Bundesgesetz vom 25. November 1980 über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz)
Österreichisches Filminstitut
§ 1. Zum Zweck der umfassenden Förderung des österreichischen Filmwesens nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten sowie zur Weiterentwicklung der Filmkultur in Österreich wird das Österreichische Filminstitut (ehemals Österreichischer Filmförderungsfonds) - im folgenden kurz Filminstitut genannt - eingerichtet. Es ist eine Juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.
Österreichisches Filminstitut
§ 1. Das Österreichische Filminstitut fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung das österreichische Filmwesen nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten, insbesondere die Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.
Österreichisches Filminstitut
§ 1. Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Produkt sowie das österreichische Filmwesen und trägt dadurch zur Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.
Österreichisches Filminstitut
§ 1. Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Gut und Kunstform und trägt dadurch zur Stärkung des österreichischen Filmwesens, des Filmstandorts Österreich und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.
Ziele, Förderungsgegenstand
§ 2. (1) Ziel der Filmförderung ist es,
die Herstellung, die Verbreitung und Verwertung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, entsprechende Publikumsakzeptanz und/oder internationale Anerkennung zu erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit und die Qualität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
die kulturellen, wirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen,
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des österreichischen Filmschaffens zu stärken,
die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen zu fördern,
fachlich-organisatorische Hilfestellung zu gewähren,
an der Harmonisierung von Filmförderungsmaßnahmen von Bund und Ländern mitzuwirken.
(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen oder fachlich-organisatorische Hilfestellungen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen sowohl nach dem Projektprinzip als auch nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden.
(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.
(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung) ist, daß der Förderungswerber einen künstlerisch und/oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann. Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden internationalen Filmfestival zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde. Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegende Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.
(5) Gegenstand der Förderung sind insbesondere:
die Konzept- und Drehbucherstellung;
die Projektentwicklung;
in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme und österreichisch ausländische Gemeinschaftsproduktionen;
der Verleih und der Vertrieb;
die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen;
Vorhaben zur Strukturverbesserung des österreichischen Filmwesens.
(6) Das Filminstitut hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Filminstitut hat die Gewährung von Förderungen von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.
Ziele, Förderungsgegenstand
§ 2. (1) Ziel der Filmförderung ist es,
die Herstellung, die Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, sowohl entsprechende Publikumsakzeptanz als auch internationale Anerkennung zu erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit, die Qualität, die Eigenständigkeit und die kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,
die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des österreichischen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland,
österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.
(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen oder fachlich-organisatorischer Hilfestellungen im Rahmen der Tätigkeit als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen einerseits nach dem Projektprinzip und andererseits nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.
(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.
(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann.
Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden international bedeutsamen Filmfestival (Festivalliste) zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde.
Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.
Bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festgelegt sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem der Regisseur die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt.
Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen.
Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt.
Bei der Erstellung der Liste der international bedeutsamen Filmfestivals ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.
(5) Gegenstand der Förderung sind insbesondere:
die Stoffentwicklung;
die Projektentwicklung (einschließlich der Erstellung des projektbezogenen Marketingkonzepts);
in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;
die Vermarktung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme;
die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen.
(6) Das Filminstitut hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Filminstitut hat die Gewährung von Förderungen von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.
Ziele, Förderungsgegenstand
§ 2. (1) Ziel der Filmförderung ist es,
einen Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas und der weiteren Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Identität zu leisten,
die Herstellung, Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, die Qualität, Eigenständigkeit und kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,
die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung des österreichischen Films im Inland und seine kulturelle Ausstrahlung und Verwertung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland,
österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.
(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, die in Abs. 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens oder durch fachlich-organisatorische Hilfestellungen als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen einerseits nach dem Projektprinzip und andererseits nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmkultureller und filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.
(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben mit kulturellem Inhalt auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.
(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass die Herstellerin/der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms mit kulturellem Inhalt einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann.
Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden international bedeutsamen Filmfestival (Festivalliste) zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde.
Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.
Bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festgelegt sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem die Regisseurin/der Regisseur die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt.
Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen der Herstellerin/des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen.
Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die Besucherinnen/Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt.
Bei der Erstellung der Liste der international bedeutsamen Filmfestivals ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.
(5) Gegenstand der Förderung sind:
die Stoffentwicklung;
die Projektentwicklung;
in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellerinnen/Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;
die Verwertung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme;
die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen.
(6) Das Filminstitut hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Filminstitut hat die Gewährung von Förderungen von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.
Ziele, Förderungsgegenstand
§ 2. (1) Ziel der Filmförderung ist es,
einen Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas und der weiteren Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Identität zu leisten,
die Herstellung, Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, die Qualität, Eigenständigkeit und kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich zu steigern,
die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,
die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung des österreichischen Films im Inland und seine kulturelle Ausstrahlung und Verwertung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im Ausland,
österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,
Anreize zu ökologisch nachhaltiger Filmproduktion zu schaffen,
einen Beitrag zur Chancengleichheit aller Geschlechter im Filmschaffen zu leisten sowie
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.
(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, die in Abs. 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens oder durch fachlich-organisatorische Hilfestellungen als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen einerseits nach dem Projektprinzip gemäß Abs. 3 und andererseits nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung) gemäß Abs. 4 sowie nach dem Standortprinzip gemäß Abs. 5. Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmkultureller und filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.
(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben mit kulturellem Inhalt auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.
(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms mit kulturellem Inhalt einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm mit folgenden Maßgaben vorweisen kann:
Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden international bedeutsamen Filmfestival (Festivalliste) zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde.
Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.
Bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festgelegt sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem die Regisseurin bzw. der Regisseur die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt.
Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen.
Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die Besucherinnen und Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt.
Bei der Erstellung der Liste der international bedeutsamen Filmfestivals ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.
(5) Die Förderung nach dem Standortprinzip verpflichtet zu einem Mindestprozentsatz der Produktions- und Verleihtätigkeiten in Österreich und erfolgt auf Basis eines kulturellen Eigenschaftstests, dessen Kriterien in den Förderungsrichtlinien festgelegt werden. Diese Förderung dient dazu, die Wettbewerbsfähigkeit des Filmstandorts Österreich und die Wertschöpfung aus Kinofilmen mit kulturellem Inhalt zu steigern.
(6) Gegenstand der Förderung sind:
die Stoffentwicklung;
die Projektentwicklung;
in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellerinnen und Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;
die Verwertung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme;
die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen.
(7) Das Filminstitut hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.
(8) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Filminstitut hat die Gewährung von Förderungen von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.
Österreichischer Filmrat
§ 2a. (1) Unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers oder des von ihm bestimmten Vertreters wird der Österreichische Filmrat eingerichtet.
(2) Der Österreichische Filmrat hat insbesondere die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätzliche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.
(3) Dem Österreichischen Filmrat gehören an:
der Bundeskanzler,
der Vizekanzler,
zwei Vertreter des Dachverbandes der Filmschaffenden,
ein Vertreter des Verbandes der Filmregisseure Österreichs,
zwei Vertreter des Verbandes Österreichischer Filmproduzenten,
je ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
je ein Vertreter des Österreichischen Rundfunks und des Verbandes Österreichischer Privatsender,
der Direktor des Österreichischen Filminstitutes, der Verantwortliche für den im Österreichischen Filminstitut angesiedelten MEDIA Desk sowie der Geschäftsführer des Fachbereichs Rundfunk der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
der Geschäftsführer der Austrian Film Commission,
zwei Vertreter der Länder,
drei weitere vom Bundeskanzler zu benennende Experten aus dem Bereich des Filmwesens.
(4) Die Mitglieder des Österreichischen Filmrates nach Abs. 3 lit. c bis k werden vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g und j sind die entsprechenden Stellen zur Benennung von Vertretern aufzufordern. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die Sitzungen des Österreichischen Filmrates sind vom Direktor des Österreichischen Filminstitutes zumindest einmal jährlich schriftlich einzuberufen.
(6) Der Österreichische Filmrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist das Österreichische Filminstitut betraut. Beschlüsse des Österreichischen Filmrates werden bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.
(7) Die Tätigkeit im Österreichischen Filmrat ist ehrenamtlich.
(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 3 lit. c bis k endet
durch Zeitablauf,
durch Tod,
durch Abberufung,
durch Verzicht auf die Funktion.
(9) In den Fällen des Abs. 8 lit. b bis d hat der Bundeskanzler für die restliche Dauer der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 ein neues Mitglied zu bestellen.
Mittel des Filminstituts, Jahresvoranschlag
§ 3. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:
Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;
Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;
sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.
(2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.
Mittel des Filminstituts, Jahresvoranschlag
§ 3. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:
finanzielle Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;
Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;
sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.
(2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.
Organe des Filminstitutes
§ 4. Die Organe des Filminstitutes sind das Kuratorium (§ 5), die Auswahlkommission (§ 6) und der Direktor (§ 7).
Organe des Filminstitutes
§ 4. Die Organe des Filminstitutes sind der Aufsichtsrat (§ 5), die Projektkommission (§ 6) und der Direktor (§ 7).
Organe des Filminstitutes
§ 4. Die Organe des Filminstitutes sind der Aufsichtsrat (§ 5), die Projektkommission (§ 6) und die Direktorin/der Direktor (§ 7).
Organe des Filminstitutes
§ 4. Die Organe des Filminstitutes sind der Aufsichtsrat (§ 5), die Projektkommission (§ 6) und die Direktorin bzw. der Direktor (§ 7).
Kuratorium
§ 5. (1) Das Kuratorium besteht aus
je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
je einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens,
je einem Vertreter jener Rechtsträger, die dem Filminstitut für ein Geschäftsjahr einen Geldbetrag in der Höhe von mindestens 10 vH der Mittel gemäß § 3 Abs. 1 lit. a unbedingt und unwiderruflich für Zwecke der Filmförderung zur Verfügung stellen, sofern diese Rechtsträger einen Vertreter entsenden.
(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreter sind vom Bundeskanzler zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c können die Interessensgemeinschaften des Filmwesens fachkundige Vertreter namhaft machen. Der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung dieser Rechte die Mitgliederzahl des Kuratoriums um die Anzahl der nicht entsandten oder nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder.
(3) Das vom Bundeskanzler entsendete Mitglied ist Vorsitzender des Kuratoriums, eines der vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen erster Stellvertreter, das vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsendete Mitglied dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber dem Direktor wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. a bis c werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d können auf die Dauer jener Geschäftsjahre des Filminstituts, für die die in dieser Bestimmung angeführten Mittel zur Verfügung gestellt werden, sowie zu jenen Kuratoriumssitzungen, in denen der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß zu genehmigen und der Tätigkeitsbericht gemäß § 7 Abs. 4 lit. g und der jährliche Bericht gemäß § 7 Abs. 4 lit. h zu beschließen sind, entsandt werden. Ein Mitglied des Kuratoriums ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b bis d dies beantragt,
das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b bis d genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.
(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - anwesend sind. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.
(7) Die Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über Tagesordnungspunkte,
die im Zusammenhang mit der Förderung eines Vorhabens stehen, für die das Mitglied selbst oder eine juristische Person, deren Organ oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber auftritt oder
bei denen wirtschaftliche Interessen des Mitgliedes berührt werden.
(8) Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:
Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,
die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,
die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich das Kuratorium diese vorbehalten hat,
die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung des Direktors,
die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit des Direktors und der Auswahlkommission,
die Beschlußfassung über den vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. g vorzulegenden Tätigkeitsbericht und
die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. h zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme.
(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat das Kuratorium dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden Schriftführer zu unterfertigen ist.
(11) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme fondsfremder (Anm.: richtig: filminstitutsfremde) Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
(12) Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. b und c stehen für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Kuratorium in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich das Kuratorium externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat das Kuratorium zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.
Aufsichtsrat
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus
je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
je einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2004)
(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreter sind vom Bundeskanzler zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreter.
(3) Das vom Bundeskanzler entsendete Mitglied ist Vorsitzender des Aufsichtsrates, eines der vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen erster Stellvertreter, das vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsendete Mitglied dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber dem Direktor wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b und c dies beantragt,
das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.
(7) Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über Tagesordnungspunkte,
die im Zusammenhang mit der Förderung eines Vorhabens stehen, für die das Mitglied selbst oder eine juristische Person, deren Organ oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber auftritt oder
bei denen wirtschaftliche Interessen des Mitgliedes berührt werden.
(8) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,
die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,
die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich der Aufsichtsrat diese vorbehalten hat,
die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung des Direktors,
die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit des Direktors und der Projektkommission,
die Beschlußfassung über den vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. h vorzulegenden Tätigkeitsbericht und
die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. i zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,
die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen Dritten durch den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben.
(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat der Aufsichtsrat dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden Schriftführer zu unterfertigen ist.
(11) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
(12) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c stehen für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.
Aufsichtsrat
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus
einer/einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellenden Vorsitzenden, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und je einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
je einer Vertreterin/einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2004)
(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreterinnen/Vertreter sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter.
(2a) Bei der Entsendung und Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.
(3) Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden ist das zweite von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsendete Mitglied erste Stellvertreterin/erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin/dritter Stellvertreter. Die/der Vorsitzende oder deren Stellvertreterinnen/dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin/dem Direktor wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b und c dies beantragt,
das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben,
das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch die/den jeweils nach Abs. 2 zuständige Bundesministerin/zuständigen Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b und c vor der Enthebung die vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter - anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.
(7) Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über Tagesordnungspunkte,
die im Zusammenhang mit der Förderung eines Vorhabens stehen, für die das Mitglied selbst oder eine juristische Person, deren Organ oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber auftritt oder
bei denen wirtschaftliche Interessen des Mitgliedes berührt werden.
(8) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,
die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,
die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich der Aufsichtsrat diese vorbehalten hat,
die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung der Direktorin/des Direktors,
die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit der Direktorin/des Direktors und der Projektkommission,
die Beschlußfassung über den von der Direktorin/vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. h vorzulegenden Tätigkeitsbericht und
die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. i zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,
die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen Dritten durch die Direktorin/den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben.
(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat der Aufsichtsrat dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und einer von ihr/ihm zu bestellenden Schriftführerin/Schriftführer zu unterfertigen ist.
(11) Die Direktorin/der Direktor nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Die Vorsitzende/der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
(12) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c steht für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur.
(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.
Aufsichtsrat
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus
einer/einem von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler zu bestellenden Vorsitzenden, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Bundeskanzleramtes und je einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
je einer Vertreterin/einem Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2004)
(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreterinnen/Vertreter sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter.
(2a) Bei der Entsendung und Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.
(3) Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden ist das zweite von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler entsendete Mitglied erste Stellvertreterin/erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin/dritter Stellvertreter. Die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin/dem Direktor wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b und c dies beantragt,
das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben,
das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch die/den Bundeskanzlerin/Bundeskanzler oder durch die/den jeweils nach Abs. 2 zuständige/zuständigen Bundesministerin/Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundeskanzlerin/ vom Bundeskanzler enthoben, wobei vor der Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. b und c die vorschlagende oder namhaftmachende Stelle zu hören ist.
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag der Direktorin/des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.
(7) Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen des Mitglieds oder Interessen ihm persönlich oder beruflich nahe stehender Personen oder Unternehmen berührt sind.
(8) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,
die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,
die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich der Aufsichtsrat diese vorbehalten hat,
die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung der Direktorin/des Direktors,
die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit der Direktorin/des Direktors und der Projektkommission,
die Beschlußfassung über den von der Direktorin/vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. h vorzulegenden Tätigkeitsbericht und
die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. i zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,
die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen Dritten durch die Direktorin/den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben.
(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat der Aufsichtsrat der Förderungswerberin/dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und einer/einem von ihr/ihm zu bestellenden Schriftführerin/Schriftführer zu unterfertigen ist.
(11) Die Direktorin/der Direktor nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Die Vorsitzende/der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
(12) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. a, sofern diese nicht den dort angeführten Institutionen angehören, den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie den ständig beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion steht für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers.
(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat bis zu fünf ständig beigezogener aber nicht stimmberechtigter Expertinnen/Experten aus der Filmbranche und in Einzelfällen sonstiger externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.
Aufsichtsrat
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus
einer/einem von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler zu bestellenden Vorsitzenden, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Bundeskanzleramtes und je einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
je einer Vertreterin/einem Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Film– und Musikwirtschaft,
fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2004)
(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreterinnen/Vertreter sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter.
(2a) Bei der Entsendung und Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.
(3) Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden ist das zweite von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler entsendete Mitglied erste Stellvertreterin/erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin/dritter Stellvertreter. Die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin/dem Direktor wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b und c dies beantragt,
das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben,
das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch die/den Bundeskanzlerin/Bundeskanzler oder durch die/den jeweils nach Abs. 2 zuständige/zuständigen Bundesministerin/Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundeskanzlerin/ vom Bundeskanzler enthoben, wobei vor der Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. b und c die vorschlagende oder namhaftmachende Stelle zu hören ist.
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag der Direktorin/des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.
(7) Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen des Mitglieds oder Interessen ihm persönlich oder beruflich nahe stehender Personen oder Unternehmen berührt sind.
(8) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,
die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,
die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich der Aufsichtsrat diese vorbehalten hat,
die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung der Direktorin/des Direktors,
die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit der Direktorin/des Direktors und der Projektkommission,
die Beschlußfassung über den von der Direktorin/vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. h vorzulegenden Tätigkeitsbericht und
die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. i zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,
die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen Dritten durch die Direktorin/den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben.
(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat der Aufsichtsrat der Förderungswerberin/dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und einer/einem von ihr/ihm zu bestellenden Schriftführerin/Schriftführer zu unterfertigen ist.
(11) Die Direktorin/der Direktor nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Die Vorsitzende/der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
(12) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. a, sofern diese nicht den dort angeführten Institutionen angehören, den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie den ständig beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion steht für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers.
(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat bis zu fünf ständig beigezogener aber nicht stimmberechtigter Expertinnen/Experten aus der Filmbranche und in Einzelfällen sonstiger externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.
Aufsichtsrat
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus
einer bzw. einem von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bestellenden Vorsitzenden, zwei weiteren Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft younion und des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft sowie
fünf fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2004)
(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bzw. von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen und Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessengemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen und Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Diese Vorschläge müssen nach Geschlechtern ausgewogen sein. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat spätestens fünf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter.
(2a) Bei der Entsendung und Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrats muss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gegeben sein. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(3) Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden ist ein weiteres von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entsendetes Mitglied erste Stellvertreterin bzw. erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin bzw. zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin bzw. dritter Stellvertreter. Die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin bzw. dem Direktor wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b und c dies beantragt,
das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben,
das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder durch die bzw. den jeweils nach Abs. 2 zuständige Bundesministerin bzw. zuständigen Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport enthoben, wobei vor der Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. b und c die vorschlagende oder namhaftmachende Stelle zu hören ist.
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden schriftlich oder auf geeignetem elektronischen Weg, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag der Direktorin/des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muss, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse und virtuelle Sitzungen im Wege einer Videokonferenz zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder – darunter die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden – anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlussfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des den Vorsitz Führenden den Ausschlag.
(7) Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen des Mitglieds oder Interessen ihm persönlich oder beruflich nahe stehender Personen oder Unternehmen berührt sind.
(8) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip oder nach dem Standortprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip, dem Standortprinzip oder dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
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