Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-21
Status Aufgehoben · 2008-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 132
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Das Inkrafttreten dieser V ist gem. § 23 StF der 1. 9. 1979.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2.

Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

3.

Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,

4.

Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Befähigungsprüfung, Externistenbefähigungsprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2.

über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Kinderpädagogik;

3.

über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

über Leibesübungen; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Leibesübungen jedoch zulässig;

5.

über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

6.

über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);

7.

über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis;

8.

über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(4) Die Staatliche Stenotypieprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände Deutsch sowie Stenotypie und Textverarbeitung des Lehrganges für Stenotypie und Textverarbeitung (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. April 1978, BGBl. Nr. 334, Anlage D) abzulegen.

(5) Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über die in Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, Z 2.2 lit. a und b der Allgemeinen Bestimmungen der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B genannten Prüfungsgebiete abzulegen.

(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

2.

weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 12 und

3.

weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur Reife- und Befähigungsprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2.

Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

3.

Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,

4.

Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2.

über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Kinderpädagogik;

3.

über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

über Leibesübungen; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Leibesübungen jedoch zulässig;

5.

über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

6.

über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);

7.

über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis;

8.

über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(4) Die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände Deutsch und Textverarbeitung des Zweisemestrigen Speziallehrganges für Textverarbeitung (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, Anlage B 12) abzulegen.

(5) Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über die in Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, Z 2.2 lit. a und b der Allgemeinen Bestimmungen der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B genannten Prüfungsgebiete abzulegen.

(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

2.

weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 12 und

3.

weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2.

Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

3.

Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,

4.

Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Kinderpädagogik;

3.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;

5.

über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

6.

über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);

7.

über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis;

8.

über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(4) Die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände Deutsch und Textverarbeitung des Zweisemestrigen Speziallehrganges für Textverarbeitung (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, Anlage B 12) abzulegen.

(5) Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über die in Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, Z 2.13. der Allgemeinen Bestimmungen zu den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe A 2 genannten Prüfungsgebiete abzulegen.

(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

2.

weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 12 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2.

Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

3.

Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,

4.

Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Kinderpädagogik;

3.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;

5.

über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

6.

über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);

7.

über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis;

8.

über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

2.

weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 10 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2.

Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

3.

Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,

4.

Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik;

3.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;

5.

über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

6.

über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);

7.

über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis;

8.

über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

2.

weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 10 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Z 2 sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 12 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2.

Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

3.

Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,

4.

Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik;

3.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;

5.

über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

6.

über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);

7.

über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis sowie Praxis in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Praxis der Sozialpädagogik in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

8.

über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

2.

weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 10 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Z 2 sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 10 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2.

Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2a. Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den § 11 Abs. 4 und 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985,

3.

Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,

4.

Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik;

3.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;

5.

über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

6.

über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);

7.

über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis sowie Praxis in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Praxis der Sozialpädagogik in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

8.

über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

2.

weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 10 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Z 2 sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 10 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2.

Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2a. Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den § 11 Abs. 4 und 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985,

3.

Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,

4.

Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik;

3.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;

5.

über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

6.

über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);

7.

über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis sowie Praxis in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Praxis der Sozialpädagogik in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

8.

über Technik und Design; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Technik und Design jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

2.

weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 10 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Z 2 sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 10 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.

Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. Das Ansuchen hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1);

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);

3.

den in Betracht kommenden Lehrplan;

4.

die gewählten Prüfungsgebiete

a)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände) oder die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen vorsieht,

b)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung (die gewählte Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht),

c)

bei Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 4 im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Befähigungsprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,

d)

bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Befähigungsprüfungs-, Befähigungsprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen.

5.

den Bereich oder die Bereiche für eine allfällige mündliche Schwerpunktprüfung im Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen.

(1a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1 Abs. 5a),

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) und

3.

das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:

1.

Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,

2.

ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß § 4 und § 19 Abs. 4,

3.

einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 zumindest der ersten Zulassungsprüfung,

4.

gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,

5.

im Falle des § 3 Abs. 5 den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird,

6.

im Falle des § 3 Abs. 3 den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird und

7.

im Falle des § 1 Abs. 5a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird.

(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion“ ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.

(4) Im Rahmen der Staatlichen Stenotypieprüfung gilt die Anmeldung im Prüfungsgebiet „Stenotypie und Textverarbeitung“ für die im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen hinsichtlich der Geschwindigkeit; der Prüfungskandidat ist jedoch berechtigt, sich zu einer höheren Leistungsstufe in den betreffenden Teilbereichen anzumelden.

(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. Das Ansuchen hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1);

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);

3.

den in Betracht kommenden Lehrplan;

4.

die gewählten Prüfungsgebiete

a)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände) oder die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen vorsieht,

b)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung (die gewählte Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht),

c)

bei Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 4 im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,

d)

bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;

5.

den Bereich oder die Bereiche für eine allfällige mündliche Schwerpunktprüfung im Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen;

6.

die beiden Prüfungsgebiete einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung im Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreife- und Diplomprüfungen an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(1a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1 Abs. 5a),

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) und

3.

das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:

1.

Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,

2.

ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß § 4 und § 19 Abs. 4,

3.

einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 zumindest der ersten Zulassungsprüfung,

4.

gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,

5.

im Falle des § 3 Abs. 5 den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird,

6.

im Falle des § 3 Abs. 3 den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird und

7.

im Falle des § 1 Abs. 5a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie gemäß § 8c des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird.

(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion“ ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.

(4) Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Textverarbeitung gilt die Anmeldung im Prüfungsgebiet „Textverarbeitung“ für die im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen hinsichtlich der Geschwindigkeit; der Prüfungskandidat ist jedoch berechtigt, sich zu einer höheren Leistungsstufe in den betreffenden Teilbereichen anzumelden.

(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. Das Ansuchen hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1);

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);

3.

den in Betracht kommenden Lehrplan;

4.

die gewählten Prüfungsgebiete

a)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände) oder die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen vorsieht,

b)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung (die gewählte Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht),

c)

bei Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 4 im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,

d)

bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;

5.

den Bereich oder die Bereiche für eine allfällige mündliche Schwerpunktprüfung im Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen;

6.

die beiden Prüfungsgebiete einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung im Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreife- und Diplomprüfungen an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(1a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1 Abs. 5a),

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung) und

3.

das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:

1.

Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,

2.

ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß § 4 und § 19 Abs. 4,

3.

einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 zumindest der ersten Zulassungsprüfung,

4.

gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,

5.

im Falle des § 3 Abs. 5 den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird,

6.

im Falle des § 3 Abs. 3 den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird und

7.

im Falle des § 1 Abs. 5a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird.

(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.

(4) Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Textverarbeitung gilt die Anmeldung im Prüfungsgebiet „Textverarbeitung” für die im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen hinsichtlich der Geschwindigkeit; der Prüfungskandidat ist jedoch berechtigt, sich zu einer höheren Leistungsstufe in den betreffenden Teilbereichen anzumelden.

(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Das Ansuchen hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1);

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);

3.

den in Betracht kommenden Lehrplan;

4.

die gewählten Prüfungsgebiete

a)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände) oder die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen vorsieht,

b)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe der gewählten Leistungsgruppe bzw. an der Neuen Mittelschule des gewählten Differenzierungsniveaus, sofern diese bzw. dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,

c)

bei Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 4 im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,

d)

bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;

5.

den Bereich oder die Bereiche für eine allfällige mündliche Schwerpunktprüfung im Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen;

6.

die beiden Prüfungsgebiete einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung im Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreife- und Diplomprüfungen an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(1a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1 Abs. 5a),

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung) und

3.

das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:

1.

Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,

2.

ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß § 4 und § 19 Abs. 4,

3.

einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 zumindest der ersten Zulassungsprüfung,

4.

gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,

5.

im Falle des § 3 Abs. 5 den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird,

6.

im Falle des § 3 Abs. 3 den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird und

7.

im Falle des § 1 Abs. 5a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird.

(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Das Ansuchen hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1);

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);

3.

den in Betracht kommenden Lehrplan;

4.

die gewählten Prüfungsgebiete

a)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände) oder die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen vorsieht,

b)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe der gewählten Leistungsgruppe bzw. an der Neuen Mittelschule des gewählten Differenzierungsniveaus, sofern diese bzw. dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,

c)

bei Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 4 im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,

d)

bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;

5.

den Bereich oder die Bereiche für eine allfällige mündliche Schwerpunktprüfung im Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen;

6.

die beiden Prüfungsgebiete einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung im Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreife- und Diplomprüfungen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(1a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1 Abs. 5a),

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung) und

3.

das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:

1.

Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,

2.

ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß § 4 und § 19 Abs. 4,

3.

einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 zumindest der ersten Zulassungsprüfung,

4.

gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,

5.

im Falle des § 3 Abs. 5 den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird,

6.

im Falle des § 3 Abs. 3 den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird und

7.

im Falle des § 1 Abs. 5a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird.

(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Das Ansuchen hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1);

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);

3.

den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 die in Betracht kommende Prüfungsordnung;

4.

die gewählten Prüfungsgebiete

a)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände) oder die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen vorsieht,

b)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe der gewählten Leistungsgruppe bzw. an der Neuen Mittelschule des gewählten Differenzierungsniveaus, sofern diese bzw. dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,

c)

bei Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 4 im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,

d)

bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;

5.

im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung die gewählte Sprache;

6.

einen Themenvorschlag für die im Rahmen einer Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung abzulegenden abschließenden Arbeit.

(1a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1 Abs. 5a),

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung) und

3.

das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:

1.

Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,

2.

ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß § 4 und § 19 Abs. 4,

3.

einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 zumindest der ersten Zulassungsprüfung,

4.

gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,

5.

im Falle des § 3 Abs. 5 den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird,

6.

im Falle des § 3 Abs. 3 den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird und

7.

im Falle des § 1 Abs. 5a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird.

(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Das Ansuchen hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1);

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);

3.

den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 die in Betracht kommende Prüfungsordnung;

4.

die gewählten Prüfungsgebiete

a)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände) oder die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen vorsieht,

b)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe der gewählten Leistungsgruppe bzw. an der Neuen Mittelschule des gewählten Differenzierungsniveaus, sofern diese bzw. dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,

c)

bei Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 4 im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,

d)

bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;

5.

im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung die gewählte Sprache;

6.

einen Themenvorschlag für die im Rahmen einer Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung abzulegenden abschließenden Arbeit.

(1a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1 Abs. 5a),

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung) und

3.

das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.

Die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:

1.

Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,

2.

ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß § 4 und § 19 Abs. 4,

3.

einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 zumindest der ersten Zulassungsprüfung,

4.

gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. Semesterzeugnis oder das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,

5.

im Falle des § 3 Abs. 5 den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird,

6.

im Falle des § 3 Abs. 3 den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird und

7.

im Falle des § 1 Abs. 5a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird.

(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Das Ansuchen hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1);

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);

3.

den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 die in Betracht kommende Prüfungsordnung;

4.

die gewählten Prüfungsgebiete

a)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände) oder die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen vorsieht,

b. bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe der gewählten Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,

c)

bei Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 4 im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,

d)

bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;

5.

im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung die gewählte Sprache;

6.

einen Themenvorschlag für die im Rahmen einer Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung abzulegenden abschließenden Arbeit.

(1a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1 Abs. 5a),

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung) und

3.

das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.

Die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:

1.

Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,

2.

ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß § 4 und § 19 Abs. 4,

3.

einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 zumindest der ersten Zulassungsprüfung,

4.

gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. Semesterzeugnis oder das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,

5.

im Falle des § 3 Abs. 5 den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird,

6.

im Falle des § 3 Abs. 3 den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird und

7.

im Falle des § 1 Abs. 5a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird.

(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Das Ansuchen hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1);

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);

3.

den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 die in Betracht kommende Prüfungsordnung;

4.

die gewählten Prüfungsgebiete

a)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände) oder die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen vorsieht,

b. bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe des gewählten Leistungsniveaus, sofern dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,

c)

bei Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 4 im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,

d)

bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;

5.

im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung die gewählte Sprache;

6.

einen Themenvorschlag für die im Rahmen einer Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung abzulegenden abschließenden Arbeit.

(1a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1 Abs. 5a),

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung) und

3.

das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.

Die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:

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