Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. Feber 1983 über die Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-03-12
Letzte Aktualisierung 1988-10-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 59/1983 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972, 561/1978, 332/1981, 448/1981 und 112/1982 wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft ist an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienziele

§ 2. Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft soll die Studierenden befähigen, die im § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Ziele im Bereich der gesellschaftlichen Kommunikation und der wissenschaftlichen Beschäftigung mit ihr zu erreichen. Insbesondere soll es jene wissenschaftliche Berufsvorbildung leisten, welche den Absolventen die notwendigen Grundvoraussetzungen vermittelt, die für Kommunikationsberufe in Praxisfeldern wie zum Beispiel Journalismus (Presse, Hörfunk, Fernsehen, Film), Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Medienpolitik (in Verbänden, Parteien und Behörden), Medienforschung und künftigen weiteren Berufsfeldern erforderlich sind. Im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Massenmedien soll das Studium neben dem Erlernen berufsspezifischer Fertigkeiten zur Reflexion über die gesellschaftlichen Aufgaben und Funktionen der Massenkommunikation und über die besondere Verantwortung der Kommunikationsberufe anregen. In besonderer Weise soll die Fähigkeit zur Zusammenarbeit gefördert werden. In diesem Sinne sind auch die Weiterbildungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 2 lit. d des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Kombination

§ 3. Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft ist nach Wahl des Hörers mit dem Studium einer zweiten Studienrichtung zu kombinieren. Das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studien sieht dafür die dort in § 3 Abs. 1 aufgezählten Studienrichtungen vor. über andere Kombinationsmöglichkeiten entscheidet das zuständige Universitätsorgan.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 4. (1) Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen des Studiums zu vermitteln. Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung und wissenschaftlichen Berufsvorbildung.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 18 und 28 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

```

```

! Zahl der

Name des Faches ! Wochenstunden

```

```

```

a)

Publizistikwissenschaftliche

```

Einführung 4-8

(Entwicklung, Grundbegriffe,

Aufgaben und Methoden der

Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft,

kommunikationswissenschaftliche Theorien)

```

b)

Medien- und Kommunikationsgeschichte 2

```

```

c)

Druckmedien 2-4

```

```

d)

Elektronische Medien 2-4

```

```

e)

nach Wahl des Hörers zwei der

```

folgenden Fächer: 4-6

```

1.

Film (1-3)

```

```

2.

Medienpädagogik (1-3

```

```

3.

Öffentlichkeitsarbeit (1-3)

```

```

4.

Werbung (1-3)

```

```

5.

Wirtschaftliche Grundlagen

```

der Massenkommunikation (1-3)

```

6.

Verlagswesen (1-3)

```

```

7.

Markt-, Meinungs- und

```

Publikumsforschung (1-3)

```

8.

Information und

```

Dokumentation (1-3)

```

9.

Kommunikationstechnologien (1-3)

```

```

10.

ein Fach aus Soziologie

```

oder einer anderen

Sozialwissenschaft (1-3)

```

11.

ein weiteres Teilgebiet der

```

Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft gemäß

§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen (1-3)

```

f)

nach Wahl des Kandidaten eines

```

der folgenden Fächer: 2-4

```

1.

Rechtliche Grundlagen der

```

Massenkommunikation

```

2.

Arbeits- und sozialrechtliche

```

Grundlagen der

Kommunikationsberufe

```

3.

Politische Grundlagen der

```

Massenkommunikation,

einschließlich der Grundbegriffe

des Staates und Rechtes

sowie des Österreichischen

Verfassungs- und

Verwaltungsrechtes

```

g)

nach Wahl des Kandidaten ein

```

weiteres der in lit. e und f

genannten Fächer oder ein sonstiges

Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3

des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche

Studienrichtungen 2-4

(3) Die im § 8 Abs. 6 (Vorprüfung) vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Ein in Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 genanntes Fach gilt dann als abgeschlossen, wenn die Prüfungen über bzw. die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, die ihm gemäß Studienplan zuzuordnen sind, in der für das Fach geforderten Gesamtstundenzahl positiv beurteilt worden sind. Der Abschluß gilt, sofern es sich dabei um Prüfungsfächer im Sinn des § 7 Abs. 1 handelt, als Teilprüfung der ersten Diplomprüfung, es sei denn, daß der Kandidat deren kommissionelle Abhaltung beantragt.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung setzt voraus:

a)

die Inskription von vier einrechenbaren Semestern,

b)

die Inskription der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer (§ 5 Abs. 2),

c)

die positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Publizistikwissenschaftliche Einführung (Entwicklung, Grundbegriffe, Aufgaben und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, kommunikationswissenschaftliche Theorien);

b)

Medien- und Kommunikationsgeschichte;

c)

Druckmedien;

d)

Elektronische Medien;

e)

nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:

1.

Film,

2.

Medienpädagogik,

3.

Öffentlichkeitsarbeit,

4.

Werbung,

5.

Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation,

6.

Verlagswesen,

7.

Markt-, Meinungs- und Publikumsforschung,

8.

Information und Dokumentation,

9.

Kommunikationstechnologien,

10.

ein Fach aus Soziologie oder einer anderen Sozialwissenschaft,

11.

ein weiteres Teilgebiet der Publizistik- und Kommunkationswissenschaft gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

f)

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

1.

Rechtliche Grundlagen der Massenkommunikation,

2.

Arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen der Kommunikationsberufe,

3.

Politische Grundlagen der Massenkommunikation, einschließlich der Grundbegriffe des Staates und Rechtes sowie des Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes;

g)

nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der in lit. e und f genannten Fächer oder ein sonstiges Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten, und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer. Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen (§ 5 Abs. 4).

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolgs noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(4) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), bei Absolvierung von Fachstudien im Ausland, bei fachspezifischen Volontariaten und bei Berufstätigkeit des Studierenden kann das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 16 und 26 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 16 und 22 Wochenstunden aus den in Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

```

```

! Zahl der

Name des Faches ! Wochenstunden

```

```

```

a)

Theorien und Methoden der

```

Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft 4-8

```

b)

Praxisfelder der gesellschaftlichen

```

Kommunikation 4-6

```

c)

nach Wahl des Kandidaten drei

```

der bei der ersten Diplomprüfung

in § 5 Abs. 2 lit. b

bis f genannten Fächer oder

weiterer Wahlfächer gemäß

§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen. Zwei

der gewählten Fächer dürfen

mit den bei der ersten

Diplomprüfung gewählten

Fächern nicht übereinstimmen. 8-12

(6) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus dem gemäß § 9 zu wählenden Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(7) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

```

```

! Zahl der

Name des Faches ! Wochenstunden

```

```

```

a)

Theorien und Methoden der

```

Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft 4-6

```

b)

Praxisfelder der gesellschaftlichen

```

Kommunikation 4-6

```

c)

nach Wahl des Hörers drei der

```

bei der ersten Diplomprüfung in

§ 5 Abs. 2 lit. b bis f genannten

Fächer oder weiterer Wahlfächer

gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen.

Eines der gewählten Fächer darf

mit den bei der ersten Diplomprüfung

gewählten Fächern nicht

übereinstimmen. 8-10

(8) Im Hinblick auf den Abschluß der Prüfungsfächer ist § 5 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(9) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von 5 Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung

§ 9. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine Vorprüfung abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl des Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche

a)

die Fachgebiete der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,

b)

die Fachgebiete der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen.

(2) Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

a)

die Inskription von acht einrechenbaren Semestern,

b)

die Inskription der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer (§ 8 Abs. 5 und 7),

c)

die positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien,

d)

die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 9,

e)

die Approbation der Diplomarbeit.

(2) Der zweiten Diplomprüfung geht eine schriftliche Diplomarbeit voraus. In ihr hat der Kandidat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Theorien und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft;

b)

Praxisfelder der gesellschaftlichen Kommunikation;

c)

nach Wahl des Kandidaten drei der bei der ersten Diplomprüfung in § 5 Abs. 2 lit. b bis f genannten Fächer oder weiterer Wahlfächer gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen. Eines der gewählten Fächer darf mit den bei der ersten Diplomprüfung gewählten Fächern nicht übereinstimmen.

(2) Für die Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung gilt § 7 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

a)

eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und jedenfalls als kommissionelle Prüfung abzuhalten. § 7 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Verleihung des Diplomgrades

§ 12. An die Absolventen der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“, zu verleihen, sofern diese Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Auf Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1981 begonnen haben, Studierende, die ihr Studium nach dem 1. Oktober 1981 begonnen haben und eine Erklärung gemäß Art. II Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 112/1982, abgeben, und Studierende, die ihr Studium nach dem 1. Feber 1982 und vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung jeweils zu erlassenden Studienplanes beginnen, ist die Philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, weiter anzuwenden.

(2) Auf Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1981 begonnen haben und sich gemäß Art. II Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 332/1981, den neuen Studienvorschriften unterworfen haben, sowie Studierende, die im Zeitraum vom 1. Oktober 1981 bis 1. Feber 1982 ihr Studium begonnen haben und keine Erklärung im Sinne des Art. II Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 112/1982, abgeben, ist die Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, BGBl. Nr. 244/1976, weiter anzuwenden. Wurde bis zur Kundmachung dieser Studienordnung kein Studienplan auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 244/1976 erlassen, ist das Studium nach Maßgabe des Art. II Abs. 3 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 112/1982, zu absolvieren.

(3) Die im Abs. 1 und die im Abs. 2 genannten Studierenden haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des jeweils zu erlassenden Studienplanes folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien derselben Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

(4) Unbeschadet des Abs. 2 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, BGBl. Nr. 244/1976, außer Kraft.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Artikel II

(Anm.: zu den §§ 5 und 7, BGBl. Nr. 151/1983)

(1) Hat der Studierende mit Wirksamwerden dieser Studienordnung die bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen zur ersten Diplomprüfung in den von der Änderung betroffenen Fächern noch nicht oder noch nicht zur Gänze erfüllt, so hat er diese mit dem neuen Studienangebot und im nunmehr vorgesehenen Ausmaß zu erfüllen bzw. zu ergänzen. Sind die genannten Zulassungsvoraussetzungen jedoch erfüllt, ist der Studierende zum Abschluß bzw. zur Ablegung der ersten Diplomprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen zuzulassen.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft.

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