Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 27. Jänner 1981 über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen (Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8a Abs. 2, 43, 57, 71, 92, 100, 108 und 119 Abs. 6 bis 8 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, sowie des Art. V Z 2 lit. d der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der §§ 2 bis 5 für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und im Rahmen des § 8a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes für die mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie die privaten Übungsschulen.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der §§ 6, 7 und 9 für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie privaten Übungsschulen.
(3) Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(4) Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben.
Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
(5) Abs. 1 und 2 gilt für Privatschulen insoweit nicht, als der Schulerhalter die Eröffnungs- und Teilungszahlen gemäß § 8a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes bzw. gemäß § 8a Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes festgelegt hat.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,
das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie
die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)
(3) Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(4) Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben.
Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,
das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie
die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)
(3) Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(4) Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die zuständigen Schulbehörden regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben. Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,
das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie
die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(2) Unter mittlere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fällt auch die Forstfachschule.
(3) Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(4) Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die zuständigen Schulbehörden regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben. Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)
Führung von alternativen Pflichtgegenständen
§ 2. (1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat:
bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden Ausnahmen:
mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,
mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen, wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler dieser Klasse anmeldet,
mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden.
ab der neunten Schulstufe mindestens 12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung typenbildender Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen bereits ab mindestens 10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird.
ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.
(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung; BGBl. Nr. 510/1988, in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, ist zu führen, wenn mindestens 10 Schüler diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt haben; an allgemeinbildenden höheren Schulen vermindert sich diese Zahl bei Darstellender Geometrie und Griechisch auf 5 Schüler, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden. Ferner darf ein alternativer Pflichtgegenstand bereits ab zehn Anmeldungen und dürfen ab der neunten Schulstufe die Pflichtgegenstände (Serbo)Kroatisch, Slowenisch und Ungarisch bereits für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen Schule gleicher Schulart oder gleicher Form oder gleicher Fachrichtung, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt werden, wenn bei der Wahl durch die Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für seine Weiterführung.
(5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
(6) Haben die Schüler zwischen alternativen Pflichtgegenständen zu wählen, und wird die Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist jedenfalls der alternative Pflichtgegenstand zu führen, der von den meisten Schülern der Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher Anzahl der Anmeldungen entscheidet der Schulleiter, welcher alternative Pflichtgegenstand zu führen ist.
(7) Ein alternativer Pflichtgegenstand im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gegeben, wenn der Schüler zwischen mehreren Fremdsprachen oder in Instrumentalmusik zwischen mehreren Instrumentalfächern zu wählen hat. Ferner gelten alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Wahlpflichtbereiche) als alternative Pflichtgegenstände.
(8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 bis 3 aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, findet Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen
§ 2. (1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat:
bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden Ausnahmen:
mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,
mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen, wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler dieser Klasse anmeldet,
mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden.
ab der neunten Schulstufe mindestens 12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung typenbildender Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen bereits ab mindestens 10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird.
ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.
Schulstufe mit mindestens 20, ab der 11. Schulstufe mit
(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung; BGBl. Nr. 510/1988, in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, ist zu führen, wenn mindestens 10 Schüler diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt haben; an allgemeinbildenden höheren Schulen vermindert sich diese Zahl bei Darstellender Geometrie und Griechisch auf 5 Schüler, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden. Ferner darf ein alternativer Pflichtgegenstand bereits ab zehn Anmeldungen und dürfen ab der neunten Schulstufe die Pflichtgegenstände (Serbo)Kroatisch, Slowenisch und Ungarisch bereits für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen Schule gleicher Schulart oder gleicher Form oder gleicher Fachrichtung, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt werden, wenn bei der Wahl durch die Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für seine Weiterführung.
(5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
(6) Haben die Schüler zwischen alternativen Pflichtgegenständen zu wählen, und wird die Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist jedenfalls der alternative Pflichtgegenstand zu führen, der von den meisten Schülern der Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher Anzahl der Anmeldungen entscheidet der Schulleiter, welcher alternative Pflichtgegenstand zu führen ist.
(7) Ein alternativer Pflichtgegenstand im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gegeben, wenn der Schüler zwischen mehreren Fremdsprachen oder in Instrumentalmusik zwischen mehreren Instrumentalfächern zu wählen hat. Ferner gelten alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Wahlpflichtbereiche) als alternative Pflichtgegenstände.
(8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 bis 3 aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, findet Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen
§ 2. (1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat:
bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden Ausnahmen:
mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,
mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen, wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler dieser Klasse anmeldet,
mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden.
ab der neunten Schulstufe mindestens 12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung typenbildender Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen bereits ab mindestens 10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird.
ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.
(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung; BGBl. Nr. 510/1988, in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, ist zu führen, wenn mindestens 10 Schüler diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt haben; an allgemeinbildenden höheren Schulen vermindert sich diese Zahl bei Darstellender Geometrie und Griechisch auf 5 Schüler, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden. Ferner darf ein alternativer Pflichtgegenstand bereits ab zehn Anmeldungen und dürfen ab der neunten Schulstufe die Pflichtgegenstände Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Slowenisch und Ungarisch bereits für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen Schule gleicher Schulart oder gleicher Form oder gleicher Fachrichtung, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt werden, wenn bei der Wahl durch die Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für seine Weiterführung.
(5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
(6) Haben die Schüler zwischen alternativen Pflichtgegenständen zu wählen, und wird die Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist jedenfalls der alternative Pflichtgegenstand zu führen, der von den meisten Schülern der Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher Anzahl der Anmeldungen entscheidet der Schulleiter, welcher alternative Pflichtgegenstand zu führen ist.
(7) Ein alternativer Pflichtgegenstand im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gegeben, wenn der Schüler zwischen mehreren Fremdsprachen oder in Instrumentalmusik zwischen mehreren Instrumentalfächern zu wählen hat. Ferner gelten alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Wahlpflichtbereiche) als alternative Pflichtgegenstände.
(8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 bis 3 aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, findet Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen
§ 2. (1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat:
bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden Ausnahmen:
mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,
mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen, wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler dieser Klasse anmeldet,
mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführt werden.
ab der neunten Schulstufe mindestens 12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung typenbildender Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen bereits ab mindestens 10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird.
ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.
(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung; BGBl. Nr. 510/1988, in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, ist zu führen, wenn mindestens 10 Schüler diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt haben; an allgemeinbildenden höheren Schulen vermindert sich diese Zahl bei Darstellender Geometrie und Griechisch auf 5 Schüler, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden. Ferner darf ein alternativer Pflichtgegenstand bereits ab zehn Anmeldungen und dürfen ab der neunten Schulstufe die Pflichtgegenstände Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Slowenisch und Ungarisch bereits für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen Schule gleicher Schulart oder gleicher Form oder gleicher Fachrichtung, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt werden, wenn bei der Wahl durch die Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für seine Weiterführung.
(5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
(6) Haben die Schüler zwischen alternativen Pflichtgegenständen zu wählen, und wird die Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist jedenfalls der alternative Pflichtgegenstand zu führen, der von den meisten Schülern der Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher Anzahl der Anmeldungen entscheidet der Schulleiter, welcher alternative Pflichtgegenstand zu führen ist.
(7) Ein alternativer Pflichtgegenstand im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gegeben, wenn der Schüler zwischen mehreren Fremdsprachen oder in Instrumentalmusik zwischen mehreren Instrumentalfächern zu wählen hat. Ferner gelten alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Wahlpflichtbereiche) als alternative Pflichtgegenstände.
(8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 bis 3 aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, findet Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen
§ 2. (1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat:
bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden Ausnahmen:
mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,
mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen, wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler dieser Klasse anmeldet,
mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführt werden.
ab der neunten Schulstufe mindestens 12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung typenbildender Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen bereits ab mindestens 10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird.
ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.
(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung; BGBl. Nr. 510/1988, in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, ist zu führen, wenn mindestens 10 Schüler diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt haben; an allgemeinbildenden höheren Schulen vermindert sich diese Zahl bei Darstellender Geometrie und Griechisch auf 5 Schüler, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden. Ferner darf ein alternativer Pflichtgegenstand bereits ab zehn Anmeldungen und dürfen ab der neunten Schulstufe die Pflichtgegenstände Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Slowenisch und Ungarisch bereits für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen Schule gleicher Schulart oder gleicher Form oder gleicher Fachrichtung, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt werden, wenn bei der Wahl durch die Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für seine Weiterführung.
(5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
(6) Haben die Schüler zwischen alternativen Pflichtgegenständen zu wählen, und wird die Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist jedenfalls der alternative Pflichtgegenstand zu führen, der von den meisten Schülern der Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher Anzahl der Anmeldungen entscheidet der Schulleiter, welcher alternative Pflichtgegenstand zu führen ist.
(7) Ein alternativer Pflichtgegenstand im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gegeben, wenn der Schüler zwischen mehreren Fremdsprachen oder in Instrumentalmusik zwischen mehreren Instrumentalfächern zu wählen hat. Ferner gelten alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Wahlpflichtbereiche) als alternative Pflichtgegenstände.
(8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 bis 3 aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, findet Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen
§ 2. (1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat:
bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden Ausnahmen:
mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,
mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen, wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler dieser Klasse anmeldet,
mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführt werden.
ab der neunten Schulstufe mindestens 12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung typenbildender Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen bereits ab mindestens 10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird.
ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.
(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung; BGBl. Nr. 510/1988, in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, ist zu führen, wenn mindestens 10 Schüler diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt haben; an allgemeinbildenden höheren Schulen vermindert sich diese Zahl bei Darstellender Geometrie und Griechisch auf 5 Schüler, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden. Ferner darf ein alternativer Pflichtgegenstand bereits ab zehn Anmeldungen und dürfen ab der neunten Schulstufe die Pflichtgegenstände Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Slowenisch und Ungarisch bereits für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen Schule gleicher Schulart oder gleicher Form oder gleicher Fachrichtung, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt werden, wenn bei der Wahl durch die Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für seine Weiterführung.
(5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
(6) Haben die Schüler zwischen alternativen Pflichtgegenständen zu wählen, und wird die Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist jedenfalls der alternative Pflichtgegenstand zu führen, der von den meisten Schülern der Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher Anzahl der Anmeldungen entscheidet der Schulleiter, welcher alternative Pflichtgegenstand zu führen ist.
(7) Ein alternativer Pflichtgegenstand im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gegeben, wenn der Schüler zwischen mehreren Fremdsprachen oder in Instrumentalmusik zwischen mehreren Instrumentalfächern zu wählen hat. Ferner gelten alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Wahlpflichtbereiche) als alternative Pflichtgegenstände.
(8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 bis 3 aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, findet Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen
§ 2. (1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat:
bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden Ausnahmen:
mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,
mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen, wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler dieser Klasse anmeldet,
mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführt werden.
ab der neunten Schulstufe mindestens 12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung typenbildender Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen bereits ab mindestens 10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird.
ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.
An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, sind abweichend von Z 2 und 3 alternative Pflichtgegenstandsbereiche ab der 10. Schulstufe mit mindestens 20, ab der 11. Schulstufe mit mindestens 16 und ab der 12. Schulstufe mit mindestens 12 angemeldeten Schülern zu führen. An Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind abweichend von Z 3 alternative Pflichtgegenstände ab der 11. Schulstufe mit mindestens 12 angemeldeten Schülern zu führen.
(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung; BGBl. Nr. 510/1988, in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, ist zu führen, wenn mindestens 10 Schüler diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt haben; an allgemeinbildenden höheren Schulen vermindert sich diese Zahl bei Darstellender Geometrie und Griechisch auf 5 Schüler, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden. Ferner darf ein alternativer Pflichtgegenstand bereits ab zehn Anmeldungen und dürfen ab der neunten Schulstufe die Pflichtgegenstände Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Slowenisch und Ungarisch bereits für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen Schule gleicher Schulart oder gleicher Form oder gleicher Fachrichtung, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt werden, wenn bei der Wahl durch die Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für seine Weiterführung.
(5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
(6) Haben die Schüler zwischen alternativen Pflichtgegenständen zu wählen, und wird die Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist jedenfalls der alternative Pflichtgegenstand zu führen, der von den meisten Schülern der Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher Anzahl der Anmeldungen entscheidet der Schulleiter, welcher alternative Pflichtgegenstand zu führen ist.
(7) Ein alternativer Pflichtgegenstand im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gegeben, wenn der Schüler zwischen mehreren Fremdsprachen oder in Instrumentalmusik zwischen mehreren Instrumentalfächern zu wählen hat. Ferner gelten alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Wahlpflichtbereiche) als alternative Pflichtgegenstände.
(8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 bis 3 aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, findet Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen
§ 3. (1) Ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung ist zu führen, wenn sich mindestens 15 Schüler, bei Fremdsprachen mindestens 12 Schüler, zum Freigegenstand bzw. zur unverbindlichen Übung anmelden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommen. Die Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen in (Serbo)Kroatisch, Slowenisch und Ungarisch dürfen bereits für mindestens 8 Schüler, ab der neunten Schulstufe für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden; die Führung mit 5 bis 7 Schülern ist nur zulässig, wenn der entsprechende Freigegenstand bzw. die entsprechende unverbindliche Übung nicht an einer anderen Schule, welche in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird und die Teilnahme an dem entsprechenden Pflichtgegenstand (für den betreffenden Schüler in der Form des Freigegenstandes) nicht möglich ist.
(2) Ein Freigegenstand, der für den Erwerb einer Hochschulberechtigung im Sinne der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 erforderlich ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand angemeldet haben. Das gleiche gilt für unverbindliche Übungen, sofern sie der Vorbereitung internationaler Bewerbe dienen. Ein Freigegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung erforderlich ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand angemeldet haben.
(3) Der Freigegenstand Instrumentalmusik ist zu führen, wenn sich zumindest 3 Schüler für ein Instrument anmelden; dies gilt nicht für Jagdhornblasen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten. Der Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung Instrumentale Spielgruppe (Spielmusik) ist zu führen, wenn sich mindestens 12 Schüler zu diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindlichen Übung anmelden. Der Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung Instrumentalbau ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindlichen Übung anmelden.
(4) Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindlichen Übung
für die sich mindestens 15 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 12,
für die sich mindestens 12 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 9,
für die sich mindestens 10 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 7,
für die sich mindestens 8 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 5
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 darf ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung schon dann geführt werden, wenn die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 bei der Anmeldung erreicht wird. Wird bei diesem Freigegenstand bzw. dieser unverbindlichen Übung die Teilungszahl oder die Mindestzahl der Gruppengrößen nach § 6 unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
(6) Unbeschadet der Abs. 1 bis 5 darf ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung in der betreffenden Klasse (dem betreffenden Jahrgang) auch dann geführt werden, wenn sich alle Schüler dieser Klasse (dieses Jahrganges) zu diesem Freigegenstand oder dieser unverbindlichen Übung anmelden. Wird die Anzahl der Schüler der Klasse (des Jahrganges) und gleichzeitig die im Abs. 4 für die Weiterführung genannte Mindestschülerzahl unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. dieser unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
(7) Die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sind nur dann gemäß Abs. 1 bis 3 zu führen, wenn ihre Führung personell und räumlich möglich ist.
(8) Auf die Führung des Freigegenstandes Religion gemäß § 1 Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1988 finden die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes Anwendung.
(9) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
(10) Bei der Organisation des Unterrichtes in Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen ist in Unterrichtsgegenständen, in denen gemäß § 6 eine Teilung zulässig ist, das Erreichen der Teilungszahl und in den sonstigen Unterrichtsgegenständen das Erreichen von 30 Schülern, bei Sonderschulen das Erreichen der Klassenschülerhöchstzahl anzustreben.
Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen
§ 3. (1) Ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung ist zu führen, wenn sich mindestens 15 Schüler, bei Fremdsprachen mindestens 12 Schüler, zum Freigegenstand bzw. zur unverbindlichen Übung anmelden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommen. Die Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen in Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Slowenisch und Ungarisch dürfen bereits für mindestens 8 Schüler, ab der neunten Schulstufe für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden; die Führung mit 5 bis 7 Schülern ist nur zulässig, wenn der entsprechende Freigegenstand bzw. die entsprechende unverbindliche Übung nicht an einer anderen Schule, welche in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird und die Teilnahme an dem entsprechenden Pflichtgegenstand (für den betreffenden Schüler in der Form des Freigegenstandes) nicht möglich ist.
(2) Ein Freigegenstand, der für den Erwerb einer Hochschulberechtigung im Sinne der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 erforderlich ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand angemeldet haben. Das gleiche gilt für unverbindliche Übungen, sofern sie der Vorbereitung internationaler Bewerbe dienen. Ein Freigegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung erforderlich ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand angemeldet haben.
(3) Der Freigegenstand Instrumentalmusik ist zu führen, wenn sich zumindest 3 Schüler für ein Instrument anmelden; dies gilt nicht für Jagdhornblasen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten. Der Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung Instrumentale Spielgruppe (Spielmusik) ist zu führen, wenn sich mindestens 12 Schüler zu diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindlichen Übung anmelden. Der Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung Instrumentalbau ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindlichen Übung anmelden.
(4) Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindlichen Übung
für die sich mindestens 15 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 12,
für die sich mindestens 12 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 9,
für die sich mindestens 10 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 7,
für die sich mindestens 8 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 5
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 darf ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung schon dann geführt werden, wenn die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 bei der Anmeldung erreicht wird. Wird bei diesem Freigegenstand bzw. dieser unverbindlichen Übung die Teilungszahl oder die Mindestzahl der Gruppengrößen nach § 6 unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
(6) Unbeschadet der Abs. 1 bis 5 darf ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung in der betreffenden Klasse (dem betreffenden Jahrgang) auch dann geführt werden, wenn sich alle Schüler dieser Klasse (dieses Jahrganges) zu diesem Freigegenstand oder dieser unverbindlichen Übung anmelden. Wird die Anzahl der Schüler der Klasse (des Jahrganges) und gleichzeitig die im Abs. 4 für die Weiterführung genannte Mindestschülerzahl unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. dieser unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
(6a) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik darf der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ an den einzügig geführten 4. und 5. Klassen ab zwölf Anmeldungen angeboten werden.
(7) Die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sind nur dann gemäß Abs. 1 bis 3 zu führen, wenn ihre Führung personell und räumlich möglich ist.
(8) Auf die Führung des Freigegenstandes Religion gemäß § 1 Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1988 finden die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes Anwendung.
(9) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
(10) Bei der Organisation des Unterrichtes in Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen ist in Unterrichtsgegenständen, in denen gemäß § 6 eine Teilung zulässig ist, das Erreichen der Teilungszahl und in den sonstigen Unterrichtsgegenständen das Erreichen von 30 Schülern, bei Sonderschulen das Erreichen der Klassenschülerhöchstzahl anzustreben.
Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen
§ 3. (1) Ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung ist zu führen, wenn sich mindestens 15 Schüler, bei Fremdsprachen mindestens 12 Schüler, zum Freigegenstand bzw. zur unverbindlichen Übung anmelden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommen. Die Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen in Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Slowenisch und Ungarisch dürfen bereits für mindestens 8 Schüler, ab der neunten Schulstufe für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden; die Führung mit 5 bis 7 Schülern ist nur zulässig, wenn der entsprechende Freigegenstand bzw. die entsprechende unverbindliche Übung nicht an einer anderen Schule, welche in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird und die Teilnahme an dem entsprechenden Pflichtgegenstand (für den betreffenden Schüler in der Form des Freigegenstandes) nicht möglich ist.
(2) Ein Freigegenstand, der für den Erwerb einer Hochschulberechtigung im Sinne der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 erforderlich ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand angemeldet haben. Das gleiche gilt für unverbindliche Übungen, sofern sie der Vorbereitung internationaler Bewerbe dienen. Ein Freigegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung erforderlich ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand angemeldet haben.
(3) Der Freigegenstand Instrumentalmusik ist zu führen, wenn sich zumindest 3 Schüler für ein Instrument anmelden; dies gilt nicht für Jagdhornblasen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten. Der Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung Instrumentale Spielgruppe (Spielmusik) ist zu führen, wenn sich mindestens 12 Schüler zu diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindlichen Übung anmelden. Der Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung Instrumentalbau ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindlichen Übung anmelden.
(4) Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindlichen Übung
für die sich mindestens 15 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 12,
für die sich mindestens 12 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 9,
für die sich mindestens 10 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 7,
für die sich mindestens 8 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 5
unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen. Das gleiche gilt für die in Abs. 3 erster Satz genannten Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen, wenn die dort genannten Schülerzahlen unterschritten werden.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 darf ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung schon dann geführt werden, wenn die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 bei der Anmeldung erreicht wird. Wird bei diesem Freigegenstand bzw. dieser unverbindlichen Übung die Teilungszahl oder die Mindestzahl der Gruppengrößen nach § 6 unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
(6) Unbeschadet der Abs. 1 bis 5 darf ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung in der betreffenden Klasse (dem betreffenden Jahrgang) auch dann geführt werden, wenn sich alle Schüler dieser Klasse (dieses Jahrganges) zu diesem Freigegenstand oder dieser unverbindlichen Übung anmelden. Wird die Anzahl der Schüler der Klasse (des Jahrganges) und gleichzeitig die im Abs. 4 für die Weiterführung genannte Mindestschülerzahl unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. dieser unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
(6a) An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik darf der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ an den einzügig geführten 4. und 5. Klassen ab zwölf Anmeldungen angeboten werden.
(7) Die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sind nur dann gemäß Abs. 1 bis 3 zu führen, wenn ihre Führung personell und räumlich möglich ist.
(8) Auf die Führung des Freigegenstandes Religion gemäß § 1 Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, finden die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes Anwendung.
(9) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
(10) Bei der Organisation des Unterrichtes in Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen ist in Unterrichtsgegenständen, in denen gemäß § 6 eine Teilung zulässig ist, das Erreichen der Teilungszahl und in den sonstigen Unterrichtsgegenständen das Erreichen von 30 Schülern, bei Sonderschulen das Erreichen der Klassenschülerhöchstzahl anzustreben.
Führung eines Förderunterrichtes
§ 4. (1) Ein Förderunterricht ist bei folgender Mindestzahl von teilnehmenden Schülern zu führen:
in der ersten bis vierten Schulstufe bei 3 Schülern einer Klasse,
in der Übungshauptschule der Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes bei 6 Schülern einer Klasse,
in der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein bei 6 Schülern einer Klasse,
im übrigen bei 8 Schülern einer Klasse.
(2) Der Förderunterricht soll bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 8 Schüler und ab der fünften Schulstufe nicht mehr als 12 Schüler umfassen.
(3) Der Förderunterricht gemäß Abs. 1 ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.
(4) § 3 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.
Führung eines Förderunterrichtes
§ 4. (1) Ein Förderunterricht ist bei folgender Mindestzahl von teilnehmenden Schülern zu führen:
in der ersten bis vierten Schulstufe bei 3 Schülern einer Klasse,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)
in der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein bei 6 Schülern einer Klasse,
im übrigen bei 8 Schülern einer Klasse.
(2) Der Förderunterricht soll bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 8 Schüler und ab der fünften Schulstufe nicht mehr als 12 Schüler umfassen.
(3) Der Förderunterricht gemäß Abs. 1 ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.
(4) § 3 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.
Führung von Sprachförderkursen
§ 4a. (1) An Übungsvolksschulen sind Sprachförderkurse bei einer Mindestzahl von acht teilnehmenden Schülern zu führen.
(2) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulstufen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefasst werden.
(3) Ein Sprachförderkurs gemäß Abs. 1 ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.
Führung von Freigegenständen und unverbindliche Übungen sowie von Förderunterricht am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an den Sonderformen für Körperbehinderte
§ 5. (1) Auf die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie von Förderunterricht am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an den Sonderformen für Körperbehinderte finden die §§ 3 und 4 Anwendung, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 4 ist ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung zu führen, wenn sich mindestens 5 Schüler zum Freigegenstand bzw. zur unverbindlichen Übung anmelden. Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindlichen Übung die Zahl von 3 Schülern unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 darf ein Förderunterricht in der ersten bis vierten Schulstufe bereits für 3 Schüler einer Klasse und ab der fünften Schulstufe bereits für 4 Schüler einer Klasse erfolgen. Der Förderunterricht soll bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 5 Schüler und ab der fünften Schulstufe nicht mehr als 6 Schüler umfassen.
Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an den mittleren und höheren Schulen
§ 6. (1) An den mittleren und höheren Schulen sind die Klassen (Jahrgänge) im Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen, sofern die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden, bzw. hat in den nachstehenden Unterrichtsgegenständen die Gruppengröße wie folgt zu betragen:
im Unterricht in Fremdsprachen
an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen
aa) in lebenden Fremdsprachen bei einer Klassenschülerzahl von 30; eine derartige Teilung ist auf der Unterstufe beizubehalten, wenn die Zahl der Schüler der betreffenden Klasse nicht unter 26 sinkt und keine Neubildung von Klassen auf der betreffenden Schulstufe (zB zu Beginn der 3. Klasse wegen der getrennten Führung von Gymnasium und Realgymnasium) erfolgt,
bb) in Latein bei einer Klassenschülerzahl von 32,
an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an mittleren und höheren berufsbildenden Schulen sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik
aa) darf die Größe einer Schülergruppe 25 Schüler nicht übersteigen; die Bildung der Schülergruppen hat auf den einzelnen Schulstufen einer Schule klassenübergreifend zu erfolgen, sofern die Fremdsprache lehrplanmäßig gleich ist und auf der betreffenden Schulstufe die Anzahl der Schülergruppen jene der Klassen nicht unterschreitet; an berufsbildenden Schulen hat die klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen bei einer Gliederung in Fachabteilungen nur im Bereich der einzelnen Fachabteilungen zu erfolgen, wenn durch eine fachabteilungsübergreifende Gruppenbildung mehr als 3 Klassen betroffen wären, und nur im Bereich derselben Bildungshöhe zu erfolgen; durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet; an mindestens dreijährigen Schularten bleiben Teilungen auf der vorletzten Stufe in der letzten Stufe jedenfalls aufrecht,
bb) ist im Falle der klassenübergreifenden Bildung von Schülergruppen gemäß sublit. aa die Anzahl der zu bildenden Schülergruppen bei 4 Parallelklassen mit über 100 Schülern, bei 5 Parallelklassen mit über 125 Schülern und ab 6 Parallelklassen gegenüber der sublit. aa um insgesamt jeweils 1 Schülergruppe zu erhöhen,
cc) sofern bei einer Gruppenbildung gemäß sublit. aa und sublit. bb organisatorische oder pädagogische Schwierigkeiten bestünden, kann der Schulleiter nach Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses abweichend von sublit. aa und bb die Gruppenbildung nach den jeweiligen pädagogischen Erfordernissen vornehmen, wobei jedoch die für den Bereich gemäß sublit. aa und bb zulässige Gesamtzahl an Schülergruppen an der betreffenden Schule (Fachabteilung) nicht überschritten werden darf.
im Unterricht in Konstruktionsübungen, Fachzeichnen, Schnittzeichnen, Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt) und allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen eine Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in Maschinellem Rechnungswesen an Schulen für Körperbehinderte eine Schülerzahl von 12 Schülern,
im Unterricht in Bildnerischer Erziehung an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen eine Schülerzahl von 31 Schülern, an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen eine Schülerzahl von 25 Schülern sowie in Bildnerischer Erziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, sofern erhöhte Anforderungen in Bildnerischer Erziehung festgelegt sind, und an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung eine Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen eine Schülerzahl von 20 Schülern; im Unterricht in Leibesübungen an mittleren und höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung eine Schülerzahl von 30 Schülern,
im Unterricht in Rhythmisch-musikalischer Erziehung sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Pflichtseminaren eine Schülerzahl von 25 Schülern,
im Unterricht in Musikkunde in den Teilbereichen Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung, Harmonielehre I sowie Harmonielehre II und Einführung in den Kontrapunkt eine Schülerzahl von 25 Schülern,
im Unterricht in Schulpraxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis sowie Heimpraxis an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, im Praktikum im Pflichtgegenstand, Psychologie und Philosophie am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium sowie im Unterricht in Kinderbeschäftigung an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe eine Schülerzahl von 20 Schülern, unabhängig von einer weiteren Gruppierung der Schüler bei der Zuteilung zu einzelnen Praxisstätten,
im Unterricht in Werkstätte (einschließlich des Werkstättenanteiles im Unterrichtsgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde'' an Fachschulen und Höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Unterrichtsgegenstand „Praktikum'' und in der 1. Klasse an Handelsschulen im Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit'' bei einer Klassenschülerzahl von 20 Schülern, sofern nicht lit. a bis d Anwendung finden;
im Gegenstand Werkstätte an gewerblichen und technischen Lehranstalten sowie an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik und in praktischen Bauarbeiten (Bauhof) an technischen Lehranstalten, einschließlich vergleichbarer Werkstätten an Werkschulheimen, ferner in „Produktion und Technologie-Praktikum'' an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau und in „Gartenbau- und Landwirtschaftspraktikum'' an der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,
im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium sowie an allgemeinbildenden höheren Schulen in den Übungen Chemie und Physik sowie in „Gartenbau und Blumenbinderei-Praktikum'' an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im I. und II. Jahrgang sowie im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und nach unten,
in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten (Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen hat die Schülergruppe 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,
an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Unterrichtsgegenstand „Praktikum'' hat bei besonderer Gefährdung die Schülergruppe 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,
in der 2. und 3. Klasse an Handelsschulen im Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit'' ab einer Schülerzahl von 16 Schülern,
in Informatik an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen und im Unterricht in (Elektronischer) Datenverarbeitung in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 12 Schülern,
in Computerunterstütztem Rechnungswesen und Computerunterstützter Textverarbeitung in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 16 Schülern,
in haus- und küchenwirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen mit praktischem Inhalt hat die Schülergruppe unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze 10 bis 16 Schüler zu umfassen, wobei jedoch auch bei einer Klassenschülerzahl von 17 bis 21 Schülern zwei Schülergruppen zu bilden sind,
im Unterricht in Instrumentalmusik hat die Schülergruppe 3 bis 5 Schüler, in Instrumentenbau hat die Schülergruppe 8 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 2 nach unten zu umfassen,
in der Einstiegsphase zur Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung (erster Teil Z 3 des Lehrplans der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 477/1990) in der 3. Klasse des Gymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik und in der 3. Klasse des Realgymnasiums in Deutsch, Lebender Fremdsprache, Mathematik und Geometrischem Zeichnen für das praktische Üben am Computer im Ausmaß von insgesamt 10 Unterrichtsstunden in allen bei den einzelnen Schularten angeführten Pflichtgegenständen zusammen in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 19 Schülern,
in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 19 Schülern.
(2) Bei der Teilung in Schülergruppen ist anzustreben, daß
möglichst wenig Schülergruppen gebildet werden, die Schülerzahl in den Schülergruppen möglichst nahe an die Teilungszahl und, wo Richtwerte vorgesehen sind, die Schülerzahl an die Richtwerte herankommt und
die Schülerzahl, ausgenommen bei Abs. 1 Z 10, in jeder Schülergruppe möglichst gleich groß ist; sofern in Konstruktionsübungen auch ein Unterricht in rechnergestützter Konstruktion vermittelt wird, ist die Klasse im Falle des Abs. 1 Z 2 so zu teilen, daß an den rechnergestützten Konstruktionsplätzen höchstens 10 Schüler in einer Gruppe und die übrigen Schüler der Klasse in der anderen Gruppe unterrichtet werden.
(3) Eine Teilung ist dann nicht durchzuführen, wenn dadurch eine Minderung der Organisation oder des Angebotes an alternativen Pflichtgegenständen eintreten würde. Eine Teilung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist nicht durchzuführen, wenn eine Minderung des Angebotes der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen eintreten würde. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, sofern die Teilung aus Gründen der körperlichen Sicherheit oder räumlichen Gründen erforderlich ist.
(4) Sofern dem unterrichtenden Lehrer eine weitere Person als Assistent beigegeben ist, entfällt die Einrichtung einer gesonderten Schülergruppe gemäß Abs. 1. Diese Bestimmung gilt nicht in lebender Fremdsprache, wenn dem unterrichtenden Lehrer ein ausländischer Assistent, der auf Grund von Kulturabkommen einer Schule zur Unterrichtserteilung zugeteilt wird, beigegeben wird.
Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an den mittleren und höheren Schulen
§ 6. (1) An den mittleren und höheren Schulen sind die Klassen (Jahrgänge) im Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen, sofern die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden, bzw. hat in den nachstehenden Unterrichtsgegenständen die Gruppengröße wie folgt zu betragen:
im Unterricht in Fremdsprachen
an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen
aa) in lebenden Fremdsprachen bei einer Klassenschülerzahl von 30; eine derartige Teilung ist auf der Unterstufe beizubehalten, wenn die Zahl der Schüler der betreffenden Klasse nicht unter 26 sinkt und keine Neubildung von Klassen auf der betreffenden Schulstufe (zB zu Beginn der 3. Klasse wegen der getrennten Führung von Gymnasium und Realgymnasium) erfolgt,
bb) in Latein bei einer Klassenschülerzahl von 32,
an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an mittleren und höheren berufsbildenden Schulen sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik
aa) darf die Größe einer Schülergruppe 25 Schüler nicht übersteigen; die Bildung der Schülergruppen hat auf den einzelnen Schulstufen einer Schule klassenübergreifend zu erfolgen, sofern die Fremdsprache lehrplanmäßig gleich ist und auf der betreffenden Schulstufe die Anzahl der Schülergruppen jene der Klassen nicht unterschreitet; an berufsbildenden Schulen hat die klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen bei einer Gliederung in Fachabteilungen nur im Bereich der einzelnen Fachabteilungen zu erfolgen, wenn durch eine fachabteilungsübergreifende Gruppenbildung mehr als 3 Klassen betroffen wären, und nur im Bereich derselben Bildungshöhe zu erfolgen; durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet; an mindestens dreijährigen Schularten bleiben Teilungen auf der vorletzten Stufe in der letzten Stufe jedenfalls aufrecht,
bb) ist im Falle der klassenübergreifenden Bildung von Schülergruppen gemäß sublit. aa die Anzahl der zu bildenden Schülergruppen bei 4 Parallelklassen mit über 100 Schülern, bei 5 Parallelklassen mit über 125 Schülern und ab 6 Parallelklassen gegenüber der sublit. aa um insgesamt jeweils 1 Schülergruppe zu erhöhen,
cc) sofern bei einer Gruppenbildung gemäß sublit. aa und sublit. bb organisatorische oder pädagogische Schwierigkeiten bestünden, kann der Schulleiter nach Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses abweichend von sublit. aa und bb die Gruppenbildung nach den jeweiligen pädagogischen Erfordernissen vornehmen, wobei jedoch die für den Bereich gemäß sublit. aa und bb zulässige Gesamtzahl an Schülergruppen an der betreffenden Schule (Fachabteilung) nicht überschritten werden darf.
im Unterricht in Konstruktionsübungen, Fachzeichnen, Schnittzeichnen, Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt) und allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind sowie an höheren Lehranstalten im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen eine Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in Maschinellem Rechnungswesen an Schulen für Körperbehinderte eine Schülerzahl von 12 Schülern,
im Unterricht in Bildnerischer Erziehung an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen eine Schülerzahl von 31 Schülern, an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen eine Schülerzahl von 25 Schülern sowie in Bildnerischer Erziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, sofern erhöhte Anforderungen in Bildnerischer Erziehung festgelegt sind, und an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung eine Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen eine Schülerzahl von 20 Schülern; im Unterricht in Leibesübungen an mittleren und höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung eine Schülerzahl von 30 Schülern,
im Unterricht in Rhythmisch-musikalischer Erziehung sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Pflichtseminaren eine Schülerzahl von 25 Schülern,
im Unterricht in Musikkunde in den Teilbereichen Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung, Harmonielehre I sowie Harmonielehre II und Einführung in den Kontrapunkt eine Schülerzahl von 25 Schülern,
im Unterricht in Schulpraxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis sowie Heimpraxis an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, im Praktikum im Pflichtgegenstand, Psychologie und Philosophie am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium sowie im Unterricht in Kinderbeschäftigung an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe eine Schülerzahl von 20 Schülern, unabhängig von einer weiteren Gruppierung der Schüler bei der Zuteilung zu einzelnen Praxisstätten,
im Unterricht in Werkstätte (einschließlich des Werkstättenanteiles im Unterrichtsgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde'' an Fachschulen und Höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Unterrichtsgegenstand „Praktikum'' und in der 1. Klasse an Handelsschulen im Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit'' bei einer Klassenschülerzahl von 20 Schülern, sofern nicht lit. a bis d Anwendung finden;
im Gegenstand Werkstätte an gewerblichen und technischen Lehranstalten sowie an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik und in praktischen Bauarbeiten (Bauhof) an technischen Lehranstalten, einschließlich vergleichbarer Werkstätten an Werkschulheimen, ferner in „Produktion und Technologie-Praktikum'' an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau und in „Gartenbau- und Landwirtschaftspraktikum'' an der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,
im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium sowie an allgemeinbildenden höheren Schulen in den Übungen Chemie und Physik sowie in „Gartenbau und Blumenbinderei-Praktikum'' an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im I. und II. Jahrgang sowie im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und nach unten,
in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten (Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen hat die Schülergruppe 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,
an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Unterrichtsgegenstand „Praktikum'' hat bei besonderer Gefährdung die Schülergruppe 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,
in der 2. und 3. Klasse an Handelsschulen im Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit'' ab einer Schülerzahl von 16 Schülern,
in Informatik an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen und im Unterricht in (Elektronischer) Datenverarbeitung in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 12 Schülern,
in Computerunterstütztem Rechnungswesen und Computerunterstützter Textverarbeitung in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 16 Schülern,
in haus- und küchenwirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen mit praktischem Inhalt hat die Schülergruppe unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze 10 bis 16 Schüler zu umfassen, wobei jedoch auch bei einer Klassenschülerzahl von 17 bis 21 Schülern zwei Schülergruppen zu bilden sind,
im Unterricht in Instrumentalmusik hat die Schülergruppe 3 bis 5 Schüler, in Instrumentenbau hat die Schülergruppe 8 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 2 nach unten zu umfassen,
in der Einstiegsphase zur Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung (erster Teil Z 3 des Lehrplans der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 477/1990) in der 3. Klasse des Gymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik und in der 3. Klasse des Realgymnasiums in Deutsch, Lebender Fremdsprache, Mathematik und Geometrischem Zeichnen für das praktische Üben am Computer im Ausmaß von insgesamt 10 Unterrichtsstunden in allen bei den einzelnen Schularten angeführten Pflichtgegenständen zusammen in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 19 Schülern,
in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 19 Schülern.
(2) Bei der Teilung in Schülergruppen ist anzustreben, daß
möglichst wenig Schülergruppen gebildet werden, die Schülerzahl in den Schülergruppen möglichst nahe an die Teilungszahl und, wo Richtwerte vorgesehen sind, die Schülerzahl an die Richtwerte herankommt und
die Schülerzahl, ausgenommen bei Abs. 1 Z 10, in jeder Schülergruppe möglichst gleich groß ist; sofern in Konstruktionsübungen auch ein Unterricht in rechnergestützter Konstruktion vermittelt wird, ist die Klasse im Falle des Abs. 1 Z 2 so zu teilen, daß an den rechnergestützten Konstruktionsplätzen höchstens 10 Schüler in einer Gruppe und die übrigen Schüler der Klasse in der anderen Gruppe unterrichtet werden.
(3) Eine Teilung ist dann nicht durchzuführen, wenn dadurch eine Minderung der Organisation oder des Angebotes an alternativen Pflichtgegenständen eintreten würde. Eine Teilung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist nicht durchzuführen, wenn eine Minderung des Angebotes der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen eintreten würde. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, sofern die Teilung aus Gründen der körperlichen Sicherheit oder räumlichen Gründen erforderlich ist.
(4) Sofern dem unterrichtenden Lehrer eine weitere Person als Assistent beigegeben ist, entfällt die Einrichtung einer gesonderten Schülergruppe gemäß Abs. 1. Diese Bestimmung gilt nicht in lebender Fremdsprache, wenn dem unterrichtenden Lehrer ein ausländischer Assistent, der auf Grund von Kulturabkommen einer Schule zur Unterrichtserteilung zugeteilt wird, beigegeben wird.
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten vgl. § 10 Abs. 7 Z 2, 3, 5 und 6 idF BGBl. II Nr. 420/2008.
Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an den mittleren und höheren Schulen
§ 6. (1) An den mittleren und höheren Schulen sind die Klassen (Jahrgänge) im Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen, sofern die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden, bzw. hat in den nachstehenden Unterrichtsgegenständen die Gruppengröße wie folgt zu betragen:
im Unterricht in Fremdsprachen
an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen
aa) in lebenden Fremdsprachen bei einer Klassenschülerzahl von 30 (nicht klassenübergreifend); im Übrigen erfolgt die Teilung (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt:
| Bei … Klassen | mit mehr als … Schülern | in … Gruppen | ||
|---|---|---|---|---|
| 1 | 24 | 2 | ||
| 2 | 48 | 3 | ||
| 3 | 72 | 5 | ||
| 4 | 96 | 6 | ||
| 5 | 120 | 8 | ||
| 6 | 144 | 9 | ||
| 7 | 168 | 11 | ||
| 8 | 192 | 12 | ||
| 9 | 216 | 14 | ||
| Durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet. | ||||
bb) in Latein (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt:
| Bei … Klassen | mit mehr als … Schülern | in … Gruppen |
|---|---|---|
| 1 | 29 | 2 |
| 2 | 52 | 3 |
| 3 | 78 | 5 |
| 4 | 104 | 6 |
| 5 | 130 | 8 |
| 6 | 156 | 9 |
| 7 | 182 | 11 |
| 8 | 208 | 12 |
| 9 | 234 | 14 |
an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an mittleren und höheren berufsbildenden Schulen sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik
aa) darf die Größe einer Schülergruppe 25 Schüler nicht übersteigen; die Bildung der Schülergruppen hat auf den einzelnen Schulstufen einer Schule klassenübergreifend zu erfolgen, sofern die Fremdsprache lehrplanmäßig gleich ist und auf der betreffenden Schulstufe die Anzahl der Schülergruppen jene der Klassen nicht unterschreitet; an berufsbildenden Schulen hat die klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen bei einer Gliederung in Fachabteilungen nur im Bereich der einzelnen Fachabteilungen zu erfolgen, wenn durch eine fachabteilungsübergreifende Gruppenbildung mehr als 3 Klassen betroffen wären, und nur im Bereich derselben Bildungshöhe zu erfolgen; durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet; an mindestens dreijährigen Schularten bleiben Teilungen auf der vorletzten Stufe in der letzten Stufe jedenfalls aufrecht,
bb) ist im Falle der klassenübergreifenden Bildung von Schülergruppen gemäß sublit. aa die Anzahl der zu bildenden Schülergruppen bei 4 Parallelklassen mit über 100 Schülern, bei 5 Parallelklassen mit über 125 Schülern und ab 6 Parallelklassen gegenüber der sublit. aa um insgesamt jeweils 1 Schülergruppe zu erhöhen,
cc) sofern bei einer Gruppenbildung gemäß sublit. aa und sublit. bb organisatorische oder pädagogische Schwierigkeiten bestünden, kann der Schulleiter nach Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses abweichend von sublit. aa und bb die Gruppenbildung nach den jeweiligen pädagogischen Erfordernissen vornehmen, wobei jedoch die für den Bereich gemäß sublit. aa und bb zulässige Gesamtzahl an Schülergruppen an der betreffenden Schule (Fachabteilung) nicht überschritten werden darf.
1a. im Unterricht in Deutsch bzw. an ein- und zweisprachigen Schulen im Burgenland und in Kärnten in den Minderheitensprachen Kroatisch und Ungarisch bzw. Slowenisch auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
1b. im Unterricht in Mathematik bzw. in dem in der jeweiligen Schulart dem Pflichtgegenstand Mathematik entsprechenden Pflichtgegenstand auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Langform der allgemein bildenden höheren Schule bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
1c. im Unterricht in einem vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf den Lehrplan und auf das Bildungsziel jeweils festzulegenden Pflichtgegenstand auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Langform der allgemein bildenden höheren Schule bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
im Unterricht in Konstruktionsübungen, Fachzeichnen, Schnittzeichnen, Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt) und allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind sowie an höheren Lehranstalten im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen eine Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in Maschinellem Rechnungswesen an Schulen für Körperbehinderte eine Schülerzahl von 12 Schülern,
im Unterricht in Bildnerischer Erziehung an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen eine Schülerzahl von 30 Schülern (nicht klassenübergreifend), an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen eine Schülerzahl von 25 Schülern sowie in Bildnerischer Erziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, sofern erhöhte Anforderungen in Bildnerischer Erziehung festgelegt sind, und an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung eine Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in Bewegung und Sport (Bewegungserziehung; Bewegung und Sport) in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen eine Schülerzahl von 20 Schülern; im Unterricht in Bewegung und Sport an mittleren und höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung eine Schülerzahl
von 25 in der Unterstufe (klassenübergreifend),
von 30 an der Oberstufe (klassenübergreifend),
im Unterricht in Rhythmisch-musikalischer Erziehung sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Pflichtseminaren eine Schülerzahl von 25 Schülern,
im Unterricht in Musikkunde in den Teilbereichen Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung, Harmonielehre I sowie Harmonielehre II und Einführung in den Kontrapunkt eine Schülerzahl von 25 Schülern,
im Unterricht in Schulpraxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis sowie Heimpraxis an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, im Praktikum im Pflichtgegenstand, Psychologie und Philosophie am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium sowie im Unterricht in Kinderbeschäftigung an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe eine Schülerzahl von 20 Schülern, unabhängig von einer weiteren Gruppierung der Schüler bei der Zuteilung zu einzelnen Praxisstätten,
im Unterricht in Werkstätte (einschließlich des Werkstättenanteiles im Unterrichtsgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde” an Fachschulen und Höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Unterrichtsgegenstand „Praktikum” und in der 1. Klasse an Handelsschulen im Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit” bei einer Klassenschülerzahl von 20 Schülern, sofern nicht lit. a bis d Anwendung finden;
im Gegenstand Werkstätte an gewerblichen und technischen Lehranstalten sowie an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik und in praktischen Bauarbeiten (Bauhof) an technischen Lehranstalten, einschließlich vergleichbarer Werkstätten an Werkschulheimen, ferner in „Produktion und Technologie-Praktikum” an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau und in „Gartenbau- und Landwirtschaftspraktikum” an der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,
im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium sowie an allgemeinbildenden höheren Schulen in den Übungen Chemie und Physik sowie in „Gartenbau und Blumenbinderei-Praktikum” an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im I. und II. Jahrgang sowie im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und nach unten,
in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten (Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen hat die Schülergruppe 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,
an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Unterrichtsgegenstand „Praktikum” hat bei besonderer Gefährdung die Schülergruppe 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,
in der 2. und 3. Klasse an Handelsschulen im Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit” ab einer Schülerzahl von 16 Schülern,
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