Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz - FOG)
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FOG
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FOG
Präambel/Promulgationsklausel
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FOG
Präambel/Promulgationsklausel
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FOG
A. ALLGEMEINES
Grundsätze und Ziele
§ 1. (1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,
die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,
die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,
die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,
die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,
zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,
die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Abkürzung
FOG
A. ALLGEMEINES
Grundsätze und Ziele
§ 1. (1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,
die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,
die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,
die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,
die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung,
die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.
(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,
zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,
die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.
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FOG
Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand und Ziele
§ 1. (1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,
die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,
die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,
die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,
die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung,
die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.
(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,
zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,
die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.
(3) Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO,
die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie
die Organisation von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
B. BERATUNG UND BERICHTSWESEN
Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung
§ 2. (1) Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist ein „Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung” einzurichten. Die Mitglieder des Rates sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von 4 Jahren zu bestellen. Sie müssen im Bereich der Forschung und Forschungspolitik qualifiziert sein.
(2) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung hat je ein
von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
von der Rektorenkonferenz,
von der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals,
vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und
vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft vorgeschlagenes Mitglied anzugehören.
(3) Der Rat umfaßt acht bis zwölf Mitglieder.
(4) Den Vorsitz im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung führt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.
(5) Für Beratungen im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Für eine Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung beschließt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat eine Tagung des Österreichischen Rates für Wissenschaft und Forschung mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(8) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere zur Beratung bei der Vorbereitung der Teilvoranschläge in Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung sowie des gemäß § 8 zu erstellenden Berichtes der Bundesregierung an den Nationalrat, können weitere Experten beigezogen werden.
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FOG
Abschnitt
Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung
§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,
des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,
des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,
des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,
des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,
des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,
des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,
des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,
des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,
des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,
des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,
des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,
des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,
des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,
des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,
des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005,
des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,
des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,
des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,
des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,
des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,
des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,
des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,
des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,
des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und
des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004
unberührt.
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FOG
Abschnitt
Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung
§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,
des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,
des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,
des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,
des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,
des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,
des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,
des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,
des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,
des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,
des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,
des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,
des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,
des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,
des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,
des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 116/2022,
des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,
des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,
des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,
des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,
des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,
des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,
des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,
des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,
des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und
des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004
unberührt.
Abkürzung
FOG
Abschnitt
Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung
§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,
des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,
des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,
des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,
des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,
des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,
des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,
des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,
des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,
des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,
des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,
14a. des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022,
des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,
des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,
des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,
des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,
des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005,
des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,
des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,
des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,
des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,
des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,
des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,
des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,
des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,
des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und
des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004
unberührt.
Abkürzung
FOG
Abschnitt
Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung
§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,
des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,
des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,
des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,
des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,
des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,
des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,
des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,
des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,
des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,
des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,
14a. des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022,
des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,
des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,
des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,
des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,
des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 116/2022,,
des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,
des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,
des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,
des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,
des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,
des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,
des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,
des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,
des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und
des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004
unberührt.
Abkürzung
FOG
Abschnitt
Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung
§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,
des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,
des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,
des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,
des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,
des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,
des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,
des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,
des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,
des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,
13a. des Bundesgesetzes über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat (FWIT Rat-Gesetz – FWITRG), BGBl. I Nr. 52/2023,
des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,
14a. des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022,
des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,
des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,
des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,
des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,
des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 116/2022,,
des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,
des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,
des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,
des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,
des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,
des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,
des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,
des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,
des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und
des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004
unberührt.
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Begriffsbestimmungen
§ 2b. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
„Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere
Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder
Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder
leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder
die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder
die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder
Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder
Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder
Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;
„Art 89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere
Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 130/2009, oder
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder
Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder
nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;
„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);
„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;
„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;
„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:
biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder
Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder
Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von
Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder
Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu
aa) einer Fachhochschule oder
bb) dem Institute of Science and Technology – Austria oder
cc) der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder
dd) einer Pädagogischen Hochschule oder
ee) einer Privatuniversität oder
ff) einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder
gg) einer Universität
stehen oder
Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;
„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, wobei
ausländische und internationale öffentliche Stellen und
internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. c dritter Spiegelstrich IWG erfüllen,
jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG anzusehen sind;
„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;
„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die
neuartig,
schöpferisch,
ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
systematisch und
übertrag- oder reproduzierbar
sind.
„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;
„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies
zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder
im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen
erfolgt;
„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.
Abkürzung
FOG
Begriffsbestimmungen
§ 2b. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
„Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere
Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder
Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder
leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder
die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder
die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder
Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder
Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder
Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;
„Art 89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere
Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 130/2009, oder
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder
Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder
nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;
„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);
„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;
„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;
„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:
biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder
Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder
Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von
Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder
Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu
aa) einer Fachhochschule oder
bb) dem Institute of Science and Technology – Austria oder
cc) der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder
dd) einer Pädagogischen Hochschule oder
ee) einer Privatuniversität oder
ff) einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder
gg) einer Universität
stehen oder
Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;
„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022, wobei
ausländische und internationale öffentliche Stellen und
internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. b sublit. cc IWG 2022 erfüllen,
jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG 2022 anzusehen sind;
„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;
„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die
neuartig,
schöpferisch,
ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
systematisch und
übertrag- oder reproduzierbar
sind.
„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;
„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies
zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder
im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen
erfolgt;
„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.
Abkürzung
FOG
Begriffsbestimmungen
§ 2b. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
„Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere
Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder
Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder
leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder
die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder
die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder
Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder
Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder
Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;
„Art 89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere
Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 130/2009, oder
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder
Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder
nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;
„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);
„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;
„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;
„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:
biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder
Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder
Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von
Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder
Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu
aa) einer Fachhochschule oder
bb) dem Institute of Science and Technology – Austria oder
cc) der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder
dd) einer Pädagogischen Hochschule oder
ee) einer Privatuniversität oder
ff) einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder
gg) einer Universität
stehen oder
Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;
„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, wobei
ausländische und internationale öffentliche Stellen und
internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. c dritter Spiegelstrich IWG erfüllen,
jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG anzusehen sind;
„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;
„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die
neuartig,
schöpferisch,
ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
systematisch und
übertrag- oder reproduzierbar
sind.
„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;
„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies
zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder
im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen
erfolgt;
„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.
Abkürzung
FOG
Begriffsbestimmungen
§ 2b. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
„Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere
Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder
Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder
leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder
die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder
die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder
Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder
Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder
Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;
„Art 89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere
Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 130/2009, oder
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder
Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder
nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;
„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);
„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;
„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;
„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:
biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder
Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder
Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von
Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder
Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu
aa) einer Fachhochschule oder
bb) dem Institute of Science and Technology – Austria oder
cc) der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder
dd) einer Pädagogischen Hochschule oder
ee) einer Privatuniversität oder
ff) einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder
gg) einer Universität
stehen oder
Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;
„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022, wobei
ausländische und internationale öffentliche Stellen und
internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. b sublit. cc IWG 2022 erfüllen,
jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG 2022 anzusehen sind;
„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;
„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die
neuartig,
schöpferisch,
ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
systematisch und
übertrag- oder reproduzierbar
sind.
„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;
„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies
zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder
im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen
erfolgt;
„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.
Abkürzung
FOG
Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen
§ 2c. (1) Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:
Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,
Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,
die Geologische Bundesanstalt (GBA) gemäß § 18,
das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,
natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art 89-Mittel
seitens des Wissenschaftsfonds (§ 2 FTFG) oder
im Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung
erhalten haben, für die vereinbarte Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre ab Zuerkennung der Art89-Mittel,
die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/2002),
als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 Abs. 1 FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,
als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,
Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,
gemäß § 4a Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, spendenbegünstigte Einrichtungen,
die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 UWKG,
Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,
wissenschaftliche Bibliotheken sowie
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemäß § 22.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 hat jedenfalls zu enthalten:
bei wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12), die
natürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und
keine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß § 2f Abs. 1 Z 3 lit. a bis c
der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
Beschreibung der Tätigkeiten gemäß § 2b Z 10 der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Z 2
neuartig,
schöpferisch,
ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
systematisch und
übertrag- oder reproduzierbar
sind,
Namensangaben (§ 2g Abs. 2 Z 1) und Personenmerkmale (§ 2g Abs. 2 Z 2) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Z 2 verantwortlich ist,
eine von einer vertretungsbefugten Person unterfertigte Erklärung, dass gegenüber der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags
keine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte und
keine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,
in den Fällen des Abs. 1 Z 5, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowie
die maximale, fünf Jahre nicht übersteigende Dauer der Bestätigung.
(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technolgie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
(5) Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.
(6) Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren
eine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte oder
eine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO gesetzt wurde.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.
Abkürzung
FOG
Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen
§ 2c. (1) Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:
Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,
Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,
die Geologische Bundesanstalt (GBA) gemäß § 18,
das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,
natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art 89-Mittel
seitens des Wissenschaftsfonds (§ 2 FTFG) oder
im Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung
erhalten haben, für die vereinbarte Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre ab Zuerkennung der Art89-Mittel,
die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/2002),
als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 Abs. 1 FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,
als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,
Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,
gemäß § 4a Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, spendenbegünstigte Einrichtungen,
die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 UWKG,
Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,
wissenschaftliche Bibliotheken sowie
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemäß § 22.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 hat jedenfalls zu enthalten:
bei wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12), die
natürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und
keine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß § 2f Abs. 1 Z 3 lit. a bis c
der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
Beschreibung der Tätigkeiten gemäß § 2b Z 10 der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Z 2
neuartig,
schöpferisch,
ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
systematisch und
übertrag- oder reproduzierbar
sind,
Namensangaben (§ 2g Abs. 2 Z 1) und Personenmerkmale (§ 2g Abs. 2 Z 2) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Z 2 verantwortlich ist,
eine von einer vertretungsbefugten Person unterfertigte Erklärung, dass gegenüber der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags
keine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte und
keine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,
in den Fällen des Abs. 1 Z 5, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowie
die maximale, fünf Jahre nicht übersteigende Dauer der Bestätigung.
(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
(5) Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.
(6) Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren
eine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte oder
eine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO gesetzt wurde.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.
Abkürzung
FOG
Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen
§ 2c. (1) Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:
Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,
Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,
die Geologische Bundesanstalt (GBA) gemäß § 18,
das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,
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