunststickens
Techniken und Technologie des Webens und Wirkens
Technische und Landschaftsphotographie, Reportage
Technologisches Praktikum
Textildruck
Textilentwurf
Textilverarbeitung
Trachtenzeichnen
Verfahrenstechnik, Produktionsplanung und Produktionssteuerung mit
EDV-Einsatz
Vorarbeiten und rationelle Fertigung
Werkarbeit
Werken
Werkstätte
Werkstätte einschließlich Fachkunde
Werkstätte einschließlich Fertigungslehre
Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde
Werkstätte für Einzelfertigung einschließlich Fachkunde und Maschinenkunde
Werkstätte für Materialbearbeitung
Werkstätte für Serienfertigung
Werkstätte für Silikantechnik
Werkstätte und Fachkunde
Werkstätte und Modellarbeit
Werkstätte und Modellbau
Werkstättenlaboratorium
Werkzeuge und Geräte
Werkzeuge und Maschinen
Zeichnen und Malen
Zeichnen und Schrift.
Anlage II
```
```
EINSCHLÄGIGE HÖHERE SCHULEN, AUSBILDUNGEN, LEHRABSCHLUSSPRÜFUNGEN,
BEFÄHIGUNGEN UND MEISTERPRÜFUNGEN
```
Einschlägige Ausbildungen gemäß § 113 Abs. 1 lit. a des
```
Schulorganisationsgesetzes (Fachgruppe I):
Der erfolgreiche Abschluß der nachfolgenden Ausbildung bzw.
die erfolgreiche Ablegung der nachfolgenden Prüfungen:
1.1 Berufsbildende höhere Schule,
1.2 Abiturientenlehrgang einer Handelsakademie,
1.3 Kolleg,
1.4 erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils geltenden
Studienvorschriften als Abschluß eines Studienabschnittes vorgesehenen Prüfung an einer Rechts-, Staats-, Wirtschafts-, Sozialwissenschaftlichen Studienrichtung einer Universität (bzw. ehemaligen Hochschule),
1.5 Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf der Handelsgewerbe,
1.6 Handelsschule sowie mit dem Ersatz der Lehrabschlußprüfung in
einem Lehrberuf der Handelsgewerbe verbundene Abschluß einer sonstigen berufsbildenden mittleren Schule,
1.7 Bilanzbuchhalterprüfung,
1.8 Lehrgang für Datenverarbeitung von mindestens zwei Semestern,
1.9 die für die Definitivstellung erforderliche Dienstprüfung für
die Verwendungsgruppe B in der Finanzverwaltung,
1.10 Fachprüfung für Steuerberater oder für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder für Buchprüfer und Steuerberater gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955 in der jeweils geltenden Fassung.
Einschlägige höhere Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen gemäß § 113 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes (Fachgruppe II):
2.1 Einschlägige höhere Schulen:
2.1.1 Höhere Lehranstalt für Atomenergietechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.2 Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft:
Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Molker und Käser, Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Tierpfleger, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann;
2.1.3 Höhere Lehranstalt für Bekleidungswirtschaft:
Höhere Lehranstalt für Mode und Kunstgewerbe:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger, Strickwarenerzeuger, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Lederbekleidungserzeuger (Säckler), Wirkwarenerzeuger;
2.1.4 Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Dessinateur für Stoffdruck, Gold-, Silber- und Perlensticker, Industriekaufmann, Stickereizeichner, Textilmusterzeichner;
2.1.5 Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Industriekaufmann, Textilmusterzeichner;
2.1.6 Höhere gewerbliche Lehranstalt:
Höhere Abteilung für Mode und Kunstgewerbe:
2.1.6.1 Fachrichtung Mode:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Damenkleidermacher, Industriekaufmann;
2.1.6.2 Fachrichtung Kunstgewerbe:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Gold-, Silber- und Perlensticker, Industriekaufmann, Textilmusterzeichner;
2.1.7 Höhere Lehranstalten für Berufstätige:
Ihre Einschlägigkeit richtet sich nach denen der höheren Lehranstalten der entsprechenden Fachrichtung;
2.1.8 Höhere Lehranstalt für Betriebstechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Landmaschinenmechaniker, Feinmechaniker, Waagenhersteller, Verpackungsmittelmechaniker, Textilmechaniker, Bauschlosser, Betriebsschlosser, Schlosser, Stahlbauschlosser, Maschinenschlosser, Werkzeugmacher, Formenbauer, Modellschlosser, Dreher, Universalschweißer, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Universalhärter, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.9 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Betriebstechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Physiklaborant, Schlosser, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Werkstoffprüfer, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur;
2.1.10 Höhere Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Brauer und Mälzer, Destillateur, Chemischputzer, Leder- und Lederwarenfärber, Schädlingsbekämpfer, Gemüse- und Obstkonservierer, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Drogist;
2.1.11 Höhere Lehranstalt für Biochemie und biochemische Technologie:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Schädlingsbekämpfer;
2.1.12 Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker;
2.1.13 Höhere Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe des Elektrobereiches, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.14 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Nachrichtentechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker für Schwachstrom, Fernmeldebaumonteur, Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker, Radio- und Fernsehmechaniker, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.15 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Informatik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker für Schwachstrom, Fernmeldebaumonteur, Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.16 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Biomedizinische Technik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker für Schwachstrom, Fernmeldebaumonteur, Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker, Radio- und Fernsehmechaniker, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.17 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe des Elektrobereiches, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Kraftfahrzeugelektriker, Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.18 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:
Energietechnik und Leistungselektronik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.19 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:
Steuerungs- und Regelungstechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.20 Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann;
2.1.21 Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Feinmechaniker, Waagenhersteller, Uhrmacher, Verpackungsmittelmechaniker, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe mit Ausnahme des Lehrberufes Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer), Optiker, Feinoptiker;
2.1.22 Höhere Lehranstalt für Flugtechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker für Schwachstrom, Nachrichtenelektroniker, Fernmeldebaumonteur, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe mit Ausnahme der Lehrberufe Hüttenwerksschlosser, Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.23 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Flugtechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Karosseur, Leichtflugzeugbauer, Luftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Physiklaborant, Schlosser, Spengler, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Werkstoffprüfer, Werkzeugmaschineur;
2.1.24 Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft:
Bautechnischer Zeichner, Bürokaufmann, Industriekaufmann;
2.1.25 Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Koch, Kellner, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann;
2.1.26 Höhere Lehranstalt für Gartenbau:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Blumenbinder und -händler (Florist), Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann;
2.1.27 Höhere Lehranstalt für Gerbereichemie und Ledertechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe chemischer Richtung (mit Ausnahme der Lehrberufe Brauer und Mälzer, Destillateur, Vulkaniseur, Präparator, Schädlingsbekämpfer), Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann;
2.1.28 Höhere Lehranstalt für Gießereitechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.29 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Gießereitechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Former und Gießer (Metall und Eisen), Gelbgießer, Modellschlosser, Modelltischler (Formentischler), Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Werkstoffprüfer, Zinngießer;
2.1.30 Handelsakademie:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Hotel- und Gastgewerbeassistent, der Lehrberufe der Bereiche Handel und Verkehr (mit Ausnahme des Lehrberufes Binnenschiffer);
2.1.31 Höhere Lehranstalt für Hochbau:
Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe (mit Ausnahme der Brunnenmacher und Belagsverleger), Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann;
2.1.32 Höhere Lehranstalt für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe des Elektrobereiches, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.33 Höhere Lehranstalt für Holzbau:
Höhere Lehranstalt für Holztechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Maurer, Betonbauer, Bautechnischer Zeichner, Zimmerer, Wärme-, Kälte- und Schallisolierer, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Säger, Binder, Bootbauer, Wagner, Bürsten- und Pinselmacher, Korb- und Möbelflechter, Skierzeuger;
2.1.34 Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bürokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Säger, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.35 Höhere Lehranstalt für Hüttentechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), Hüttenwerksschlosser, Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer, der Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe);
2.1.36 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Hüttentechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Former und Gießer (Metall und Eisen), Hüttenwerksschlosser, Physiklaborant, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Werkstoffprüfer;
2.1.37 Höhere Lehranstalt für Impuls- und Datenverarbeitungstechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe des Elektrobereiches (mit Ausnahme der Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom), Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.38 Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Kunststoffverarbeiter, Skierzeuger, Mechaniker, Verpackungsmittelmechaniker, Metallschleifer und Galvaniseur, Galvaniseur, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe mit Ausnahme der Lehrberufe Hüttenwerksschlosser, Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer), Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.39 Höhere Lehranstalt für Landtechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker für Schwachstrom, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), Kraftfahrzeugmechaniker, Bauschlosser, Betriebsschlosser, Schlosser, Stahlbauschlosser, Maschinenschlosser, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.40 Höhere Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Koch, Kellner, Blumenbinder und -händler (Florist), Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter), Tierpfleger, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann;
2.1.41 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau:
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau:
Höhere Lehranstalt für Maschinen-, Motoren- und Landmaschinenbau:
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau und Schweißtechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Landmaschinenmechaniker, Luftfahrzeugmechaniker, Leichtflugzeugbauer, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe mit Ausnahme des Lehrberufes Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), der Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe);
2.1.42 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Dreher, Fahrzeugfertiger, Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Modelltischler (Formentischler), Physiklaborant, Schlosser, Schmied, Spengler, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Universalhärter, Universalschweißer, Werkstoffprüfer, Werkzeugmaschineur;
2.1.43 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Schweißtechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Fahrzeugfertiger, Feinmechaniker, Kupferschmied, Mechaniker, Modelltischler (Formentischler), Physiklaborant, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Schmied, Spengler, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Universalhärter, Universalschweißer, Werkstoffprüfer, Werkzeugmaschineur;
2.1.44 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Installations- und Heizungstechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Installation), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe mit Ausnahme der Lehrberufe Hüttenwerksschlosser, Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer, Schiffbauer), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), der Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe);
2.1.45 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Kühlmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Modelltischler (Formentischler), Physiklaborant, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Universalschweißer, Wasserleitungsinstallateur, Werkstoffprüfer, Werkzeugmacher, Zentralheizungsbauer;
2.1.46 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Kühlmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Modelltischler (Formentischler), Physiklaborant, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Universalschweißer, Wasserleitungsinstallateur, Werkstoffprüfer, Zentralheizungsbauer;
2.1.47 Höhere Lehranstalt für Möbelbau:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bautechnischer Zeichner, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Tischler, Binder, Wagner, Drechsler, Korb- und Möbelflechter;
2.1.48 Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Bautechnischer Zeichner, Tischler;
2.1.49 Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe grafischer Richtung, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Buchhändler, Fotokaufmann, Fotograf, Fotolaborant, Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger, Kartonagewarenerzeuger;
2.1.50 Höhere Lehranstalt für Silikattechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Hafner, Chemielaborant, Chemiewerker, Keramiker, Kerammodelleur, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik);
2.1.51 Höhere Lehranstalt für Silikattechnik und anorganische Werkstoffe:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemiewerker, Keramiker, Kunststeinerzeuger, Meß- und Regelmechaniker, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Werkstoffprüfer;
2.1.52 Höhere Lehranstalt für Technische Chemie:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Vulkaniseur, Chemischputzer, Leder- und Lederwarenfärber, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann;
2.1.53 Höhere Lehranstalt für Textilchemie:
Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Textilchemie:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Stoffdrucker, Textilveredler;
2.1.54 Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Strickwarenerzeuger, Wirkwarenerzeuger, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Dessinateur für Stoffdruck, Stickereizeichner, Stoffdrucker, Textilmusterzeichner, Fotogravurzeichner;
2.1.55 Höhere Lehranstalt für Tiefbau:
Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann;
2.1.56 Höhere Lehranstalt für Waffentechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Waffen- und Munitionshändler, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Büchsenmacher, Waffenmechaniker, Feinmechaniker, Waagenhersteller, der Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe), Graveur;
2.1.57 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Büchsenmacher, Dreher, Graveur, Mechaniker, Schlosser, Schmied, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Universalhärter, Universalschweißer, Waffenmechaniker, Werkzeugmaschineur;
2.1.58 Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Weberei und Spinnerei:
Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Wirkerei und Spinnerei:
Höhere Lehranstalt für Weberei und Spinnerei:
Höhere Lehranstalt für Wirkerei und Strickerei:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Strickwarenerzeuger, Wirkwarenerzeuger, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Textilmechaniker, der Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung;
2.1.59 Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chemielaborant, Chemiewerker, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Gemüse- und Obstkonservierer;
2.1.60 Höhere Lehranstalt für Werkzeug- und Vorrichtungsbau:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker für Schwachstrom, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Feinmechaniker, Waagenhersteller, Verpackungsmittelmechaniker, der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe mit Ausnahme der Lehrberufe Hüttenwerksschlosser, Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer), der Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), der Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe);
2.1.61 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Werkzeug- und Vorrichtungsbau:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Chirurgieinstrumentenerzeuger, Dreher, Feinmechaniker, Mechaniker, Modelltischler (Formentischler), Physiklaborant, Schlosser, Schmied, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Universalhärter, Universalschweißer, Werkstoffprüfer, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur;
2.1.62 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Werkstofftechnologie:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Keramiker, Mechaniker, Physiklaborant, Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Universalhärter, Werkstoffprüfer, Werkzeugmaschineur;
2.1.63 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe:) Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe:
Fachunterricht an Berufsschulen für Schüler der Lehrberufe Koch, Kellner, Gemüse- und Obstkonservierer, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Buchhändler, Musikalienhändler;
2.1.64 Abiturientenlehrgänge:
Kollegs:
Aufbaulehrgänge:
Deren Gleichwertigkeit richtet sich nach der Gleichwertigkeit der Höheren Lehranstalten der entsprechenden Fachrichtung.
2.2 Einschlägige Lehrabschlußprüfung gemäß § 113 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes:
Lehrabschlußprüfung für den betreffenden Lehrberuf oder Ersatz der Lehrabschlußprüfung im betreffenden Lehrberuf auf Grund schulischer Ausbildung.
2.3 Gleichwertige einschlägige Befähigung gemäß § 113 Abs. 1 lit. b Schulorganisationsgesetzes:
Erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils gültigen Studienvorschriften als Abschluß eines Studienabschnittes vorgesehenen Prüfung an einer Universität (ehemals Hochschule) oder an einer künstlerischen Hochschule (ehemals Kunstakademie), die in Fachrichtungs- und Ausbildungsumfang einer berufsbildenden höheren Schule bzw. einer kunstgewerblichen Fachschule im wesentlichen entspricht.
3 Einschlägige Meisterprüfungen und Befähigungen gemäß § 113 Abs. 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes (Fachgruppe III):
3.1 Einschlägige Meisterprüfung gemäß § 113 Abs. 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes:
Meisterprüfung, die zur Ausübung der Tätigkeiten des betreffenden Lehrberufes und zur Ausbildung von Lehrlingen im betreffenden Lehrberuf berechtigt.
3.2 Gleichwertige einschlägige Befähigung gemäß § 113 Abs. 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes:
3.2.1 erfolgreiche Lehrabschlußprüfung im betreffenden Lehrberuf und erfolgreicher Abschluß der Berufsschule und der erfolgreiche Abschluß einer Werkmeisterschule, die in Bildungshöhe und Stundenausmaß einer mindestens zweijährigen Werkmeisterschule für Berufstätige entspricht und die der Ausbildung für Tätigkeiten im betreffenden oder einem vergleichbaren Gewerbe dient,
3.2.2 im Bereich der konzessionierten Gewerbe:
3.2.2.1 die gewerberechtliche Voraussetzung zur Erlangung einer Konzession zur Ausübung von Gewerben im Rahmen der Tätigkeit des betreffenden Lehrberufes, wobei der Besitz der Konzession jedoch selbst nicht notwendig ist. (Eine gewerberechtliche Nachsicht zu den persönlichen Voraussetzungen ist nicht zu berücksichtigen.),
3.2.2.2 an Stelle des Erfordernisses der Baumeisterprüfung auch die ehemalige Maurermeisterprüfung oder der erfolgreiche Abschluß einer Bauhandwerkerschule für Maurer, einer Baufachschule oder die erfolgreiche Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf des Baugewerbes und der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule und der erfolgreiche Abschluß einer Werkmeisterschule für das Baugewerbe, die in Bildungshöhe und Stundenausmaß einer mindestens zweijährigen Werkmeisterschule für Berufstätige entspricht,
3.2.3 im Bereich der gebundenen Gewerbe:
3.2.3.1 erfolgreiche Lehrabschlußprüfung im betreffenden Lehrberuf und erfolgreicher Abschluß der Berufsschule und Erfüllung der fachlichen Voraussetzung zur formellen Erlangung eines Befähigungsnachweises im gebundenen Gewerbe, soweit im Sinne der gewerberechtlichen Vorschriften für das betreffende Gewerbe zur Erlangung des Befähigungsnachweises neben der fachlichen Tätigkeit noch der erfolgreiche Besuch einer Schule, eines Lehrganges oder eine abgelegte sonstige Prüfung (außer der Lehrabschlußprüfung) vorgeschrieben ist (§ 103 lit. a und b der Gewerbeordnung 1973),
3.2.3.2 soweit nach den gewerberechtlichen Bestimmungen eine Lehrabschlußprüfung und eine fachliche Tätigkeit oder nur eine fachliche Tätigkeit vorgeschrieben ist (§ 103 lit. b und c der Gewerbeordnung 1973), zusätzlich der mindestens zweijährige erfolgreiche Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder der erfolgreiche Besuch einer Werkmeisterschule, die in Bildungshöhe und Stundenausmaß einer mindestens zweijährigen Werkmeisterschule für Berufstätige entspricht, oder die erfolgreiche Absolvierung einer staatlich anerkannten Ausbildung bzw. Prüfung, die über dem Niveau einer Lehrabschlußprüfung liegt.
Einschlägige höhere Schulen, Lehrabschlußprüfungen und Befähigungen gemäß § 113 Abs. 3 lit. a des Schulorganisationsgesetzes:
4.1 Einschlägige höhere Schulen:
4.1.1 Höhere Lehranstalt für Atomenergietechnik:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Biochemie und biochemische Technologie, für chemische Betriebstechnik, für Technische Chemie, für Gerbereichemie und Ledertechnik und für alle Sonderformen.
4.1.2 Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau:
Höhere Lehranstalt für Hochbau:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Baufachschule, für die Fachschulen für Bautechnik, für Bildnerische Gestaltung, für Malerei, Anstrich und verwandte Techniken, für Technische Zeichner, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Steinmetzerei, für Zimmerer und für alle Sonderformen.
4.1.3 Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau:
Höhere Lehranstalt für Tiefbau:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Baufachschule, für die Fachschulen für Bautechnik, für Steinmetzerei, für technisches Zeichnen, für Zimmerer und für alle Sonderformen.
4.1.4 Höhere Lehranstalt für Bekleidungswirtschaft:
Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe:
Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik:
Höhere Lehranstalt für Mode und Kunstgewerbe:
Höhere gewerbliche Lehranstalt, Höhere Abteilung für Mode und Kunstgewerbe:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik.
4.1.5 Höhere Lehranstalt für Betriebstechnik:
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Betriebstechnik:
Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik:
Höhere Lehranstalt für Flugtechnik:
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Flugtechnik:
Höhere Lehranstalt für Gießereitechnik:
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Gießereitechnik:
Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik:
Höhere Lehranstalt für Landtechnik:
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau und deren Sonderformen:
Höhere Lehranstalt für Werkzeug- und Vorrichtungsbau:
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Werkzeug- und Vorrichtungsbau:
Höhere Lehranstalt für Installation, Heizungs- und Klimatechnik:
Höhere Lehranstalt für Kraftfahrzeugbau:
Höhere Lehranstalt für Schweißtechnik:
Höhere Lehranstalt für Werkstofftechnologie:
Höhere Lehranstalt für Installation, Gebäude- und Energieplanung:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Bau-, Kunst- und Maschinenschlosserei, für Betriebstechnik, für Büchsenmacher und Schäfter, für Feinwerktechnik, für Flugtechnik, für Gießereitechnik, für Maschinenbau, für Mechaniker, für Metallbearbeitung und Werkzeugbau, für Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für gestaltendes Metallhandwerk und für alle Sonderformen.
4.1.6 Höhere Lehranstalt für Bildnerische Gestaltung:
Höhere Lehranstalt für Dessinatur und Modezeichnen:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Bildnerische Gestaltung, für Malerei, Anstrich und verwandte Techniken, für Keramik, für Textil-Design und für alle Sonderformen.
4.1.7 Höhere Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung:
Höhere Lehranstalt für Gerbereichemie und Ledertechnik:
Höhere Lehranstalt für Biochemie und biochemische
Technologie:
Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie -
Fleischwirtschaft:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Biochemie und biochemische Technologie, für chemische Betriebstechnik, für Technische Chemie, für Gerbereichemie und Ledertechnik und für alle Sonderformen.
4.1.8 Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik:
Höhere Lehranstalt für Technische Chemie:
Höhere Lehranstalt für Textilchemie:
Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Textilchemie:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Biochemie und biochemische Technologie, für chemische Betriebstechnik, für Technische Chemie, für Gerbereichemie und Ledertechnik, für Färberei und Chemischreinigung, für Textilveredelung und für alle Sonderformen.
4.1.9 Höhere Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik:
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik:
Höhere Lehranstalt für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik:
Höhere Lehranstalt für Impuls- und Datenverarbeitungstechnik:
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:
Energietechnik und Leistungselektronik:
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:
Steuerungs- und Regelungstechnik:
Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig
Nachrichtentechnik:
Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig
Informatik:
Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig
Biomedizinische Technik:
Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Elektronik, für Elektrotechnik, für Mikromechanik und Mikroelektronik und für alle Sonderformen.
4.1.10 Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Bau-, Kunst- und Maschinenschlosserei, für Betriebstechnik, für Büchsenmacher und Schäfter, für Feinwerktechnik, für Flugtechnik, für Gießereitechnik, für Maschinenbau, für Mechaniker, für Metallbearbeitung und Werkzeugbau, für Motoren- und Kraftfahrzeugbau, für gestaltendes Metallhandwerk, für Mikromechanik, für Uhrmacher und für alle Sonderformen.
4.1.11 Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für den Fremdenverkehr, für die Fremdenverkehrswirtschaft, für Gastgewerbefachschulen, für Hotelfachschulen, für Tourismusfachschulen.
4.1.12 Höhere Lehranstalt für Holzbau:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Baufachschule, für die Fachschule für Bautechnik, für die Fachschulen für Drechslerei, für Zimmerer, für holzkaufmännische Richtung und für alle Sonderformen.
4.1.13 Höhere Lehranstalt für Holztechnik:
Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Drechslerei, für Zimmerer, für Holzwirtschaft und Sägetechnik und für alle Sonderformen.
4.1.14 Höhere Lehranstalt für Hüttentechnik:
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Hüttentechnik:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Gießereitechnik, für Maschinenbau, für Metallbearbeitung und Werkzeugbau und für Sonderformen der Berg- und Hüttentechnik.
4.1.15 Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenbau:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Malerei, Anstrich und verwandte Techniken, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei und für alle Sonderformen.
4.1.16 Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Bildnerische Gestaltung, für Reproduktions- und Drucktechnik und für alle Sonderformen.
4.1.17 Höhere Lehranstalt für Silikattechnik:
Höhere Lehranstalt für Silikattechnik und anorganische Werkstoffe:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschule für Keramik und Ofenbau, für die Glasfachschule und für alle Sonderformen.
4.1.18 Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschule textilkaufmännischer Richtung.
4.1.19 Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Weberei und Spinnerei:
Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Wirkerei und Spinnerei:
Höhere Lehranstalt für Weberei und Spinnerei:
Höhere Lehranstalt für Wirkerei und Stickerei:
Höhere Lehranstalt für Textil-Betriebstechnik:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für die Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Ledergalanteriewaren und Taschner, für Musterzeichnen, für die Fachschule textilkaufmännischer Richtung, für die Fachschulen für Textilhandwerk, für Textiltechnik, für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Bekleidungsindustrie (Fachrichtung Damen- und Herrenbekleidung), für Bildnerische Gestaltung und für alle Sonderformen.
4.1.20 Höhere Lehranstalt für Waffentechnik:
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik:
Fachlich-theoretischer Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen für die Fachschulen für Betriebstechnik, für Büchsenmacher und Schäfter, für Feinwerktechnik, für Maschinenbau, für Metallbearbeitung und Werkzeugbau, für gestaltendes Metallhandwerk und für alle Sonderformen.
4.1.21 Höhere Technische Lehranstalt für Berufstätige:
Abiturientenlehrgänge:
Kollegs:
Aufbaulehrgänge:
Ihre Einschlägigkeit richtet sich nach denen der Höheren Lehranstalten der entsprechenden Fachrichtungen.
4.2 Einschlägige Lehrabschlußprüfung gemäß § 113 Abs. 3 lit. a des Schulorganisationsgesetzes:
Die Bestimmungen der Z 2.2 finden Anwendung.
4.3 Gleichwertige einschlägige Befähigung gemäß § 113 Abs. 3 lit. a des Schulorganisationsgesetzes:
Die Bestimmungen der Z 2.3 finden Anwendung. 5 Einschlägige Meisterprüfungen und Befähigungen gemäß § 113 Abs. 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes:
5.1 Einschlägige Meisterprüfung gemäß § 113 Abs. 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes:
Die Bestimmungen der Z 3.1 finden Anwendung.
5.2 Gleichwertige einschlägige Befähigung gemäß § 113 Abs. 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes:
Die Bestimmungen der Z 3.2 finden Anwendung.
Anlage III
Die Einstufungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 hat zu umfassen:
Maschinschreiben nach einer Vorlage (Zehn-Minuten-Abschrift). Bei Zugrundelegung eines Höchstsatzes von 0,5 von hundert Fehlern sollen nach Abzug von je 25 Anschlägen für jeden Fehler mindestens 2100 Reinanschläge verbleiben,
Maschinschreiben nach Diktat (drei Minuten je 70 Silben bei gleichbleibender Geschwindigkeit),
Fertigkeit in Stenotypie: kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Diktiergeschwindigkeit von 120 Silben je Minute sowie maschinschriftliche Wiedergabe des Diktates in längstens 45 Minuten.
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