Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. Mai 1979 über den Denkmalbeirat

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-07-25
Letzte Aktualisierung 1982-10-13
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959 und BGBl. Nr. 167/1978 wird verordnet:

Denkmalbeirat

§ 1. (1) Beim Bundesdenkmalamt in Wien wird ein Denkmalbeirat eingerichtet.

(2) Der Denkmalbeirat kann auch außerhalb von Wien tagen, wenn dies im Hinblick auf die zu behandelnde Angelegenheit erforderlich ist.

Aufgaben

§ 2. (1) Der Denkmalbeirat ist gemäß § 5 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes vor Erteilung einer Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 1 zu hören. Die Stellungnahme ist vom Denkmalbeirat nach Möglichkeit längstens binnen drei Monaten nach erfolgter Anfrage abzugeben.

(2) Der Denkmalbeirat hat ferner über Ersuchen des Bundesdenkmalamtes Gutachten und Äußerungen über allgemeine oder spezielle Probleme des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erstatten.

(3) Hingegen ist der Denkmalbeirat zur Abgabe von Stellungnahmen gegenüber anderen (juristischen oder physischen) Personen nicht befugt.

(4) Jedes ständige Mitglied (§ 3) des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

Ständige Mitglieder

§ 3. (1) Der Denkmalbeirat besteht aus wenigstens sieben ständigen Mitgliedern, bei denen es sich um Vertreter insbesondere nachstehender facheinschlägiger Wissenschaften zu handeln hat:

a)

Kunstgeschichte,

b)

Ur- und Frühgeschichte, Archäologie,

c)

sonstige geschichtliche Wissenschaftszweige (Allgemeine Geschichte, Geschichte der Technik, Wirtschafts- und Sozialgeschichte u. a.),

d)

Restaurierung und Konservierung,

e)

Baukunst,

f)

Denkmalpflege,

g)

Hochbau,

h)

Statik,

i)

Baudurchführung (insbesondere Kostenberechnung),

j)

Betriebswirtschaftslehre,

k)

Städtebau,

l)

Raumplanung.

(2) Die in Abs. 1 genannten ständigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von sechs Jahren zu ernennen.

(3) Je ein weiteres ständiges Mitglied (sowie für den Fall der Verhinderung auch ein Ersatzmitglied) können vom Bundesminister für Bauten und Technik, der Bundes-Ingenieurkammer sowie vom Kunstsenat auf die Dauer von sechs Jahren entsandt werden. Die Entsendung ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben, der sie an den Vorsitzenden des Denkmalbeirates weiterzuleiten hat.

(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer ist eine neuerliche Ernennung (auch wiederholt) möglich.

(5) Der Präsident des Bundesdenkmalamtes sowie der Vorsitzende (§ 4) werden von den Ernennungen gemäß Abs. 2, ersterer auch von den Entsendungen gemäß Abs. 3 vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Kenntnis gesetzt.

Ständige Mitglieder

§ 3. (1) Der Denkmalbeirat besteht aus wenigstens sieben ständigen Mitgliedern, bei denen es sich um Vertreter insbesondere nachstehender facheinschlägiger Wissenschaften zu handeln hat:

a)

Kunstgeschichte,

b)

Ur- und Frühgeschichte, Archäologie,

c)

sonstige geschichtliche Wissenschaftszweige (Allgemeine Geschichte, Geschichte der Technik, Wirtschafts- und Sozialgeschichte u. a.),

d)

Restaurierung und Konservierung,

e)

Baukunst,

f)

Denkmalpflege,

g)

Hochbau,

h)

Statik,

i)

Baudurchführung (insbesondere Kostenberechnung),

j)

Betriebswirtschaftslehre,

k)

Städtebau,

l)

Raumplanung.

Zu ständigen Mitgliedern können auch Personen ernannt werden, die auf Grund langjähriger beruflicher oder sonstiger praktischer Erfahrung besonders umfangreiche Kenntnisse auf einem oder mehreren der oben bezeichneten Gebiete erworben haben.

(2) Die in Abs. 1 genannten ständigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von sechs Jahren zu ernennen.

(3) Je ein weiteres ständiges Mitglied (sowie für den Fall der Verhinderung auch ein Ersatzmitglied) können vom Bundesminister für Bauten und Technik, der Bundes-Ingenieurkammer sowie vom Kunstsenat auf die Dauer von sechs Jahren entsandt werden. Die Entsendung ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben, der sie an den Vorsitzenden des Denkmalbeirates weiterzuleiten hat.

(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer ist eine neuerliche Ernennung (auch wiederholt) möglich.

(5) Der Präsident des Bundesdenkmalamtes sowie der Vorsitzende (§ 4) werden von den Ernennungen gemäß Abs. 2, ersterer auch von den Entsendungen gemäß Abs. 3 vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Kenntnis gesetzt.

Vorsitzender

§ 4. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt aus dem Kreis der im § 3 Abs. 1 genannten ständigen Mitglieder den Vorsitzenden des Denkmalbeirates sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter. Die Bestellungen erfolgen auf drei Jahre. Eine neuerliche Bestellung (auch wiederholt) ist möglich. Zum Vorsitzenden kann nur ein ordentlicher, außerordentlicher oder emeritierter Professor einer inländischen Universität oder Hochschule bestellt werden.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung des Denkmalbeirates zu Sitzungen (§ 7 Abs. 2, § 9) und die Leitung dieser, die Zusammenstellung von Ausschüssen für einzelne Angelegenheiten (§ 11) sowie die administrativen Fragen gemäß § 14.

(3) Ist der Vorsitzende verhindert, so gehen seine Aufgaben und Befugnisse auf den ersten Stellvertreter über, falls auch dieser verhindert ist, auf den zweiten Stellvertreter. Den Stellvertretern kommen weiters auch alle jene Aufgaben und Befugnisse zu, die ihnen der Vorsitzende – mit Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung – überträgt.

Nichtständige Mitglieder

§ 5. (1) Soweit sich der Denkmalbeirat mit Problemen eines bestimmten Denkmals zu befassen hat (wie etwa vor allem gemäß § 2 Abs. 1), sind als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, in denen sich das Denkmal befindet, beizuziehen. Handelt es sich um Denkmale, die überwiegend im Eigentum gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften (einschließlich ihrer Einrichtungen) stehen, ist weiters ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft beizuziehen; diese Regelung gilt überdies sinngemäß auch dann, wenn ganz allgemein Probleme sakraler oder sonstiger kirchlicher Denkmale behandelt werden. Bei Denkmalen, die ganz oder zum Teil für Zwecke des Fremdenverkehrs gewerblich genutzt werden oder nach Meinung des Vorsitzenden (oder Leiters des Ausschusses gemäß § 11) auf andere Art für den Fremdenverkehr von ausgeprägter Bedeutung sind, ist ein Vertreter des Fremdenverkehrs (Kammer der gewerblichen Wirtschaft) beizuziehen. Weiters sind Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, dann beizuziehen, wenn ein diesbezüglicher Antrag im Hinblick auf die Art und Lage des Denkmals die notwendige Mehrheit (§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 4) erhält.

(2) Die zur Entsendung nichtständiger Mitglieder berechtigten juristischen Personen sind wenigstens 14 Tage (einlangend) vor Anberaumung der ersten Sitzung über den betreffenden Fall unter Hinweis auf die Möglichkeit der Entsendung eines nichtständigen Mitgliedes zu verständigen.

(3) Bundesländer und Gemeinden, gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften sowie die Kammer der gewerblichen Wirtschaft können bis auf Widerruf, längstens aber auf die Dauer von jeweils sechs Jahren, eine bestimmte Person sowie für den Fall ihrer Verhinderung auch einen Stellvertreter als nichtständiges Mitglied für alle einschlägigen oder auch nur bestimmte Gruppen näher umschriebener Fälle nominieren. Die Berechtigten können auch mehrere solcher ständiger Vertreter (sowie je einen Stellvertreter) nominieren, wenn die Abgrenzung der Zuständigkeit der verschiedenen Vertreter für die einzelnen Fälle etwa durch territoriale Abgrenzung klar erkennbar ist. Im Falle der Nominierung eines derartigen nichtständigen Mitgliedes für eine Mehrzahl von Fällen, erfolgt die Verständigung nicht gemäß Abs. 2, sondern jeweils unmittelbar an diesen Vertreter. Den berechtigten Stellen steht es im übrigen frei, trotz der erfolgten Nominierung eines ständigen Vertreters für bestimmte Einzelfälle auch andere Vertreter zu entsenden.

(4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, kommen den nichtständigen Mitgliedern im Rahmen der Sitzungen dieselben Befugnisse (auch zur Stellung von Anträgen) zu wie den ständigen Mitgliedern, ausgenommen jedoch das Stimmrecht.

Nichtständige Mitglieder

§ 5. (1) Soweit sich der Denkmalbeirat mit Problemen eines bestimmten Denkmals zu befassen hat (wie etwa vor allem gemäß § 2 Abs. 1), sind als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, in denen sich das Denkmal befindet, beizuziehen. Handelt es sich um Denkmale, die überwiegend im Eigentum gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften (einschließlich ihrer Einrichtungen) stehen, ist weiters ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft beizuziehen; diese Regelung gilt überdies sinngemäß auch dann, wenn ganz allgemein Probleme sakraler oder sonstiger kirchlicher Denkmale behandelt werden. Bei Denkmalen, die ganz oder zum Teil für Zwecke des Fremdenverkehrs gewerblich genutzt werden oder nach Meinung des Vorsitzenden (oder Leiters des Ausschusses gemäß § 11) auf andere Art für den Fremdenverkehr von ausgeprägter Bedeutung sind, ist ein Vertreter des Fremdenverkehrs (Kammer der gewerblichen Wirtschaft) beizuziehen. Weiters sind Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, dann beizuziehen, wenn ein diesbezüglicher Antrag im Hinblick auf die Art und Lage des Denkmals die notwendige Mehrheit (§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 4) erhält.

(2) Die zur Entsendung nichtständiger Mitglieder berechtigten juristischen Personen sind wenigstens 14 Tage (einlangend) vor Anberaumung der ersten Sitzung über den betreffenden Fall unter Hinweis auf die Möglichkeit der Entsendung eines nichtständigen Mitgliedes zu verständigen.

(3) Bundesländer und Gemeinden, gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften sowie die Kammer der gewerblichen Wirtschaft können bis auf Widerruf, längstens aber auf die Dauer von jeweils sechs Jahren, eine bestimmte Person sowie für den Fall ihrer Verhinderung auch einen Stellvertreter als nichtständiges Mitglied für alle einschlägigen oder auch nur bestimmte Gruppen näher umschriebener Fälle nominieren. Die Berechtigten können auch mehrere solcher ständiger Vertreter (sowie je einen Stellvertreter) nominieren, wenn die Abgrenzung der Zuständigkeit der verschiedenen Vertreter für die einzelnen Fälle etwa durch territoriale Abgrenzung klar erkennbar ist. Im Falle der Nominierung eines derartigen nichtständigen Mitgliedes für eine Mehrzahl von Fällen, erfolgt die Verständigung nicht gemäß Abs. 2, sondern jeweils unmittelbar an diesen Vertreter. Den berechtigten Stellen steht es im übrigen frei, trotz der erfolgten Nominierung eines ständigen Vertreters für bestimmte Einzelfälle auch andere Vertreter zu entsenden. Ständige Vertreter (sowie deren Stellvertreter) sind von den Nominierungsberechtigten dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben, der diese Nominierung an den Vorsitzenden des Denkmalbeirates weiterzuleiten sowie den Präsidenten des Bundesdenkmalamtes hievon in Kenntnis zu setzen hat.

(4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, kommen den nichtständigen Mitgliedern im Rahmen der Sitzungen dieselben Befugnisse (auch zur Stellung von Anträgen) zu wie den ständigen Mitgliedern.

Ausgeschlossenheit der Mitgliedschaft, Befangenheit, Verlust der Mitgliedschaft

§ 6. (1) Aktive Bedienstete des Bundesdenkmalamtes können nicht Mitglieder des Denkmalbeirates sein.

(2) In Fällen, in denen ein Mitglied als Gutachter oder Konsulent tätig ist oder war (ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 2) oder bei denen sonst ein in § 7 Abs. 1 AVG 1950 genannter Befangenheitsgrund vorliegt, darf dieses Mitglied weder an den Beratungen noch an der Abstimmung des Falles teilnehmen. In Zweifelsfällen entscheidet über die Frage der Befangenheit der Vorsitzende.

(3) Mitglieder sind nicht berechtigt, bei Abgabe von Gutachten und sonstigen fachlichen Meinungen außerhalb einer Tätigkeit auf Grund dieser Verordnung darauf hinzuweisen, daß der Gutachter Mitglied des Denkmalbeirates ist.

(4) Die Ernennung eines ständigen Mitgliedes kann vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (in den Fällen des § 3 Abs. 3 von den darin genannten Entsendern unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung) aus wichtigen Gründen vor Ablauf der sechsjährigen Funktionsdauer widerrufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Verletzung der Bestimmungen des Abs. 2 erster Satz und des Abs. 3 sowie der Bruch der Amtsverschwiegenheit (§ 13). Der beabsichtigte Widerruf ist dem Vorsitzenden (falls es sich um diesen selbst handelt, einem seiner Stellvertreter) zuvor schriftlich mitzuteilen; dieser kann innerhalb einer Woche gegen die beabsichtigte Abberufung Einwendungen vorbringen. Falls der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (oder ein anderer Entsender) dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) keine andere Mitteilung schriftlich zukommen läßt, endet die Mitgliedschaft des ständigen Mitgliedes nach Ablauf jener vollen Kalenderwoche, die dem Ablauf der einwöchigen Frist folgt.

(5) Nichtständige Mitglieder können vom Entsender jederzeit (auch während eines Verfahrens) abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Der Entsender hat die Tatsache der Abberufung dem Vorsitzenden und – falls das nichtständige Mitglied in einem Ausschuß (§ 11) tätig ist – auch dem Leiter des Ausschusses mitzuteilen. Die Abberufung wird erst am Tag nach Einlangen dieser Mitteilung(en) wirksam. Unter den Voraussetzungen des Abs. 4 erster und zweiter Satz kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder der Vorsitzende (oder der Leiter des Ausschusses) den Entsender schriftlich auffordern, das nichtständige Mitglied durch eine andere Person zu ersetzen. Kommt der Entsender dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach, entscheidet – unter Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme des Entsenders – der Denkmalbeirat (Ausschuß) über den weiteren Verbleib des nichtständigen Mitgliedes, bei nichtständigen Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 3 in einer Plenarsitzung.

(6) Allen Mitgliedern steht es frei, ihre Funktion niederzulegen. Hievon ist der Entsender sowie der Vorsitzende schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Funktions- und Beschlußfähigkeit

§ 7. (1) Der Denkmalbeirat ist funktionsfähig, sobald und solange wenigstens sieben ständige Mitglieder, davon eines als Vorsitzender (oder einer seiner Stellvertreter), vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wirksam bestellt sind. Unter den ständigen Mitgliedern muß sich überdies zumindest je ein Experte aus den im § 3 Abs. 1 lit. a, b, e und f genannten Fachgebieten befinden.

(2) Der Vorsitzende beruft die ständigen und die erforderlichen nichtständigen Mitglieder (§ 5) zu den Sitzungen ein. Die Verständigung der Mitglieder soll nach Möglichkeit wenigstens fünf Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Denkmalbeirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs ständige Mitglieder und der Vorsitzende (oder einer seiner Stellvertreter) anwesend sind.

(3) Beschlüsse des Denkmalbeirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden ständigen Mitglieder gefaßt. Dem Vorsitzenden kommt bei Stimmengleichheit ein Entscheidungsrecht zu.

Funktions- und Beschlußfähigkeit

§ 7. (1) Der Denkmalbeirat ist funktionsfähig, sobald und solange wenigstens sieben ständige Mitglieder, davon eines als Vorsitzender (oder einer seiner Stellvertreter), vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wirksam bestellt sind. Unter den ständigen Mitgliedern muß sich überdies zumindest je ein Experte aus den im § 3 Abs. 1 lit. a, b, e und f genannten Fachgebieten befinden.

(2) Der Vorsitzende beruft die ständigen und die erforderlichen nichtständigen Mitglieder (§ 5) zu den Sitzungen ein. Die Verständigung der Mitglieder soll nach Möglichkeit wenigstens fünf Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Denkmalbeirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs ständige Mitglieder und der Vorsitzende (oder einer seiner Stellvertreter) anwesend sind.

(3) Beschlüsse des Denkmalbeirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder gefaßt. Dem Vorsitzenden kommt bei Stimmengleichheit ein Entscheidungsrecht zu.

Berichterstatter

§ 8. (1) Für einzelne Fälle kann der Vorsitzende des Denkmalbeirates oder dieser selbst durch Beschluß ein ständiges Mitglied ersuchen, als Berichterstatter zu fungieren. Dieser hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und einen Vorschlag auszuarbeiten, der dem Denkmalbeirat zur Abstimmung unterbreitet wird.

(2) Die gleiche Regelung gilt auch für die Ausschüsse (§ 11), wobei analog den Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz an die Stelle des Vorsitzenden der Leiter des Ausschusses und an die Stelle des Denkmalbeirates der Ausschuß tritt.

Plenarsitzung

§ 9. (1) Der Denkmalbeirat tritt unter den in Abs. 3 angeführten besonderen Voraussetzungen als Plenarsitzung zusammen. Eine solche ist vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen, sowie auch dann, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, der Präsident des Bundesdenkmalamtes oder fünf ständige Mitglieder dies verlangen.

(2) Die Teilnahme von nichtständigen Mitgliedern an der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte richtet sich nach § 5.

(3) Die Plenarsitzung ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs ständige Mitglieder und der Vorsitzende (oder einer seiner Stellvertreter) anwesend sind und die Einladungen zur Plenarsitzung (auch an die nichtständigen Mitglieder gemäß Abs. 2) mindestens fünf Werktage vorher versandt wurden, wobei die Rechtzeitigkeit der Zustellung kein Erfordernis ist. Die Einladungen zu einer Plenarsitzung haben die Tagesordnung zu enthalten sowie den ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um eine Plenarsitzung handelt.

(4) Der Plenarsitzung sind vorbehalten:

a)

Sämtliche Angelegenheiten, die sich die Plenarsitzung zur Beschlußfassung vorbehält;

b)

Stellung eines Ersuchens an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (sowie in den Fällen des § 3 Abs. 3 an den Bundesminister für Bauten und Technik, die Bundes-Ingenieurkammer oder den Kunstsenat) auf Abberufung eines ständigen Mitgliedes;

c)

die Entscheidung gemäß § 6 Abs. 5 über den Weiterverbleib eines gemäß § 5 Abs. 3 auf längere Zeit nominierten nichtständigen Mitgliedes;

d)

die Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichtes (§ 15).

(5) Auf die Tagesordnung einer Plenarsitzung sind vom Vorsitzenden auf jeden Fall alle Punkte zu setzen, die von wenigstens drei ständigen Mitgliedern oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder vom Präsidenten des Bundesdenkmalamtes verlangt werden. Sind Tagesordnungspunkte in der Einladung zu einer Plenarsitzung nicht enthalten, so sind diese Tagesordnungspunkte (auch wenn sie in einer Plenarsitzung selbst beantragt werden) erst in der nächsten Plenarsitzung zu behandeln.

(6) Die Beschlußfassung in der Plenarsitzung erfolgt in den Angelegenheiten des Abs. 4 lit. b und c mit Zweidrittelmehrheit, ansonsten mit einfacher Mehrheit der anwesenden ständigen Mitglieder. Dem Vorsitzenden kommt bei Stimmengleichheit ein Entscheidungsrecht zu.

Protokoll

§ 10. (1) Über jede Sitzung des Denkmalbeirates und seiner Ausschüsse (§ 11) ist ein Protokoll zu verfassen. Dieses hat den wesentlichen Inhalt der Beratungen einschließlich des Vorbringens der nichtständigen Mitglieder, die Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Die Namen der Antragsteller sind im Protokoll zu vermerken, die Abstimmungsergebnisse können namentlich aufgenommen werden.

(2) Dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist von jedem Protokoll unverzüglich eine Abschrift zu übermitteln. Jedes ständige Mitglied kann in die Protokolle Einsicht nehmen. Nichtständige Mitglieder können nur so weit in Protokolle Einsicht nehmen, als sie in den betreffenden Sitzungen mitgewirkt haben.

(3) Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Protokoll

§ 10. (1) Über jede Sitzung des Denkmalbeirates und seiner Ausschüsse (§ 11) ist ein Protokoll zu verfassen. Dieses hat den wesentlichen Inhalt der Beratungen einschließlich des Vorbringens der nichtständigen Mitglieder, die Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Die Namen der Antragsteller sind im Protokoll zu vermerken, die Abstimmungsergebnisse können namentlich aufgenommen werden. Die Abstimmungsergebnisse können auch zweifach und zwar mit und ohne Einbeziehung der nichtständigen Mitglieder festgehalten werden.

(2) Dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist von jedem Protokoll unverzüglich eine Abschrift zu übermitteln. Jedes ständige Mitglied kann in die Protokolle Einsicht nehmen. Nichtständige Mitglieder können nur so weit in Protokolle Einsicht nehmen, als sie in den betreffenden Sitzungen mitgewirkt haben.

(3) Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Ausschüsse

§ 11. (1) Der Denkmalbeirat kann zur Behandlung einzelner Fälle auch in Ausschüssen zusammentreten, deren Zusammensetzung dem Vorsitzenden unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Probleme des Falles obliegt (§ 4 Abs. 2). Die Zusammensetzung der Ausschüsse sind dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes unverzüglich mitzuteilen, dem die Befugnis zusteht, binnen drei Tagen Ergänzungs- oder Änderungsvorschläge zu machen; ein solches Recht steht auch den vom Präsidenten hiezu ermächtigten Beamten des Bundesdenkmalamtes zu. Die Beschlüsse dieser Ausschüsse gelten als Beschlüsse des Denkmalbeirates, soweit nicht ein anderslautender Beschluß einer Plenarsitzung (§ 9 Abs. 4 lit. a) vorliegt.

(2) Die Ausschüsse bestehen aus fünf ständigen Mitgliedern, von denen einem die Funktion des Leiters des Ausschusses zukommt. Dieser hat die Sitzungen des Ausschusses einzuberufen. Der Vorsitzende kann auch selbst die Leitung eines Ausschusses übernehmen. Die Zuziehung nichtständiger Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des § 5. Die Verständigung der Mitglieder von einer Sitzung soll nach Möglichkeit wenigstens fünf Tage vorher erfolgen.

(3) Bei Einsetzung eines Ausschusses ist darauf zu achten, daß hiedurch eine Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens erzielt wird. Es sind daher – allerdings unter besonderer Berücksichtigung der Befähigung für den einzelnen Fall – vor allem jene ständigen Mitglieder für einen Ausschuß heranzuziehen, die auf Grund ihres ständigen Wohn- oder Aufenthaltsortes dem Standort oder Aufbewahrungsort des betreffenden Denkmals am nächsten sind.

(4) Der Ausschuß ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei seiner ständigen Mitglieder (darunter den Leiter) beschlußfähig. Die Verständigung (Abs. 2) muß jedoch an alle ständigen Mitglieder ergangen und wenigstens am Tage vor der Sitzung bei diesen eingelangt sein. Beschlüsse der Ausschüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit kommt dem Leiter des Ausschusses ein Entscheidungsrecht zu.

Recht der Teilnahme an Sitzungen durch Nichtmitglieder, Auskunftserteilung

§ 12. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowie der Präsident des Bundesdenkmalamtes oder ein von diesen entsandter Bundesbediensteter können an sämtlichen Sitzungen des Denkmalbeirates einschließlich der von Ausschüssen (§ 11) als Beobachter teilnehmen.

(2) Das Bundesdenkmalamt ist befugt, über Ersuchen des Denkmalbeirates oder eines seiner Ausschüsse (§ 11) die für den jeweils behandelten Fall notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Amtsverschwiegenheit

§ 13. Die ständigen und nichtständigen Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Vor der erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung hat jedes Mitglied dem Vorsitzenden (oder Leiter des Ausschusses) mit Handschlag zu versprechen, die Amtsverschwiegenheit zu wahren.

Kanzlei und sonstige Hilfseinrichtungen

§ 14. (1) Die organisatorisch-administrativen Geschäfte des Denkmalbeirates werden durch das Bundesdenkmalamt besorgt. Das gleiche gilt für die finanziellen Angelegenheiten. Ebenso stehen die wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundesdenkmalamtes – wie etwa die Amtsbibliothek – dem Denkmalbeirat zur Verfügung.

(2) Dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist vom Vorsitzenden des Denkmalbeirates mitzuteilen, welche administrativen Maßnahmen seiner Auffassung nach für die Tätigkeit des Denkmalbeirates erforderlich wären.

Bericht

§ 15. (1) Über die Tätigkeit des Denkmalbeirates (einschließlich seiner Ausschüsse) ist jährlich ein Bericht zu verfassen, der dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, dem Bundesminister für Bauten und Technik, dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes, der Bundes-Ingenieurkammer sowie dem Kunstsenat in je einem Exemplar zu übermitteln ist. Jene juristischen Personen, die zur Entsendung eines nichtständigen Mitgliedes gemäß § 5 Abs. 3 berechtigt sind, ist über Ersuchen ein Exemplar zu übermitteln.

(2) Die Verfassung des Berichtes obliegt dem Vorsitzenden, der mit dieser Tätigkeit jedoch auch ein oder mehrere andere ständige Mitglieder betrauen kann.

(3) Den ständigen Mitgliedern sowie dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Tätigkeitsberichtes Stellung zu nehmen und Änderungen zu beantragen. Der Tätigkeitsbericht ist gemäß § 9 Abs. 4 lit. d von der Plenarsitzung zu genehmigen.

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