Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 7. September 1978, mit der die „Vienna International School, Internationale Schule Wien“ in Wien als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-09-13
Status Aufgehoben · 2018-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 322/1975 wird verordnet:

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

Die nach ausländischem Lehrplan geführte Privatschule „Vienna International School, Internationale Schule Wien“ in Wien wird als zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignet anerkannt.

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