Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. September 1979 über die Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-01-01
Letzte Aktualisierung 1998-05-27
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 37 Abs. 10 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1973 und 85/1978 wird verordnet:

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Allgemeines

§ 1. (1) Die Benützung der Hochschulbibliotheken ist nach Maßgabe der §§ 2 bis 11 zu gewährleisten:

1.

durch Bereitstellung der Bestände und von Katalogen sowie technischen Geräten in Räumen der Hochschulbibliothek;

2.

durch Bereitstellung der Bestände in Räumen anderer Hochschuleinrichtungen;

3.

durch Entlehnung der Bestände zur Benützung außerhalb der Hochschulbibliothek;

4.

durch Vermittlung an der Hochschulbibliothek nicht vorhandener Werke aus anderen Bibliotheken;

5.

durch Herstellung oder Vermittlung photographischer oder anderer Reproduktionen nach Vorlagen aus Beständen der Hochschulbibliothek oder anderer Bibliotheken;

6.

durch Informationsdienstleistungen, insbesondere durch bibliographische Auskünfte.

(2) Benützung im Sinne dieser Verordnung ist nicht:

1.

die Bereitstellung von Werken zu Ausstellungszwecken,

2.

die Bereitstellung von Werken zur Herstellung von Reproduktionen, die für die Veröffentlichung bestimmt sind.

(3) Zur Benützung der Hochschulbibliothek sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt:

1.

Personen über 18 Jahren,

2.

Personen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn sie Angehörige einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule sind,

3.

sonstige Personen mit Bewilligung der Hochschulbibliothek, soweit dies in der Benützungsordnung vorgesehen ist.

4.

Dienststellen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie juristische Personen einschließlich internationaler Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben, Ständige Vertretungen bei diesen und ausländische Vertretungsbehörden in Österreich;

5.

ausländische Bibliotheken im Rahmen des internationalen Leihverkehrs.

(4) Die Bereitstellung von Werken zur Benützung ist insoweit einzuschränken, als deren Veröffentlichung oder Verbreitung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen unzulässig ist.

(5) Im Sinne dieser Verordnung ist unter

1.

„Werk“ jedes Einzelstück von Druckwerken, Schriftwerken und sonstigen Informationsträgern (Schallträger, Lichtbilder, Filme und dergleichen) das zu den Beständen der Hochschulbibliothek gehört oder durch die Hochschulbibliothek zur Benützung beschafft wird;

2.

„Leseraum“ jeder zur Benützung der Bestände innerhalb der Hochschulbibliothek bestimmte Raum;

3.

„Magazin“ ein Raum, in dem nicht zur freien Entnahme bestimmte Bestände aufgestellt sind;

4.

„Freihandaufstellung“ die Aufstellung von Werken zur freien Entnahme;

5.

„Benützungsordnung“ die Verordnung betreffend nähere Regelungen über die Benützung sowie über die Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek gemäß § 37 Abs. 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes;

6.

„Lehrbuchsammlung“ die Menge jener Werke, die wegen ihrer häufigen Benützung durch die Studierenden in Mehrfachexemplaren angeschafft und vom übrigen Bestand getrennt aufgestellt werden,

zu verstehen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Öffnungszeiten

§ 2. (1) Die Öffnungszeiten sind in der Benützungsordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse derart festzusetzen, daß die Benützung der Bestände der Hochschulbibliothek in den Leseräumen während der Unterrichtszeit im Ausmaß von mindestens 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist. In der unterrichtsfreien Zeit vermindert sich das Ausmaß der Öffnungszeit auf mindestens 20 Stunden pro Woche.

(2) Die Benützung durch Entlehnung (§ 1 Abs. 1 Z 3), die Bestellung von Reproduktionen (§ 1 Abs. 1 Z 5) sowie die Leistung von Informations- und Auskunftsdiensten (§ 1 Abs. 1 Z 6) ist mindestens während der um die Hälfte verminderten Öffnungszeiten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten. Soweit die Benützung technischer Geräte nur unter Aufsicht oder mit Unterstützung durch speziell ausgebildete Bibliotheksbedienstete in Betracht kommt, ist sie zu bestimmten in der Benützungsordnung festzusetzenden Stunden zu ermöglichen.

(3) Die Öffnungszeiten und Benützungszeiten gemäß Abs. 1 und 2 sind möglichst gleichmäßig auf die Werktage einer Woche aufzuteilen. An Samstagen ist die Festlegung verkürzter Öffnungszeiten oder die Schließung der Hochschulbibliothek zulässig. Sind nur Teile einer Woche unterrichtsfrei, so hat auf diese ein aliquoter Anteil der in den Abs. 1 und 2 genannten Öffnungs- und Benützungszeiten zu entfallen.

(4) Eine Schließung der Hochschulbibliothek zur Durchführung unerläßlicher sachlich-organisatorischer Maßnahmen ist nur während eines Teiles der unterrichtsfreien Zeit, dessen Ausmaß im Kalenderjahr acht Wochen nicht überschreiten darf, zulässig. Bei Festlegung der Schließungszeiten ist auf allenfalls am Hochschulort bestehende Benützungsmöglichkeiten anderer wissenschaftlicher Bibliotheken Bedacht zu nehmen. Die Benützung der Bestände der Hochschulbibliothek in dringenden Ausnahmefällen ist auch während der Schließungszeit zu ermöglichen.

(5) Sind Regelungen über die Benützungszeiten von räumlich getrennt untergebrachten Beständen im Sinne des § 5 erforderlich, so sind diese in der Benützungsordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und die Bedürfnisse der Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) zu treffen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Ordnung und Sicherheit

§ 3. (1) Die Kenntnisnahme der Bibliotheksordnung, insbesondere der §§ 3 Abs. 2 bis 9 sowie 9 Abs. 1 und 4, und der Benützungsordnung ist vom Benützer (zeichnungsberechtigten Bevollmächtigten gemäß § 6 Abs. 3 Z 4) bei der Entgegennahme der Entlehnkarte (§ 6 Abs. 3 Z 2 und 3) oder der Benützerkarte (§ 11 Abs. 1 Z 2), sonst bei Bestellung von Werken durch Unterschrift zu bestätigen.

(2) Die Benützer sind verpflichtet, der Hochschulbibliothek alle von ihr verlangten, zur Sicherung ihrer Ansprüche erforderlichen Angaben, insbesondere den Vor- und Familiennamen (die Bezeichnung der benützungsberechtigten Einrichtung) und die Anschrift, bekanntzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Die Mitnahme von Sachen, die eine Gefährdung für andere Personen, das Inventar oder die Bestände oder eine Behinderung des Benützerbetriebes darstellen können, sowie von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden, in Räume der Hochschulbibliothek ist unzulässig.

(4) In den Räumen der Hochschulbibliothek ist jedes die Bibliotheksbenützer störende Verhalten zu unterlassen. Rauchen, Essen und Trinken ist nur in den dazu vorgesehenen Räumen gestattet. Das Betreten von Magazinen darf nur in begründeten Ausnahmefällen und nur in Begleitung eines Bibliotheksbediensteten gestattet werden. Den der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherung des Inventars und der Bestände dienenden Anordnungen des Bibliotheksdirektors und des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Diese sind insbesondere befugt, sich von jedem Benützer einen amtlichen Ausweis (die Entlehnkarte oder Benützerkarte) sowie beim Verlassen der Bibliotheksräume den Inhalt mitgebrachter Aktenmappen oder Taschen vorzeigen zu lassen.

(5) Das Inventar der Hochschulbibliothek ist mit größter Schonung zu behandeln. Die Entnahme von Katalogkarten sowie Änderungen oder Zusätze in den Katalogeintragungen sind den Benützern untersagt.

(6) Die Benützer haben die ihnen anvertrauten Werke sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung, einschließlich Durchzeichnen sowie Eintragungen jeder Art, zu bewahren. Soweit bei künstlerisch-praktischem Gebrauch von Werken Eintragungen unvermeidlich sind, dürfen diese nur mit leichten Bleistiftstrichen vorgenommen werden.

(7) Soweit eine Freihandaufstellung nicht vorgesehen und soweit nicht § 11 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist, hat der Benützer (zeichnungsberechtigte Bevollmächtigte gemäß § 6 Abs. 3 Z 4) den Empfang der benützten Werke durch Unterschrift zu bestätigen. Bestellscheine gelten nach Unterfertigung und Übernahme des Werkes als Empfangsbestätigung. Der Benützer ist von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückstellung für das Werk verantwortlich. Bei der Rückstellung ist ihm der Empfangsabschnitt des Bestellscheines oder eine schriftliche Bestätigung der Rückstellung auszuhändigen.

(8) Für den Verlust und die Beschädigung von Werken sowie des sonstigen Inventars der Hochschulbibliothek ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, nach dem Grade des Verschuldens Ersatz zu leisten (§§ 1331 und 1332 ABGB).

(9) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Kontrollmaßnahmen und Anweisungen des Bibliotheksdirektors oder des Bibliothekspersonals sowie gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 8 hat der Bibliotheksdirektor nach erfolgloser Abmahnung mit Bescheid eine Benützungsbeschränkung zu erlassen. Ein dauernder Entzug der Benützungsberechtigung ist nur zulässig, wenn derartige Verstöße auf andere Art nicht verhindert werden können.

(10) Die Hochschulbibliothek oder Teile derselben sind zu schließen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist.

(11) Auf Verlangen des Bibliotheksdirektors hat das Rektorat das Ausscheiden von Angehörigen des Hochschulpersonals (§ 8 Kunsthochschul-Organisationsgesetz) aus dem Verband der Hochschule der Hochschulbibliothek laufend mitzuteilen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Benützung in der Hochschulbibliothek

§ 4. (1) Die im § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Personen sind zur Benützung der Bestände der Hochschulbibliothek und der im Wege der Fernleihe beschafften Werke in den Leseräumen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Leserplätze berechtigt.

(2) Im Bereich der Leseräume ist nach Möglichkeit für eine Freihandaufstellung zu sorgen. Hiebei ist auf die leichte Auffindbarkeit und Zugänglichkeit der Bestände zu achten.

(3) Die Bestellung von Werken, die nicht in Freihandaufstellung bereitgestellt sind, hat alle von der Hochschulbibliothek verlangten Angaben über das bestellte Werk und seinen Standort, soweit diese dem Benützer bekannt sind, oder von ihm festgestellt werden können, zu enthalten.

(4) Die Fristen für die Bereitstellung und Benützung der gemäß Abs. 3 in die Leseräume bestellten Werke dürfen nicht länger, der Umfang der Benützung (Zahl der gleichzeitig zur Verfügung gestellten Werke) darf nicht größer sein als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes und die Interessen anderer Benützer dies zulassen. Eine vorzeitige Rückstellung kann verlangt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehr- und Forschungsbetriebes unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Benützung von Werken, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert, ist nur mit besonderer Genehmigung in den von der Hochschulbibliothek für die Benützung solcher Werke bestimmten, mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgestatteten Räumen zulässig. Hiebei sind dem Benützer die aus konservatorischen Gründen erforderlichen zusätzlichen Bedingungen bekanntzugeben. Die Genehmigung darf nur bei Glaubhaftmachung eines berücksichtigungswürdigen wissenschaftlichen, künstlerischen oder beruflichen Interesses erteilt werden.

(6) Dem Benützer stehen die von der Hochschulbibliothek bereitgestellten Kataloge, bibliographischen Hilfsmittel und für Selbstbedienung bestimmten technischen Geräte zur Verfügung. Er kann sich des Rates und in schwierigen Fragen der Literatursuche der Unterstützung des Bibliothekspersonals bedienen. Dieses ist verpflichtet, im erforderlichen Fall Auskunft über die sonst in Betracht kommenden Bibliotheken, Informations- oder Referral-Dienste zu erteilen.

(7) Soweit gesetzliche Vorschriften und der Zustand der Objekte es zulassen, hat die Hochschulbibliothek nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Einrichtungen auf Bestellung gegen Kostenersatz gemäß § 7 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, photographische und ähnliche Reproduktionen nach Vorlagen aus ihren Beständen oder von auswärtigen Bibliotheken vermittelten Werken herzustellen oder die Herstellung zu ermöglichen.

(8) Für die Benützung der von den Hochschulbibliotheken bereitgestellten Datenbanken ist grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu verrechnen. Zugriffe auf die von den Universitätsbibliotheken allgemein zugänglich gemachten Datenbanken sind jedoch kostenlos:

1.

wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes oder im lokalen Netzwerk der jeweiligen Universitätsbibliothek integriert sind und keine Rechte Dritter berührt werden;

2.

wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen, ausgeschlossen ist;

3.

wenn sie von Angehörigen der jeweiligen Universität erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und Forschungsaufgaben der Universität erfolgen;

4.

wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen steht.

(9) Die Durchführung der von der Hochschulbibliothek im Auftrag Dritter übernommenen Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 8 Z 3 gilt entsprechend.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Bereitstellung in Räumen anderer Hochschuleinrichtungen

§ 5. (1) Werke, die zur Durchführung der einem Institut obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben notwendig sind, und nicht auch von anderen Instituten laufend benötigt werden, können in Räumen des Institutes zur Benützung bereitgestellt werden. Bereitstellungen dieser Art sind unzulässig, wenn eine Benützung der Werke durch am Institut tätige Personen an der Hochschulbibliothek wegen der geringen Entfernung des Institutes von dieser zumutbar erscheint und nicht andere organisatorische Gründe dafür sprechen.

(2) Die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Bestände sind in einer Liste oder durch schriftliche Bezugnahme auf einschlägige Inventare oder Kataloge zu erfassen; die Verzeichnisse sind vom Bibliotheksdirektor und vom Institutsleiter zu unterzeichnen.

(3) Der Institutsleiter ist verpflichtet, für die Durchführung von Kontrollen den hiezu bestimmten Bediensteten der Hochschulbibliothek in angemessenen Zeitabständen den Zugriff zu den am Institut bereitgestellten Werken zu gestatten. Im übrigen obliegt die Obsorge für die Sicherheit der Bestände sowie für ihre Zugänglichkeit dem Institutsleiter. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5, 6 und 8 sind anzuwenden.

(4) Die am Institut bereitgestellten Bestände stehen dem am Institut tätigen Hochschulpersonal sowie den Studierenden, die für die Lehrveranstaltungen des Institutes inskribiert sind, in den Räumen des Institutes zur Verfügung. Anderen Interessenten ist entweder der Zugang zu den Beständen in den Räumen des Institutes oder die Benützung in den Räumen der Hochschulbibliothek gemäß § 4 zu ermöglichen.

(5) Die Benützung von Werken, die am Institut bereitgestellt sind, außerhalb des Institutes darf nur am Institut tätigen Hochschulpersonal und Studierenden, die für die Lehrveranstaltungen des Institutes inskribiert sind, sowie Lehrern der betreffenden Hochschule gegen Nachweis gestattet werden. Die Entlehnung durch andere Interessenten ist nach Maßgabe der §§ 6, 7 und 9 im Wege der Hochschulbibliotheken zu ermöglichen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bibliotheksdirektors und der Aufnahme in die Institutsordnung.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Bereitstellung von Beständen zur Benützung in gemeinsamen Räumen mehrerer Institute sowie für die Bereitstellung von Beständen für eine Abteilung.

(7) Auf Werke gemäß § 4 Abs. 5 sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Entlehnung

§ 6. (1) Zur Entlehnung sind nach Maßgabe der Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes berechtigt:

1.

Angehörige von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen am Hochschulort und Angehörige von im Einzugsgebiet der Hochschule gelegenen Fachhochschulen;

2.

sonstige Personen über 18 Jahren, die am Hochschulort einen Wohnsitz haben, sowie

3.

sonstige Personen über 18 Jahren mit einem Wohnsitz in Österreich, wenn sie keinen anderen zumutbaren Zugang zu einer wissenschaftlichen Bibliothek haben, die das benötigte Fachgebiet betreut, und die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes dies zulassen.

(2) Institutionen und andere als in Abs. 1 genannte Personen sind nur dann zur Entlehnung berechtigt, wenn dies in der Benützungsordnung festgelegt ist. § 7 Abs. 9 und 12 und § 8 Abs. 1 gelten sinngemäß.

(3) Die Entlehnungsberechtigung ist nachzuweisen:

1.

von Angehörigen des Hochschulpersonals (Universitätsangehörigen), die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, durch den Dienstausweis;

2.

von Studierenden durch den Ausweis für Studierende oder, sofern dies in der Benützungsordnung vorgesehen ist, durch die Entlehnkarte (§ 7 Abs. 1);

3.

von sonstigen Personen durch die Entlehnkarte;

4.

von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 durch die Hinterlegung von bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die der Hochschulbibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind.

(4) Soweit nicht die Benützungsordnung weitergehende Einschränkungen vorsieht, sind von der Entlehnung ausgeschlossen:

1.

Werke gemäß § 1 Abs. 4;

2.

Werke gemäß § 4 Abs. 5;

3.

Werke, deren ständige Verfügbarkeit in den Räumen der Hochschulbibliothek oder der Hochschule zur Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes, der Bibliotheksbenützung und der Bibliotheksverwaltung unbedingt erforderlich ist;

4.

sonstige wertvolle und schwer ersetzbare Werke;

5.

sonstige Werke, die besonderer Schonung bedürfen, wie Loseblattausgaben, Zeitungen, Bild- und Schallträger;

6.

im Wege der Fernleihe beschaffte Werke, sofern dies im Einzelfall von der verleihenden Bibliothek verlangt wird.

(5) Von der Entlehnung gemäß § 7 Abs. 9 und gemäß § 8 sind auch solche Werke ausgenommen, die am Ort viel benützt werden oder wegen ihres Formats nur mit erheblichen Schwierigkeiten versendet werden können.

(6) Hinsichtlich der im Abs. 4 Z 3 bis 5 genannten Werke kann in begründeten Ausnahmefällen eine Entlehnung mit verkürzter Entlehnfrist genehmigt werden.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

§ 7. (1) Die Entlehnkarte hat die Bezeichnung „Entlehnkarte der ...“ unter Beifügung des Namens der Hochschulbibliothek sowie jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: Familienname, Vorname, akademische Grade, Unterschrift des Entlehners, Datum der Ausstellung, Nummer der Entlehnkarte.

(2) Entlehnkarten (§ 6 Abs. 3 Z 3) bzw. Benützerkarten (§ 11 Abs. 1 Z 2) dürfen nur ausgefolgt werden, wenn in angemessener Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe entliehener Informationsträger die Rechtsansprüche der Universitätsbibliothek erfolgreich verfolgt werden können.

1.

Die erforderliche Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung Berechtigter

a)

Angehöriger einer österreichischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule ist oder

b)

österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder

c)

bei der jeweiligen Hochschulbibliothek eine Kaution in der Höhe von 3 000 S hinterlegt hat und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger durch die Benützungsordnung beschränkt ist.

2.

Über die Anerkennung anderer als der in Z 1 genannten Sicherstellungen entscheidet der Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens abstrakt auf einen größeren Benützungskreis zutreffen.

3.

Für die Entlehnung von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere Vorkehrungen zu treffen.

(3) Studierende, die nur Kurse gemäß § 6 Abs. 1 Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/1971 in der geltenden Fassung, besuchen, gelten nicht als Angehörige einer Hochschule im Sinne von Abs. 2 Z 1 lit. a.

(4) Für die Bestellung von entlehnbaren Werken, die nicht in Freihandaufstellung bereitgestellt sind, gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die Reservierungsdauer darf nicht länger, der Umfang der Entlehnung (Zahl der gleichzeitig entlehnten Werke) darf nicht größer sein als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes und die Interessen anderer Benützer dies zulassen.

(6) Der Entlehner hat Änderungen seiner Anschrift sowie Änderungen der Umstände, auf denen seine Entlehnberechtigung beruht, der Hochschulbibliothek unverzüglich durch besondere Mitteilung anzuzeigen. Für Schäden, die der Hochschulbibliothek aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, haftet der Entlehner (§ 3 Abs. 8).

(7) Entlehnungen auf den Namen eines anderen und die Weitergabe entlehnter Werke sind nicht gestattet. Der Inhaber einer Entlehnkarte haftet für die Rückstellung aller mittels dieser Entlehnkarte entlehnten Werke.

(8) Der Entlehner hat die bestellten Werke grundsätzlich persönlich in Empfang zu nehmen. Werden sie durch einen Beauftragten übernommen, so hat dieser eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

(9) Die Zusendung bestellter Werke an Entlehner gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auf dem Postwege ist in berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig, sofern eine Entlehnung im Wege der Fernleihe nicht möglich ist. Die Zusendung hat auf Kosten des Bestellers eingeschrieben oder gegebenenfalls mit entsprechender Versicherung zu erfolgen.

(10) Die Entlehnfrist darf, soweit im § 10 nicht anderes bestimmt wird, nicht länger als zwei Monate betragen. Auf Antrag kann höchstens zweimal eine Verlängerung der Entlehnfrist um je einen Monat gewährt werden, sofern das Werk nicht von anderer Seite gewünscht wird. Weitere Verlängerungen sind nur gegen Vorlage des Werkes zulässig.

(11) Die Hochschulbibliothek ist berechtigt, in Einzelfällen eine kürzere Entlehnfrist festzusetzen, soweit die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes oder dienstliche Gründe dies erfordern; aus den gleichen Gründen kann ein entlehntes Werk auch vor Ablauf der Entlehnfrist zurückgefordert werden.

(12) Die Benützung entlehnter Werke außerhalb des Hochschulortes oder des der Hochschulbibliothek gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 gemeldeten Ortes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die zeitgerechte Rückstellung (§ 9 Abs. 1) gewährleistet ist.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Fernleihe

§ 8. (1) Eine Entlehnung außerhalb des Hochschulortes ist mit Ausnahme des § 7 Abs. 9 nur im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs zulässig.

(2) Entlehnungen aus der Hochschulbibliothek sind im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die empfangende Stelle sich zur Beachtung der der Sicherung der entlehnten Werke dienenden Bestimmungen dieser Verordnung verpflichtet und die Haftung für Beschädigung, Verlust und verspätete Rückstellung übernimmt. Im übrigen gelten § 6 Abs. 4 bis 6 und § 7 Abs. 4, 5, 10 und 11.

(3) Aufsätze sowie Druck- oder Schriftwerke geringen Umfanges, Zeitungsartikel und kleine Teile eines Werkes sind von der Entlehnung im Leihverkehr der Bibliotheken ausgeschlossen, wenn die Bereitstellung von Reproduktionen nach Maßgabe des § 4 Abs. 7 zulässig ist. Die Übermittlung von Reproduktionen anstelle gemäß Abs. 1 bestellter Werke größeren Umfanges ist nur im Falle des Einverständnisses des Bestellers zulässig; § 4 Abs. 7 ist anzuwenden.

(4) Werke, die an keiner öffentlichen Bibliothek des Hochschulortes vorhanden sind, können für wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke durch Vermittlung der Hochschulbibliothek im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden.

(5) Bei der Bereitstellung durch Fernleihe beschaffter Werke zur Benützung sind neben den für die Benützung der Hochschulbibliothek geltenden Regelungen die von der verleihenden Bibliothek gestellten Bedingungen zu beachten.

(6) An Kosten, die den Hochschulbibliotheken für die Vermittlung von Informationsträgern im Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der jeweiligen Hochschule nur der Ersatz der von der gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. In allen übrigen Fällen ist der Ersatz sämtlicher Kosten zu berechnen. Die Einhebung von pauschalierten Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten Einzelfällen stehen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Rückstellung

§ 9. (1) Entlehnte Werke sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzustellen. Die Rückstellungspflicht entsteht auch, wenn die Hochschulbibliothek ein Werk vor Ablauf der Entlehnfrist zurückfordert (§ 7 Abs. 11).

(2) Werden von Entlehnern gemäß § 7 Abs. 9 entlehnte Werke auf dem Postwege zurückgestellt, so gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 9 zweiter Satz sinngemäß. Die Rücksendung hat mit gleichartiger Verpackung zu erfolgen wie die Zusendung; ihr ist die Anschrift des Absenders, bei gleichzeitiger Rücksendung mehrerer Werke ein Inhaltsverzeichnis sowie gegebenenfalls die Paketzustellungsgebühr in Briefmarken beizulegen. Die Entlehnscheine sind nach Eingang der rückgestellten Werke zu vernichten. Wünscht der Entlehner die Rücksendung der Quittungsabschnitte, so hat er den rückgestellten Werken einen Freiumschlag beizulegen.

(3) Kommt der Entlehner der Rückstellungspflicht nicht nach, so hat die Hochschulbibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Entlehnfrist die Rückstellung der entlehnten Werke unter Setzung einer Frist von sieben Tagen schriftlich einzumahnen. Bei Nichtbeachtung ist die Mahnung in gleichen Zeitabständen bis zu zweimal zu wiederholen.

(4) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Hochschulbibliothek eine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr beträgt alternativ:

1.

bei der ersten Mahnung die dreifache,

2.

bei der zweiten Mahnung die sechsfache,

3.

bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.

Die Entschädigungsgebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam. Informationsträger, die am gleichen Tag entliehen wurden und auch am gleichen Tag zurückzustellen gewesen wären, gelten für die Berechnung der Entschädigungsgebühr als Einheit. Ab Überschreitung der Entlehnfrist ist außerdem pro Informationsträger und Tag eine Überschreitungsgebühr von zwei Schilling zu berechnen, höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entlehnten Informationsträgers.

(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen Klage.

(6) Solange ein Entlehner der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Kosten in erheblichem Ausmaß nicht entrichtet hat, ist er von der weiteren Entlehnung auszuschließen.

(7) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von Hochschulangehörigen, die in einem der jeweiligen Hochschule zugehörigen Dienstverhältnis stehen und die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die Mahnung ist nicht eingeschrieben zu versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden, welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.

(8) Über Verluste von entliehenen Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadenfälle, die denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu ändern, wenn Schadenfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Sonderformen der Benützung

§ 10. (1) Soweit Lehrbuchsammlungen bestehen, beträgt die Entlehnfrist für Studierende mindestens zwei, höchstens aber sechs Monate. Eine Entlehnung im Wege der Fernleihe ist unzulässig.

(2) Die im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen im Semester vorgesehene Literatur kann in Semesterhandapparate zusammengefaßt und in den Leseräumen zur Benützung bereitgestellt werden.

(3) Diplomanden und Dissertanten kann die Entlehnung gemäß § 6 über die Entlehnfrist des § 7 Abs. 10 hinaus, längstens jedoch bis zur Einreichung der Diplomarbeit oder Dissertation gestattet werden, soweit hiedurch der übrige Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Eine Rückforderung nach Maßgabe des § 7 Abs. 11 ist zulässig.

(4) Lehrer (§ 9 Kunsthochschul-Organisationsgesetz) können Werke, die von ihnen zur Durchführung ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) laufend benötigt werden, als Handapparat zur längerfristigen Benützung in den Räumen der Hochschule entlehnen. Die Entlehnung ist unzulässig, soweit es sich um besonders kostspielige Werke und periodische Druckschriften, deren leichte Zugänglichkeit gewährleistet ist, oder um Werke gemäß § 4 Abs. 5 handelt. Werke, deren unmittelbare und uneingeschränkte Zugänglichkeit durch Aufstellung in der Nähe der Arbeitsplätze der Lehrer gewährleistet ist, dürfen in Handapparate nur eingereiht werden, wenn eine ausreichende Anzahl von Mehrfachexemplaren vorhanden ist. Soweit Werke nur für die Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben oder zeitlich begrenzter Lehraufgaben benötigt werden, ist die Entlehnfrist entsprechend festzusetzen; nach Abschluß dieser Forschungsvorhaben bzw. Lehraufgaben sind die Werke jedenfalls rückzustellen.

(5) Entlehner gemäß Abs. 3 und 4 sind verpflichtet, über Aufforderung der Hochschulbibliothek die entlehnten Werke vorübergehend zur kurzfristigen Einsichtnahme durch andere Benützer zurückzustellen; falls hiedurch bei Entlehnungen nach Abs. 4 die Durchführung der Lehr- und Forschungsaufgaben der Entlehner beeinträchtigt würden, sind diese verpflichtet, anderen Benützern die Einsichtnahme in die entlehnten Werke an Ort und Stelle zu gestatten.

(6) Entlehner gemäß Abs. 3 und 4 haben in angemessenen Zeitabständen eine Kontrolle durch die Hochschulbibliothek zu ermöglichen. Lehrer sind verpflichtet, den hiezu bestimmten Bediensteten der Hochschulbibliothek den Zugriff zu den entlehnten Werken zu gestatten, Diplomanden und Dissertanten haben die entlehnten Werke der hiezu bestimmten Verwaltungsstelle der Hochschulbibliothek nach Maßgabe der Benützungsordnung, höchstens jedoch einmal im Semester, zur Einsichtnahme vorzulegen.

(7) Ausnahmen von den den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung sowie die Entlehnfristen regelnden Bestimmungen der §§ 7 und 9 sind insoweit zulässig, als sie unbedingt notwendig sind, um Lehrern die rasche Einsichtnahme in neu erschienene Zeitschriftenhefte zu ermöglichen und ein zur Sicherstellung ausreichender Nachweis gewährleistet ist.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Sonderbestimmungen bei automatisierter Verbuchung der Benützungsfälle

§ 11. (1) Bei automatisierter Verbuchung der Benützungsfälle gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit folgenden Abänderungen:

1.

Zur Benützung sind nur physische Personen berechtigt. Anstelle der im § 6 Abs. 2 genannten Einrichtungen sind die Angehörigen dieser Einrichtungen zur Entlehnung berechtigt, sofern die Haftung von der betreffenden Einrichtung schriftlich übernommen wird.

2.

Bei Bestellung von Werken zur Benützung in der Hochschulbibliothek oder zur Entlehnung ist die Benützungsberechtigung durch eine Benützerkarte nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 gelten sinngemäß. Bei Abholung durch einen Beauftragten ist die Benützerkarte des Bestellers sowie eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

3.

Die Aushändigung der Benützerkarte an den Benützer setzt die schriftliche Zustimmung desselben zur Verarbeitung und Übermittlung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten voraus, insoweit diese zur Durchführung der Verbuchung der Benützungsfälle erforderlich sind.

4.

Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen der §§ 7 und 9 gelten mit folgenden Abänderungen:

a)

Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen herzustellen und zu versenden. Die Ferialzeiten und Termine für die Erstellung der Mahnungen sind von den Hochschulbibliotheken im voraus durch Anschlag kundzumachen.

b)

Der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung kann durch automatische Verbuchung erfolgen.

(2) Auf Entlehnungen gemäß § 7 Abs. 9 und § 8 sind die Bestimmungen des Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Neuinstallationen von EDV-Applikationen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie den §§ 3 und 9 Universitätsbibliotheksverordnung – UBV, BGBl. II Nr. 116/1997 in der jeweils gültigen Fassung, entsprechen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Schlußbestimmung

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Übergangsbestimmungen

§ 13. Die an den Hochschulbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme können mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet werden, auch wenn sie von § 9 Abs. 4 und 5 abweichen. Bei Änderung dieser Programmversionen sind sie sukzessive den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen. Die abweichenden Regelungen sind in die Benützungsordnung aufzunehmen. Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der verwendeten EDV-Programme auf Mahnungen entgegen § 9 Abs. 6 ausgewiesen werden, gelten nicht als beigesetzt.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

§ 14. Die in § 9 Abs. 4 festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken nach dem 30. September 1998. Bis dahin beträgt die Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung.

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