Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juli 1979 betreffend schulzeitrechtliche Regelungen für Übungsschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-08-29
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 8 und 4 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1974 und 142/1978 wird verordnet:

Artikel I

§ 1. Der Samstag wird für die Übungsvolksschulen folgender Pädagogischer Akademien schulfrei erklärt:

Pädagogische Akademie Burgenland in Eisenstadt

Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten

Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese

St. Pölten in Krems an der Donau

Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese Linz in Linz an der Donau

Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg

Pädagogische Akademie des Bundes in Steiermark

Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese

Graz-Seckau in Graz

Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol

Pädagogische Akademie des Bundes in Wien

Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Erzdiözese Wien

in Wien.

§ 2. Für die Übungsschulen aller Pädagogischer Akademien wird die Dauer aller Unterrichtsstunden mit 45 Minuten festgesetzt.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 11. August 1978, BGBl. Nr. 450, mit der der Samstag an einigen Übungsvolksschulen schulfrei erklärt wird, außer Kraft.

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