Bundesgesetz vom 20. Jänner 1983 über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-02-10
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze und Ziele

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinn der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu gestalten. Sie gliedern sich in ein Diplomstudium und ein darauf aufbauendes Doktoratsstudium.

(2) Das Diplomstudium hat den Zweck, den Studierenden eine wissenschaftliche Berufsvorbildung zu vermitteln.

(3) Das Doktoratsstudium hat darüber hinaus den Zweck, die Befähigung der Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften weiterzuentwickeln.

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium besteht aus zwei Studienabschnitten. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt in allen Studienrichtungen vier Semester. Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung "Wirtschaftspädagogik" umfaßt fünf Semester. Der zweite Studienabschnitt aller übrigen Studienrichtungen umfaßt vier Semester.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.

(4) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der jeweiligen Studienrichtung darstellen. Er ist nach möglichst einheitlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Zusammenhanges der einzelnen Fächer zu gestalten.

(5) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der gewählten Studienrichtung sichergestellt wird.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium besteht aus zwei Studienabschnitten. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt in allen Studienrichtungen vier Semester. Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung „Wirtschaftspädagogik'' und des Studienzweiges „Angewandte Betriebswirtschaft'' der Studienrichtung „Betriebswirtschaft'' umfaßt jeweils fünf Semester. Der zweite Studienabschnitt aller übrigen Studienrichtungen umfaßt vier Semester.

(3) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag ordentlicher Hörer des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.

(4) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der jeweiligen Studienrichtung darstellen. Er ist nach möglichst einheitlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Zusammenhanges der einzelnen Fächer zu gestalten.

(5) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der gewählten Studienrichtung sichergestellt wird.

Studienrichtungen und Studienzweige

§ 3. (1) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten:

a)

die Studienrichtung "Soziologie" mit

1.

dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig und

2.

dem geisteswissenschaftlichen Studienzweig;

b)

die Studienrichtung "Sozialwirtschaft";

c)

die Studienrichtung "Volkswirtschaft";

d)

die Studienrichtung "Betriebswirtschaft" mit den Studienzweigen

1.

"Betriebswirtschaft",

2.

"Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung";

e)

die Studienrichtung "Handelswissenschaft";

f)

die Studienrichtung "Wirtschaftspädagogik";

g)

die Studienrichtung "Wirtschaftsinformatik" mit den Studienzweigen

1.

"Betriebsinformatik",

2.

"Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik";

h)

die Studienrichtung "Statistik".

(2) Studienzweige einer Studienrichtung sind Studien, die zwar dasselbe Gebiet der Wissenschaften dieser Studienrichtung betreffen, aber einen anderen fachlichen Schwerpunkt in der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zum Gegenstand haben.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienrichtungen und Studienzweige

§ 3. (1) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten:

a)

die Studienrichtung "Soziologie" mit

1.

dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig und

2.

dem geisteswissenschaftlichen Studienzweig;

b)

die Studienrichtung "Sozialwirtschaft";

c)

die Studienrichtung "Volkswirtschaft";

d)

die Studienrichtung „Betriebswirtschaft'' mit den Studienzweigen

1.

„Betriebswirtschaft'',

2.

„Angewandte Betriebswirtschaft'';

e)

die Studienrichtung "Handelswissenschaft";

f)

die Studienrichtung "Wirtschaftspädagogik";

g)

die Studienrichtung „Wirtschaftsinformatik'';

h)

die Studienrichtung "Statistik".

(2) Studienzweige einer Studienrichtung sind Studien, die zwar dasselbe Gebiet der Wissenschaften dieser Studienrichtung betreffen, aber einen anderen fachlichen Schwerpunkt in der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zum Gegenstand haben.

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die zuständige akademische Behörde kann aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(2) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription und Teilnahme an der Orientierungs-Lehrveranstaltung "Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", die als Block am Beginn jedes Semesters abgehalten wird, sowie die Inskription und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache und für die Studienrichtungen Betriebswirtschaft, Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik, Sozialwirtschaft sowie Wirtschaftsinformatik den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die zuständige akademische Behörde kann aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(2) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription und Teilnahme an der Orientierungs-Lehrveranstaltung "Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", die als Block am Beginn jedes Semesters abgehalten wird, sowie die Inskription und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis einer für die gewählte Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 1 wichtigen lebenden Fremdsprache und für die Studienrichtungen Sozialwirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik sowie Wirtschaftsinformatik den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus.

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) In der Studienrichtung Soziologie sind nach Maßgabe des § 8

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;

bb) Grundzüge der politischen Ökolnomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

cc) Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts;

2.

im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;

bb) eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

bb) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

2.

im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Grundzüge der angewandeten Methematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

bb) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

(2) In der Studienrichtung Sozialwirtschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer

1.

Allgemeine Soziologie;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

2.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

3.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

(3) In der Studienrichtung Volkswirtschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik einschließlich Datenverarbeitung für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge des Privatrechts;

2.

Grundzüge und Methoden der Soziologie;

3.

eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.

(4) In der Studienrichtung Betriebswirtschaft sind in beiden Studienzweigen

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre eineschließlich Datenverarbeitung;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

eines der beiden unter lit. a Z 3 nichtgewählten Fächer;

2.

das andere der beiden unter lit. a Z 3 nichtgewählten Fächer;

3.

eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.

(5) In der Studienrichtung Handelswissenschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge des Privatrechts;

2.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

3.

eine zweite Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.

(6) In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

Grundzüge der Erziehungswissenschaft und Wirtschaftspädagogik;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

2.

Grundzüge des Privatrechts;

3.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

(7) In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Mathematik und Statistik sowie Grundzüge der Informatik;

2.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;

3.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Organisationslehre;

2.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

3.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

(8) In der Studienrichtung Statistik sind

a)

Dipolomprüfungsfächer:

1.

Mathematik für Statistiker;

2.

Einführung in die Statistik;

3.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

2.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

3.

Grundzüge der Informatik.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) In der Studienrichtung Soziologie sind nach Maßgabe des § 8

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;

bb) Grundzüge der politischen Ökolnomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

cc) Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts;

2.

im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;

bb) eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

bb) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

2.

im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Grundzüge der angewandeten Methematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

bb) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

(2) In der Studienrichtung Sozialwirtschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer

1.

Allgemeine Soziologie;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

2.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

3.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

(3) In der Studienrichtung Volkswirtschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik einschließlich Datenverarbeitung für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge des Privatrechts;

2.

Grundzüge und Methoden der Soziologie;

3.

eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.

(4) In der Studienrichtung Betriebswirtschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer

1.

im Studienzweig Betriebswirtschaft:

aa) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

bb) Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

2.

im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:

aa) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;

bb) Grundzüge der Informatik;

cc) relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;

dd) relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;

ee) Englische Wirtschaftssprache;

ff) die zweite gewählte Fremdsprache.

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

im Studienzweig Betriebswirtschaft:

aa) eines der beiden unter lit. a Z 1 cc) nicht gewählten Fächer;

bb) das andere der beiden unter lit. a Z 1

cc) nicht gewählten Fächer;

cc) eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten;

2.

im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:

aa) Arbeits- und Betriebssoziologie;

bb) Arbeits- und Betriebspsychologie;

cc) Angewandte Mathematik und Statistik.

(5) In der Studienrichtung Handelswissenschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge des Privatrechts;

2.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

3.

eine zweite Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.

(6) In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

Grundzüge der Erziehungswissenschaft und Wirtschaftspädagogik;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

2.

Grundzüge des Privatrechts;

3.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

aa) Grundzüge der qualitativen und quantitativen Methoden der empirischen Sozialforschung;

bb) Grundzüge und Methoden der Soziologie;

cc) eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2;

dd) Sozial- und Wirtschaftsgeschichte.

(7) In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Mathematik und Statistik;

2.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;

4.

Grundzüge der Informatik;

5.

Grundzüge der Wirtschaftsinformatik.

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

System- und Modelltheorie;

2.

relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;

3.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

(8) In der Studienrichtung Statistik sind

a)

Dipolomprüfungsfächer:

1.

Mathematik für Statistiker;

2.

Einführung in die Statistik;

3.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

2.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

3.

Grundzüge der Informatik.

Zweite Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schrifltich oder mündlich abzuhalten sind.

(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfächern und die Approbation der Diplomarbeit.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schrifltich oder mündlich abzuhalten sind.

(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen und die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Betriebswirtschaft und der Studienrichtung Handelswissenschaft sind nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung berechtigt, im zweiten Studienabschnitt auf den Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft und ordentliche Hörer des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft sind nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung berechtigt, im zweiten Studienabschnitt auf den Studienzweig Betriebswirtschaft oder auf die Studienrichtung Handelswissenschaft zu wechseln. § 21 Abs. 4 AHStG gilt sinngemäß.

Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) In der Studienrichtung Soziologie sind nach Maßgabe des § 8

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Soziologische Theorien;

bb) zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;

cc) empirische Sozialforschung;

dd) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

2.

im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Soziologische Theorien;

bb) zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;

cc) empirische Sozialforschung;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

im Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

bb) nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:

2.

im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:

(2) In der Studienrichtung Sozialwirtschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten einschließlich empirische Sozialforschung;

2.

Arbeitsrecht;

3.

Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik;

4.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtung des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:

2.

ein weiteres der unter lit. b Z 1 genannten Fächer nach Wahl des Kandidaten.

(3) In der Studienrichtung Volkswirtschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Volkswirtschaftstheorie;

2.

Volkswirtschaftspolitik;

3.

eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:

2.

Grundzüge des öffentlichen Rechts.

(4) In der Studienrichtung Betriebswirtschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Im Studienzweig Betriebswirtschaft:

aa) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

bb) eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;

cc) eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;

dd) Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;

2.

im Studienzweig Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung:

aa) Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen;

bb) Finanzwissenschaften;

cc) Volkswirtschaftsheorie und Volkswirtschaftspolitik unter

dd) Grundzüge des öffentlichen Rechts;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

im Studienzweig Betriebswirtschaft:

aa) Grundzüge des öffentlichen Rechts;

bb) nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:

2.

im Studienzweig Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung:

aa) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

bb) nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtung des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:

(5) In der Studienrichtung Handelswissenschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

2.

eine besondere Betriebswirtschaftslehre aus dem Absatzbereich nach Wahl des Kandidaten;

3.

Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;

4.

die unter § 5 Abs. 5 lit. b Z 3 gewählte Fremdsprache;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge des öffentlichen Rechts;

2.

nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:

(6) In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

2.

eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;

3.

Erziehungswissenschaft;

4.

Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wissenschaftlichen Fächer;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

2.

ein zweites der in Z 1 genannten Fächer nach Wahl des Kandidaten;

3.

Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik.

(7) In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Im Studienzweig Betriebsinformatik:

aa) Systemanalyse;

bb) Datenorganisation;

cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

dd) eine Besondere Betriebswirtschaftslehre, die von einer allenfalls unter lit. cc gewählten besonderen Betriebswirtschaftslehre verschieden sein muß;

2.

im Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik:

aa) Systemanalyse;

bb) Datenorganisation;

cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

dd) Finanzwissenschaften und Finanzrecht;

b)

Vorprüfungsfächer in beiden Studienzweigen sind:

1.

Anwendungsprogrammierung;

2.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

(8) In der Studienrichtung Statistik sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

theoretische Statistik;

2.

angewandte Statstik einschließlich Sozial- und Wirtschaftsstatistik und empirische Sozialforschung;

3.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

4.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

eines der beiden unter lit. a Z 4 nicht gewählten Fächer;

2.

das andere der beiden unter lit. a Z 4 nicht gewählten Fächer.

(9) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind in den Studienplänen Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, acht Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, acht Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) In der Studienrichtung Soziologie sind nach Maßgabe des § 8

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Soziologische Theorien;

bb) zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;

cc) empirische Sozialforschung;

dd) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

2.

im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Soziologische Theorien;

bb) zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;

cc) empirische Sozialforschung;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

im Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

bb) nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:

2.

im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:

(2) In der Studienrichtung Sozialwirtschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten einschließlich empirische Sozialforschung;

2.

Arbeitsrecht;

3.

Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik;

4.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtung des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:

2.

ein weiteres der unter lit. b Z 1 genannten Fächer nach Wahl des Kandidaten.

(3) In der Studienrichtung Volkswirtschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Volkswirtschaftstheorie;

2.

Volkswirtschaftspolitik;

3.

eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:

2.

Grundzüge des öffentlichen Rechts.

(4) In der Studienrichtung Betriebswirtschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

im Studienzweig Betriebswirtschaft:

aa) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

bb) eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;

cc) Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen oder eine andere besondere Betriebwirtschaftslehre (Anm.: richtig:

dd) Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;

2.

im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:

aa) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

bb) nach Wahl des Kandidaten zwei besondere Betriebswirtschaftslehren (einschließlich EDV-gestützter Betrieblicher Informationssysteme) nach Maßgabe des vorhandenen Lehrangebotes, insbesondere Betriebliches Finanz- und Steuerwesen, Betriebsinformatik,

cc) relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik;

dd) Englische Wirtschaftssprache;

ee) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

im Studienzweig Betriebswirtschaft:

aa) Grundzüge des öffentlichen Rechts;

bb) das vom Kandidaten gemäß § 13 gewählte Fach, das den Studienzweig sinnvoll ergänzt;

2.

im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:

(5) In der Studienrichtung Handelswissenschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

2.

eine besondere Betriebswirtschaftslehre

3.

Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;

4.

die unter § 5 Abs. 5 lit. b Z 3 gewählte Fremdsprache;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge des öffentlichen Rechts;

2.

nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:

(6) In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

2.

eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;

3.

Erziehungswissenschaft;

4.

Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wissenschaftlichen Fächer;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

2.

nach Wahl des Kandidaten ein zweites der in Z 1 genannten Fächer oder unter Berücksichtigung des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt;

3.

Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik.

(7) In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik sind:

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre für Wirtschaftsinformatiker;

2.

Informationsmanagement;

3.

Software Engineering;

4.

Planung und Realisierung von Informatikprojekten;

5.

Data Engineering und Wissensverarbeitung;

6.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

7.

Anwendungen der Wirtschaftsinformatik.

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Kommunikationssysteme;

2.

Techniksoziologie und Technikpsychologie.

(8) In der Studienrichtung Statistik sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

theoretische Statistik;

2.

angewandte Statstik einschließlich Sozial- und Wirtschaftsstatistik und empirische Sozialforschung;

3.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

4.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

eines der beiden unter lit. a Z 4 nicht gewählten Fächer;

2.

das andere der beiden unter lit. a Z 4 nicht gewählten Fächer.

(9) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind in den Studienplänen Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, acht Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, acht Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Sonderbestimmungen für die Studienrichtung Soziologie

§ 8. (1) Der geisteswissenschaftliche Studienzweig der Studienrichtung Soziologie ist sowohl im ersten als auch im zweiten Studienabschnitt unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, mit einer zweiten Studienrichtung, einem zweiten Studienzweig oder sonstigen Fächern zu kombinieren. Im Fall des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen darf die zuständige akademische Behörde die Zustimmung nur erteilen, wenn durch die nach der genannten Gesetzesstelle hinzugewählten Fächer der geisteswissenschaftliche Studienzweig dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig hinsichtlich Umfang und Anzahl der Prüfungen zumindest gleichwertig ist.

(2) Eine Kombination nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen ist insoweit unzulässig, als sich die hinzugewählten Fächer ganz oder teilweise mit Fächern bzw. einem Fach decken, die gemäß § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Diplomprüfungsfächer oder Vorprüfungsfächer sind.

Sonderbestimmung für die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik

§ 9. (1) Im Rahmen der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist zur Erprobung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung im zweiten Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden sowie eine begleitende Lehrveranstaltung an der Universität im Umfang von zwei Semesterwochenstunden zu absolvieren. Die Absolvierung des Schulpraktikums ist Voraussetzung für das Antreten zur zweiten Diplomprüfung aus den Fächern "Erziehungswissenschaft" und "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer".

(2) Bei der Erlassung der Studienordnungen und Studienpläne sind im Rahmen der Prüfungsfächer "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" die Bildungsinhalte der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, insbesondere auf den Teilgebieten Kostenrechnung, Rechnungswesen, Wirtschaftliches Rechnen und Schriftverkehr, besonders zu berücksichtigen.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", "Erziehungswissenschaft" oder "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" zu entnehmen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Sonderbestimmung für die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik

§ 9. (1) Im Rahmen der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist zur Erprobung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung im zweiten Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden sowie eine begleitende Lehrveranstaltung an der Universität im Umfang von zwei Semesterwochenstunden zu absolvieren. Die Absolvierung des Schulpraktikums ist Voraussetzung für das Antreten zur zweiten Diplomprüfung aus den Fächern "Erziehungswissenschaft" und "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer".

(2) Bei der Erlassung der Studienordnungen und Studienpläne sind im Rahmen der Prüfungsfächer "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" die Bildungsinhalte der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, insbesondere auf den Teilgebieten Kostenrechnung, Rechnungswesen, Wirtschaftliches Rechnen und Schriftverkehr, besonders zu berücksichtigen.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre'', „Besondere Betriebswirtschaftslehre'', „Volkswirtschaftslehre'', „Erziehungswissenschaft'' oder „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer'' zu entnehmen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann das Thema einem anderen Diplom- oder Vorprüfungsfach der zweiten Diplomprüfung entnommen werden, wenn das zuständige Organ vor der Themenvergabe den unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsziel der Studienrichtung feststellt.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Sonderbestimmungen für den Studienzweig

Angewandte Betriebswirtschaft

§ 9a. (1) Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft der Studienrichtung Betriebswirtschaft ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung im zweiten Studienabschnitt ein auf die betriebswirtschaftlich-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Praktikum in Betrieben oder außeruniversitären Institutionen zu absolvieren. Die Zulassung zu den Teilprüfungen in den Diplomprüfungsfächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre'' und „Besondere Betriebswirtschaftslehren'' (§ 7 Abs. 4 lit. a Z 2 aa) und bb) setzt die Absolvierung des Praktikums voraus.

(2) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles davon, so kann anstelle desselben ein Projektstudium (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) besucht und abgeschlossen werden. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre'' oder „Besondere Betriebswirtschaftslehren'' zu entnehmen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann das Thema einem anderen Diplom- oder Vorprüfungsfach entnommen werden, wenn das zuständige Organ vor der Themenvergabe den unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsziel der Studienrichtung feststellt.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Grundzüge - Fächer

§ 10. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Rechtsfächer

§ 11. Ausländische Studierende sind berechtigt, anstelle der in diesem Bundesgesetz genannten österreichischen Rechtsfächer Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates nachzuweisen, wenn an der österreichischen Universität, an der sie immatrikuliert sind, entsprechende Lehrveranstaltungen regelmäßig angeboten werden.

Fremdsprachen

§ 12. (1) Die im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen (fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch, Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache zu wählen, die von der Studienkommission in den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme in den Studienplan durch die zuständige Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind, und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.

(3) Die im Rahmen von in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fremdsprachen

§ 12. (1) Die im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen (fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch, Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache zu wählen, die von der Studienkommission in den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme in den Studienplan durch die zuständige Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind, und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.

(3) Die im Rahmen von in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

(4) Ausländische Studierende, deren Mutter- oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, sind berechtigt, Deutsch als lebende Fremdsprache gemäß Abs. 2 zu wählen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Wahlfächer

§ 13. (1) Ohne Rücksicht darauf, ob ein Wahlfach in diesem Bundesgesetz ausdrücklich genannt wird, oder das zuständige Kollegialorgan ermächtigt wird, ein der sinnvollen Ergänzung der jeweiligen Studienrichtung dienendes Wahlfach zu benennen, besteht die Wahlmöglichkeit nur hinsichtlich solcher Fächer, die in dem betreffenden Studienplan ausdrücklich genannt werden. Eine Aufnahme in den Studienplan durch die zuständige Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Vorschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind, und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.

(2) Für Fremdsprachen gilt überdies § 12; § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

Diplomarbeit

§ 14. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplomprüfungsfächern der ersten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung oder den Diplomprüfungsfächern und Vorprüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung zu entnehmen.

(2) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die gewählte Studienrichtung wesentlich charakterisiert.

(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden.

(4) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 14. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und Vorprüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem der Grundzügefächer entnommen wird, ist § 10 nicht anzuwenden.

(2) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die gewählte Studienrichtung wesentlich charakterisiert.

(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden.

(4) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Unterrichtsversuche

§ 15. (1) Unter Berücksichtigung des Fortschritts didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Rahmen der Studienpläne Unterrichtsversuche im Bereich der Diplomstudien einzurichten.

(2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:

a)

Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;

b)

Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben;

c)

Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung hiefür besonder geeigneter Vortragender, oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen und konkrete Einblicke in die praktische Berufsausübung ermöglichen.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang durchgeführt und zum Zweck der Verbesserung laufend überprüft werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

Freifächer

§ 16. Jeder Studierende ist berechtigt, die von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

§ 17. (1) Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung eines gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an einer inländischen oder ausländischen Universität absolvierten Studiums.

(2) Das Thema der Dissertation ist allen in diesem Bundesgesetz angeführten Diplomprüfungsfächern und den im Rahmen der zweiten Diplomprüfung in diesem Bundesgesetz aufscheinenden Vorprüfungsfächern zu entnehmen, sofern das Fach an der Universität durch einen Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor, einen emeritierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Universitätsdozenten vertreten ist. Falls das gewählte Fach auf die Grundzüge des Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach außer Betracht. Die Dissertation hat einen engen thematischen Zusammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -polititk, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation (§ 25 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) zu bestellende zweite Begutachter (§ 26 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat, falls das Thema der Dissertation nicht ohnedies den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines dieser Fächer zu sein.

(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:

a)

Das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches sind auch die in der Dissertation vertretenen Thesen zu verteidigen;

b)

ein sozialwissenschaftliches Fach, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachter der Dissertation auf Grund des engen thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen hat;

c)

ein wirtschaftswissenschaftliches Fach, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachter der Dissertation auf Grund des engen thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen hat.

(4) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung und grundsätzlich in der Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten. Die zuständige Studienkommission kann jedoch aus pädagogischen Gründen die Abhaltung des Rigorosums in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern im Studienplan verordnen, wobei zwischen den einzelnen Teilprüfungen ein enger zeitlicher Zusammenhang zu wahren ist.

V. ABSCHNITT

Akademische Grade

§ 18. (1) An die Absolventen der Diplomstudien wird der Akademische Grad "Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung "Magister rerum socialium oeconomicarumque", abgekürzt "Mag. rer. soc. oec.", verliehen.

(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, wird der Akademische Grad "Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung "Doctor rerum socialium oeconomicarumque", abgekürzt "Dr. rer. soc. oec." verliehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

V. ABSCHNITT

Akademische Grade

§ 18. (1) Absolventinnen der Diplomstudien wird der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'', lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque'', Absolventen der Diplomstudien wird der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'', lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium Oeconomicarumque'', jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.'' verliehen.

(2) Absolventinnen der Doktoratsstudien wird der akademische Grad „Doktorin der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'', Absolventen der Doktoratsstudien wird der akademische Grad „Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'', lateinische Bezeichnung jeweils „Doctor rerum socialium oeconomicarumque'', jeweils abgekürzt „Dr. rer. soc. oec.'' verliehen.

VI. ABSCHNITT

übergangsbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 19. Folgende Rechtsvorschriften treten für ordentliche Höhrer, die ihr Studium nach dem Inkrafttreten des an ihrer Fakultät geltenden Studienplanes (§ 17 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) beginnen, außer Kraft und gelten sodann nur noch im Rahmen des § 45 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes, längstens jedoch acht weitere Studienjahre ab Inkrafttreten des Studienplanes für die jeweilige Studienrichtung bzw. für das Doktoratsstudium an einer Fakultät:

1.

Das Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 179/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 71/1971, 152/1972, 334/1973, 12/1975 und 644/1975,

2.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 97, über eine Studienordnung für die soziologische Studienrichtung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 369/1971 und 105/1973,

3.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 98, über eine Studienordnung für die sozialwirtschaftliche Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 364/1971 und 104/1973,

4.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 99, über eine Studienordnung für die volkswirtschaftliche Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 366/1971 und 102/1973,

5.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGB. Nr. 100, über eine Studienordnung für die betriebswirtschaftliche Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 367/1971 und 106/1973,

6.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 101, über eine Studienordnung für die handelswissenschaftliche Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 368/1971 und 100/1973,

7.

die Verordnungen des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 102, über eine Studienordnung für die wirtschaftspädagogische Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 297/1970, 363/1971, 101/1973 und 465/1975,

8.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 29. Feber 1968, BGBl. Nr. 86, über eine Studienordnung für die sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 365/1971 und 103/1973,

9.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 29. Feber 1968, BGBl. Nr. 85, über eine Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 107/1973,

10.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. Oktober 1972, BGBl. Nr. 395, über eine Studienordnung für den Studienversuch Soziologie, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 592/1976, 567/1978 und 256/1982,

11.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 9. November 1972, BGBl. Nr. 465, über die Studienordnung für den Studienversuch Betriebs- und Wirtschaftsinformatik, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 81/1979 und 98/1982,

12.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. Juni 1974, BGBl. Nr. 445, über die Studienordnung für den Studienversuch Betriebs- und Verwaltungsinformatik, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1979 und 257/1982.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VI. ABSCHNITT

übergangsbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 19. (1) Folgende Rechtsvorschriften treten für ordentliche Höhrer, die ihr Studium nach dem Inkrafttreten des an ihrer Fakultät geltenden Studienplanes (§ 17 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) beginnen, außer Kraft und gelten sodann nur noch im Rahmen des § 45 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes, längstens jedoch acht weitere Studienjahre ab Inkrafttreten des Studienplanes für die jeweilige Studienrichtung bzw. für das Doktoratsstudium an einer Fakultät:

1.

Das Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 179/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 71/1971, 152/1972, 334/1973, 12/1975 und 644/1975,

2.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 97, über eine Studienordnung für die soziologische Studienrichtung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 369/1971 und 105/1973,

3.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 98, über eine Studienordnung für die sozialwirtschaftliche Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 364/1971 und 104/1973,

4.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 99, über eine Studienordnung für die volkswirtschaftliche Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 366/1971 und 102/1973,

5.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGB. Nr. 100, über eine Studienordnung für die betriebswirtschaftliche Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 367/1971 und 106/1973,

6.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 101, über eine Studienordnung für die handelswissenschaftliche Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 368/1971 und 100/1973,

7.

die Verordnungen des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 102, über eine Studienordnung für die wirtschaftspädagogische Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 297/1970, 363/1971, 101/1973 und 465/1975,

8.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 29. Feber 1968, BGBl. Nr. 86, über eine Studienordnung für die sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 365/1971 und 103/1973,

9.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 29. Feber 1968, BGBl. Nr. 85, über eine Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 107/1973,

10.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. Oktober 1972, BGBl. Nr. 395, über eine Studienordnung für den Studienversuch Soziologie, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 592/1976, 567/1978 und 256/1982,

11.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 9. November 1972, BGBl. Nr. 465, über die Studienordnung für den Studienversuch Betriebs- und Wirtschaftsinformatik, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 81/1979 und 98/1982,

12.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. Juni 1974, BGBl. Nr. 445, über die Studienordnung für den Studienversuch Betriebs- und Verwaltungsinformatik, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1979 und 257/1982.

(2) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung und der Studienzweige Betriebsinformatik und Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik sowie des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft sind berechtigt, ihr Studium nach dem jeweils geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.

(3) Auf ordentliche Hörer, die ihr Studium noch nach den auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 179/1966, geltenden Studienplänen betreiben und bis 30. September 1994 die erste Diplomprüfung noch nicht vollständig abgelegt haben, sind ab 1. Oktober 1994 die für die einzelnen Studienrichtungen (Studienzweige) geltenden Studienpläne nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, im Zusammenhang mit § 21 Abs. 1 und 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, anzuwenden.

(4) Für jene ordentlichen Hörer, die auf Grund des Abs. 3 zwar berechtigt sind, ihr Studium nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 179/1966, und den jeweils geltenden Studienplänen zu beenden, gilt jedoch bezüglich der Ablegung der zweiten Diplomprüfung § 6 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983.

(5) Absolventinnen, denen vor dem Inkrafttreten des § 18 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 525/1993 der akademische Grad „Magister'' oder „Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'' verliehen wurde, können diesen Grad in der weiblichen Form führen.

(6) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 525/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VII. ABSCHNITT

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich § 9 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.