Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 12. März 1979 über die Studienordnung für das Studium der Rechtswissenschaften (Rechtswissenschaftliche Studienordnung)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972 und 561/1978 wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. Das Studium der Rechtswissenschaften ist an den Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg und Linz einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Diplomstudium
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Rechtswissenschaften, der Einführung in jene sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Rechtswissenschaften darstellen, sowie der Vermittlung jener rechtshistorischen Kenntnisse, die für das Verständnis des geltenden Rechtes notwendig sind.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung jener rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind in jedem Semester mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren. Bei Inskription von wenigstens 18 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer entsprechend größeren Zahl von Wochenstunden in dem anderen Semester des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Einführung in die Rechtswissenschaften und
```
ihre Methoden ................................. 6 - 12
```
Römisches Privatrecht ......................... 6 - 10
```
```
Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge
```
der Europäischen Rechtsentwicklung unter
Berücksichtigung der Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte ......................... 10 - 14
```
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
```
und -politik .................................. 4 - 8
```
Soziologie für Juristen ....................... 4 - 8
```
(3) Der Studienplan hat den ordentlichen Hörern im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Wochenstunden im ersten Studienabschnitt den Besuch von Übungen im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Fächer vorzuschreiben. Schreibt der Studienplan Übungen im Ausmaß von mehr als zwei Wochenstunden vor, so sind diese Wochenstunden angemessen auf die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Fächer aufzuteilen.
(4) Die ordentlichen Hörer haben im ersten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern insgesamt 40 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in Abs. 2 für die Pflichtfächer festgesetzte Mindeststundenzahl hinaus hat die Studienkommission durch den Studienplan (§ 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) für weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 14 Wochenstunden vorzusorgen. Sie hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Pflichtfächer auf die im Abs. 1 festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription anderer Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(6) Die Studienkommission hat bei der Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an Übungen den ordentlichen Hörern bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription von mindestens einem Semester und der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches sowie die Erbringung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums aus dem Fach „Soziologie für Juristen“ voraus. Dieses Pflichtkolloquium ist mündlich abzulegen. Die Studienkommission kann aber im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung des Pflichtkolloquiums vorschreiben.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung, die in Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist, abzuhalten.
(2) Mit der Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung kann frühestens am Ende des ersten Semesters begonnen werden.
(3) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden;
Römisches Privatrecht;
Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik.
(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in Abs. 3 Z 1, 2 und 4 genannten Fächer kann die Studienkommission im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind im ersten bis vierten Semester mindestens je 22, im fünften Semester mindestens 18 und im sechsten Semester mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren, doch kann während des ersten bis vierten Semesters bei Inskription von wenigstens 18 Wochenstunden die geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer entsprechend größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Bürgerliches Recht einschließlich des
```
Internationalen Privatrechtes ................ 17 - 21
```
Zivilgerichtliches Verfahrensrecht ........... 7 - 11
```
```
Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge
```
des Immaterialgüterrechtes ................... 6 - 10
```
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der
```
Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes .... 11 - 15
```
Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner
```
Staatslehre und Verfassungslehre ............. 7 - 11
```
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich
```
Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht
und ausgewählter Gebiete des besonderen
Verwaltungsrechtes ........................... 10 - 14
```
Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des
```
Rechtes der Internationalen Organisationen ... 4 - 8
```
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes . 6 - 10
```
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
```
der Fächer:
```
Kirchenrecht,
```
```
Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,
```
```
Finanzrecht,
```
```
Wirtschaftsrecht,
```
```
Ausgewählte Gebiete des besonderen
```
Verwaltungsrechtes,
```
Europarecht einschließlich des Rechtes
```
supranationaler Organisationen ............ 3 - 7
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
```
der Fächer:
```
Volkswirtschaftslehre und -politik,
```
```
Finanzwissenschaften,
```
```
Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,
```
```
Psychologie für Juristen,
```
```
Politikwissenschaft,
```
```
Politische Staaten- und
```
Verfassungsgeschichte der Neuzeit ......... 3 - 7
```
Betriebswirtschaftslehre ..................... 4 - 8.
```
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1986.)
(3) Der Studienplan hat für jedes der in Abs. 2 Z 1 bis 8 genannten Fächer zusätzlich zu dem von ihm für das betreffende Fach festgelegten Stundenausmaß mindestens zwei Wochenstunden Übungen vorzusehen. Der Studienplan hat den ordentlichen Hörern zusätzlich zu der von ihm gemäß Abs. 2 festgesetzten Gesamtzahl von Wochenstunden im zweiten Studienabschnitt den Besuch von mindestens 8 Wochenstunden Übungen aus mindestens vier der in Abs. 2 Z 1 bis 8 genannten Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers vorzuschreiben.
(4) Die ordentlichen Hörer haben im zweiten Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 106 bis 110 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte Mindeststundenanzahl hinaus hat die Studienkommission durch den Studienplan für weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 42 Wochenstunden vorzusorgen. Sie hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 und 11 vorgeschriebenen Pflichtfächer und der nach Abs. 2 Z 9 und 10 zu wählenden Wahlfächer auf die in Abs. 1 festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription anderer Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung setzt die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung, die Inskription mindestens des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes und der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches sowie die Erbringung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus.
(2) Die Zulassung zur zeitlich letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt überdies voraus:
die Approbation der Diplomarbeit;
die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums aus dem Fach Betriebswirtschaftslehre; dieses Pflichtkolloquium ist mündlich abzulegen, die Studienkommission kann aber im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung des Pflichtkolloquiums vorschreiben.
(3) Der Studienplan hat eine Empfehlung zu enthalten, welche Teilprüfungen der Kandidat erst nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ablegen soll. Aus pädagogischen Gründen kann im Studienplan jedoch anstelle dieser Empfehlung angeordnet werden, welche Teilprüfungen erst nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung abgelegt werden dürfen. Im Rahmen dieser Empfehlung oder Anordnung ist eine Abweichung von § 12 Abs. 2 zulässig.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Die zweite Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung abzuhalten. Sie hat aus Teilprüfungen vor Einzelprüfern und der Diplomarbeit zu bestehen.
(2) Mit der Ablegung der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung kann frühestens am Ende des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes begonnen werden.
(3) Die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes;
Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechtes;
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;
Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner Staatslehre und Verfassungslehre;
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählter Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes;
Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes;
eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
Kirchenrecht,
Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,
Finanzrecht,
Wirtschaftsrecht,
Ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes,
Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen;
ein weiteres der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
Volkswirtschaftslehre und -politik,
Finanzwissenschaften,
Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,
Psychologie für Juristen,
Politikwissenschaft,
Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit.
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1986.)
(4) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 3 Z 1, 4, 5 und 6 genannten Fächern haben aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil zu bestehen. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig.
(5) Die Prüfungsarbeit ist in Form einer Klausurarbeit abzuhalten. Ihr Gegenstand hat entweder die Bearbeitung eines praktischen Rechtsfalles oder eines rechtstheoretischen Problemkreises zu sein. Die dem Kandidaten zur Anfertigung der Prüfungsarbeit zu Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu betragen.
(6) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen ein und derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(7) Die in Abs. 4 nicht genannten Teilprüfungen sind mündlich abzuhalten. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung einer Prüfung vorschreiben.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Grundzüge – Fächer
§ 10. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches oder von Teilgebieten des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung der entsprechenden Prüfungen darauf zu achten, daß – unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes – nur die das Fach besonders kennzeichnenden und es von anderen Fächern unterscheidenden Besonderheiten geprüft werden. Soweit es sich um Rechtsfächer handelt, ist dabei außerdem der Zusammenhang eines solchen Rechtsgebietes mit der Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Umfang der Prüfungen
§ 11. (1) Bei der Prüfungsarbeit im Rahmen der in § 8 Abs. 3 Z 1, 5 und 6 genannten Fächer können, wenn es das Prüfungsthema erfordert, vom Kandidaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch Kenntnisse aus Fächern verlangt werden, über die er entweder schon Einzelprüfungen erfolgreich abgelegt oder noch abzulegen hat, und zwar:
Bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 8 Abs. 3 Z 1 genannten Fach:
Kenntnisse aus den in § 8 Abs. 3 Z 2, 3 und 8 genannten Fächern;
bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 8 Abs. 3 Z 5 genannten Fach:
Kenntnisse aus den in § 8 Abs. 3 Z 6 und 7 genannten Fächern;
bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 8 Abs. 3 Z 6 genannten Fach:
Kenntnisse aus den in § 8 Abs. 3 Z 5 und 7 genannten Fächern.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Diplomarbeit, wenn das Thema einem der im § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Fächer entnommen ist.
(3) Bei der Teilprüfung eines Faches können insoweit Kenntnisse aus angrenzenden Fächern verlangt werden, als sie für das Prüfungsfach unmittelbar bedeutsam sind und aus diesem Grund in den dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen behandelt wurden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfungszeitpunkt
§ 12. (1) Die zuständige akademische Behörde hat zum Zweck der zeitgerechten Information der Studierenden eine längerfristige Übersicht über die im Rahmen der Prüfungsfächer abzuhaltenden Lehrveranstaltungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Im Rahmen der in Abs. 1 vorgesehenen Übersicht hat die zuständige akademische Behörde die den Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung entsprechenden Lehrveranstaltungen so anzusetzen, daß, was die Inskription dieser Lehrveranstaltungen anlangt, jeder Kandidat, der seine Studien in einem Wintersemester begonnen hat, in der Lage ist, am Schluß eines jeden Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen anzutreten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfer
§ 13. (1) Als Prüfer haben in erster Linie jene Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 26 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu fungieren, die in den der Prüfung vorangehenden Semestern die Mehrzahl der dem jeweiligen Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen abgehalten haben. Reicht die Zahl dieser Prüfer zur Bewältigung der Prüfungen jedoch nicht aus, so sind auch die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission heranzuziehen.
(2) In dem in § 5 Abs. 3 Z 1 genannten Prüfungsfach sind jene Universitätslehrer berechtigt und verpflichtet, als Prüfer zu fungieren, die die dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen in dem der Prüfung vorangegangenen Semester abgehalten haben.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Freifächer
§ 14. (1) Jeder Studierende ist berechtigt, die von ihm nicht gewählten Wahlfächer als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für die Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in diesen Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.
(2) Als Freifächer können außerdem insbesondere angeboten werden:
Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie,
Kriminologie,
Rechtsphilosophie,
Rechtssoziologie,
Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechtes,
Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechtes,
Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechtes und des Verwaltungsrechtes,
Methodenlehre der Rechtswissenschaften,
Rechtsinformatik.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades „Magister iuris“
§ 15. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums ist der akademische Grad „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“, zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:
die Zeugnisse über die erste und zweite Diplomprüfung;
die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Doktoratsstudium
Studienziel und Zulassung
§ 16. (1) Das Doktoratsstudium hat den Zweck, über das Diplomstudium hinaus die Befähigung der Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften weiterzuentwickeln.
(2) Die Zulassung zum Doktoratsstudium setzt die Ablegung der zweiten Diplomprüfung nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, oder den Abschluß des Studiums nach der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, bzw. nach dem Bundesgesetz über die Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, BGBl. Nr. 281/1972, voraus.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiengang und Studiendauer
§ 17. Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von zwei Semestern. Dieser dient dem Besuch der Lehrveranstaltungen und der Ausarbeitung der Dissertation. Das Doktoratsstudium wird mit einem Rigorosum abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflicht-, Wahl- und Freifächer
§ 18. (1) In jedem Semester sind wenigstens 10 Wochenstunden zu inskribieren. Bei Inskription von wenigstens 7 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden im anderen Semester ausgeglichen werden.
(2) In den Pflicht- und Wahlfächern sind zu inskribieren:
Bezeichnung des Faches Zahl der Wochenstunden
```
Das Dissertationsfach (§ 20 Abs. 2) ..................... 4 - 8
```
```
Ein weiteres Fach aus den in § 20 Abs. 2 genannten
```
Fächern, das in einem engen thematischen Zusammenhang
mit dem Fach, dem das Thema der Dissertation entnommen
ist, stehen soll, nach Wahl des ordentlichen Hörers ..... 4 - 8
```
Ein weiteres Fach aus den in § 20 Abs. 2 genannten
```
Fächern, das noch nicht nach Z 1 oder 2 gewählt wurde,
nach Wahl des ordentlichen Hörers ....................... 4 - 8.
(3) Die ordentlichen Hörer des Doktoratsstudiums haben aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt mindestens 17 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte Mindeststundenzahl hinaus hat der Studienplan (§ 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) für weitere besondere Lehrveranstaltungen für Bewerber um den Doktorgrad, wie Privatissima, Seminare und Spezialvorlesungen (§ 16 Abs. 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), im Ausmaß von wenigstens 11 Wochenstunden vorzusorgen. Er hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
(4) Die ordentlichen Hörer haben die von ihnen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 gewählten Wahlfächer anläßlich der Anmeldung zum Rigorosum bekanntzugeben.
(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächer auf die in Abs. 1 festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Termine der Lehrveranstaltungen
§ 19. Der Studienplan hat für jene Universitätslehrer, die Lehrveranstaltungen im Rahmen des Doktoratsstudiums abhalten, die Verpflichtung zu enthalten, nach Möglichkeit die Termine ihrer Lehrveranstaltungen so anzusetzen, daß sie auch von berufstätigen Studierenden besucht werden können.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Dissertation
§ 20. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat. Die Dissertation ist als Hausarbeit zu verfassen.
(2) Das Thema der Dissertation ist auf Vorschlag des Kandidaten einem der nachstehenden Fächer zu entnehmen, sofern dieses Fach an der Fakultät durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist:
Römisches Recht;
Rechtsgeschichte;
Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes;
Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechtes;
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;
Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner Staatslehre und Verfassungslehre;
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählter Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes;
Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes;
Finanzrecht;
Wirtschaftsrecht;
Politikwissenschaft;
Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen;
Kirchenrecht;
Rechtsvergleichung aus einem der in Z 3 – 8 und 10 – 12 genannten Fächer nach Wahl des Kandidaten;
Rechtsphilosophie;
Methodenlehre der Rechtswissenschaften;
Rechtssoziologie.
Sofern das gewählte Fach auf die Grundzüge des Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach außer Betracht.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer (Abs. 2) um die Betreuung zu ersuchen. Der Universitätslehrer darf nur Themen zur Betreuung annehmen, für die er seiner Lehrverpflichtung bzw. Lehrbefugnis nach zuständig ist und die einem der im Abs. 2 genannten Fächer entnommen sind.
(4) Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich an das Fakultätskollegium zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach Meinung des Fakultätskollegiums grundsätzlich für eine Dissertation und entspricht es dem Abs. 2, so ist der Kandidat vom Dekan einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer (Abs. 2) mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
(5) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. Die Begutachter sind vom Präses der Prüfungskommission für das Rigorosum aus deren Mitgliedern auszuwählen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter kann einem nahe verwandten Fach entnommen werden. Gehört der Begutachter der Prüfungskommission nicht schon an, so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Der Präses hat für das in § 22 Abs. 3 Z 1 genannte Prüfungsfach einen der beiden Begutachter der Dissertation zum Prüfer zu bestellen. Können sich die Begutachter einer Dissertation über die Approbation und die Benotung nicht einigen, so hat der Präses, sofern sich der Kandidat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Die Begutachtung hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation und die Benotung ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zum Rigorosum
§ 21. Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus:
Die Inskription von zwei Semestern im Doktoratsstudium, in denen nach Maßgabe des Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 18 Abs. 2 und 3) zu inskribieren sind. Insgesamt muß aber einschließlich der Freifächer (§ 18 Abs. 5) die im § 18 Abs. 1 festgesetzte Zahl von Wochenstunden erreicht sein;
die persönliche Vidierung derjenigen Lehrveranstaltungen, für die das Fakultätskollegium dies gemäß § 10 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes aus pädagogischen Gründen beschlossen hat, durch den Vortragenden oder Leiter am Beginn und Ende des Semesters im Studienbuch;
die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren, Privatissima oder ähnlichen Lehrveranstaltungen;
die Approbation der Dissertation.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Rigorosum
§ 22. (1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form mündlicher Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzuhalten. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung sowie eine gründliche Vertrautheit mit den Fachgebieten und ihren Hauptproblemen nachzuweisen.
(2) Das Rigorosum kann frühestens vier Wochen vor dem Ende des zweiten in das Doktoratsstudium einrechenbaren Semesters abgelegt werden.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches ist auch die Dissertation zu verteidigen;
eines der in § 20 Abs. 2 genannten Fächer, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung der Begutachter der Dissertation auf Grund eines engen thematischen Zusammenhanges mit dem Fach, dem das Thema der Dissertation entnommen ist, zu bestimmen hat; dabei ist das nach § 18 Abs. 2 Z 2 gewählte Fach besonders zu berücksichtigen; im Falle einer Anrechnung nach § 23 ist das Fach in der Regel jenen Fächern zu entnehmen, die den Fächern der rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung des Kandidaten entsprechen;
ein weiteres der in § 20 Abs. 2 genannten und nach Z 1 und 2 noch nicht bestimmten Fächer nach Wahl des Kandidaten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Anrechnung von Prüfungen
§ 23. (1) Hat der Kandidat nach abgeschlossenem Diplomstudium die Richteramtsprüfung, die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung oder eine Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Dienste beim Bund oder bei einem Land erfolgreich abgelegt, so sind ihm auf seinen gleichzeitig mit der Anmeldung zum Rigorosum zu stellenden Antrag die Prüfungsfächer der jeweiligen rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung auf die in § 22 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Fächer des Rigorosums insoweit anzurechnen, als sie diesen Fächern nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind; die Anrechnung befreit den Kandidaten von der Ablegung der Prüfung aus den bezüglichen Fächern.
(2) Folgende Fächer einer erfolgreich abgelegten Richteramtsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung oder Notariatsprüfung sind nachstehenden Fächern des Rigorosums gleichwertig:
Fächer der Richteramtsprüfung: Fächer des Rigorosums:
Privatrecht; Bürgerliches Recht
einschließlich des
Internationalen Privatrechtes;
Handels-, Wechsel- und Handels- und Wertpapierrecht und
Scheckrecht; Grundzüge des
Immaterialgüterrechtes;
Zivilgerichtliches Verfahren; Zivilgerichtliches
Verfahrensrecht;
Strafrecht und Strafrecht, Strafprozeßrecht,
Strafverfahrensrecht Grundzüge der Kriminologie und
einschließlich des des Strafvollzugsrechtes;
Strafvollzugsrechtes;
Fächer der Rechtsanwalts- und Fächer des
der Notariatsprüfung Rigorosums:
(Bürgerliches Recht einschließlich
(des Internationalen Privatrechtes;
alle Zweige der (Zivilgerichtliches
Zivilgesetzgebung; (Verfahrensrecht;
(Handels- und Wertpapierrecht und
(Grundzüge des
(Immaterialgüterrechtes;
alle Zweige der Strafrecht, Strafprozeßrecht,
Strafgesetzgebung; Grundzüge der Kriminologie und des
Strafvollzugsrechtes.
(3) Folgende Fächer einer erfolgreich abgelegten Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Dienste beim Bund sind nachstehenden Fächern des Rigorosums gleichwertig:
Fächer der Dienstprüfung: Fächer des Rigorosums:
Österreichisches Verfassungsrecht Verfassungsrecht einschließlich
unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Staatslehre und
seiner Anwendung sowie Verfassungslehre;
Behördenorganisation;
Grundzüge des Haushaltsrechtes; Allgemeines Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahrensrecht unter einschließlich Verwaltungslehre,
besonderer Berücksichtigung Verwaltungsverfahrensrecht und
seiner Anwendung und ausgewählter Gebiete des
Kanzleiordnung; besonderen Verwaltungsrechtes.
wesentliche Elemente des Verwaltungsrechtes und Technik
der Rechtssetzung;
(4) Inwieweit Fächer einer bei einem Bundesland oder auf Grund früherer Dienstprüfungs-Vorschriften beim Bund erfolgreich abgelegten Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Verwaltungsdienste den Prüfungsfächern des Rigorosums gleichwertig sind, hat der Vorsitzende der Studienkommission im Einzelfall zu entscheiden, doch hat er hiebei auf Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades des „Doctor iuris“
§ 24. (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften“ bzw. „Doctor iuris“, abgekürzt „Dr. iur.“ zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:
der Nachweis über die Absolvierung des Diplomstudiums bzw. des Studiums nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung;
die Approbation der Dissertation;
das Zeugnis über das Rigorosum.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Artikel II
(Anm.: Zu § 23, BGBl. Nr. 148/1979)
(1) Art. I Z 3 tritt am 15. Juni 1982 in Kraft.
(2) Art. I Z 9 lit. b (§ 23) tritt erst nach Maßgabe einer gesonderten Anordnung in Kraft.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Artikel II
(Anm.: Zu § 8, BGBl. Nr. 148/1979)
(1) Eine Teilprüfung aus einem der in § 8 Abs. 3 Z 9 lit. c und d sowie Z 11 in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. I genannten Wahlfächer gilt als Teilprüfung aus dem betreffenden in § 8 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Art. I genannten Wahlfach; eine Teilprüfung aus einem der in § 8 Abs. 3 Z 9 lit. a und b sowie Z 10 in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. I genannten Wahlfächer gilt als Teilprüfung aus dem betreffenden in § 8 Abs. 3 Z 10 in der Fassung des Art. I genannten Wahlfach.
(2) Vor dem Inkrafttreten des Art. I nach den bis dahin in Geltung gestandenen Bestimmungen erbrachte Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Teilprüfung aus einem Wahlfach gemäß § 8 Abs. 3 Z 9 bis 11 in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. I gelten auch als nach den für das entsprechende Wahlfach gemäß § 8 Abs. 3 Z 9 und 10 in der Fassung des Art. I festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
(Anm.: Abs. 3 gegenstandslos)
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