Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 11. Jänner 1983 über repräsentative Einrichtungen im Sinne des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 7 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 573, wird verordnet:
Folgende Einrichtungen bzw. Organisationen sind im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 7 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 anzusehen:
Bundeskonferenz der bildenden Künstler Österreichs;
Interessengemeinschaft österreichischer Autoren;
Österreichischer Komponistenbund;
Österreichischer Kunstsenat;
Verband der Filmregisseure Österreichs.
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