Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz - FOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1981-07-25
Letzte Aktualisierung 2023-05-20
Status Aufgehoben · 2018-05-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 152
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FOG

Abkürzung

FOG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

FOG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

FOG

A. ALLGEMEINES

Grundsätze und Ziele

§ 1. (1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

1.

die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

2.

die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,

3.

die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,

4.

die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,

5.

die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

6.

die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,

7.

die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

1.

die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,

2.

zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,

3.

die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,

4.

die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

Abkürzung

FOG

A. ALLGEMEINES

Grundsätze und Ziele

§ 1. (1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

1.

die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

2.

die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,

3.

die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,

4.

die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,

5.

die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

6.

die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,

7.

die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung,

8.

die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.

(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

1.

die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,

2.

zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,

3.

die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,

4.

die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.

Abkürzung

FOG

1.

Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand und Ziele

§ 1. (1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

1.

die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

2.

die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,

3.

die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,

4.

die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,

5.

die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

6.

die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,

7.

die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung,

8.

die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.

(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

1.

die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,

2.

zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,

3.

die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,

4.

die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere

1.

Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO,

2.

die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie

3.

die Organisation von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

B. BERATUNG UND BERICHTSWESEN

Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung

§ 2. (1) Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist ein „Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung” einzurichten. Die Mitglieder des Rates sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von 4 Jahren zu bestellen. Sie müssen im Bereich der Forschung und Forschungspolitik qualifiziert sein.

(2) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung hat je ein

1.

von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

2.

von der Rektorenkonferenz,

3.

von der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals,

4.

vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und

5.

vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft vorgeschlagenes Mitglied anzugehören.

(3) Der Rat umfaßt acht bis zwölf Mitglieder.

(4) Den Vorsitz im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung führt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.

(5) Für Beratungen im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Für eine Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung beschließt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat eine Tagung des Österreichischen Rates für Wissenschaft und Forschung mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder verlangt.

(8) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere zur Beratung bei der Vorbereitung der Teilvoranschläge in Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung sowie des gemäß § 8 zu erstellenden Berichtes der Bundesregierung an den Nationalrat, können weitere Experten beigezogen werden.

Abkürzung

FOG

2.

Abschnitt

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere

1.

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

2.

des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,

3.

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,

4.

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,

5.

des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,

6.

des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,

7.

des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,

8.

des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,

9.

des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,

10.

des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,

11.

des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,

12.

des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,

13.

des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,

14.

des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,

15.

des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,

16.

des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,

17.

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

18.

des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

19.

des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,

20.

des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

21.

des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005,

22.

des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,

23.

des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,

24.

des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,

25.

des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,

26.

des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,

27.

des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,

28.

des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

29.

des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,

30.

des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,

31.

des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und

32.

des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004

unberührt.

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FOG

2.

Abschnitt

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere

1.

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

2.

des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,

3.

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,

4.

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,

5.

des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,

6.

des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,

7.

des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,

8.

des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,

9.

des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,

10.

des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,

11.

des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,

12.

des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,

13.

des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,

14.

des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,

15.

des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,

16.

des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,

17.

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

18.

des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

19.

des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,

20.

des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

21.

des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 116/2022,

22.

des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,

23.

des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,

24.

des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,

25.

des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,

26.

des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,

27.

des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,

28.

des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

29.

des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,

30.

des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,

31.

des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und

32.

des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004

unberührt.

Abkürzung

FOG

2.

Abschnitt

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere

1.

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

2.

des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,

3.

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,

4.

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,

5.

des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,

6.

des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,

7.

des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,

8.

des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,

9.

des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,

10.

des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,

11.

des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,

12.

des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,

13.

des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,

14.

des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,

14a. des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022,

15.

des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,

16.

des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,

17.

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

18.

des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

19.

des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,

20.

des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

21.

des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005,

22.

des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,

23.

des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,

24.

des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,

25.

des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,

26.

des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,

27.

des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,

28.

des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

29.

des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,

30.

des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,

31.

des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und

32.

des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004

unberührt.

Abkürzung

FOG

2.

Abschnitt

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere

1.

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

2.

des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,

3.

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,

4.

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,

5.

des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,

6.

des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,

7.

des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,

8.

des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,

9.

des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,

10.

des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,

11.

des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,

12.

des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,

13.

des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,

14.

des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,

14a. des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022,

15.

des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,

16.

des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,

17.

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

18.

des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

19.

des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,

20.

des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

21.

des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 116/2022,,

22.

des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,

23.

des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,

24.

des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,

25.

des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,

26.

des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,

27.

des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,

28.

des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

29.

des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,

30.

des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,

31.

des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und

32.

des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004

unberührt.

Abkürzung

FOG

2.

Abschnitt

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere

1.

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

2.

des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,

3.

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,

4.

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,

5.

des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,

6.

des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,

7.

des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,

8.

des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,

9.

des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,

10.

des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,

11.

des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,

12.

des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,

13.

des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,

13a. des Bundesgesetzes über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat (FWIT Rat-Gesetz – FWITRG), BGBl. I Nr. 52/2023,

14.

des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,

14a. des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022,

15.

des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,

16.

des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,

17.

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

18.

des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

19.

des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,

20.

des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

21.

des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 116/2022,,

22.

des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,

23.

des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,

24.

des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,

25.

des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,

26.

des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,

27.

des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,

28.

des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

29.

des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,

30.

des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,

31.

des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und

32.

des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004

unberührt.

Abkürzung

FOG

Begriffsbestimmungen

§ 2b. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

1.

„Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere

a)

Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder

b)

Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder

c)

leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder

d)

die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder

e)

die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder

f)

Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder

g)

Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder

h)

Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;

2.

„Art 89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere

a)

Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 130/2009, oder

b)

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder

c)

Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder

d)

nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;

3.

„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);

4.

„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;

5.

„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;

6.

„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:

a)

biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder

b)

Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder

c)

Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;

7.

„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von

a)

Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

b)

Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

c)

Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder

d)

Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu

aa) einer Fachhochschule oder

bb) dem Institute of Science and Technology – Austria oder

cc) der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder

dd) einer Pädagogischen Hochschule oder

ee) einer Privatuniversität oder

ff) einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder

gg) einer Universität

stehen oder

e)

Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;

8.

„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, wobei

a)

ausländische und internationale öffentliche Stellen und

b)

internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. c dritter Spiegelstrich IWG erfüllen,

jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG anzusehen sind;

9.

„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;

10.

„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die

a)

neuartig,

b)

schöpferisch,

c)

ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,

d)

systematisch und

e)

übertrag- oder reproduzierbar

sind.

11.

„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;

12.

„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies

a)

zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder

b)

im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen

erfolgt;

13.

„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.

Abkürzung

FOG

Begriffsbestimmungen

§ 2b. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

1.

„Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere

a)

Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder

b)

Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder

c)

leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder

d)

die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder

e)

die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder

f)

Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder

g)

Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder

h)

Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;

2.

„Art 89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere

a)

Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 130/2009, oder

b)

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder

c)

Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder

d)

nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;

3.

„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);

4.

„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;

5.

„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;

6.

„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:

a)

biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder

b)

Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder

c)

Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;

7.

„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von

a)

Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

b)

Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

c)

Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder

d)

Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu

aa) einer Fachhochschule oder

bb) dem Institute of Science and Technology – Austria oder

cc) der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder

dd) einer Pädagogischen Hochschule oder

ee) einer Privatuniversität oder

ff) einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder

gg) einer Universität

stehen oder

e)

Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;

8.

„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022, wobei

a)

ausländische und internationale öffentliche Stellen und

b)

internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. b sublit. cc IWG 2022 erfüllen,

jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG 2022 anzusehen sind;

9.

„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;

10.

„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die

a)

neuartig,

b)

schöpferisch,

c)

ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,

d)

systematisch und

e)

übertrag- oder reproduzierbar

sind.

11.

„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;

12.

„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies

a)

zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder

b)

im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen

erfolgt;

13.

„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.

Abkürzung

FOG

Begriffsbestimmungen

§ 2b. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

1.

„Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere

a)

Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder

b)

Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder

c)

leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder

d)

die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder

e)

die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder

f)

Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder

g)

Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder

h)

Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;

2.

„Art 89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere

a)

Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 130/2009, oder

b)

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder

c)

Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder

d)

nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;

3.

„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);

4.

„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;

5.

„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;

6.

„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:

a)

biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder

b)

Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder

c)

Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;

7.

„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von

a)

Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

b)

Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

c)

Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder

d)

Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu

aa) einer Fachhochschule oder

bb) dem Institute of Science and Technology – Austria oder

cc) der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder

dd) einer Pädagogischen Hochschule oder

ee) einer Privatuniversität oder

ff) einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder

gg) einer Universität

stehen oder

e)

Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;

8.

„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, wobei

a)

ausländische und internationale öffentliche Stellen und

b)

internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. c dritter Spiegelstrich IWG erfüllen,

jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG anzusehen sind;

9.

„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;

10.

„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die

a)

neuartig,

b)

schöpferisch,

c)

ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,

d)

systematisch und

e)

übertrag- oder reproduzierbar

sind.

11.

„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;

12.

„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies

a)

zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder

b)

im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen

erfolgt;

13.

„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.

Abkürzung

FOG

Begriffsbestimmungen

§ 2b. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

1.

„Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere

a)

Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder

b)

Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder

c)

leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder

d)

die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder

e)

die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder

f)

Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder

g)

Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder

h)

Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;

2.

„Art 89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere

a)

Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 130/2009, oder

b)

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder

c)

Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder

d)

nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;

3.

„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);

4.

„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;

5.

„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;

6.

„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:

a)

biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder

b)

Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder

c)

Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;

7.

„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von

a)

Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

b)

Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

c)

Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder

d)

Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu

aa) einer Fachhochschule oder

bb) dem Institute of Science and Technology – Austria oder

cc) der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder

dd) einer Pädagogischen Hochschule oder

ee) einer Privatuniversität oder

ff) einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder

gg) einer Universität

stehen oder

e)

Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;

8.

„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022, wobei

a)

ausländische und internationale öffentliche Stellen und

b)

internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. b sublit. cc IWG 2022 erfüllen,

jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG 2022 anzusehen sind;

9.

„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;

10.

„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die

a)

neuartig,

b)

schöpferisch,

c)

ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,

d)

systematisch und

e)

übertrag- oder reproduzierbar

sind.

11.

„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;

12.

„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies

a)

zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder

b)

im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen

erfolgt;

13.

„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.

Abkürzung

FOG

Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

§ 2c. (1) Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:

1.

Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,

2.

Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,

3.

die Geologische Bundesanstalt (GBA) gemäß § 18,

4.

das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,

5.

natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art 89-Mittel

a)

seitens des Wissenschaftsfonds (§ 2 FTFG) oder

b)

im Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung

erhalten haben, für die vereinbarte Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre ab Zuerkennung der Art89-Mittel,

6.

die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

7.

die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/2002),

8.

als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 Abs. 1 FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,

9.

als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,

10.

Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,

11.

gemäß § 4a Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, spendenbegünstigte Einrichtungen,

12.

die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 UWKG,

13.

Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,

14.

wissenschaftliche Bibliotheken sowie

15.

die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemäß § 22.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

bei wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12), die

a)

natürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und

b)

keine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß § 2f Abs. 1 Z 3 lit. a bis c

der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,

2.

Beschreibung der Tätigkeiten gemäß § 2b Z 10 der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,

3.

Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Z 2

a)

neuartig,

b)

schöpferisch,

c)

ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,

d)

systematisch und

e)

übertrag- oder reproduzierbar

sind,

4.

Namensangaben (§ 2g Abs. 2 Z 1) und Personenmerkmale (§ 2g Abs. 2 Z 2) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Z 2 verantwortlich ist,

5.

eine von einer vertretungsbefugten Person unterfertigte Erklärung, dass gegenüber der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags

a)

keine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte und

b)

keine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,

6.

in den Fällen des Abs. 1 Z 5, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowie

7.

die maximale, fünf Jahre nicht übersteigende Dauer der Bestätigung.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technolgie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

(5) Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.

(6) Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren

1.

eine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte oder

2.

eine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO gesetzt wurde.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.

Abkürzung

FOG

Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

§ 2c. (1) Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:

1.

Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,

2.

Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,

3.

die Geologische Bundesanstalt (GBA) gemäß § 18,

4.

das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,

5.

natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art 89-Mittel

a)

seitens des Wissenschaftsfonds (§ 2 FTFG) oder

b)

im Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung

erhalten haben, für die vereinbarte Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre ab Zuerkennung der Art89-Mittel,

6.

die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

7.

die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/2002),

8.

als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 Abs. 1 FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,

9.

als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,

10.

Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,

11.

gemäß § 4a Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, spendenbegünstigte Einrichtungen,

12.

die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 UWKG,

13.

Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,

14.

wissenschaftliche Bibliotheken sowie

15.

die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemäß § 22.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

bei wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12), die

a)

natürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und

b)

keine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß § 2f Abs. 1 Z 3 lit. a bis c

der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,

2.

Beschreibung der Tätigkeiten gemäß § 2b Z 10 der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,

3.

Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Z 2

a)

neuartig,

b)

schöpferisch,

c)

ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,

d)

systematisch und

e)

übertrag- oder reproduzierbar

sind,

4.

Namensangaben (§ 2g Abs. 2 Z 1) und Personenmerkmale (§ 2g Abs. 2 Z 2) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Z 2 verantwortlich ist,

5.

eine von einer vertretungsbefugten Person unterfertigte Erklärung, dass gegenüber der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags

a)

keine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte und

b)

keine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,

6.

in den Fällen des Abs. 1 Z 5, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowie

7.

die maximale, fünf Jahre nicht übersteigende Dauer der Bestätigung.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

(5) Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.

(6) Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren

1.

eine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte oder

2.

eine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO gesetzt wurde.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.

Abkürzung

FOG

Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

§ 2c. (1) Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:

1.

Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,

2.

Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,

3.

die Geologische Bundesanstalt (GBA) gemäß § 18,

4.

das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,

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