Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-21
Status Aufgehoben · 2008-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 132
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a)

„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

b)

„mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” wie mit „Befriedigend” beurteilt werden;

c)

„bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach lit. a und b nicht gegeben sind;

d)

„nicht bestanden”, wenn die Leistung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend” beurteilt wird.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(6) Im Externistenprüfungszeugnis über Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sind die Pflichtgegenstände anzugeben, die im Lehrplan der betreffenden Schulart vorgesehen sind, über die jedoch eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 2 unzulässig ist.

(7) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 4 oder gemäß § 19 Abs. 4 ist in das Externistenprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(9) Im Falle der Zulässigkeit einer Wiederholung ist folgender Vermerk in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmen:

„Er/Sie ist zur Ablegung einer Wiederholung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) .......... frühestens .......... zuzulassen.”

(10) In die Externistenprüfungszeugnisse ist ein Vermerk über die mit diesem Zeugnis verbundenen Berechtigungen aufzunehmen. Wenn der Prüfungskandidat jedoch eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Externistenprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen auf diesem Zeugnis zu vermerken.

(11) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist folgender Vermerk hinsichtlich der Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. einer Pädagogischen Hochschule mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung eines/einer ... verbundene Berechtigung zum Besuch einer Universität gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer Pädagogischen Hochschule erworben.

(12) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und in die Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist bei Ablegung einer Zusatzprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Zusatzprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes wurden wie folgt beurteilt:

Zusatzprüfung(en): ................. Beurteilung: ...........”

(13) Durch diese Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmende Vermerke (z. B. Überbeglaubigungen) nicht berührt.

(14) Wird mit der Ablegung einer Externistenprüfung der erfolgreiche Abschluß der letzten Stufe einer Schulart (Form, Fachrichtung) verbunden, so kann der Prüfungskandidat ein Abschlußzeugnis gemäß der Anlage 5 über die betreffende Schulart verlangen, sofern die mit diesem Externistenabschlußzeugnis verbundenen Berechtigungen keine Einschränkung gegenüber den mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen erfahren würden. In diesem Fall sind die Berechtigungen nur in das Externistenabschlußzeugnis aufzunehmen. Ein Externistenabschlußzeugnis ist nicht auszustellen, wenn ein Externistenreifeprüfungszeugnis, ein Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Externistendiplomprüfungszeugnis oder ein Externistenabschlußprüfungszeugnis ausgestellt wird.

(15) Bei Externistenprüfungen, die auf Grund eines bereits außer Kraft getretenen Lehrplanes abgehalten wurden, ist dieser Lehrplan im Externistenprüfungszeugnis zu bezeichnen.

(16) Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach der Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschrift und Rundsiegel zu fertigen.

(17) Auf den Externistenprüfungszeugnissen nicht zutreffende Textstellen sowie freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.

(18) Für die Zeugnisformulare der Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung sowie die Studienberechtigungsprüfung ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.

(19) Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das Externistenabschlusszeugnis, für Zulassungsprüfungen, für Vorprüfungen und für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen sowie die Studienberechtigungsprüfung sind entsprechend den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 8 zu gestalten.

Externistenprüfungszeugnis

§ 20. (1) Auf das Externistenprüfungszeugnis von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen hinsichtlich der vorgezogenen Teilprüfung nicht gelten und dass Bezugnahmen auf den Unterricht in Abs. 2 Z 3 und auf den Schulbesuch in Abs. 2 Z 8 auf die Externistenprüfung zu übertragen sind. Das Externistenprüfungszeugnis der übrigen Externistenprüfungen hat zu enthalten:

1.

Standort der Externistenprüfungskommission;

2.

Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum des Prüfungskandidaten;

3.

Prüfungsgebiet(e), erforderlichenfalls Stufe sowie Schulart (Form, Fachrichtung), bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung die gewählte Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht; bei leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in Neuen Mittelschulen ein Hinweis auf die Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften oder grundlegenden Allgemeinbildung;

4.

Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete und Gesamtbeurteilung;

5.

allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten unter Angabe des Grundes;

6.

allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholung;

7.

allfällige mit dem Externistenprüfungszeugnis verbundene Berechtigungen sowie allfällige Einschränkungen gegenüber mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen;

8.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden, Rundsiegel der Schule.

(2) Als Standort der Externistenprüfungskommission ist die Bezeichnung der Schule anzugeben, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist überdies ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.

(3) Bei den Prüfungsgebieten sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände entsprechend der Bezeichnung im Lehrplan, bei der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 und der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 die Prüfungsgebiete entsprechend den anzuwendenden Prüfungsvorschriften anzuführen. Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „Erste lebende Fremdsprache” bzw. „Zweite lebende Fremdsprache” bzw. „Dritte lebende Fremdsprache” anzuführen. Bei Externistenprüfungen über den Unterrichtsgegenstand Religion ist die betreffende Religion anzugeben.

(4) Die Beurteilung der Leistungen ist in Worten zu schreiben.

(5) Folgende Gesamtbeurteilungen sind aufzunehmen:

1.

Bei Externistenprüfungszeugnissen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 2) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 3):

a)

„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” (§ 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden);

b)

„mit gutem Erfolg bestanden” (§ 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden);

c)

„bestanden”, wenn keine Beurteilung über den Lehrstoff von Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgt und die Voraussetzungen nach lit. a nicht gegeben sind;

d)

„nicht bestanden”, wenn Beurteilungen über den Lehrstoff von einem oder mehreren Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgen;

2.

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 die Gesamtbeurteilung

a)

„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

b)

„mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” wie mit „Befriedigend” beurteilt werden;

c)

„bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach lit. a und b nicht gegeben sind;

d)

„nicht bestanden”, wenn die Leistung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend” beurteilt wird.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(6) Im Externistenprüfungszeugnis über Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sind die Pflichtgegenstände anzugeben, die im Lehrplan der betreffenden Schulart vorgesehen sind, über die jedoch eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 2 unzulässig ist.

(7) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 4 oder gemäß § 19 Abs. 4 ist in das Externistenprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(9) Im Falle der Zulässigkeit einer Wiederholung ist folgender Vermerk in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmen:

„Er/Sie ist zur Ablegung einer Wiederholung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) .......... frühestens .......... zuzulassen.”

(10) In die Externistenprüfungszeugnisse ist ein Vermerk über die mit diesem Zeugnis verbundenen Berechtigungen aufzunehmen. Wenn der Prüfungskandidat jedoch eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Externistenprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen auf diesem Zeugnis zu vermerken.

(11) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist folgender Vermerk hinsichtlich der Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. einer Pädagogischen Hochschule mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung eines/einer ... verbundene Berechtigung zum Besuch einer Universität gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer Pädagogischen Hochschule erworben.

(12) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und in die Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist bei Ablegung einer Zusatzprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Zusatzprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes wurden wie folgt beurteilt:

Zusatzprüfung(en): ................. Beurteilung: ...........”

(13) Durch diese Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmende Vermerke (z. B. Überbeglaubigungen) nicht berührt.

(14) Wird mit der Ablegung einer Externistenprüfung der erfolgreiche Abschluß der letzten Stufe einer Schulart (Form, Fachrichtung) verbunden, so kann der Prüfungskandidat ein Abschlußzeugnis gemäß der Anlage 5 über die betreffende Schulart verlangen, sofern die mit diesem Externistenabschlußzeugnis verbundenen Berechtigungen keine Einschränkung gegenüber den mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen erfahren würden. In diesem Fall sind die Berechtigungen nur in das Externistenabschlußzeugnis aufzunehmen. Ein Externistenabschlußzeugnis ist nicht auszustellen, wenn ein Externistenreifeprüfungszeugnis, ein Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Externistendiplomprüfungszeugnis oder ein Externistenabschlußprüfungszeugnis ausgestellt wird.

(15) Bei Externistenprüfungen, die auf Grund eines bereits außer Kraft getretenen Lehrplanes abgehalten wurden, ist dieser Lehrplan im Externistenprüfungszeugnis zu bezeichnen.

(16) Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach der Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschrift und Rundsiegel zu fertigen.

(17) Auf den Externistenprüfungszeugnissen nicht zutreffende Textstellen sowie freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.

(18) Für die Zeugnisformulare der Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung sowie die Studienberechtigungsprüfung ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.

(19) Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das Externistenabschlusszeugnis, für Zulassungsprüfungen, für Vorprüfungen und für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen sowie die Studienberechtigungsprüfung sind entsprechend den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 8 zu gestalten.

zum Bezugszeitraum vgl. § 26 Abs. 11 Z 2

Externistenprüfungszeugnis

§ 20. (1) Auf das Externistenprüfungszeugnis von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen hinsichtlich der vorgezogenen Teilprüfung nicht gelten und dass Bezugnahmen auf den Unterricht in Abs. 2 Z 3 und auf den Schulbesuch in Abs. 2 Z 8 auf die Externistenprüfung zu übertragen sind. Das Externistenprüfungszeugnis der übrigen Externistenprüfungen hat zu enthalten:

1.

Standort der Externistenprüfungskommission;

2.

Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum des Prüfungskandidaten;

3.

Prüfungsgebiet(e), erforderlichenfalls Stufe sowie Schulart (Form, Fachrichtung), bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung die gewählte Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht; bei leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in Neuen Mittelschulen ein Hinweis auf die Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften oder grundlegenden Allgemeinbildung;

4.

Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete und Gesamtbeurteilung;

5.

allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten unter Angabe des Grundes;

6.

allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholung;

7.

allfällige mit dem Externistenprüfungszeugnis verbundene Berechtigungen sowie allfällige Einschränkungen gegenüber mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen;

8.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden, Rundsiegel der Schule bzw. Amtssignatur (gemäß § 19 Abs. 1 E Governmentgesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) anstelle von Unterschrift und Rundsiegel.

(2) Als Standort der Externistenprüfungskommission ist die Bezeichnung der Schule anzugeben, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist überdies ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.

(3) Bei den Prüfungsgebieten sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände entsprechend der Bezeichnung im Lehrplan, bei der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 und der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 die Prüfungsgebiete entsprechend den anzuwendenden Prüfungsvorschriften anzuführen. Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „Erste lebende Fremdsprache” bzw. „Zweite lebende Fremdsprache” bzw. „Dritte lebende Fremdsprache” anzuführen. Bei Externistenprüfungen über den Unterrichtsgegenstand Religion ist die betreffende Religion anzugeben.

(4) Die Beurteilung der Leistungen ist in Worten zu schreiben.

(5) Folgende Gesamtbeurteilungen sind aufzunehmen:

1.

Bei Externistenprüfungszeugnissen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 2) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 3):

a)

„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” (§ 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden);

b)

„mit gutem Erfolg bestanden” (§ 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden);

c)

„bestanden”, wenn keine Beurteilung über den Lehrstoff von Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgt und die Voraussetzungen nach lit. a nicht gegeben sind;

d)

„nicht bestanden”, wenn Beurteilungen über den Lehrstoff von einem oder mehreren Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgen;

2.

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 die Gesamtbeurteilung

a)

„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

b)

„mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” wie mit „Befriedigend” beurteilt werden;

c)

„bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach lit. a und b nicht gegeben sind;

d)

„nicht bestanden”, wenn die Leistung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend” beurteilt wird.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(6) Im Externistenprüfungszeugnis über Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sind die Pflichtgegenstände anzugeben, die im Lehrplan der betreffenden Schulart vorgesehen sind, über die jedoch eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 2 unzulässig ist.

(7) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 4 oder gemäß § 19 Abs. 4 ist in das Externistenprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(9) Im Falle der Zulässigkeit einer Wiederholung ist folgender Vermerk in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmen:

„Er/Sie ist zur Ablegung einer Wiederholung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) .......... frühestens .......... zuzulassen.”

(10) In die Externistenprüfungszeugnisse ist ein Vermerk über die mit diesem Zeugnis verbundenen Berechtigungen aufzunehmen. Wenn der Prüfungskandidat jedoch eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Externistenprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen auf diesem Zeugnis zu vermerken.

(11) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist folgender Vermerk hinsichtlich der Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. einer Pädagogischen Hochschule mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung eines/einer ... verbundene Berechtigung zum Besuch einer Universität gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer Pädagogischen Hochschule erworben.

(12) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und in die Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist bei Ablegung einer Zusatzprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Zusatzprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes wurden wie folgt beurteilt:

Zusatzprüfung(en): ................. Beurteilung: ...........”

(13) Durch diese Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmende Vermerke (z. B. Überbeglaubigungen) nicht berührt.

(14) Wird mit der Ablegung einer Externistenprüfung der erfolgreiche Abschluß der letzten Stufe einer Schulart (Form, Fachrichtung) verbunden, so kann der Prüfungskandidat ein Abschlußzeugnis gemäß der Anlage 5 über die betreffende Schulart verlangen, sofern die mit diesem Externistenabschlußzeugnis verbundenen Berechtigungen keine Einschränkung gegenüber den mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen erfahren würden. In diesem Fall sind die Berechtigungen nur in das Externistenabschlußzeugnis aufzunehmen. Ein Externistenabschlußzeugnis ist nicht auszustellen, wenn ein Externistenreifeprüfungszeugnis, ein Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Externistendiplomprüfungszeugnis oder ein Externistenabschlußprüfungszeugnis ausgestellt wird.

(15) Bei Externistenprüfungen, die auf Grund eines bereits außer Kraft getretenen Lehrplanes abgehalten wurden, ist dieser Lehrplan im Externistenprüfungszeugnis zu bezeichnen.

(16) Bei Zeugnissen in Papierform sind Zeugnisvermerke unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach der Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschrift und Rundsiegel zu fertigen.

(16a) Abweichend von Abs. 16 erster und zweiter Satz sind bei Zeugnissen mit Amtssignatur die Zeugnisvermerke unmittelbar vor der Amtssignatur anzubringen.

(17) Auf den Externistenprüfungszeugnissen nicht zutreffende Textstellen sowie freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.

(18) Für die Zeugnisformulare der Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung sowie die Studienberechtigungsprüfung, die in Papierform ausgestellt werden, ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.

(19) Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das Externistenabschlusszeugnis, für Zulassungsprüfungen, für Vorprüfungen und für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen sowie die Studienberechtigungsprüfung sind entsprechend den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 8 zu gestalten. Die in den Zeugnisformularen vorgesehenen Unterschriften und Rundsiegel können nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung durch eine Amtssignatur ersetzt werden.

Nostrifikationsprüfungen

§ 21. Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst festzusetzen ist.

Nostrifikationsprüfungen

§ 21. Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen ist.

Nostrifikationsprüfungen

§ 21. Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur festzusetzen ist.

Nostrifikationsprüfungen

§ 21. Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister für Bildung festzusetzen ist.

Nostrifikationsprüfungen

§ 21. Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.

Nostrifikationsprüfungen

§ 21. Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung festzusetzen ist.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22. (1) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung und Instrumentenbau an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen;

2.

über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung, Instrumentenbau im Rahmen der Instrumentalmusik und Pflichtseminare an Bildungsanstalten für Erzieher gemäß § 103 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 142/1980.

(2) Sofern der Prüfungskandidat für eine Externistenbefähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen, für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder für Erzieher die in Abs. 1 sowie die in § 1 Abs. 2 Z 7 genannten Bereiche nicht als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler erfolgreich besucht hat, ist im Externistenprüfungszeugnis auf der ersten Seite festzustellen, daß mit diesem Zeugnis nicht die entsprechende Befähigung verbunden ist.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22. Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 11 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22. Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 9 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.

Das Inkrafttreten dieser V ist gem. § 23 StF der 1. 9. 1979.

§ 23. Bis zum Inkrafttreten der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 327/1988, ist unter dem Begriff Wirtschaftskundliches Realgymnasium auch das Wirtschaftskundliche Gymnasium für Mädchen zu verstehen.

§ 23. Für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen) sowie Wiederholungen dieser Prüfungen, die nach den Prüfungsordnungen BGBl. II Nr. 432/1990, 58/2000 und 70/2000 abgelegt wurden, sind abweichend von § 20 Abs. 19 die Zeugnisformulare entsprechend der Anlage 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 230/2016 zu gestalten.

§ 23a. Bis 31. August 1994 können auch solche Zeugnisse verwendet werden, die der Verordnung BGBl. Nr. 362/1979 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 220/1980, 130/1989, 136/1991 und 643/1992 entsprechen, sofern dennoch den entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes Rechnung getragen wird.

§ 24. Externistenprüfungen, für die die Zulassung vor dem 1. September 1992 erfolgt ist, können auch nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 fortgesetzt werden.

§ 24a. Sofern in dieser Verordnung auf die Reife- und Diplomprüfung oder auf die Diplomprüfung abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die Reife- und Befähigungsprüfung bzw. die Befähigungsprüfung gleichgestellt.

§ 25. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die §§ 22 und 23.

§ 25. Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 25. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Das Inkrafttreten dieser V ist gem. § 23 StF der 1. 9. 1979.

§ 26. (1) § 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 5a, § 2 Abs. 1a und 2, § 2a, § 3 Abs. 6, 7, 9 und 9a, § 4 Abs. 1a, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 5 und 6, § 20 Abs. 1, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, § 23a sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 671/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

Das Inkrafttreten dieser V ist gem. § 23 StF der 1. 9. 1979.

§ 26. (1) § 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 5a, § 2 Abs. 1a und 2, § 2a, § 3 Abs. 6, 7, 9 und 9a, § 4 Abs. 1a, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 5 und 6, § 20 Abs. 1, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, § 23a sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 671/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c und d, § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 Z 4, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 9a Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 lit. b, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 8, 11, 12, 14, 18 und 19, § 21, § 24a sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Das Inkrafttreten dieser V ist gem. § 23 StF der 1.9.1979.

§ 26. (1) § 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 5a, § 2 Abs. 1a und 2, § 2a, § 3 Abs. 6, 7, 9 und 9a, § 4 Abs. 1a, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 5 und 6, § 20 Abs. 1, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, § 23a sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 671/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c und d, § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 Z 4, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 9a Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 lit. b, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 8, 11, 12, 14, 18 und 19, § 21, § 24a sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 26. (1) § 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 5a, § 2 Abs. 1a und 2, § 2a, § 3 Abs. 6, 7, 9 und 9a, § 4 Abs. 1a, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 5 und 6, § 20 Abs. 1, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, § 23a sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 671/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c und d, § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 Z 4, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 9a Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 lit. b, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 8, 11, 12, 14, 18 und 19, § 21, § 24a sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 5a, § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1 Z 4 lit. b, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 18 und 19, § 21, § 22, § 25 sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 1, § 3 Abs. 7 und 9, § 6 Abs. 3 lit. b und Anlage 10 (neu) treten mit 1. September 2016 in Kraft.

3.

§ 2 Abs. 1 Z 3 und 5, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 7, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 1a, 2, 3 Z 2a, 4 und 5, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 9, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3a, § 20 Abs. 1 und 3, § 23 sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;

4.

§ 2 Abs. 2 Z 4 sowie § 20 Abs. 5 Z 1 lit. a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft.

§ 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 15 Abs. 7, § 20 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 24a sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft. § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.

§ 26. (1) § 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 5a, § 2 Abs. 1a und 2, § 2a, § 3 Abs. 6, 7, 9 und 9a, § 4 Abs. 1a, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 5 und 6, § 20 Abs. 1, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, § 23a sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 671/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c und d, § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 Z 4, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 9a Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 lit. b, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 8, 11, 12, 14, 18 und 19, § 21, § 24a sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 5a, § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1 Z 4 lit. b, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 18 und 19, § 21, § 22, § 25 sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 1, § 3 Abs. 7 und 9, § 6 Abs. 3 lit. b und Anlage 10 (neu) treten mit 1. September 2016 in Kraft.

3.

§ 2 Abs. 1 Z 3 und 5, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 7, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 1a, 2, 3 Z 2a, 4 und 5, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 9, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3a, § 20 Abs. 1 und 3, § 23 sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;

4.

§ 2 Abs. 2 Z 4 sowie § 20 Abs. 5 Z 1 lit. a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft.

§ 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 15 Abs. 7, § 20 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 24a sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft. § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 2 Z 7 und Abs. 5a, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b., § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. b und lit. c sowie Abs. 5 und Abs. 6, § 6 Abs. 3 lit. b sowie Abs. 6, § 10 Abs. 2 Z 1, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 3 und § 21 sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 19 Abs. 4 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

§ 5 Abs. 3 Z 1 (bisher) lit. c und lit. e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz außer Kraft.

§ 26. (1) § 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 5a, § 2 Abs. 1a und 2, § 2a, § 3 Abs. 6, 7, 9 und 9a, § 4 Abs. 1a, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 5 und 6, § 20 Abs. 1, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, § 23a sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 671/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c und d, § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 Z 4, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 9a Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 lit. b, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 8, 11, 12, 14, 18 und 19, § 21, § 24a sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 5a, § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1 Z 4 lit. b, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 18 und 19, § 21, § 22, § 25 sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 1, § 3 Abs. 7 und 9, § 6 Abs. 3 lit. b und Anlage 10 (neu) treten mit 1. September 2016 in Kraft.

3.

§ 2 Abs. 1 Z 3 und 5, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 7, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 1a, 2, 3 Z 2a, 4 und 5, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 9, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3a, § 20 Abs. 1 und 3, § 23 sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;

4.

§ 2 Abs. 2 Z 4 sowie § 20 Abs. 5 Z 1 lit. a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft.

§ 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 15 Abs. 7, § 20 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 24a sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft. § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 2 Z 7 und Abs. 5a, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b., § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. b und lit. c sowie Abs. 5 und Abs. 6, § 6 Abs. 3 lit. b sowie Abs. 6, § 10 Abs. 2 Z 1, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 3 und § 21 sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 19 Abs. 4 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

§ 5 Abs. 3 Z 1 (bisher) lit. c und lit. e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz außer Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. b sowie die Anlagen 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft;

2.

§ 5 Abs. 3 Z 1 lit. a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 26. (1) § 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 5a, § 2 Abs. 1a und 2, § 2a, § 3 Abs. 6, 7, 9 und 9a, § 4 Abs. 1a, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 5 und 6, § 20 Abs. 1, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, § 23a sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 671/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c und d, § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 Z 4, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 9a Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 lit. b, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 8, 11, 12, 14, 18 und 19, § 21, § 24a sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 5a, § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1 Z 4 lit. b, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 18 und 19, § 21, § 22, § 25 sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 1, § 3 Abs. 7 und 9, § 6 Abs. 3 lit. b und Anlage 10 (neu) treten mit 1. September 2016 in Kraft.

3.

§ 2 Abs. 1 Z 3 und 5, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 7, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 1a, 2, 3 Z 2a, 4 und 5, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 9, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3a, § 20 Abs. 1 und 3, § 23 sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;

4.

§ 2 Abs. 2 Z 4 sowie § 20 Abs. 5 Z 1 lit. a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft.

§ 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 15 Abs. 7, § 20 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 24a sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft. § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 2 Z 7 und Abs. 5a, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b., § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. b und lit. c sowie Abs. 5 und Abs. 6, § 6 Abs. 3 lit. b sowie Abs. 6, § 10 Abs. 2 Z 1, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 3 und § 21 sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 19 Abs. 4 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

§ 5 Abs. 3 Z 1 (bisher) lit. c und lit. e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz außer Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. b sowie die Anlagen 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft;

2.

§ 5 Abs. 3 Z 1 lit. a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) § 19 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 26. (1) § 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 5a, § 2 Abs. 1a und 2, § 2a, § 3 Abs. 6, 7, 9 und 9a, § 4 Abs. 1a, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 5 und 6, § 20 Abs. 1, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, § 23a sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 671/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c und d, § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 Z 4, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 9a Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 lit. b, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 8, 11, 12, 14, 18 und 19, § 21, § 24a sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 5a, § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1 Z 4 lit. b, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 18 und 19, § 21, § 22, § 25 sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 1, § 3 Abs. 7 und 9, § 6 Abs. 3 lit. b und Anlage 10 (neu) treten mit 1. September 2016 in Kraft.

3.

§ 2 Abs. 1 Z 3 und 5, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 7, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 1a, 2, 3 Z 2a, 4 und 5, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 9, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3a, § 20 Abs. 1 und 3, § 23 sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;

4.

§ 2 Abs. 2 Z 4 sowie § 20 Abs. 5 Z 1 lit. a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft.

§ 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 15 Abs. 7, § 20 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 24a sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft. § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 2 Z 7 und Abs. 5a, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b., § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. b und lit. c sowie Abs. 5 und Abs. 6, § 6 Abs. 3 lit. b sowie Abs. 6, § 10 Abs. 2 Z 1, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 3 und § 21 sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 19 Abs. 4 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

§ 5 Abs. 3 Z 1 (bisher) lit. c und lit. e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz außer Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. b sowie die Anlagen 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft;

2.

§ 5 Abs. 3 Z 1 lit. a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) § 19 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2023 treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1 Z 2a, § 16 Abs. 1a und 2 sowie § 17 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

2.

§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 2 sowie § 9 Abs. 3 Z 1 mit 1. September 2023;

3.

§ 5 Abs. 2a mit 1. Jänner 2024.

§ 26. (1) § 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 5a, § 2 Abs. 1a und 2, § 2a, § 3 Abs. 6, 7, 9 und 9a, § 4 Abs. 1a, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 5 und 6, § 20 Abs. 1, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, § 23a sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 671/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c und d, § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 Z 4, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 9a Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 lit. b, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 8, 11, 12, 14, 18 und 19, § 21, § 24a sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 5a, § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1 Z 4 lit. b, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 18 und 19, § 21, § 22, § 25 sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 1, § 3 Abs. 7 und 9, § 6 Abs. 3 lit. b und Anlage 10 (neu) treten mit 1. September 2016 in Kraft.

3.

§ 2 Abs. 1 Z 3 und 5, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 7, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 1a, 2, 3 Z 2a, 4 und 5, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 9, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3a, § 20 Abs. 1 und 3, § 23 sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;

4.

§ 2 Abs. 2 Z 4 sowie § 20 Abs. 5 Z 1 lit. a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft.

§ 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 15 Abs. 7, § 20 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 24a sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft. § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 2 Z 7 und Abs. 5a, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b., § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. b und lit. c sowie Abs. 5 und Abs. 6, § 6 Abs. 3 lit. b sowie Abs. 6, § 10 Abs. 2 Z 1, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 3 und § 21 sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 19 Abs. 4 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

§ 5 Abs. 3 Z 1 (bisher) lit. c und lit. e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz außer Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. b sowie die Anlagen 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft;

2.

§ 5 Abs. 3 Z 1 lit. a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) § 19 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2023 treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1 Z 2a, § 16 Abs. 1a und 2 sowie § 17 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

2.

§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 2 sowie § 9 Abs. 3 Z 1 mit 1. September 2023;

3.

§ 5 Abs. 2a mit 1. Jänner 2024.

(10) § 1 Abs. 2 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 26. (1) § 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 5a, § 2 Abs. 1a und 2, § 2a, § 3 Abs. 6, 7, 9 und 9a, § 4 Abs. 1a, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 5 und 6, § 20 Abs. 1, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, § 23a sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 671/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c und d, § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 Z 4, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 9a Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 lit. b, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 8, 11, 12, 14, 18 und 19, § 21, § 24a sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 5a, § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1 Z 4 lit. b, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 18 und 19, § 21, § 22, § 25 sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 1, § 3 Abs. 7 und 9, § 6 Abs. 3 lit. b und Anlage 10 (neu) treten mit 1. September 2016 in Kraft.

3.

§ 2 Abs. 1 Z 3 und 5, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 7, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 1a, 2, 3 Z 2a, 4 und 5, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 9, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3a, § 20 Abs. 1 und 3, § 23 sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;

4.

§ 2 Abs. 2 Z 4 sowie § 20 Abs. 5 Z 1 lit. a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft.

§ 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 15 Abs. 7, § 20 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 24a sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft. § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 2 Z 7 und Abs. 5a, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b., § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. b und lit. c sowie Abs. 5 und Abs. 6, § 6 Abs. 3 lit. b sowie Abs. 6, § 10 Abs. 2 Z 1, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 3 und § 21 sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 19 Abs. 4 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

§ 5 Abs. 3 Z 1 (bisher) lit. c und lit. e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz außer Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. b sowie die Anlagen 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft;

2.

§ 5 Abs. 3 Z 1 lit. a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) § 19 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2023 treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1 Z 2a, § 16 Abs. 1a und 2 sowie § 17 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

2.

§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 2 sowie § 9 Abs. 3 Z 1 mit 1. September 2023;

3.

§ 5 Abs. 2a mit 1. Jänner 2024.

(10) § 1 Abs. 2 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2026 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 Abs. 9a, § 5 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 16 und 18, § 21 sowie Anlage 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft;

2.

§ 20 Abs. 1 Z 8, Abs. 16a und Abs. 19 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft und ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.

Anlage 1

Staatsgültiges Zeugnis

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 2

Externistenprüfungszeugnisüber den Lehrstoffeinzelner Unterrichtsgegenstände

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 2

Externistenprüfungszeugnisüber den Lehrstoffeinzelner Unterrichtsgegenstände

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 2

Externistenprüfungszeugnisüber den Lehrstoffeinzelner Unterrichtsgegenstände

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert

Z 14 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)

Anlage 2

Externistenprüfungszeugnisüber den Lehrstoffeinzelner Unterrichtsgegenstände

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anlage 3

Externistenprüfungszeugnis

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 671/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 3 (Externistenprüfungszeugnis über einzelne Schulstufen einer Schulart) lautet jeweils die die Gesamtbeurteilung betreffende Zeile: „Gesamtbeurteilung: mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden, nicht bestanden“.“)

Anlage 3

Externistenprüfungszeugnisüber einzelne Schulstufen

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 3

Externistenprüfungszeugnisüber einzelne Schulstufen

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert

Z 14 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)

Anlage 3

Externistenprüfungszeugnisüber einzelne Schulstufen

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Anlage 4

Externistenprüfungszeugnis

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 671/1993 konnte nicht durchgeführt werden und lautet: „In der Anlage 4 (Externistenprüfungszeugnis über eine Schulart) lautet jeweils die die Gesamtbeurteilung betreffende Zeile: „Gesamtbeurteilung: mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden, nicht bestanden“.“)

Anlage 4

Externistenprüfungszeugnisüber eine Schulart

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 4

Externistenprüfungszeugnisüber eine Schulart

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert

Z 14 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)

Anlage 4

Externistenprüfungszeugnisüber eine Schulart

(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Anlage 5

Externistenabschlußzeugnis

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 5

Externistenabschlusszeugnis

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 5

Externistenabschlusszeugnis

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert

Z 14 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)

Anlage 6

Externistenprüfungszeugnis über die Vorprüfung zur ExternistenreifeprüfungExternistenbefähigungsprüfungExternistenabschlußprüfung

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 130/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 6 wird nach dem Wort „Externistenreifeprüfung“ die Wendung „/Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ eingefügt“.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 136/1991 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 6 wird das Wort „Vorprüfung“ durch das Wort „Zulassungsprüfung“ ersetzt.“)

Anlage 6

Externistenprüfungszeugnis über die Vorprüfung zur ExternistenreifeprüfungExternistenbefähigungsprüfungExternistenabschlußprüfung

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 130/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 6 wird nach dem Wort „Externistenreifeprüfung“ die Wendung „/Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ eingefügt“.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 136/1991 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 6 wird das Wort „Vorprüfung“ durch das Wort „Zulassungsprüfung“ ersetzt.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 125/1997 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 6 wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung Externistenbefähigungsprüfung“ durch die Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfung Externistendiplomprüfung“ ersetzt. )

Anlage 6

Externistenprüfungszeugnis über die Zulassungsprüfung derExternistenreifeprüfung/Externistenreife- und Diplomprüfung/Externistendiplomprüfung/Externistenabschlussprüfung

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 6

Externistenprüfungszeugnis über die Zulassungsprüfung derExternistenreifeprüfung/Externistenreife- und Diplomprüfung/Externistendiplomprüfung/Externistenabschlussprüfung

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert

Z 14 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)

Anlage 7

Externistenprüfungszeugnisüber die Vorprüfungzur Externistenreifeprüfung

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 130/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 7 wird nach dem Wort „Externistenreifeprüfung“ die Wendung „/Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ eingefügt.“)

Anlage 7

Externistenprüfungszeugnisüber die Vorprüfungzur Externistenreifeprüfung

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 130/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 7 wird nach dem Wort „Externistenreifeprüfung“ die Wendung „/Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ eingefügt.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 125/1997 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: In der Anlage 7 wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ durch die Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfung“ ersetzt.“)

Anlage 7

Externistenprüfungszeugnisüber die Vorprüfung derExternistenreifeprüfung/Externistenreife- und Diplomprüfung

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 7

Externistenprüfungszeugnisüber die Vorprüfung derExternistenreifeprüfung/Externistenreife- und Diplomprüfung

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert

Z 14 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)

Anlage 8

ExternistenreifeprüfungszeugnisExternistenbefähigungsprüfungszeugnisExternistenabschlußprüfungszeugnis

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 130/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8

a) wird nach dem Wort „Externistenreifeprüfungszeugnis“ die Wendung „/Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ eingefügt;

b) tritt jeweils an die Stelle der Wendung „Externistenreifeprüfung/Externistenabschlußprüfung“ die Wendung „Externistenreifeprüfung/Externistenreife- und Befähigungsprüfung/Externistenbefähigungsprüfung/Externistenabschlußprüfung“.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 671/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8 zweite Seite wird nach dem die Leistungen in den Prüfungsgebieten betreffenden Abschnitt eingefügt: „Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung wurden wie folgt beurteilt:

Prüfungsgebiete/Beurteilung

Anlage 8

ExternistenreifeprüfungszeugnisExternistenbefähigungsprüfungszeugnisExternistenabschlußprüfungszeugnis

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 130/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8

a) wird nach dem Wort „Externistenreifeprüfungszeugnis“ die Wendung „/Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ eingefügt;

b) tritt jeweils an die Stelle der Wendung „Externistenreifeprüfung/Externistenabschlußprüfung“ die Wendung „Externistenreifeprüfung/Externistenreife- und Befähigungsprüfung/Externistenbefähigungsprüfung/Externistenabschlußprüfung“.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 671/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8 zweite Seite wird nach dem die Leistungen in den Prüfungsgebieten betreffenden Abschnitt eingefügt: „Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung wurden wie folgt beurteilt:

Prüfungsgebiete/Beurteilung

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 125/1997 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8 werden die Wendungen „Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ und „Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ sowie die Worte „Externistenbefähigungsprüfungszeugnis“ und „Externistenbefähigungsprüfung“ jeweils durch die Wendungen „Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis“ und „Externistenreife- und Diplomprüfung“ bzw. durch die Worte „Externistendiplomprüfungszeugnis“ und „Externistendiplomprüfung“ ersetzt.“)

Anlage 8

Externistenreifeprüfungszeugnis/Externistenreife- undDiplomprüfungszeugnis/Externistendiplomprüfungszeugnis/Externistenabschlussprüfungszeugnis

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert).

Anlage 8

Externistenreifeprüfungszeugnis/Externistenreife- undDiplomprüfungszeugnis/Externistendiplomprüfungszeugnis/Externistenabschlussprüfungszeugnis

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert

Z 14 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)

Anlage 8

Externistenreifeprüfungszeugnis/Externistenreife- undDiplomprüfungszeugnis/Externistendiplomprüfungszeugnis/Externistenabschlussprüfungszeugnis

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 9

Externistenprüfungszeugnisüber dieStaatliche Stenotypieprüfung

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 9

Externistenprüfungszeugnisüber dieStaatliche Stenotypieprüfung

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 9

Studienberechtigungsprüfungszeugnis

(Anm.: Anlage 9, vormals Anlage 11, ist als PDF dokumentiert)

Anlage 10

Externistenprüfungszeugnisüber dieBeamten-Aufstiegsprüfung

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 10

I. Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung nach schulischen Ausbildungen:

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