Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1981-12-24
Letzte Aktualisierung 2026-06-26
Status Aufgehoben · 2023-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
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§ 1. (1) Die Inhaber einer unbefristeten Rundfunk-Hauptbewilligung haben an den Bund jährlich eine Abgabe in der Höhe von 55 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).

(2) Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (§ 6 Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (§ 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) zu erfolgen.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist berechtigt, als Vergütung für die Einhebung 4 vH des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge einzubehalten.

(4) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

§ 1. (1) Zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ist monatlich an den Bund eine Abgabe von 4,60 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).

(2) Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (§ 6 Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (§ 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) zu erfolgen.

(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten.

(4) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

§ 1. (1) Zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ist monatlich an den Bund eine Abgabe von 6,60 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).

(2) Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (§ 6 Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (§ 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) zu erfolgen.

(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(4) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1.

vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 6,60 S (Kunstförderungsbeitrag);

2.

vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 3,40 S;

3.

von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 120 S je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Der Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (§ 6 Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (§ 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) zu erfolgen.

(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(4) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1.

vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2.

vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,25 Euro;

3.

von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Der Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (§ 6 Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (§ 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) zu erfolgen.

(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(4) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1.

vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2.

vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,25 Euro;

3.

von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1.

vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2.

vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,20 Euro;

3.

von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1.

vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2.

vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,20 Euro;

3.

von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1.

vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2.

vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,20 Euro;

3.

von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1.

vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2.

vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,25 Euro;

3.

von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1.

vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2.

vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,25 Euro;

3.

von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1.

vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2.

vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,20 Euro;

3.

von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1.

vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2.

vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,25 Euro;

3.

von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1.

vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2.

vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,25 Euro;

3.

von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.

§ 2. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Unterricht und Kunst und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages ist ein Beirat einzurichten, der aus einem vom Bundesminister für Unterricht und Kunst bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen:

1.

vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Länder;

2.

je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der repräsentativen Vereinigungen der Städte und Gemeinden;

3.

je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB in Österreich;

4.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe;

5.

je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;

6.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) als Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst;

7.

vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bereiche der Künste. Bei der Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist insbesondere auf Vorschläge von repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen aus dem Bereiche der Künste Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ anzusehen sind;

8.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat den gemäß Abs. 1 und 2 eingerichteten Beirat nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) notwendig. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

§ 2. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist ein Beirat einzurichten, der aus einem vom Bundeskanzler bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind vom Bundeskanzler jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen:

1.

vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Länder;

2.

je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der repräsentativen Vereinigungen der Städte und Gemeinden;

3.

je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB in Österreich;

4.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe;

5.

je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

6.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) als Vertreter des Bundeskanzlers;

7.

vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bereiche der Künste. Bei der Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist insbesondere auf Vorschläge von repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen aus dem Bereiche der Künste Bedacht zu nehmen. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ anzusehen sind;

8.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Der Bundeskanzler hat den gemäß Abs. 1 und 2 eingerichteten Beirat nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) notwendig. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

§ 2. (1) Zur Beratung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist ein Beirat einzurichten, der aus einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen:

1.

vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Länder;

2.

je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der repräsentativen Vereinigungen der Städte und Gemeinden;

3.

je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB in Österreich;

4.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe;

5.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen;

6.

zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur;

7.

vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bereiche der Künste. Bei der Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist insbesondere auf Vorschläge von repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen aus dem Bereiche der Künste Bedacht zu nehmen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ anzusehen sind;

8.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat den gemäß Abs. 1 und 2 eingerichteten Beirat nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) notwendig. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

§ 2. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist ein Beirat einzurichten, der aus einem vom Bundeskanzler bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind vom Bundeskanzler jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen:

1.

vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Länder;

2.

je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der repräsentativen Vereinigungen der Städte und Gemeinden;

3.

je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB in Österreich;

4.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe;

5.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen;

6.

zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter des Bundeskanzlers;

7.

vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bereiche der Künste. Bei der Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist insbesondere auf Vorschläge von repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen aus dem Bereiche der Künste Bedacht zu nehmen. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ anzusehen sind;

8.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Der Bundeskanzler hat den gemäß Abs. 1 und 2 eingerichteten Beirat nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) notwendig. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

§ 2. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist ein Beirat einzurichten, der aus einem vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen:

1.

vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Länder;

2.

je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der repräsentativen Vereinigungen der Städte und Gemeinden;

3.

je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB in Österreich;

4.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe;

5.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen;

6.

zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport;

7.

vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bereiche der Künste. Bei der Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist insbesondere auf Vorschläge von repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen aus dem Bereiche der Künste Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ anzusehen sind;

8.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat den gemäß Abs. 1 und 2 eingerichteten Beirat nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) notwendig. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

§ 3. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe obliegt der Post- und Telegraphenverwaltung nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühr und für das Programm-(Rundfunk)Entgelt (§ 20 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks) gelten.

§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).

(2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.

(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.

(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.

(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 12 000 S nicht übersteigt.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).

(2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.

(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.

(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.

(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).

(2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.

(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.

(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.

(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

(2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.

(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.

(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.

(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler.

(2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.

(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.

(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.

(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.

(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.

(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.

(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4. Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1950, BGBl. Nr. 131, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 301, tritt außer Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, jeweils in dem dort bezeichneten Umfang;

2.

hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

3.

hinsichtlich des § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr;

4.

hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr;

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, jeweils in dem dort bezeichneten Umfang;

2.

hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999);

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999);

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 4 der Bundeskanzler und der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, jeweils in dem dort bezeichneten Umfang;

2.

hinsichtlich des § 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999);

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999);

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 4 der Bundeskanzler und der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, jeweils in dem dort bezeichneten Umfang;

2.

hinsichtlich des § 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

3.

hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie hinsichtlich des § 3 der Bundeskanzler;

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999) ;

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, § 1 Abs. 3, § 2 und § 3 die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, § 1 Abs. 3, § 2 und § 3 der Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, § 1 Abs. 3, § 2 und § 3 der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport;

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen.

§ 6. § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 6. (1) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

§ 6. (1) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(3) §§ 1 und 3 sowie § 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

§ 6. (1) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(3) §§ 1 und 3 sowie § 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 6. (1) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(3) §§ 1 und 3 sowie § 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 6. (1) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(3) §§ 1 und 3 sowie § 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) Die Änderung des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderung hat bis 31. Dezember 2016 zu erfolgen.

§ 6. (1) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(3) §§ 1 und 3 sowie § 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) Die Änderung des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderung hat bis 31. Dezember 2016 zu erfolgen.

(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 6 und § 5 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 folgenden Tag,

2.

§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 7 mit 1. Jänner 2014.

§ 6. (1) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(3) §§ 1 und 3 sowie § 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) Die Änderung des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderung und der Ausgabenstruktur des Künstlersozialversicherungsfonds hat bis 31. Dezember 2017 zu erfolgen.

(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 6 und § 5 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 folgenden Tag,

2.

§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 7 mit 1. Jänner 2014.

§ 6. (1) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(3) §§ 1 und 3 sowie § 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) Die Änderung des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderung und der Ausgabenstruktur des Künstlersozialversicherungsfonds hat bis 31. Dezember 2017 zu erfolgen.

(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 6 und § 5 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 folgenden Tag,

2.

§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 7 mit 1. Jänner 2014.

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