Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 6. März 1976 über eine provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG), BGBl. Nr. 258/1975

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-03-26
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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UOG

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 111 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975, wird verordnet:

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UOG

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

PROVISORISCHE GESCHÄFTSORDNUNG FÜR KOLLEGIALORGANE

Allgemeines

§ 1. Bis zum Inkrafttreten einer Geschäftsordnung gemäß § 15 Abs. 11 UOG sind bei der Geschäftsführung der Kollegialorgane der Universitäten im Sinne des UOG die Bestimmungen dieser Verordnung als provisorische Geschäftsordnung gemäß § 111 Abs. 2 UOG anzuwenden.

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UOG

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Kollegialorgane

§ 2. (1) Kollegialorgane der Universität sind insbesondere:

a)

der Akademische Senat als oberstes Kollegialorgan an Universitäten mit Fakultätsgliederung bzw. das Universitätskollegium als oberstes Kollegialorgan an Universitäten ohne Fakultätsgliederung,

b)

das Fakultätskollegium als Kollegialorgan der Fakultät,

c)

die Institutskonferenz als Kollegialorgan des Instituts,

d)

die Studienkommission als Kollegialorgan für jede an einer Fakultät sowie für jede an einer nicht in Fakultäten gegliederten Universität eingerichtete Studienrichtung,

e)

alle mit Entscheidungsvollmacht ausgestatteten Kommissionen.

(2) Die Zusammensetzung und der Wirkungsbereich der einzelnen Kollegialorgane ergibt sich auf Grund der Bestimmungen des UOG.

(3) Vorsitzender des Kollegialorgans ist:

a)

beim Akademischen Senat bzw. dem Universitätskollegium der Rektor,

b)

beim Fakultätskollegium der Dekan,

c)

bei der Institutskonferenz der Vorstand,

d)

bei der Studienkommission der Vorsitzende,

e)

bei den bevollmächtigten Kommissionen der Vorsitzende.

(4) Hinsichtlich der Stellvertretung des Vorsitzenden eines Kollegialorgans bzw. im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Vorsitzenden gelten die entsprechenden Bestimmungen des UOG.

(5) Dem Vorsitzenden des Kollegialorgans obliegt es, die Tätigkeit des Kollegialorgans zu leiten. Die Vollziehung der Beschlüsse des obersten Kollegialorgans (Akademischer Senat bzw. Universitätskollegium) und dessen bevollmächtigten Kommissionen obliegt dem Rektor, des Fakultätskollegiums und dessen bevollmächtigten Kommissionen dem Dekan, der Institutskonferenz dem Institutsvorstand und der Studienkommission dem Vorsitzenden.

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UOG

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Einberufung zu Sitzungen

§ 3. (1) Das jeweilige Kollegialorgan ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Semester schriftlich einzuberufen.

(2) Eine Sitzung des Kollegialorgans ist binnen zwei Wochen vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder oder alle Vertreter einer im Kollegialorgan vertretenen Personengruppe unter Beifügung eines schriftlichen Vorschlags zur Tagesordnung verlangen.

(3) Der Vorsitzende kann jederzeit zu einer Sitzung einberufen.

(4) Den Mitgliedern des Kollegialorgans ist der Termin mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben. Nach Möglichkeit ist auch bereits unter einem die Tagesordnung, zumindest als vorläufige Tagesordnung, bekanntzugeben.

(5) Die Einberufung der Sitzung des Akademischen Senats (Universitätskollegiums) bzw. Fakultätskollegium zum Zwecke der Amtsenthebung des Rektors bzw. Dekans hat zu erfolgen, wenn dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Akademischen Senates (Universitätskollegiums) bzw. des Fakultätskollegiums schriftlich verlangt wird. Die Angelegenheit der Amtsenthebung ist in die Tagesordnung aufzunehmen.

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UOG

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Tagesordnung

§ 4. (1) Die Erstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden. Den Mitgliedern des Kollegialorgans ist die Tagesordnung mindestens zwei Tage vor der Sitzung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben und zwar regelmäßig durch allgemeine Aussendung an die Mitglieder des Kollegialorgans und durch Anschlag an der Amtstafel der Universitätsdirektion bzw. der des jeweiligen Kollegialorgans.

(2) Gegenstände, die der Vorsitzende den Mitgliedern des Kollegialorgans nicht mindestens zwei Tage vor der Sitzung bekanntgegeben hat, dürfen behandelt werden, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit vom Kollegialorgan beschlossen wird.

(3) Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann verlangen, daß von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Bekanntgabe des Gegenstandes hat mindestens vier Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. seinem Beauftragten zur Entgegennahme hiezu zu erfolgen.

(4) Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann weiters auch noch vor oder in der Sitzung verlangen, daß von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Derartige Gegenstände dürfen behandelt werden, wenn nicht mindestens zwei der anwesenden teilnahmepflichtigen Mitglieder widersprechen.

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UOG

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Leitung der Sitzung

§ 5. (1) Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden zu leiten.

(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Mitteilungen und Verhandlungsgegenstände auf Grund der Tagesordnung, erteilt das Wort, er stellt die Beschlußfähigkeit des Kollegialorgans fest, prüft die Vertretung von verhinderten Mitgliedern und verkündet die Beschlüsse des Kollegialorgans.

(3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, er kann sie unterbrechen und vertagen. Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in der Sitzung. Er kann „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ rufen; nötigenfalls kann er auch das Wort entziehen. Wenn er dies für erforderlich hält, kann er an die Wahrung des Amtsgeheimnisses bzw. an die Verschwiegenheitspflicht aller Mitglieder erinnern.

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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Mitteilung und Berichterstattung

§ 6. (1) Der Vorsitzende hat dem Kollegialorgan die seit der letzten Sitzung angefallenen bedeutsamen Geschäftsstücke sowie über die selbständigen Geschäfte gemäß § 15 zu berichten. Dazu gehören insbesondere die Erlässe des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, amtliche Zuschriften an den Vorsitzenden bzw. an das Kollegialorgan und die Ergebnisse von Abstimmungen im Umlaufweg.

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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Wechselrede

§ 7. (1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung, in der Regel auch nach selbständigen Berichten oder nach selbständigen Anträgen wird durch den Vorsitzenden die Wechselrede eröffnet. Das Wort ist gewöhnlich in der Reihenfolge der Meldungen zu erteilen.

(2) Bei Annahme des Antrags auf Schluß der Wechselrede sind weitere Wortmeldungen nicht mehr zulässig; das Wort behält nur, wer sich vor der Antragstellung gemeldet hat. Dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter oder dem Antragsteller steht auf Verlangen eine Erwiderung bzw. ein Schlußwort zu.

(3) Das Kollegialorgan kann eine allgemeine oder besondere Beschränkung der Redezeit oder der Zahl der Wortmeldungen je Verhandlungsgegenstand beschließen.

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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Teilnahmepflicht

§ 8. (1) Es gehört zu den Rechten und Pflichten der Angehörigen der Universität (§ 22 UOG), nach Maßgabe des UOG bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken (§ 21 Abs. 1 UOG).

(2) Alle Mitglieder des Kollegialorgans haben an den Sitzungen teilzunehmen. Eine Verhinderung ist dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben und stichhaltig zu begründen.

(3) Mitglieder eines Kollegialorgans können gemäß § 18 Abs. 5 UOG ihre Stimme bei Verhinderung, sofern die Stellvertretung durch das UOG nicht anders geregelt ist, für die Dauer einer Sitzung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen. Die Stimmübertragung muß schriftlich erfolgen und dem Protokoll angeschlossen werden.

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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Beschlußerfordernisse

§ 9. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern im UOG nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Prostimmen größer ist als die Zahl der Kontrastimmen.

(3) Die Stimmenthaltung eines anwesenden Mitglieds des Kollegialorgans ist unzulässig. Bei der Feststellung der Stimmverhältnisse sind lediglich die Prostimmen festzustellen.

(4) Eine Zweidrittelmehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Prostimmen mindestens doppelt so groß ist wie die Zahl der Kontrastimmen.

(5) Der Vorsitzende ist stimmberechtigt und gibt als letzter seine Stimme ab.

(6) Gemäß § 63 Abs. 3 ist für den Fall einer ungeraden Zahl der Universitätsprofessoren im Fakultätskollegium die Zahl der Universitätsprofessoren aufzurunden. Der Dekan besitzt für diesen Fall zwei Stimmen und hat dieses Stimmrecht auszuüben.

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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Art der Abstimmung

§ 10. (1) Der Vorsitzende regelt die Reihenfolge, in der über die zu einem Gegenstand gestellten Anträge abgestimmt wird. Über den Antrag auf Vertagung des Gegenstandes ist immer zuerst abzustimmen.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt oder beschlossen wird, ist durch Handheben abzustimmen (offene Abstimmung).

(3) Erfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes, bei dem offen abzustimmen wäre, keine Wortmeldung oder verlangt keines der anwesenden Mitglieder des Kollegialorgans eine Abstimmung, gilt der Antrag (Bericht) als im Sinne des Antragstellers (Berichterstatters) angenommen.

(4) Wenn ein Mitglied eines Kollegialorgans namentliche Abstimmung verlangt und diese vom Kollegialorgan beschlossen wird, so stimmen die Mitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ab.

(5) Im Falle einer Weisungserteilung an ein Kollegialorgan durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist dieses verpflichtet, die Beschlußfassung über die der Weisung unterliegende Angelegenheit offen und namentlich vorzunehmen.

(6) Über Angelegenheiten, die ein Mitglied des Kollegialorgans persönlich betreffen, ist stets geheim abzustimmen. Geheim ist ferner, soweit das UOG nichts anderes bestimmt, abzustimmen, wenn dies von einem Mitglied des Kollegialorgans beantragt und vom Kollegialorgan beschlossen wird. Für die geheime Abstimmung sind Stimmzettel zu verwenden.

(7) Für Wahlen gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 12 UOG.

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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Befangenheit eines Mitglieds

§ 11. (1) In eigener Sache im Sinne des § 7 AVG 1950 darf – sofern das UOG nichts anderes bestimmt – kein Mitglied des Kollegialorgans mitstimmen. Ein Mitglied ist befangen, wenn die Angelegenheit seine persönlichen Verhältnisse oder die eines seiner nahen Angehörigen betrifft. Im Zweifel entscheidet das Professorenkollegium auf Antrag eines Mitgliedes des Kollegialorgans.

(2) Sofern das Kollegialorgan nichts anderes beschließt, kann ein befangenes Mitglied an der Beratung und Entscheidung der diesbezüglichen Angelegenheit nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.

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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Sitzungsprotokoll

§ 12. (1) Über jede Sitzung eines Kollegialorgans ist ein Protokoll anzufertigen. Der Schriftführer ist jeweils vom Kollegialorgan zu bestimmen, wobei tunlichst getrachtet werden sollte, daß der Schriftführer abwechselnd von allen im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen gestellt werden sollte.

(2) Das Sitzungsprotokoll ist ein Beschlußprotokoll. Es hat jedenfalls die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge und Beschlüsse samt den allenfalls abgegebenen Minderheitsvoten sowie das Ergebnis der Abstimmungen mit den Stimmverhältnissen wiederzugeben, den Inhalt der Berichte und Wechselrede nur, soweit dies zum Verständnis der gefaßten Beschlüsse nötig erscheint.

(3) Die Reinschrift des Protokolls soll innerhalb acht Tagen angefertigt werden und ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Das Protokoll ist spätestens während der dritten und vierten Woche nach der Sitzung für den Zeitraum von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Kollegialorgans aufzulegen. Erfolgt gegen das Protokoll während der Zeit der Einsichtnahme kein Widerspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt. Ein allfälliger Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung des Kollegialorgans zu behandeln.

(4) Eine vollständige Abschrift (Kopie) des Protokolls samt Beilagen über die Sitzungen der Studienkommissionen, der Fakultätskollegien, der Akademischen Senate und der Universitätskollegien ist gemäß § 15 Abs. 6 UOG gleichzeitig mit der Auflegung des Protokolls zur Einsichtnahme, spätestens aber binnen einem Monat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Erfolgt eine Berichtigung des Protokolls, so ist außerdem eine vollständige berichtigte Abschrift (Kopie) des Protokolls dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Abstimmung im Umlaufweg

§ 13. (1) Der Vorsitzende des Kollegialorgans kann eine Abstimmung im Umlaufweg über Angelegenheiten und Gegenstände verfügen, die entweder keiner Beratung bedürfen oder bei denen infolge der Dringlichkeit noch vor der nächstfolgenden Sitzung des Kollegialorgans eine Beschlußfassung geboten erscheint.

(2) Das Umlaufstück hat einen zumindest kurz begründeten Antrag zu enthalten, der so gefaßt sein muß, daß darüber einfach mit JA oder NEIN abgestimmt werden kann.

(3) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied des Kollegialorgans eine Beratung oder auch nur eine andere Fassung des Antrages verlangt.

(4) Ein Antrag ist angenommen, wenn die absolute Mehrheit aller teilnahmepflichtigen Mitglieder des Kollegialorgans für ihn gestimmt haben.

(5) Der Vorsitzende hat das Ergebnis einer Abstimmung im Umlaufweg dem Kollegialorgan in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Durchführung von Beschlüssen

§ 14. (1) Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat die Beschlüsse des Kollegialorgans unverzüglich zu vollziehen.

(2) Der Vorsitzende der Institutskonferenz, der Studienkommission und des Akademischen Senates (Universitätskollegiums) hat, wenn nach seiner Auffassung ein Beschluß des Kollegialorgans im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen steht, die Vollziehung zunächst auszusetzen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten (§§ 51 Abs. 4, 59 Abs. 5 und 74 Abs. 2 UOG). Der Vorsitzende eines Fakultätskollegiums (Dekan) hat gemäß § 67 Abs. 2 UOG die Vollziehung zunächst auszusetzen und das Fakultätskollegium mit der Angelegenheit neuerlich zu befassen; im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Fakultätskollegiums hat der Vorsitzende (Dekan) dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten.

(3) Teilt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit, daß kein Anlaß besteht, den Beschluß aufzuheben (§ 5 Abs. 4 und 5 UOG), so ist dieser vom Vorsitzenden des Kollegialorgans unverzüglich zu vollziehen. Im Falle der Nichtgenehmigung, Aufhebung oder Untersagung der Durchführung des Beschlusses kann seine Vollziehung nicht erfolgen und hat zu unterbleiben. Die Organe der Universitäten sind gemäß § 5 Abs. 4 UOG in einem solchen Fall vielmehr verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Regelmäßig wird eine neuerliche der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechende Beschlußfassung durch das Kollegialorgan zu erfolgen haben.

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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Selbständige Geschäfte des Vorsitzenden

§ 15. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 51, 59 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 2, 67 und 74 UOG hat der Vorsitzende des Kollegialorgans selbständig zu besorgen:

a)

die laufenden Geschäfte und Angelegenheiten des Kollegialorgans,

b)

Angelegenheiten von geringer Bedeutung,

c)

die Erledigung dringlicher Angelegenheiten, d. h. alle unverzüglich und ohne Aufschub noch vor der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu erledigenden Geschäfte und Angelegenheiten, die auch nicht im Wege einer Abstimmung im Umlauf erledigt werden können, bzw. bei Gefahr im Verzug.

(2) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften des Vorsitzenden des Kollegialorgans gehören, entscheidet unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen des UOG im Zweifelsfall das Kollegialorgan.

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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Kommissionen

§ 16. (1) Jedes Kollegialorgan kann aus seiner Mitte zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände ständige und nichtständige Kommissionen einsetzen. Sofern dies der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient, können ständige oder nichtständige Kommissionen mit der Vollmacht zur Entscheidung in den ihnen übertragenen Angelegenheiten ausgestattet werden.

(2) Die Kommissionen sind gemäß § 15 Abs. 9 UOG so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist. Auch die anderen in dem betreffenden Kollegialorgan vertretenen Personengruppen und die ihnen angehörenden Personen können in Kommissionen vertreten sein. Ein Vertreter einer anderen Personengruppe hat der Kommission anzugehören, wenn Angelegenheiten behandelt werden, von denen diese Personengruppe betroffen ist. Der Vorstand (Leiter) einer Universitätseinrichtung, über die in einer Kommission verhandelt wird, gehört ihr jedenfalls an. Die Bestimmungen des § 64 Abs. 4 UOG gelten sinngemäß.

Abkürzung

UOG

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Kommissionen mit Entscheidungsvollmacht

§ 17. (1) Gemäß § 65 Abs. 1 UOG sind, soweit nicht § 111 Abs. 7 UOG Anwendung findet, im Rahmen der Fakultäten bzw. Fakultätskollegien sowie an Universitäten ohne Fakultätsgliederung im Rahmen der Universitätskollegien für folgende Angelegenheiten Kommissionen einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten:

a)

für Angelegenheiten der einzelnen Fachgruppen (Fachgruppenkommissionen, § 62 Abs. 3 UOG);

b)

zur Antragstellung betreffend das Budget und den Dienstpostenplan, den Ausbau bestehender sowie die Errichtung neuer Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie zur Aufteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel und Dienstposten;

c)

für die Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren und der Durchführung von Habilitationsverfahren. Dieser Personalkommission hat mindestens einer der beiden Vertreter der sonstigen Bediensteten (§ 63 Abs. 1 lit. e UOG) anzugehören;

d)

zur Durchführung von Habilitationsverfahren (Habilitationskommissionen, § 35 Abs. 4 UOG), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (lit. a) betraut wird;

e)

zur Durchführung von Berufungsverfahren (Berufungskommissionen, § 26 Abs. 2 UOG), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (lit. a) betraut wird.

Abkürzung

UOG

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Mitglieder mit Entscheidungsvollmacht

§ 18. Mit Zweidrittelmehrheit können einzelne Mitglieder von Studienkommissionen, Fakultätskollegien, Akademischen Senaten und Universitätskollegien mit Entscheidungsvollmacht für bestimmte Angelegenheiten für höchstens ein Studienjahr ausgestattet werden.

Abkürzung

UOG

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Auskunftspersonen und Fachleute

§ 19. Jedes Kollegialorgan kann zu einzelnen Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

Abkürzung

UOG

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Außerkrafttreten der provisorischen Geschäftsordnung

§ 20. Mit dem Inkrafttreten einer Geschäftsordnung gemäß § 15 Abs. 11 UOG infolge entsprechender Beschlußfassung durch das jeweilige Kollegialorgan und Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung tritt diese Verordnung über eine provisorische Geschäftsordnung für dieses Kollegialorgan außer Kraft.

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