Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 20. Mai 1978 über die Studienordnung für die Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtungen Sportwissenschaften und Leibeserziehung umfaßt folgende Studienzweige:
Studienzweig „Sportwissenschaften“;
Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen)“.
(2) Die beiden Studienzweige der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung sind an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.
(4) Werden im Studienzweig Sportwissenschaften an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere folgende Fächer oder Gruppen von Fächern zur Auswahl empfehlen, soweit an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität des betreffenden Universitätsortes die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind:
Bewegungslehre des Sports, Biomechanik des Sports, Freizeitsport, Gerätekunde, Rechtsfragen des Sports einschließlich Versicherungsfragen, Rehabilitation-Prävention, Sportbiologie, Sportdokumentation, Sportgeschichte, Sportorganisation, Sportpädagogik, Sportpsychologie, Sportsoziologie, Sportstättenbau, Teilgebiete der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Trainingswissenschaft.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Sportwissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977, vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Zulassungsbedingung für die Inskription des ersten Semesters
§ 3. Die Zulassung zur Inskription des ersten Semesters eines Studienzweiges der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung ist vom Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abhängig.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In den Studienzweigen der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 60 bis 68 Wochenstunden aus den in Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Im Studienzweig Sportwissenschaften sind während des ersten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Geschichte des Sports (der Leibesübungen) und
```
Organisation des Sports, einschließlich
pädagogischer, psychologischer und
soziologischer Grundlagen ..................... 6- 8
```
Biologische Grundlagen des Sports
```
(der Leibesübungen) (funktionelle Anatomie,
Physiologie der Leibesübungen,
Leistungsphysiologie) ......................... 9-11
```
- nach Maßgabe des Studienplanes unter
```
Bedachtnahme auf die an der betreffenden
Universität vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen
aa) Spezielle Methodik der Übungsgebiete
(mit besonderer Berücksichtigung der
Speziellen Trainingslehre)
oder
bb) Allgemeine Bewegungslehre
(einschließlich Biomechanik der
Leibesübungen)
```
Spezielle Bewegungslehre der gewählten
```
Übungsgebiete
```
Allgemeine Methodik des Sports
```
(der Leibesübungen) ........................ 42-47
Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den
gemäß Z 1 bis 3 zu inskribierenden
Wochenstunden mindestens 15 Wochenstunden
theoretische Lehrveranstaltungen und
mindestens 20 Wochenstunden praktische
Lehrveranstaltungen umfassen.
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörers ein im § 1
```
Abs. 4 angeführtes Fach oder ein anderes
Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, das,
wurde der Studienzweig Sportwissenschaften als
erste Studienrichtung gewählt, der Vermittlung
der Grundlagen des bei der zweiten
Diplomprüfung gemäß § 7 Abs. 4 lit. e zu
wählenden Faches dient ........................ 3- 6
(3) Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen)
sind während des ersten Studienabschnittes aus folgenden Pflicht- und
Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Theorie der Leibeserziehung ................... 2- 4
```
```
Biologische Grundlagen der Leibesübungen
```
(des Sports) (funktionelle Anatomie,
Sonderturnen, Physiologie der Leibesübungen) .. 8-10
```
nach Maßgabe des Studienplanes unter
```
Bedachtnahme auf die an der betreffenden
Universität vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen
```
Spezielle Bewegungslehre und Methodik der
```
Übungsgebiete (einschließlich Biomechanik
der Leibesübungen) oder
```
Allgemeine Bewegungslehre (mit besonderer
```
Berücksichtigung der Speziellen
Trainingslehre) ............................ 4
```
Allgemeine Methodik der Leibesübungen ......... 2
```
```
Historische Grundlagen der Leibeserziehung .... 2
```
```
Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl des
```
ordentlichen Hörers aus den unter lit. a bis d
genannten Fächern ............................. 8-10
```
Praktische Lehrveranstaltungen aus den
```
Grundfächern der Leibesübungen an höheren
Schulen ....................................... 28-32
```
Weitere praktische Lehrveranstaltungen nach
```
Wahl des ordentlichen Hörers aus Leibesübungen
unter Berücksichtigung der Leibesübungen an
höheren Schulen ............................... 4- 8
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 4 lit. a bis d beziehungsweise § 10 Abs. 4 lit. a bis e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu
10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(5) Die in § 7 Abs. 4 lit. f beziehungsweise § 10 Abs. 4 lit. k vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die jeweilige Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(6) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Sportwissenschaften haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 4), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ERSTE DIPLOMPRÜFUNG
Besondere Zulassungsbedingungen und Vorprüfungen
§ 5. (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges Sportwissenschaften sind:
der Nachweis der Teilnahme an Österreichischen Akademischen Meisterschaften oder gleichwertigen Meisterschaften in den gewählten Übungsgebieten oder gleichwertige Leistungen bei anderen Veranstaltungen oder in anderen Übungsgebieten;
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus
Geschichte des Sports (der Leibesübungen), einschließlich pädagogischer, psychologischer und soziologischer Grundlagen, und
Organisation des Sports.
§ 6 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) setzt die erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 3 lit. g und h voraus.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfungsfächer
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges Sportwissenschaften sind:
Biologische Grundlagen des Sports (der Leibesübungen) (funktionelle Anatomie, Physiologie der Leibesübungen, Leistungsphysiologie),
das gemäß § 4 Abs. 2 lit. c Z 1 inskribierte Fach,
Spezielle Bewegungslehre der gewählten Übungsgebiete,
Allgemeine Methodik des Sports (der Leibesübungen),
das gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählte Fach.
(2) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind:
Biologische Grundlagen der Leibesübungen (des Sports) (funktionelle Anatomie, Sonderturnen und Physiologie der Leibesübungen),
das gemäß § 4 Abs. 3 lit. c inskribierte Fach,
Allgemeine Methodik der Leibesübungen,
Historische Grundlagen der Leibeserziehung.
Das in § 4 Abs. 3 lit. a genannte Pflichtfach Theorie der Leibesübungen ist den unter lit. b bis d genannten Prüfungsfächern zuzuordnen. Bei den Prüfungen gemäß lit. a bis c sind die gemäß § 4 Abs. 3 lit. g und h gewählten Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(4) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT DES STUDIENZWEIGES SPORTWISSENSCHAFTEN
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des fünften Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im Studienzweig Sportwissenschaften sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt insgesamt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 44 bis 50 Wochenstunden aus den in Abs. 4 lit. a bis f genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig Sportwissenschaften sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 bis 38 Wochenstunden aus den in Abs. 4 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Hygiene der Leibesübungen und Sonderturnen ..... 3
```
```
Erste Hilfe .................................... 2
```
```
Didaktik des Sports (der Leibesübungen) ........ 4- 7
```
```
- nach Maßgabe des Studienplanes unter
```
Bedachtnahme auf die an der betreffenden
Universität vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen
aa) Allgemeine Bewegungslehre
(einschließlich Biomechanik der
Leibesübungen) oder
bb) Spezielle Methodik der Übungsgebiete
(mit besonderer Berücksichtigung der
Speziellen Trainingslehre).
Vom Studienplan ist jenes Fach festzulegen,
das gemäß § 4 Abs. 2 lit. c Z 1 für den
ersten Studienabschnitt nicht festgelegt
wurde;
```
Trainingslehre;
```
```
Sportmotorische Tests und Testauswertung .... 22-29
```
```
sofern der Studienzweig Sportwissenschaften als
```
erste Studienrichtung gewählt wurde nach Wahl
des ordentlichen Hörers unter Berücksichtigung
der Wahl gemäß § 4 Abs. 2 lit. d ein im § 1
Abs. 4 angeführtes Fach oder ein anderes Wahlfach
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ....... 8-12
```
Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 3) ................... 2
```
(5) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(7) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Sportwissenschaften haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 4), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 20 bis 24 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG
Besondere Zulassungsbedingung und Vorprüfungen
§ 8. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung Kampfrichtertätigkeit bei Österreichischen Akademischen Meisterschaften oder gleichwertigen Meisterschaften in den gewählten Übungsgebieten oder in anderen Übungsgebieten nachzuweisen.
(2) Überdies hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung Vorprüfungen aus
Hygiene der Leibesübungen,
Erste Hilfe, und
Sonderturnen
abzulegen.
(3) Wurde der Studienzweig Sportwissenschaften als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung weiters eine Vorprüfung nach Wahl entweder
über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder
über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.
(4) § 6 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfungsfächer
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Didaktik des Sports (der Leibesübungen),
nach Maßgabe des Studienplanes das gemäß § 7 Abs. 4 lit. d Z 1 inskribierte Fach,
Trainingslehre,
sofern der Studienzweig Sportwissenschaften als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 7 Abs. 4 lit. e gewählte Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist,
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) § 6 Abs. 3 und 4 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT DES STUDIENZWEIGES LEIBESERZIEHUNG (LEHRAMT AN HÖHEREN SCHULEN)
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 10. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 45 Wochenstunden aus den in Abs. 4 lit. a bis k genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 40 Wochenstunden aus den in Abs. 4 lit. a bis i genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Hygiene der Leibesübungen und Sonderturnen ...... 3
```
```
Erste Hilfe ..................................... 2
```
```
Didaktik des Sports (der Leibesübungen) ......... 4- 6
```
```
Trainingslehre .................................. 2
```
```
nach Maßgabe des Studienplanes unter Bedachtnahme
```
auf die an der betreffenden Universität
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
```
Allgemeine Bewegungslehre (einschließlich
```
Biomechanik der Leibesübungen) oder
```
Spezielle Methodik der Übungsgebiete (mit
```
besonderer Berücksichtigung der Speziellen
Trainingslehre) ............................. 2- 4
Im Studienplan ist jenes Fach festzulegen, das
gemäß § 4 Abs. 3 lit. c für den ersten
Studienabschnitt nicht festgelegt wurde;
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
```
Spezialgebiet der Leibeserziehung, wie zum
Beispiel:
Geschichte der Leibesübungen
Biologie der Leibesübungen
Biomechanik der Leibeserziehungen
Psychologie der Leibesübungen
Soziologie der Leibesübungen ................... 2- 5
```
Schulpraktische und fachdidaktische
```
Lehrveranstaltungen ............................ 10-14
```
weiterführende und vertiefende praktische
```
Lehrveranstaltungen nach Wahl des ordentlichen
Hörers aus den in lit. c bis f genannten
Fächern ........................................ 8
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers weiterführende
```
praktische Übungen, wie zum Beispiel:
Spiele
Schwimmen
Leichtathletik
Schilauf
Turnen
Gymnastisch-tänzerische Bewegungskurse
Tennis ......................................... 2- 6
```
wurde der Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt
```
an höheren Schulen) als erste Studienrichtung
gewählt, weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl
des ordentlichen Hörers aus den unter lit. c, d
und e genannten Fächern oder ein weiteres
Spezialgebiet der Leibeserziehung .............. 3
```
Vorprüfungsfach (§ 11 Abs. 2) .................. 2
```
(5) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.
(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG
Vorprüfungen
§ 11. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung Vorprüfungen aus
Hygiene der Leibesübungen,
Erste Hilfe, und
Sonderturnen
abzulegen.
(2) Wurde der Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung weiters eine Vorprüfung nach Wahl entweder
über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch oder philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder
über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.
(3) § 6 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfungsfächer
§ 12. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Didaktik des Sports (der Leibesübungen),
das gemäß § 10 Abs. 4 lit. e inskribierte Fach,
das gemäß § 10 Abs. 4 lit. f gewählte Spezialgebiet der Leibesübungen sowie das eventuell gemäß § 10 Abs. 4 lit. j gewählte Spezialgebiet der Leibesübungen.
Das in § 10 Abs. 4 lit. d genannte Pflichtfach Trainingslehre ist dem unter lit. a genannten Prüfungsfach zuzuordnen. Die gemäß § 10 Abs. 4 lit. g bis j zu inskribierenden Lehrveranstaltungen sind bei den unter lit. a bis c genannten Prüfungsfächern zu berücksichtigen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist,
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten ersten Studienzweiges) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) § 6 Abs. 3 und 4 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 14. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
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