Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 25. Jänner 1979 über das Aufnahmealter an den ein- und zweijährigen Familienhelferinnenschulen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 63 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1975 wird verordnet:
Die Aufnahme in die ein- und zweijährige Familienhelferinnenschule setzt die Vollendung des 17. Lebensjahres spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme voraus.
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