Bundesgesetz vom 2. März 1978 über das Studium der Rechtswissenschaften
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Ziele
§ 1. (1) Das Studium der Rechtswissenschaften ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in ein Diplomstudium und ein darauf aufbauendes Doktoratsstudium zu gliedern.
(2) Das Diplomstudium hat den Zweck, den Studierenden eine wissenschaftliche Berufsvorbildung zu vermitteln.
(3) Das Doktoratsstudium hat darüber hinaus den Zweck, die Befähigung der Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften weiterzuentwickeln.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademische Grade
§ 2. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums wird der akademische Grad „Magister der Rechtswissenschaften“, beziehungsweise „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“, verliehen.
(2) An die Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften“, beziehungsweise „Doctor iuris“, abgekürzt „Dr. iur.“, verliehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Diplomstudien
Studiendauer
§ 3. (1) Das Diplomstudium erfordert acht Semester und besteht aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der zweite sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Rechtswissenschaften, der Einführung in jene sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Rechtswissenschaften darstellen, sowie der Vermittlung jener rechtshistorischen Kenntnisse, die für das Verständnis des geltenden Rechtes notwendig sind.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung jener rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der in § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden;
Römisches Privatrecht;
Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung, unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik.
(3) Die erste Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung, die in Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist, abzuhalten. Mit der Ablegung der ersten Diplomprüfung kann am Ende des ersten Semesters begonnen werden. Die Teilprüfungen können in beliebiger Reihenfolge der Prüfungsfächer abgelegt werden.
(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in Absatz 2 Z 1, 2 und 4 genannten Fächer kann die zuständige akademische Behörde aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(5) Im ersten Studienabschnitt ist ferner ein Kolloquium aus dem Gegenstand „Soziologie für Juristen“ abzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt unbeschadet der Abs. 5 und 6 die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung voraus.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes;
Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechtes;
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;
Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner Staatslehre und Verfassungslehre;
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählter Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes;
Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes;
eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
Kirchenrecht,
Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,
Finanzrecht,
Wirtschaftsrecht,
Ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes,
Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen;
ein weiteres der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
Volkswirtschaftslehre und -politik,
Finanzwissenschaften,
Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,
Psychologie für Juristen,
Politikwissenschaft,
Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit.
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1985)
(3) Die zweite Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung abzuhalten. Sie hat aus Teilprüfungen vor Einzelprüfern und der Diplomarbeit zu bestehen.
(4) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 2 Z 1, 4, 5 und 6 genannten Fächern haben aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zu bestehen. Die übrigen Teilprüfungen sind mündlich abzuhalten. Die zuständige akademische Behörde kann in diesen Fächern aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung einer Prüfung vorschreiben.
(5) In jedem Fall setzt die Zulassung zu einer Teilprüfung voraus, daß der Kandidat die im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches inskribiert hat und daß die Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß §§ 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen positiv beurteilt worden ist.
(6) Der Studienplan hat eine Empfehlung zu enthalten, welche Teilprüfungen der Kandidat erst nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ablegen soll. Aus pädagogischen Gründen kann die zuständige akademische Behörde jedoch anstelle dieser Empfehlung anordnen, welche Teilprüfungen der Kandidat erst nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ablegen darf. Im Rahmen dieser Empfehlung oder Anordnung ist eine Abweichung von § 9 Abs. 2 zulässig.
(7) Im zweiten Studienabschnitt ist ferner ein Kolloquium aus dem Gegenstand „Betriebswirtschaftslehre“ abzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Grundzüge – Fächer
§ 6. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches oder von Teilgebieten des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung der entsprechenden Prüfungen darauf zu achten, daß – unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes – nur die das Fach besonders kennzeichnenden und es von anderen Fächern unterscheidenden Besonderheiten geprüft werden. Soweit es sich um Rechtsfächer handelt, ist dabei außerdem der Zusammenhang eines solchen Rechtsgebietes mit der Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Umfang der Prüfungen
§ 8. (1) Bei der Prüfungsarbeit im Rahmen der in § 5 Abs. 2 Z. 1, 5 und 6 genannten Fächer können, wenn es das Prüfungsthema erfordert, vom Kandidaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch Kenntnisse aus den Fächern verlangt werden, über die er entweder schon Einzelprüfungen erfolgreich abgelegt oder noch abzulegen hat, und zwar:
Bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2 Z. 1 genannten Fach: Kenntnisse aus den in § 5 Abs. 2 Z. 2, 3 und 8 genannten Fächern;
bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2 Z. 5 genannten Fach: Kenntnisse aus den in § 5 Abs. 2 Z. 6 und 7 genannten Fächern;
bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2 Z. 6 genannten Fach: Kenntnisse aus den in § 5 Abs. 2 Z. 5 und 7 genannten Fächern.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für die Diplomarbeit, wenn das Thema einem der in § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Fächer entnommen ist.
(3) Bei der Teilprüfung eines Faches können insoweit Kenntnisse aus angrenzenden Fächern verlangt werden, als sie für das Prüfungsfach unmittelbar bedeutsam sind und aus diesem Grunde in den dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen behandelt wurden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfungszeitpunkt
§ 9. (1) Die zuständige akademische Behörde hat zum Zwecke der rechtzeitigen Information der Studierenden eine längerfristige Übersicht über die im Rahmen der Prüfungsfächer abzuhaltenden Lehrveranstaltungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Im Rahmen der in Abs. 1 vorgesehenen Übersicht hat die zuständige akademische Behörde die den Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung entsprechenden Lehrveranstaltungen so anzusetzen, daß, was die Inskription dieser Lehrveranstaltungen anlangt, jeder Kandidat, der seine Studien in einem Wintersemester begonnen hat, in der Lage ist, am Schluß eines jeden Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen anzutreten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfer
§ 10. (1) Als Prüfer haben in erster Linie jene Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 26 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz zu fungieren, die in den der Prüfung vorangehenden Semestern die Mehrzahl der dem jeweiligen Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen abgehalten haben. Reicht die Zahl dieser Prüfer zur Bewältigung der Prüfungen jedoch nicht aus, so sind auch die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission heranzuziehen.
(2) In dem in § 4 Abs. 2 Z. 1 genannten Prüfungsfach sind jene Universitätslehrer berechtigt und verpflichtet, als Prüfer zu fungieren, die die dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen in dem der Prüfung vorangegangenen Semester abgehalten haben.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
(Anm.: Überschrift aufgehoben durch BGBl. Nr. 322/1982)
Freifächer
§ 11. (1) Jeder Studierende ist berechtigt, die von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.
(2) Als Freifächer können außerdem angeboten werden:
Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie,
Kriminologie,
Rechtsphilosophie,
Rechtssoziologie,
Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechts,
Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechts,
Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechts und des Verwaltungsrechts,
Methodenlehre der Rechtswissenschaften,
Rechtsinformatik.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Doktoratsstudium
Erlangung des Doktorates
§ 12. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung nach diesem Bundesgesetz oder der Abschluß des Studiums nach der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, beziehungsweise dem Bundesgesetz über die Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, BGBl. Nr. 281/1972.
(2) Das Thema der Dissertation ist auf Vorschlag des Kandidaten einem der nachstehenden Fächer zu entnehmen, sofern dieses Fach an der Fakultät durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, vertreten ist:
den Fächern:
Römisches Recht,
Rechtsgeschichte;
den in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 8, 9 lit. a, c, d und f sowie 10 lit. e genannten Fächern;
den Fächern:
Rechtsvergleichung aus den in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8, 9 lit. c und d genannten Fächern,
Rechtsphilosophie,
Methodenlehre der Rechtswissenschaften,
Rechtssoziologie.
Sofern das gewählte Fach auf die Grundzüge des Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach außer Betracht.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches ist auch die Dissertation zu verteidigen;
eines der in Abs. 2 genannten Fächer, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung der Begutachter der Dissertation auf Grund eines engen thematischen Zusammenhanges mit dem Fach, dem das Thema der Dissertation entnommen ist, zu bestimmen hat; im Falle des Abs. 5 ist das Fach in der Regel jenen Fächern zu entnehmen, die den Fächern der rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung des betreffenden Kandidaten entsprechen;
eines der in Abs. 2 genannten nach Z 1 und 2 noch nicht bestimmten Fächer nach Wahl des Kandidaten.
(4) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in der Form von Teilprüfungen (§ 23 Abs. 3 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abzuhalten.
(5) Hat der Kandidat nach abgeschlossenem Diplomstudium die Richteramtsprüfung, die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung oder eine Dienstprüfung für einen rechtskundigen Verwaltungsdienst beim Bund oder bei den Ländern erfolgreich abgelegt, so sind ihm auf seinen gleichzeitig mit der Anmeldung zum Rigorosum zu stellenden Antrag die Prüfungsfächer der jeweiligen rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung auf die im Abs. 3 Z. 2 und 3 genannten Fächer des Rigorosums insoweit anzurechnen, als sie diesen Fächern nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind; die Anrechnung befreit den Kandidaten von der Ablegung der Prüfung aus den bezüglichen Fächern. Inwieweit die Fächer der rechtswissenschaftlichen Berufsprüfungen den Fächern des Rigorosums gleichwertig sind oder als gleichwertig anerkannt werden, ist in der Studienordnung festzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Termine der Lehrveranstaltungen
§ 13. Der Studienplan hat in bezug auf jene Universitätslehrer, die Lehrveranstaltungen im Rahmen des Doktoratsstudiums abhalten, die Verpflichtung zu enthalten, nach Tunlichkeit die Termine ihrer Lehrveranstaltungen so anzusetzen, daß sie auch von berufstätigen Studierenden besucht werden können.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
V. ABSCHNITT
Unterrichtsversuche im Bereich des rechtswissenschaftlichen Studiums
§ 14. (1) Zum Zwecke der Verbesserung und einer praxisnahen Gestaltung der rechtswissenschaftlichen Berufsvorbildung hat die zuständige akademische Behörde ab dem Studienjahr 1980/1981 in den Studienplänen Unterrichtsversuche im Bereich der Rechtswissenschaften vorzusehen.
(2) Als neue Formen des rechtswissenschaftlichen Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:
Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;
Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, bzw. konkrete Einblicke in die praktische Ausübung juristischer Berufe ermöglichen;
Lehrveranstaltungen, zu denen für die praktische Ausbildung besonders geeignete Vortragende beigezogen werden.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat die vorgesehenen Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen durchzuführen und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Anrechnung von Studien und Prüfungen
§ 16. (1) Ordentlichen Hörern, die sich nach § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterwerfen, ist eine gemäß der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, bestandene
rechtshistorische Staatsprüfung als erste Diplomprüfung,
judizielle Staatsprüfung als Teilprüfungen aus den im § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Fächern,
staatswissenschaftliche Staatsprüfung als Teilprüfungen aus den in § 5 Abs. 2 Z 5, 6, 7, 9 lit. c und d sowie Z 10 lit. a und b genannten Fächern anzuerkennen, sofern die staatswissenschaftliche Staatsprüfung als zeitlich zweite Staatsprüfung abgelegt wurde.
(2) Die nach der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, anrechenbaren Semester sind von den zuständigen akademischen Behörden in die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen.
(3) Die zuständige akademische Behörde entscheidet über die Anrechnung nach Abs. 1 und 2 sowie über die Anerkennung anderer Leistungsnachweise (Übungen, Seminare, Kolloquien) und der Inskription von Lehrveranstaltungen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Führung des Magistergrades durch absolvierte Juristen
§ 17. (1) Österreichische Staatsbürger, die ihre rechtswissenschaftlichen Studien nach der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945, StGBl. Nr. 164, über die Juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung durch Ablegung der in dieser Verordnung vorgesehenen Staatsprüfungen bzw. auf Grund vor dieser Verordnung geltenden Bestimmungen absolvierten, sind berechtigt, den akademischen Grad „Magister iuris“ zu führen.
(2) Der Dekan jeder Rechtswissenschaftlichen Fakultät hat auf Ansuchen des absolvierten Juristen mit Bescheid die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades festzustellen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Sonderbestimmungen für Ausländer
§ 18. (1) Ausländische Studierende sind berechtigt, anstelle der in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8 und 9 lit. c bis e genannten Prüfungsfächer die Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Staates nachzuweisen, wenn entsprechende Lehrveranstaltungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät jener österreichischen Universität regelmäßig angeboten werden, an der diese ausländischen Studierenden inskribiert sind.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Studienplan kann die Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 1 genannten Fachgebieten, die Ablegung von schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie von Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) sowie die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen in der entsprechenden Sprache vorsehen, wenn dies pädagogisch bzw. wissenschaftlich gerechtfertigt oder wenn der Bedarf für diese Art der rechtswissenschaftlichen Berufsvorbildung gegeben ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
VII. ABSCHNITT
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.
(2) Die Studienordnung nach § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes kann schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden. Die Studienordnung und die Studienpläne treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
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