Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Mai 1983 über die Studienrichtung Biologie

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-06-08
Letzte Aktualisierung 1991-09-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl. Nr. 467/1974, BGBl. Nr. 561/1978, BGBl. Nr. 477/1979 und BGBl. Nr. 59/1983 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978 und BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl. Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982 wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Biologie umfaßt folgende Studienzweige:

a)

Botanik;

b)

Zoologie;

c)

Mikrobiologie;

d)

Genetik;

e)

Humanbiologie;

f)

Paläontologie.

(2) Die Studienzweige Botanik und Zoologie sind an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien sowie an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universität Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(3) Der Studienzweig Mikrobiologie ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ab dem Studienjahr 1984/85 und an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck einzurichten.

(4) Der Studienzweig Genetik ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ab dem Studienjahr 1984/85 und an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg einzurichten.

(5) Der Studienzweig Humanbiologie ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien unter Mitwirkung der Medizinischen Fakultät der Universität Wien einzurichten

(6) Der Studienzweig Paläontologie ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Biologie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 60 und 73 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

A. An jenen Fakultäten, an denen nur die Studienzweige Botanik und Zoologie eingerichtet sind:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Grundlagen der Botanik 18-24

```

```

b)

Grundlagen der Zoologie 18-24

```

```

c)

Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung:

```

```

1.

Chemie.................................. 8-12

```

```

2.

Physik.................................. 5- 8

```

```

3.

Einführung in die biologischen

```

Studienzweige........................... 8-14

B. An jenen Fakultäten, an denen auch einer der Studienzweige

Mikrobiologie, Genetik, Humanbiologie oder Paläontologie

eingerichtet ist:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Grundlagen der Botanik 14-18

```

```

b)

Grundlagen der Zoologie 14-18

```

```

c)

Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung:

```

```

1.

Chemie.................................. 8-12

```

```

2.

Physik.................................. 5- 8

```

```

3.

Einführung in die biologischen

```

Studienzweige........................... 8-14

```

d)

nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges

```

eines der folgenden Fächer:

```

1.

sofern der Studienzweig Botanik gewählt

```

wird, Grundlagen der Botanik............ 5

```

2.

sofern der Studienzweig Zoologie

```

gewählt wird Grundlagen der Zoologie.... 5

```

3.

sofern der Studienzweig Mikrobiologie

```

gewählt wird, Grundlagen der Mikrobiologie. 5

```

4.

sofern der Studienzweig Genetik gewählt

```

wird, Grundlagen der Genetik und Cytologie. 5

```

5.

sofern der Studienzweig Humanbiologie

```

gewählt wird, Grundlagen der Anatomie

und Physiologie des Menschen

(einschließlich eines Sezierkurses)..... 8-12

```

6.

sofern der Studienzweig Paläontologie

```

gewählt wird Grundlagen der

Paläontologie........................... 5- 7

Neben den in lit. a bis c bzw. lit. a bis d genannten Fächern kann der Studienplan vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im § 6 Abs. 3 genannten Fächern bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(3) Im Rahmen der Freifächer kann der Studienplan insbesondere Mathematik für Biologen vorsehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. Die Zulassung zum zweiten kommissionellen Teil oder zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 3 Abs. 2 lit. A c bzw. B c genannten Fächern voraus.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Grundlagen der Botanik;

b)

Grundlagen der Zoologie;

c)

nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges eines der folgenden Fächer:

1.

sofern der Studienzweig Mikrobiologie gewählt wird, Grundlagen der Mikrobiologie;

2.

sofern der Studienzweig Genetik gewählt wird, Grundlagen der Genetik und Cytologie;

3.

sofern der Studienzweig Humanbiologie gewählt wird, Grundlagen der Anatomie und Physiologie des Menschen;

4.

sofern der Studienzweig Paläontologie gewählt wird, Grundlagen der Paläontologie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Das zuständige Organ der Universität kann jedoch die Abhaltung zur Gänze oder teilweise in schriftlicher Form anordnen, wenn die Art der Prüfungsaufgaben oder die im Vergleich zur Zahl der Prüfer zu große Zahl der Kandidaten eine schriftliche Abhaltung erforderlich macht.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs.3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 und der Abs. 4 und 5 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 80 und 100 Wochenstunden aus den im Abs.3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und acht Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern jedoch mindestens je fünf zu betragen.

(3) Im zweiten Studienabschnitt sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

1.

Studienzweig „Botanik“:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Allgemeine Botanik........................... 20-25

```

```

b)

Spezielle Botanik............................ 20-25

```

```

c)

Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen

```

Disziplinen und Hilfswissenschaften.......... 20-25

```

d)

nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6

```

Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissen-

schaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen............................ 20-25

```

e)

Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a).......... 4

```

```

2.

Studienzweig „Zoologie“ :

```

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Allgemeine Zoologie......................... 20-25

```

```

b)

Spezielle Zoologie.......................... 20-25

```

```

c)

Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen

```

Disziplinen und Hilfswissenschaften......... 20-25

```

d)

nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6

```

Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissen-

schaftliche und naturwissenschaftliche Stu-

dienrichtungen 20-25

```

e)

Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a)......... 4

```

```

3.

Studienzweig „Mikrobiologie“ :

```

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Allgemeine Mikrobiologie..................... 25-30

```

```

b)

Spezielle Mikrobiologie...................... 7- 9

```

```

c)

Angewandte Mikrobiologie..................... 10-12

```

```

d)

Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen

```

Disziplinen und Hilfswissenschaften.......... 20-25

```

e)

nach Wahl des Kandidaten ein Fach

```

gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissen-

schaftliche Studienrichtungen 20-25

```

f)

Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a).......... 4

```

```

4.

Studienzweig „Genetik“ :

```

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Klassische und Molekulare Genetik............ 26-32

```

```

b)

Allgemeine Mikrobiologie..................... 6- 8

```

```

c)

Biochemie.................................... 8-12

```

```

d)

Biostatistik (einschließlich elektronischer

```

Datenverarbeitung)........................... 8-10

```

e)

Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen

```

Disziplinen und Hilfswissenschaften.......... 14-20

```

f)

nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6

```

Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissen-

schaftliche und naturwissenschaftliche Stu-

dienrichtungen............................... 16-20

```

g)

Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a).......... 4

```

```

5.

Studienzweig „Humanbiologie“ :

```

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Hominiden-Evolution.......................... 15-20

```

```

b)

Rassenkunde und Populationsgenetik........... 15-20

```

```

c)

Humangenetik................................. 15-20

```

```

d)

Spezielle Anatomie und Physiologie........... 15-20

```

```

e)

nach Wahl des Kandidat eines der folgenden Fächer:

```

```

1.

Spezielle Humanbiologie (einschließlich

```

Humanökologie und Sozialanthropologie);

```

2.

Biostatistik und Mathematik;

```

```

3.

Allgemeine Paläontologie und eines der Fächer

```

des Studienzweiges Paläontologie;

```

4.

Allgemeine und Spezielle Psychologie;

```

```

5.

Allgemeine und Spezielle Soziologie;

```

```

6.

Völkerkunde.................................. 15-20

```

```

f)

Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a)............. 4

```

```

6.

Studienzweig „Paläontologie“ :

```

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Allgemeine Paläontologie....................... 10-15

```

```

b)

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

```

Fächer:

```

1.

Paläozoologie (einschließlich Biostrati-

```

graphie);

```

2.

Paläobotanik (einschließlich Biostrati-

```

graphie)...................................... 30-35

```

c)

Geologie...................................... 10-15

```

```

d)

wenn das Fach gemäß lit. b Z 1 gewählt wurde,

```

Zoologie;

wenn das Fach gemäß lit. b Z 2 gewählt wurde,

Botanik ..................................... 20- 2

```

e)

nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltun-

```

gen aus zwei weiteren Fächern gemäß § 6

Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswis-

senschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen............................. 10-15

```

e)

Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a)........... 4

```

(4) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten eines Institutes erfordert, kann der Studienplan im zweiten Studienabschnitt eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden vorsehen.

(5) Absolventen der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung Biologie sind zum Studium des Studienzweiges „Paläontologie“ der Studienrichtung Erdwissenschaften (§ 2 Abs. 3 Z 32 lit. h des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) zuzulassen, wenn sie die Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Paläontologie abgelegt haben.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe im Sinne des § 2 Abs. 1 AHStG entsprechend früher zu erfolgen.

(2) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen.

(3) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten erfordert, kann der Studienplan eine Betreuung des Diplomanden bei deren Benützung im Ausmaß von 80 bis 120 Stunden vorsehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt neben den im § 27 AHStG genannten Erfordernissen voraus:

a)

die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 AHStG; die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;

b)

die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. c bzw. Z 2 lit. c bzw. Z 3 lit. d bzw. Z 4 lit. e gewählten Lehrveranstaltungen;

c)

die Teilnahme an Exkursionen in das In- oder Ausland im Gesamtausmaß von 4-6 Semesterwochenstunden; ein Exkursionstag entspricht dabei 0,5 Semesterwochenstunden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(2) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

1.

Studienzweig „Botanik“:

a)

Allgemeine Botanik;

b)

Spezielle Botanik;

c)

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. d.

2.

Studienzweig „Zoologie“:

a)

Allgemeine Zoologie;

b)

Spezielle Zoologie;

c)

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 lit. d.

3.

Studienzweig „Mikrobiologie“:

a)

Allgemeine Mikrobiologie;

b)

Spezielle Mikrobiologie;

c)

Angewandte Mikrobiologie;

d)

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 lit. e.

4.

Studienzweig „Genetik“:

a)

Klassische und Molekulare Genetik;

b)

Allgemeine Mikrobiologie;

c)

Biochemie;

d)

Biostatistik (einschließlich elektronische Datenverarbeitung);

e)

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 lit. f.

5.

Studienzweig „Humanbiologie“:

a)

Homeniden-Evolution;

b)

Rassenkunde und Populationsgenetik;

c)

Humangenetik;

d)

Spezielle Anatomie, Histologie und Physiologie;

e)

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 lit. e.

6.

Studienzweig „Paläontologie“:

a)

Allgemeine Paläontologie;

b)

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

1.

Paläozoologie (einschließlich Biostratigraphie);

2.

Paläobotanik (einschließlich Biostratigraphie);

c)

Geologie;

d)

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 lit. d;

e)

ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 lit. e.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen und hat zu umfassen:

a)

eine Prüfung aus dem Teilgebeit des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen ist.

(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 10. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 2. März 1976, BGBl. Nr. 127, über die Studienrichtung Biologie in der Fassung der Verordnung vom 12. Juli 1979, BGBl. Nr. 341, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 11. Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Artikel II

(Anm.: zu BGBl. Nr. 300/1983)

Artikel I tritt mit 1. September 1990 in Kraft, wobei im Studienjahr 1990/91 das fünfte und sechste Semester und ab dem Studienjahr 1991/92 das siebente, achte und neunte Semester eingerichtet werden.

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