Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunsthochschul-Studiengesetz - KHStG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 99
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung, das sind die Kunsthochschulen (§ 6 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, in der jeweils geltenden Fassung) und die Akademie der bildenden Künste (Akademie-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 237/1955), im folgenden als "Hochschulen" bezeichnet. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen, BGBl Nr. 290/1969, in der jeweils geltenden Fassung, über die Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in der jeweils geltenden Fassung, über die wissenschaftlich-künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung, das sind die Kunsthochschulen (§ 6 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) und die Akademie der bildenden Künste in Wien (§ 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 - AOG, BGBl. Nr. 25/1988), im folgenden als „Hochschulen'' bezeichnet. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen - Tech-StG 1990, BGBl. Nr. 373/1990, über das Studium der Architektur sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, über die wissenschaftlich-künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Grundsätze

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Gestaltung der Studien an den Hochschulen sind:

1.

Die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) sowie die Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867 idF BGBl. Nr. 262/1982);

2.

die Lernfreiheit;

3.

die Offenheit für die Vielfalt der künstlerischen Richtungen und wissenschaftlichen Lehrmeinungen;

4.

die Verbindung der Pflege und Erschließung der Künste mit der Lehre sowie die Verbindung von Forschung und Lehre;

5.

das Zusammenwirken von Lehrenden und Lernenden;

6.

die Autonomie der Hochschulen.

Ziele

§ 3. Die Studien an den Hochschulen haben folgenden Zielen zu dienen:

1.

der Pflege und der Erschließung der Künste;

2.

der Vermittlung einer hochqualifizierten künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Die Studien haben die Grundlagen für eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen und entsprechend der gewählten Studienrichtung die Voraussetzungen für eine kritische Auseinandersetzung mit künstlerischen, pädagogischen oder anderen wissenschaftlichen Problemen zu bieten. Die Studierenden sind so auf ihren künftigen Beruf vorzubereiten, daß sie die Fähigkeit erwerben, den sich wandelnden Anforderungen der Berufspraxis gerecht zu werden;

3.

der Bildung durch Kunst; die Studierenden sollen sich ihrer Stellung und ihrer Aufgaben in der Gesellschaft und ihrer Verantwortung gegenüber der demokratischen Republik Österreich und der menschlichen Gesellschaft bewußt werden. Sie sollen die Bedeutung der von ihnen gewählten Disziplin im Ganzen der Kunst sowie die Bedeutung der Kunst im Gesamtzusammenhang der Kultur begreifen lernen; sie sollen ferner den Wert einer aktiven Auseinandersetzung mit der Kunst für die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit erfassen;

4.

der Weiterbildung der Absolventen der Hochschulen insbesondere durch Kurse und Lehrgänge.

Obliegenheiten der akademischen Behörden und der Lehrer

§ 4. (1) Die akademischen Behörden haben im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches dafür Sorge zu tragen, daß

1.

die Erfordernisse der Berufsvorbildung erfüllt werden;

2.

die Vielfalt künstlerischer Richtungen und wissenschaftlicher Lehrmeinungen gewährleistet wird;

3.

für die Weiterbildung der Absolventen vorgesorgt wird.

(2) Die Studienkommission ist berechtigt, den Beratungen über die Studienpläne beruflich qualifizierte Fachleute, die nicht der Hochschule angehören, als Auskunftspersonen beizuziehen.

(3) Die Hochschulprofessoren, Hochschuldozenten, Honorarprofessoren, Bundeslehrer, Vertragslehrer, Lehrbeauftragten, Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragenden sind im Rahmen ihres Faches bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei. Sie haben auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen sowie bei Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern die künstlerische Entwicklung jedes einzelnen Studierenden so zu fördern, daß die Studierenden innerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.

(4) Die Leiter von Lehrveranstaltungen aus anderen als künstlerischen Fächern haben am Beginn eines jeden Semesters den Inhalt der angekündigten Lehrveranstaltungen näher zu umschreiben und die Studierenden in geeigneter Weise hievon in Kenntnis zu setzen.

(5) Bei der Gestaltung der Studienpläne ist auf die Sicherung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) der Hochschulprofessoren Bedacht zu nehmen. Verursacht die Durchführung der Studienpläne eine unzumutbare Belastung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste), so hat die zuständige akademische Behörde in ihrem Wirkungsbereich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die darüber hinaus notwendigen Anträge zu stellen. Dabei ist die Bewilligung eines Urlaubes von der ordnungsgemäßen Fortführung des Unterrichtes abhängig zu machen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat die zur Sicherung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) erforderlichen personellen, finanziellen und allenfalls organisatorischen Maßnahmen vorzusehen und die entsprechenden legislativen Maßnahmen vorzubereiten.

Studierende

§ 5. Studierende sind:

1.

Ordentliche Hörer:

2.

Außerordentliche Hörer:

3.

Gasthörer:

Studierende

§ 5. Studierende sind:

1.

Ordentliche Hörer:

2.

Außerordentliche Hörer:

3.

Gasthörer:

Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 6. (1) Die Studierenden haben, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen anderes ergibt, gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Die Studierenden genießen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit; diese umfaßt das Recht,

1.

an der Hochschule, an der sie aufgenommen wurden, die Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern sowie Lehrveranstaltungen aus den übrigen Pflichtfächern ihrer Studienrichtung nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 bis 5 und 7 zu wählen;

2.

Lehrveranstaltungen aus den Wahlfächern frei zu wählen sowie das Recht, Wahlfächer durch andere Wahlfächer gemäß § 16 Abs. 2 zu ersetzen;

3.

Lehrveranstaltungen aus Freifächern zu besuchen;

4.

auch an anderen Hochschulen oder Universitäten Lehrveranstaltungen zu besuchen und diese nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen;

5.

nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 die Bewilligung eines studium irregulare zu beantragen;

6.

über den Stoff von Vorlesungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen;

7.

die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, an der sie aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;

8.

als ordentliche Hörer die im Rahmen der Diplomprüfungen zu bewältigenden Aufgaben aus einer Anzahl von Vorschlägen des zuständigen Lehrers auszuwählen sowie selbst Themen vorzuschlagen;

9.

als ordentliche Hörer zu Prüfungen und zur Erwerbung akademischer Grade zugelassen zu werden.

(3) Die Studierenden sind verpflichtet, sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen, die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschulen einzuhalten und die Weisungen der akademischen Behörden zu befolgen.

(4) Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind zu den für ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt, Kolloquien, Ergänzungsprüfungen, Prüfungen im Rahmen von Lehrgängen und Kursen sowie Prüfungen gemäß § 49 Abs. 5 abzulegen.

(5) Studien, die als außerordenlicher Hörer oder als Gasthörer abgelegt wurden, sind auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums weder anzurechnen noch in diese einzurechnen.

Regelung des Studiums und Einrichtung der Studien an den Hochschulen

§ 7. (1) Die näheren Regelungen für die ordentlichen Studien in den einzelnen Studienrichtungen sowie für eine Gliederung von Studienrichtungen in Studienzweige, das sind Schwerpunktstudien innerhalb einer Studienrichtung, die auf einer gemeinsamen Grundlage aufbauen, treffen die Anlage A zu diesem Bundesgesetz und die Studienpläne.

(2) Sofern in der Anlage A die Gliederung einer Studienrichtung in Studienzweige vorgesehen ist, sind auf diese die für Studienrichtungen geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die einzelnen Studienzweige keine Studienkommissionen einzusetzen sind.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf den Bedarf und auf die örtlichen Gegebenheiten nach Anhörung des Gesamtkollegiums (des Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste) durch Verordnung zu bestimmen, welche Studienrichtungen an den Abteilungen der Kunsthochschulen (an der Akademie der bildenden Künste) einzurichten sind. Werden mehrere Abteilungen einer Kunsthochschule oder eine Abteilung und die Akademie der bildenden Künste oder eine dieser Einrichtungen und eine Abteilung einer anderen Kunsthochschule oder eine Universität gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so sind sie in der Verordnung anzuführen. Im Falle einer bloßen Mitwirkung einer anderen Hochschule oder Universität ist diese im Studienplan ersichtlich zu machen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).

Regelung des Studiums und Einrichtung der Studien an den Hochschulen

§ 7. (1) Die näheren Regelungen für die ordentlichen Studien in den einzelnen Studienrichtungen sowie für eine Gliederung von Studienrichtungen in Studienzweige, das sind Schwerpunktstudien innerhalb einer Studienrichtung, die auf einer gemeinsamen Grundlage aufbauen, treffen die Anlage A zu diesem Bundesgesetz und die Studienpläne.

(2) Sofern in der Anlage A die Gliederung einer Studienrichtung in Studienzweige vorgesehen ist, sind auf diese die für Studienrichtungen geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die einzelnen Studienzweige keine Studienkommissionen einzusetzen sind.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf den Bedarf und auf die örtlichen Gegebenheiten nach Anhörung des Gesamtkollegiums (des Akademiekollegiums) durch Verordnung zu bestimmen, welche Studienrichtungen an den Abteilungen der Kunsthochschulen (an der Akademie der bildenden Künste) einzurichten sind. Werden mehrere Abteilungen einer Kunsthochschule oder eine Abteilung und die Akademie der bildenden Künste oder eine dieser Einrichtungen und eine Abteilung einer anderen Kunsthochschule oder eine Universität gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so sind sie in der Verordnung anzuführen. Im Falle einer bloßen Mitwirkung einer anderen Hochschule oder Universität ist diese im Studienplan ersichtlich zu machen.

Studienpläne

§ 8. (1) Die zuständigen Studienkommissionen haben auf Grund dieses Bundesgesetzes für jede Studienrichtung einen Studienplan zu erlassen.

(2) Bei der Erlassung des Studienplanes ist auf die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie auf die Erschließung und Pflege der Künste und die Entwicklung der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan neben den in der Anlage A angeführten Pflichtfächern zusätzliche Pflichtfächer

in einem zwölf Semesterwochenstunden nicht übersteigenden Ausmaß vorzuschreiben, sofern dies zur Erreichung besonderer Ausbildungsziele der Hochschule erforderlich ist.

(4) Der Studienplan hat vorzusehen:

1.

die Bezeichnung von Pflichtfächern gemäß Abs. 3;

2.

die Lehrveranstaltungen, die die vorgesehenen Pflichtfächer erfassen, unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen (§ 20 Abs. 1 und 13);

3.

die Lehrveranstaltungen, die die vorgesehenen Wahlfächer erfassen, unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen;

4.

die empfohlenen Freifächer sowie die Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen;

5.

in welchem Studienabschnitt die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern gemäß Z 1 abzuschließen sind;

6.

die Bezeichnung jener Fächer, in denen die Ergebnisse der Kunstlehre der praktischen Erprobung unter berufsähnlichen Bedingungen in einem Praktikum bedürfen; die nähere Bezeichnung dieser als Pflichtlehrveranstaltungen zu besuchenden Praktika, ihre Dauer und die Art ihrer Durchführung;

7.

die Koordination der Lehrveranstaltungen und erforderlichenfalls die zweckmäßige Kombination ihrer Typen für den Unterricht der einzelnen Pflicht-, Wahl- und Freifächer;

8.

die Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen oder zur Vorlage von Zeugnissen (§ 27 Abs. 2) vor dem Besuch von Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind;

9.

sofern die Anlage A keine Regelung enthält, die Prüfungsmethoden, die Art und die Zahl der dem Kandidaten zu stellenden Prüfungsaufgaben sowie nähere Bestimmungen über den Prüfungsablauf, wobei auf die Eigenart des Faches und den Zweck der Prüfung Bedacht zu nehmen ist;

10.

bis zu welchem Zeitpunkt dem ordentlichen Hörer die bei einer Diplomprüfung zu realisierenden Aufgaben bekanntzugeben sind;

(5) Wird eine Studienrichtung an mehr als einer Hochschule eingerichtet, so ist bei der Erlassung der Studienpläne darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zahlen der Semesterwochenstunden in den einzelnen zentralen künstlerischen Fächern um nicht mehr als 25 vH und in den einzelnen sonstigen Pflichtfächern sowie den Wahlfächern um nicht mehr als 50 vH voneinander abweichen.

(6) Der Studienplan bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Studienplan Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften verletzt. Änderungen des Studienplanes, die die Pflicht- und Wahlfächer betreffen, bedürfen gleichfalls der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(7) Der Studienplan ist nach Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates kundzumachen. Er tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Wintersemesters in Kraft. Eine ausreichende Anzahl von Exemplaren des Studienplanes ist im Rektorat zur Einsichtnahme aufzulegen.

(8) Wird ein Studienplan nicht innerhalb eines Jahres ab Konstituierung der Studienkommission (§ 13 Abs. 1) von dieser erlassen, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Studienplanes auf das Abteilungskollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) über, das die versäumte Maßnahme binnen weiterer sechs Monate nachzuholen hat. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die Gründe der Verzögerung zu berichten und die Setzung einer Nachfrist zu beantragen. Wenn die Verzögerung nicht überwiegend auf das Verschulden des Abteilungskollegiums (Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste) zurückzuführen ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Nachfrist von höchstens sechs Monaten zu setzen. Läuft auch die Nachfrist ungenützt ab, so kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Studienplan erlassen. Die Bestimmungen des Abs. 7 sind anzuwenden.

(9) Bei einer Änderung des Studienplanes haben die Studierenden das Recht, das von ihnen schon begonnene Studium (den von ihnen schon begonnenen Studienabschnitt) nach dem bisher geltenden Studienplan zu vollenden; es steht ihnen aber frei, auf den neuen Studienplan überzugehen. In diesem Fall ist von der Studienkommission festzustellen, welche der bisher erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den Lehrveranstaltungen und Prüfungen des neuen Studienplanes entsprechen.

Studienpläne

§ 8. (1) Die zuständigen Studienkommissionen haben auf Grund dieses Bundesgesetzes für jede Studienrichtung einen Studienplan zu erlassen.

(2) Bei der Erlassung des Studienplanes ist auf die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie auf die Erschließung und Pflege der Künste und die Entwicklung der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan neben den in der Anlage A angeführten Pflichtfächern zusätzliche Pflichtfächer

in einem zwölf Semesterwochenstunden nicht übersteigenden Ausmaß vorzuschreiben, sofern dies zur Erreichung besonderer Ausbildungsziele der Hochschule erforderlich ist.

(4) Der Studienplan hat vorzusehen:

1.

die Bezeichnung von Pflichtfächern gemäß Abs. 3;

2.

die Lehrveranstaltungen, die die vorgesehenen Pflichtfächer erfassen, unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen (§ 20 Abs. 1 und 13);

3.

die Lehrveranstaltungen, die die vorgesehenen Wahlfächer erfassen, unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen;

4.

die empfohlenen Freifächer sowie die Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen;

5.

in welchem Studienabschnitt die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern gemäß Z 1 abzuschließen sind;

6.

die Bezeichnung jener Fächer, in denen die Ergebnisse der Kunstlehre der praktischen Erprobung unter berufsähnlichen Bedingungen in einem Praktikum bedürfen; die nähere Bezeichnung dieser als Pflichtlehrveranstaltungen zu besuchenden Praktika, ihre Dauer und die Art ihrer Durchführung;

7.

die Koordination der Lehrveranstaltungen und erforderlichenfalls die zweckmäßige Kombination ihrer Typen für den Unterricht der einzelnen Pflicht-, Wahl- und Freifächer;

8.

die Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen oder zur Vorlage von Zeugnissen (§ 27 Abs. 2) vor dem Besuch von Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind;

9.

sofern die Anlage A keine Regelung enthält, die Prüfungsmethoden, die Art und die Zahl der dem Kandidaten zu stellenden Prüfungsaufgaben sowie nähere Bestimmungen über den Prüfungsablauf, wobei auf die Eigenart des Faches und den Zweck der Prüfung Bedacht zu nehmen ist;

10.

bis zu welchem Zeitpunkt dem ordentlichen Hörer die bei einer Diplomprüfung zu realisierenden Aufgaben bekanntzugeben sind;

(5) Wird eine Studienrichtung an mehr als einer Hochschule eingerichtet, so ist bei der Erlassung der Studienpläne darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zahlen der Semesterwochenstunden in den einzelnen zentralen künstlerischen Fächern um nicht mehr als 25 vH und in den einzelnen sonstigen Pflichtfächern sowie den Wahlfächern um nicht mehr als 50 vH voneinander abweichen.

(6) Der Studienplan bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Studienplan im Widerspruch zu diesem Bundesgesetz oder anderen Gesetzen oder Verordnungen steht oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist. Änderungen des Studienplanes, die die Pflicht- und Wahlfächer betreffen, bedürfen gleichfalls der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(7) Der Studienplan ist nach Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates kundzumachen. Er tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Wintersemesters in Kraft. Eine ausreichende Anzahl von Exemplaren des Studienplanes ist im Rektorat zur Einsichtnahme aufzulegen.

(8) Wird ein Studienplan nicht innerhalb eines Jahres ab Konstituierung der Studienkommission (§ 13 Abs. 1) von dieser erlassen, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Studienplanes auf das Abteilungskollegium (Akademiekollegium) über, das die versäumte Maßnahme binnen weiterer sechs Monate nachzuholen hat. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die Gründe der Verzögerung zu berichten und die Setzung einer Nachfrist zu beantragen. Wenn die Verzögerung nicht überwiegend auf das Verschulden des Abteilungskollegiums (Akademiekollegiums) zurückzuführen ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Nachfrist von höchstens sechs Monaten zu setzen. Läuft auch die Nachfrist ungenützt ab, so kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Studienplan erlassen. Die Bestimmungen des Abs. 7 sind anzuwenden.

(9) Bei einer Änderung des Studienplanes haben die Studierenden das Recht, das von ihnen schon begonnene Studium (den von ihnen schon begonnenen Studienabschnitt) nach dem bisher geltenden Studienplan zu vollenden; es steht ihnen aber frei, auf den neuen Studienplan überzugehen. In diesem Fall ist von der Studienkommission festzustellen, welche der bisher erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den Lehrveranstaltungen und Prüfungen des neuen Studienplanes entsprechen.

Studienkommissionen

§ 9. (1) Für jede an einer Abteilung einer Kunsthochschule sowie für jene (Anm.: richtig: jede) an der Akademie der bildenden Künste eingerichtete Studienrichtung ist vom Abteilungskollegium (vom Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) eine Studienkommission einzusetzen. Das Abteilungskollegium (Professorenkollegium) kann im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen eine gemeinsame Studienkommission für zwei oder mehrere Studienrichtungen einrichten.

(2) Ist zur Durchführung einer Studienrichtung auch die Mitwirkung anderer Hochschulen oder von Universitäten erforderlich, so sind auch fachzuständige Vertreter dieser Hochschulen oder Universitäten in die Studienkommission zu berufen. Diese Fachvertreter haben beratende Stimme.

(3) Werden mehrere Abteilungen einer Kunsthochschule gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen.

(4) Werden mehrere Abteilungen verschiedener Kunsthochschulen oder die Akademie der bildenden Künste und eine Abteilung einer Kunsthochschule oder eine dieser Einrichtungen und eine Fakultät einer Universität oder eine Universität gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen.

(5) Wird eine Studienrichtung an mehreren Abteilungen oder an Abteilungen und an der Akademie der bildenden Künste eingerichtet, so ist von den Studienkommissionen dieser Studienrichtung eine Gesamt-Studienkommission einzurichten, deren Aufgabe die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Koordinierung der Studienpläne, insbesondere hinsichtlich der Zahl der Semesterwochenstunden in den einzelnen Pflicht- und Wahlfächern (§ 8 Abs. 5), von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an zukünftige Entwicklungen und die Beratung aller Fragen der betreffenden Studienrichtung ist. In diese Gesamt-Studienkommission ist von jeder Studienkommission ein Vertreter einer jeden der im § 11 Abs. 1 genannten Personengruppen zu entsenden. Ein Vorsitzender der beteiligten Studienkommissionen ist einvernehmlich mit der Einberufung und Leitung zu beauftragen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zu den Sitzungen einzuladen.

(6) Studienkommissionen gemäß Abs. 1, 3 und 4 haben wenigstens einmal im Semester zusammenzutreten. Studienkommissionen gemäß Abs. 5 sind nach Bedarf einzuberufen, sie haben aber jedenfalls vor der Beschlußfassung der einzelnen Studienkommissionen über die Studienpläne zusammenzutreten.

(7) Wird eine Studienrichtung neu geregelt oder geteilt, so hat die bisherige Studienkommission die Aufgaben gemäß § 10 zu erfüllen; erforderlichenfalls ist eine neue Studienkommission einzurichten. Wird an einer Abteilung (Akademie der bildenden Künste) eine neue Studienrichtung eingerichtet, so ist hiefür eine neue Studienkommission einzusetzen oder diese Studienrichtung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz einer bereits bestehenden Studienkommission anzugliedern. § 11 Abs. 2 dritter Satz ist in beiden Fällen nicht anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).

Studienkommissionen

§ 9. (1) Für jede an einer Abteilung einer Kunsthochschule sowie für jene (Anm.: richtig: jede) an der Akademie der bildenden Künste eingerichtete Studienrichtung ist vom Abteilungskollegium (vom Akademiekollegium) eine Studienkommission einzusetzen. Das Abteilungskollegium (Akademiekollegium) kann im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen eine gemeinsame Studienkommission für zwei oder mehrere Studienrichtungen einrichten.

(2) Ist zur Durchführung einer Studienrichtung auch die Mitwirkung anderer Hochschulen oder von Universitäten erforderlich, so sind auch fachzuständige Vertreter dieser Hochschulen oder Universitäten in die Studienkommission zu berufen. Diese Fachvertreter haben beratende Stimme.

(3) Werden mehrere Abteilungen einer Kunsthochschule gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen.

(4) Werden mehrere Abteilungen verschiedener Kunsthochschulen oder die Akademie der bildenden Künste und eine Abteilung einer Kunsthochschule oder eine dieser Einrichtungen und eine Fakultät einer Universität oder eine Universität gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen.

(5) Wird eine Studienrichtung an mehreren Abteilungen oder an Abteilungen und an der Akademie der bildenden Künste eingerichtet, so ist von den Studienkommissionen dieser Studienrichtung eine Gesamt-Studienkommission einzurichten, deren Aufgabe die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Koordinierung der Studienpläne, insbesondere hinsichtlich der Zahl der Semesterwochenstunden in den einzelnen Pflicht- und Wahlfächern (§ 8 Abs. 5), von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an zukünftige Entwicklungen und die Beratung aller Fragen der betreffenden Studienrichtung ist. In diese Gesamt-Studienkommission ist von jeder Studienkommission ein Vertreter einer jeden der im § 11 Abs. 1 genannten Personengruppen zu entsenden. Ein Vorsitzender der beteiligten Studienkommissionen ist einvernehmlich mit der Einberufung und Leitung zu beauftragen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zu den Sitzungen einzuladen.

(6) Studienkommissionen gemäß Abs. 1, 3 und 4 haben wenigstens einmal im Semester zusammenzutreten. Studienkommissionen gemäß Abs. 5 sind nach Bedarf einzuberufen, sie haben aber jedenfalls vor der Beschlußfassung der einzelnen Studienkommissionen über die Studienpläne zusammenzutreten.

(7) Wird eine Studienrichtung neu geregelt oder geteilt, so hat die bisherige Studienkommission die Aufgaben gemäß § 10 zu erfüllen; erforderlichenfalls ist eine neue Studienkommission einzurichten. Wird an einer Abteilung (Akademie der bildenden Künste) eine neue Studienrichtung eingerichtet, so ist hiefür eine neue Studienkommission einzusetzen oder diese Studienrichtung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz einer bereits bestehenden Studienkommission anzugliedern. § 11 Abs. 2 dritter Satz ist in beiden Fällen nicht anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).

§ 10. Die Studienkommissionen gemäß § 9 Abs. 1, 3 und 4 haben folgende Aufgaben:

1.

die Erlassung und Abänderung von Studienplänen gemäß § 8;

2.

die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Fächer und Lehrveranstaltungen sowie der Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne;

3.

die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen;

4.

die Begutachtung von Anträgen auf Bewilligung eines studium irregulare (§ 16 Abs. 3);

5.

die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden in Studienangelegenheiten (§ 14 Abs. 2);

6.

die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden;

7.

Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer besseren Gestaltung;

8.

die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Quote der nichtbestandenen Prüfungen, und Ausarbeitung von Vorschlägen zu ihrer Beseitigung;

9.

die Entscheidung über Anträge auf Studienverkürzung (§ 18 Abs. 3);

10.

die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen (§§ 30 und 31) sowie Feststellungen gemäß § 8 Abs. 9;

11.

die Festlegung von Fristen nach dem Studienförderungsgesetz.

§ 11. (1) Jeder Studienkommission gemäß § 9 Abs. 1, 3 und 4 gehören Vertreter

1.

der Hochschulprofessoren,

2.

der sonstigen Lehrer (Bundeslehrer, Vertragslehrer, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, Lehrbeauftragte),

3.

der ordentlichen Hörer

(2) Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Abs. 1 Z 1 muß Leiter einer Meisterschule, Meisterklasse oder Klasse künstlerischer Ausbildung sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 3 müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein. Sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Studienkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).

§ 11. (1) Jeder Studienkommission gemäß § 9 Abs. 1, 3 und 4 gehören Vertreter

1.

der Hochschulprofessoren,

2.

der sonstigen Lehrer (Bundeslehrer, Vertragslehrer, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, Lehrbeauftragte),

3.

der ordentlichen Hörer

(2) Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder der Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Abs. 1 Z 1 muß Leiter einer Meisterschule, Meisterklasse oder Klasse künstlerischer Ausbildung sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 3 müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung und österreichische Staatsbürger sein.

§ 12. (1) Die Mitglieder der Studienkommission gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen, die Mitglieder gemäß Z 3 sind für die Dauer der Funktionsperiode des zuständigen Organs der gesetzlichen Vertretung der Studierenden von diesem zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen (zu entsenden), das das Mitglied bei dessen vorübergehender Verhinderung zu vertreten hat. Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes ist eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.

(2) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ist in einer vom Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) einzuberufenden und von ihm zu leitenden Wahlversammlung vorzunehmen. Die Einberufung der Wahlversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates zu erfolgen. Der Anschlag gilt als Ladung zur Wahlversammlung.

(3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Hochschulprofessoren im Sinne des § 11 Abs. 1, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 erster und vierter Satz erfüllen.

(4) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene Hochschulprofessoren gewählt sind, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) zu ziehen ist.

(5) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ist in einer Wahlversammlung vorzunehmen, deren Einberufung und Leitung durch den Obmann des Dienststellenausschusses für die sonstigen Bediensteten zu erfolgen hat. Die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter Satz sowie der Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in die Studienkommission berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die Studienkommission ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger ihrer Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Wahl oder Entsendung von Seiten des Organs (Gruppe von Hochschulangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt und wählbar zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Studienkommission sind jene Hochschulangehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 erster Satz erfüllen und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang haben wie österreichische Staatsbürger.

(2) Die Mitglieder der Studienkommission gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen, die Mitglieder gemäß Z 3 sind für die Dauer der Funktionsperiode des zuständigen Organs der gesetzlichen Vertretung der Studierenden von diesem zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen (zu entsenden), das das Mitglied bei dessen vorübergehender Verhinderung zu vertreten hat. Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes ist eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.

(3) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ist in einer vom Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) einzuberufenden und von ihm zu leitenden Wahlversammlung vorzunehmen. Die Einberufung der Wahlversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates zu erfolgen. Der Anschlag gilt als Ladung zur Wahlversammlung.

(4) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene Hochschulprofessoren gewählt sind, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) zu ziehen ist.

(5) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ist in einer Wahlversammlung vorzunehmen, deren Einberufung und Leitung durch den Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) zu erfolgen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 zweiter Satz sowie des Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in die Studienkommission berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die Studienkommission ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger ihrer Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Wahl oder Entsendung von Seiten des Organs (Gruppe von Hochschulangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).

§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt und wählbar zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Studienkommission sind jene Hochschulangehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 erster Satz erfüllen und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang haben wie österreichische Staatsbürger.

(2) Die Mitglieder der Studienkommission gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen, die Mitglieder gemäß Z 3 sind für die Dauer der Funktionsperiode des zuständigen Organs der gesetzlichen Vertretung der Studierenden von diesem zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen (zu entsenden), das das Mitglied bei dessen vorübergehender Verhinderung zu vertreten hat. Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes ist eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.

(3) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ist in einer vom Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) einzuberufenden und von ihm zu leitenden Wahlversammlung vorzunehmen. Die Einberufung der Wahlversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates zu erfolgen. Der Anschlag gilt als Ladung zur Wahlversammlung.

(4) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene Hochschulprofessoren gewählt sind, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) zu ziehen ist.

(5) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ist in einer Wahlversammlung vorzunehmen, deren Einberufung und Leitung durch den Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) zu erfolgen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 zweiter Satz sowie des Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in die Studienkommission berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Rektor diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die Studienkommission ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger ihrer Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Wahl oder Entsendung von Seiten des Organs (Gruppe von Hochschulangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).

§ 13. (1) Die Mitglieder der Studienkommission haben in der ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Hochschulangehörigen gem. § 11 Abs. 1 Z 1 zu wählen. Die Einberufung der Sitzung und die Leitung der Wahl obliegt dem an Lebensjahren ältesten Mitglied aus dem Kreise der Hochschulprofessoren. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei Stimmengleichheit in der Stichwahl das Los zu entscheiden hat.

(2) Die erforderliche Zahl an Stellvertretern des Vorsitzenden kann aus den Vertretern aller in der Studienkommission vertretenen Gruppen von Hochschulangehörigen gewählt werden. Auf die Wahl der Stellvertreter sind die Bestimmungen des Abs. 1 dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).

§ 14. (1) Dem Vorsitzenden der Studienkommission obliegen:

1.

die Einberufung der Sitzungen der Studienkommission und deren Leitung;

2.

die Vertretung der Studienkommission nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Vollziehung der Beschlüsse der Studienkommission;

3.

in erster Instanz die Entscheidung über Anträge Studierender in Studienangelegenheiten.

(2) Studienangelegenheiten im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind:

1.

Tausch von Wahlfächern (§ 16 Abs. 2);

2.

Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 6;

(3) Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Studienkommission in Studienangelegenheiten ist die Berufung an die Studienkommission zulässig. Diese entscheidet in letzter Instanz. In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Studierenden ausdrücklich die Zustimmung verweigern.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).

§ 15. (1) Auf die Geschäftsführung der Studienkommissionen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2, 6, 7, 8, 9 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle des Rektors der Vorsitzende der Studienkommission zu treten hat.

(2) Der Schriftverkehr der Studienkommission mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist über den Rektor zu leiten.

(3) Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine vollständige Abschrift der Sitzungsprotokolle binnen einem Monat vorzulegen.

(4) Die Studienkommission hat mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese hat insbesondere zu regeln:

die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Befugnisse des Vorsitzenden beziehungsweise seiner Stellvertreter, die Stellung von Anträgen, den Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzwidrige Bestimmungen enthält.

(5) Die Abfassung und Ausfertigung der Bescheide auf Grund der Entscheidungen des Vorsitzenden der Studienkommission sowie auf Grund der Entscheidungen der Studienkommission obliegt dem Rektorat.

Ordentliche Studien

§ 16. (1) Die ordentlichen Studien dienen der künstlerischen, der künstlerisch-pädagogischen oder einer anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung sowie dem Erwerb der Befähigung zur Erschließung der Künste durch selbständige Arbeit. Die ordentlichen Studien umfassen in jeder Studienrichtung die zur Erreichung des Studienzieles dieser Studienrichtung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächer. Für die Erwerbung des im § 45 Abs. 1 angeführten akademischen Grades sind in den Studienrichtungen 1 bis 26 sowie 29 bis 37 der Anlage A zusätzlich zu den in der Anlage A angeführten Pflicht- und Wahlfächern im Studienplan Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern im Ausmaß von acht bis zwölf Semesterwochenstunden zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere auf geistes- und stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben, wobei sowohl auf das vorhandene Lehrangebot der Hochschulen als auch auf das der Universitäten Bedacht zu nehmen ist.

(2) Sind in einer Studienrichtung Wahlfächer vorgeschrieben, so ist der Studierende berechtigt, die Wahlfächer durch andere ersetzen, sofern diese in einer fachlichen sinnvollen und pädagogisch vertretbaren Beziehung zu den Pflichtfächern der Studienrichtung stehen und die Gesamtzahl der Wochenstunden aus den Lehrveranstaltungen nicht wesentlich unterschritten wird. Die Entscheidung des Studierenden bedarf der Genehmigung durch den Vorsitzenden der Studienkommission.

(3) Auf Ansuchen des Studierenden ist eine Verbindung von Fächern, die verschiedenen Studienrichtungen der Hochschulen oder Studienrichtungen der Hochschulen und solcher der Universitäten angehören, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der zuständigen Studienkommissionen zu bewilligen, wenn die Verbindung im Hinblick auf eine künstlerische, künstlerisch-pädagogische oder eine andere künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung sinnvoll erscheint und wenigstens eines der Fächer ein zentrales künstlerisches Fach ist (studium irregulare). Das Ansuchen hat das geplante Studienprogramm zu beschreiben. Der Bewilligungsbescheid hat je nach dem Schwerpunkt des Studienprogramms die Immatrikulation, die Dauer der Studien, die Pflichtfächer, die abzulegenden Prüfungen sowie den akademischen Grad festzulegen.

(4) Ein Studienversuch kann durchgeführt werden, wenn die zuständigen akademischen Behörden die Einrichtung neuer Studienrichtungen (Studienzweige) beantragt haben oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wenigstens zehn vollständige Ansuchen von ordentlichen Hörern auf Genehmigung eines studium irregulare mit gleichem Studienprogramm vorliegen.

(5) Zur Durchführung des Studienversuches ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu regeln, an welchen Hochschulen der Studienversuch einzurichten ist und ob der Studienversuch gemeinsam mit einer Universität einzurichten ist. Ferner sind die Bezeichnung des Studiums, die Studiendauer, eine allfällige Gliederung in Studienabschnitte, die Pflichtfächer und gegebenenfalls die Wahlfächer und die abzulegenden Prüfungen zu regeln. Die Erlassung der Verordnung setzt voraus, daß die für den Studienversuch nötigen Aufwendungen zur Verfügung gestellt werden können und die zur Überprüfung der Durchführung und zur Auswertung der Ergebnisse des Studienversuches erforderlichen Vorkehrungen gesichert sind. Auf Grund dieser Verordnung hat die für den Studienversuch von den zuständigen akademischen Behörden einzusetzende Studienkommission einen Studienplan zu erlassen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Studienversuch beginnt mit dem auf die Kundmachung des Studienplanes folgenden Wintersemester und endet nach einem der Studiendauer entsprechenden Zeitraum.

(7) Nach Beendigung des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach den Vorschriften, die für den Studienversuch Geltung hatten, zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 29 Abs. 3 (Anm.: richtig: § 29 Abs. 2) und 31 Abs. 2 auf eine verwandte Studienrichtung überzugehen.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann, wenn die bisherigen Erfahrungen für eine sichere Beurteilung des Studienversuches nicht ausreichen, den Studienversuch nach Anhörung der zuständigen akademischen Behörden durch Verordnung verlängern. Die Verlängerung darf einen der Studiendauer entsprechenden Zeitraum nicht überschreiten.

Ordentliche Studien

§ 16. (1) Die ordentlichen Studien dienen der künstlerischen, der künstlerisch-pädagogischen oder einer anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung sowie dem Erwerb der Befähigung zur Erschließung der Künste durch selbständige Arbeit. Die ordentlichen Studien umfassen in jeder Studienrichtung die zur Erreichung des Studienzieles dieser Studienrichtung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächer. Für die Erwerbung des im § 45 Abs. 1 angeführten akademischen Grades sind in den Studienrichtungen 1 bis 26 sowie 29 bis 37 der Anlage A zusätzlich zu den in der Anlage A angeführten Pflicht- und Wahlfächern im Studienplan Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern im Ausmaß von acht bis zwölf Semesterwochenstunden zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere auf geistes- und stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben, wobei sowohl auf das vorhandene Lehrangebot der Hochschulen als auch auf das der Universitäten Bedacht zu nehmen ist.

(2) Sind in einer Studienrichtung Wahlfächer vorgeschrieben, so ist der Studierende berechtigt, die Wahlfächer durch andere ersetzen, sofern diese in einer fachlichen sinnvollen und pädagogisch vertretbaren Beziehung zu den Pflichtfächern der Studienrichtung stehen und die Gesamtzahl der Wochenstunden aus den Lehrveranstaltungen nicht wesentlich unterschritten wird. Die Entscheidung des Studierenden bedarf der Genehmigung durch den Vorsitzenden der Studienkommission.

(3) Auf Ansuchen des Studierenden ist eine Verbindung von Fächern, die verschiedenen Studienrichtungen der Hochschulen oder teils Studienrichtungen der Hochschulen, teils solchen der Universitäten angehören, vom Rektor der Hochschule, an der der Schwerpunkt des Studienprogrammes liegt, nach Anhörung der zuständigen Studienkommissionen zu bewilligen, wenn die Verbindung im Hinblick auf eine künstlerische, künstlerisch-pädagogische oder eine andere künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung sinnvoll erscheint, wenigstens ein Fach ein zentrales künstlerisches Fach ist und die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 6 nicht ausreichen (studium irregulare). Das Ansuchen hat das geplante Studienprogramm zu beschreiben. Der Bewilligungsbescheid hat je nach dem Schwerpunkt des Studienprogramms die Immatrikulation, die Dauer der Studien, die Pflichtfächer, die abzulegenden Prüfungen sowie den akademischen Grad festzulegen.

(4) Ein Studienversuch kann durchgeführt werden, wenn die zuständigen akademischen Behörden die Einrichtung neuer Studienrichtungen (Studienzweige) beantragt haben oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wenigstens zehn vollständige Ansuchen von ordentlichen Hörern auf Genehmigung eines studium irregulare mit gleichem Studienprogramm vorliegen.

(5) Zur Durchführung des Studienversuches ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu regeln, an welchen Hochschulen der Studienversuch einzurichten ist und ob der Studienversuch gemeinsam mit einer Universität einzurichten ist. Ferner sind die Bezeichnung des Studiums, die Studiendauer, eine allfällige Gliederung in Studienabschnitte, die Pflichtfächer und gegebenenfalls die Wahlfächer und die abzulegenden Prüfungen zu regeln. Die Erlassung der Verordnung setzt voraus, daß die für den Studienversuch nötigen Aufwendungen zur Verfügung gestellt werden können und die zur Überprüfung der Durchführung und zur Auswertung der Ergebnisse des Studienversuches erforderlichen Vorkehrungen gesichert sind. Auf Grund dieser Verordnung hat die für den Studienversuch von den zuständigen akademischen Behörden einzusetzende Studienkommission einen Studienplan zu erlassen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Studienversuch beginnt mit dem auf die Kundmachung des Studienplanes folgenden Wintersemester und endet nach einem der Studiendauer entsprechenden Zeitraum.

(7) Nach Beendigung des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach den Vorschriften, die für den Studienversuch Geltung hatten, zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 29 Abs. 3 (Anm.: richtig: § 29 Abs. 2) und 31 Abs. 2 auf eine verwandte Studienrichtung überzugehen.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann, wenn die bisherigen Erfahrungen für eine sichere Beurteilung des Studienversuches nicht ausreichen, den Studienversuch nach Anhörung der zuständigen akademischen Behörden durch Verordnung verlängern. Die Verlängerung darf einen der Studiendauer entsprechenden Zeitraum nicht überschreiten.

Internationale Studienprogramme

§ 16a. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 durch Verordnung (Studienordnung) nach Anhörung des Gesamtkollegiums (Akademiekollegiums) Studien an inländischen gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder solchen gleichrangigen Anstalten als ordentliche Studien (Kurzstudien) einrichten.

(2) Die Erlassung der Studienordnung erfolgt unter Berücksichtigung von Programmkonzepten über mögliche Formen internationaler Studienprogramme, die von österreichischen Hochschulen gemeinsam mit ausländischen Hochschulen (gleichrangigen Anstalten) ausgearbeitet werden.

(3) Die Einrichtung eines internationalen Studienprogramms setzt voraus, daß dessen Durchführung mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Lehr- und Forschungseinrichtungen an der österreichischen Hochschule ohne Beeinträchtigung des Lehrbetriebes in den an der Hochschule bereits eingerichteten Studienrichtungen möglich ist.

(4) Das internationale Studienprogramm besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Teil ist an der in der Studienordnung bezeichneten österreichischen Hochschule abzulegen, der ausländische Teil wird an einer ausländischen Hochschule (gleichrangigen Anstalt) abgelegt. Wird der ausländische Teil an der in der Studienordnung bezeichneten ausländischen Hochschule (gleichrangigen Anstalt) entsprechend den Studienvorschriften für das internationale Studienprogramm abgelegt, so gelten die im Ausland abgelegten Studien und Prüfungen als gleichwertig mit Studien und Prüfungen an österreichischen Hochschulen. Die Einbeziehung mehrerer inländischer und ausländischer Hochschulen (gleichrangiger ausländischer Anstalten) ist zulässig.

(5) In der Studienordnung für das internationale Studienprogramm sind die beteiligten Hochschulen (gleichrangige ausländische Anstalten), die Art des Studiums (§ 16 Abs. 1 und § 17), die Bezeichnung des Studiums, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges und die Geltungsdauer des Studienprogramms zu bestimmen. Überdies hat die Studienordnung zu bestimmen, ob ein Diplomgrad (§ 45 Abs. 1) oder eine Berufsbezeichnung (§ 17 Abs. 1) nach erfolgreicher Ablegung aller vorgeschriebenen Prüfungen den Absolventen des internationalen Studienprogramms zu verleihen ist.

(6) Für den Fall des Auslaufens der Geltungsdauer einer Studienordnung hat diese auch Regelungen über die Anrechnung und Anerkennung bereits absolvierter Studienzeiten und Prüfungen für den Übertritt in verwandte Studienrichtungen und über die Möglichkeit der Beendigung dieses Studienprogramms vorzusehen.

(7) Die zuständige Studienkommission hat unter Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan gemäß § 8 zu erlassen.

Verfassungsbestimmung

Studien in einer Fremdsprache

(Verfassungsbestimmung)

§ 16b. (1) Abgesehen von Lehrveranstaltungen aus Fächern, die eine Fremdsprache selbst zum Gegenstand haben, darf eine Lehrveranstaltung dann in einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn die zuständige Studienkommission über Vorschlag des Leiters der geplanten Lehrveranstaltung dies beschließt. Ein solcher Beschluß ist nur zulässig, wenn

1.

gewährleistet ist, daß den Studierenden - außer in den Fällen der Z 3 - unabhängig von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen der Abschluß ihres ordentlichen Studiums in der vorgeschriebenen Studiendauer allein auf Grund der in deutscher Sprache angebotenen Lehrveranstaltungen möglich ist, oder

2.

die Lehrveranstaltung im Rahmen eines Freifaches angeboten wird, oder

3.

die Studienordnung eines internationalen Studienprogramms die Möglichkeit vorsieht, daß Teile dieses Studiums in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.

(2) Wird eine Lehrveranstaltung im Rahmen eines Pflicht- oder Wahlfaches für mehrere Studienrichtungen eingerichtet, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 1 von allen zuständigen Studienkommissionen erforderlich.

(3) Die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 und 2 umfaßt auch die Feststellung des Studienerfolges über die betreffende Lehrveranstaltung. Für die Zulässigkeit der Abhaltung anderer Prüfungen in einer Fremdsprache gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

(4) Schriftliche Prüfungsarbeiten gemäß § 32 und Diplomarbeiten sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Die Studierenden haben jedoch das Recht, diese in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Beurteilenden zugestimmt haben.

(5) Im Unterrichtsplan eines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses kann vorgesehen werden, daß dieser ganz oder teilweise in einer lebenden Fremdsprache abgehalten wird.

(6) Die Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung sowie das Abschlußzeugnis eines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses können zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in einer lebenden Fremdsprache abgefaßt werden.

Kurzstudien

§ 17. (1) Kurzstudien nach Maßgabe der Anlage B zu diesem Bundesgesetz dienen der künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder einer anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsausbildung auf einem begrenzten Fachgebiet. Sie führen nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades, doch sind die Absolventen berechtigt, eine Berufsbezeichnung nach Maßgabe der Anlage B zu führen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält, sind auf Kurzstudien die für ordentliche Studien geltenden Bestimmungen einschließlich der §§ 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf die Einrichtung von Kurzstudien sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 anzuwenden.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 18. (1) Die ordentlichen Studien sind nach Maßgabe der Anlage A in Studienabschnitte zu gliedern.

(2) Die ordentlichen Studien sind mit einer Diplomprüfung abzuschließen. Bei einer Gliederung in Studienabschnitte ist jeder Studienabschnitt mit einer Diplomprüfung abzuschließen.

(3) Auf Antrag des Studierenden hat die Studienkommission die vorgeschriebene Studiendauer zu verkürzen, sofern der Studierende

1.

das Lehrziel der Studienrichtung (des Studienabschnittes) in den zentralen künstlerischen Fächern vorzeitig erreicht hat oder auf Grund seines bisherigen Studienfortganges voraussichtlich vorzeitig erreichen wird und

2.

die Gewähr geboten ist, daß der Studierende während der verkürzten Studiendauer sämtliche Lehrveranstaltungen aus den sonstigen Pflichtfächern und den Wahlfächern durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abschließen kann.

(4) Die Studienkommission hat im Falle des Abs. 3 zum Zwecke der Feststellung, ob das Lehrziel der Studienrichtung (des Studienabschnittes) erreicht wurde oder vorzeitig erreichbar sein wird, Gutachten der Leiter der vom Studierenden zuletzt inskribierten Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern einzuholen.

(5) Im Falle der Verkürzung der Studiendauer ist der Studierende bereits nach Ablauf der verkürzten Studiendauer zu der das Studium (den betreffenden Studienabschnitt) abschließenden Diplomprüfung zuzulassen, sofern er auch die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllt.

(6) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag des ordentlichen Hörers bewilligen, daß Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern, die einem bestimmten Studienabschnitt zugeordnet sind, mit Ausnahme der zentralen künstlerischen Fächer, im anderen Studienabschnitt durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abgeschlossen werden.

(7) Der Studierende ist berechtigt, eingerechnete Semester (§ 29 Abs. 1) freiwillig zu wiederholen. Diese Berechtigung besteht während des ordentlichen Studiums nur zweimal. Das wiederholte Semester ist in die Gesamtdauer des Studiums nicht einzurechnen.

Fächer

§ 19. (1) Die Studierenden haben nach Maßgabe der Studienpläne Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern zu besuchen. Aus Freifächern wird der Besuch von Lehrveranstaltungen empfohlen.

(2) Pflichtfächer sind Fächer, deren Studium für die Erreichung des Lehrzieles einer Studienrichtung unerläßlich ist. Zu den Pflichtfächern zählen die zentralen künstlerischen Fächer nach Maßgabe der Anlagen A und B und die sonstigen Pflichtfächer. In den Pflichtfächern ist der Studienerfolg zu beurteilen.

(3) Wahlfächer ergänzen die Pflichtfächer der Studienrichtung. Dem Studierenden steht das Recht zu, aus mehreren im Studienplan angeführten Wahlfächern zu wählen oder eine Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 zu treffen. Auf die gewählten Fächer sind die Bestimmungen über Pflichtfächer anzuwenden.

(4) Freifächer dienen der Berücksichtigung besonderer über die Pflicht- und Wahlfächer hinausgehender Interessen der Studierenden. Der Studierende ist berechtigt, Prüfungen auch aus Freifächern abzulegen.

Lehrveranstaltungen

§ 20. (1) Vom zuständigen Abteilungskollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) sind nach Maßgabe des § 8 Lehrveranstaltungen einzurichten.

Lehrveranstaltungen sind insbesondere:

1.

Einzelunterricht in zentralen künstlerischen Fächern (Abs. 2);

2.

Einzelunterricht in anderen künstlerischen Fächern (Abs. 3);

3.

Seminare und Privatissima (Abs. 4);

4.

Proseminare und Übungen (Abs. 5);

5.

Arbeitsgemeinschaften und Repetitorien (Abs. 6);

6.

Vorlesungen (Abs. 7);

7.

Konversatorien (Abs. 8);

8.

Praktika (Abs. 9);

9.

Exkursionen (Abs. 10);

10.

Werkstättenarbeit (Abs. 11);

11.

Ensembleunterricht (Abs. 12).

(2) Der Einzelunterricht in den zentralen künstlerischen Fächern dient der Entfaltung der individuellen künstlerischen Anlagen des Studierenden sowie der Vermittlung künstlerisch-technischer Fertigkeiten.

(3) Der Einzelunterricht in anderen künstlerischen Fächern soll künstlerisch-technische Fertigkeiten vermitteln und in die Probleme der künstlerischen Gestaltung einführen.

(4) Seminare haben der künstlerisch-wissenschaftlichen Diskussion zu dienen. Von den Teilnehmern sind eigene mündliche oder schriftliche Beiträge zu fordern. Privatissima sind spezielle Forschungsseminare. Der Leiter solcher Lehrveranstaltungen hat die Zahl der Teilnehmer soweit zu beschränken, als es pädagogisch erforderlich ist.

(5) Proseminare sind Vorstufen der Seminare. Sie haben Grundkenntnisse des künstlerisch-wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln. Übungen haben den praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.

(6) Arbeitsgemeinschaften haben der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken von Kunst und Forschung sowie der Einführung in die wissenschaftiche und künstlerische Zusammenarbeit in kleinen Gruppen zu dienen. Repetitorien sind Wiederholungskurse, die den gesamten Stoff einer Vorlesung umfassen.

(7) Allgemeine Vorlesungen haben die Studierenden didaktisch in die Hauptbereiche und Methoden der künstlerisch-wissenschaftlichen Disziplinen der Studienrichtung einzuführen. Es ist insbesondere ihre Aufgabe, auf die hauptsächlichen Tatsachen und Lehrmeinungen im Fachgebiet einzugehen. Spezialvorlesungen haben auf den letzten Entwicklungsstand der Kunst und der Wissenschaft besonders Bedacht zu nehmen und aus Forschungsgebieten zu berichten. In allen Vorlesungen ist den Hörern auch Gelegenheit zur Diskussion des vorgetragenen Lehrstoffes zu bieten.

(8) Konversatorien sind Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Anfragen an Lehrer.

(9) Praktika haben die Berufsvorbildung zu ergänzen. Sie dienen insbesondere dazu, die Studierenden mit den Anforderungen ihres künftigen Berufes vertraut zu machen und erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch zu erproben. Können Praktika unter berufsähnlichen Bedingungen an der Hochschule nicht abgehalten werden, so haben die Studierenden ihre Praxis bei geeigneten Einrichtungen außerhalb der Hochschule zu absolvieren. Die Dienststellen des Bundes und die vom Bund geförderten Einrichtungen sind zur Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet.

(10) Exkursionen dienen dem Besuch und dem Studium von Einrichtungen außerhalb der Hochschule, deren Aufgabenbereich in einem Zusammenhang mit den Ausbildungszielen der Hochschule steht.

(11) Werkstättenarbeit dient der Ausführung künstlerisch-handwerklicher Arbeit, durch die die Studierenden manuelle Geschicklichkeit und die Fähigkeit zur Behandlung von Materialien erlangen sollen.

(12) Im Ensembleunterricht sind jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die es insbesondere Musikern und darstellenden Künstlern ermöglichen, im Zusammenwirken mit anderen eine künstlerische Aufgabe zu realisieren.

(13) Die im Abs. 1 genannten akademischen Behörden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen auch in anderen als den in den Abs. 2 bis 12 angeführten Formen einzurichten, wenn dies aus hochschuldidaktischen Gründen zweckmäßig erscheint.

(14) Wenn dies im Hinblick auf die gestraffte Behandlung des Themas einer Lehrveranstaltung wünschenswert oder im Hinblick auf die sonstige Tätigkeit des Leiters dr Lehrveranstaltung notwenidg ist und pädagogische Gründe nicht dagegensprechen, können Lehrveranstaltungen auch nur während eines Teiles eines Semesters aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl abgehalten werden (Blocklehrveranstaltungen). Dabei sind Kollisionen mit Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern zu vermeiden.

Lehrveranstaltungen

§ 20. (1) Vom zuständigen Abteilungskollegium (Akademiekollegium) sind nach Maßgabe des § 8 Lehrveranstaltungen einzurichten. Lehrveranstaltungen sind insbesondere:

1.

Einzelunterricht in zentralen künstlerischen Fächern (Abs. 2);

2.

Einzelunterricht in anderen künstlerischen Fächern (Abs. 3);

3.

Seminare und Privatissima (Abs. 4);

4.

Proseminare und Übungen (Abs. 5);

5.

Arbeitsgemeinschaften und Repetitorien (Abs. 6);

6.

Vorlesungen (Abs. 7);

7.

Konversatorien (Abs. 8);

8.

Praktika (Abs. 9);

9.

Exkursionen (Abs. 10);

10.

Werkstättenarbeit (Abs. 11);

11.

Ensembleunterricht (Abs. 12).

(2) Der Einzelunterricht in den zentralen künstlerischen Fächern dient der Entfaltung der individuellen künstlerischen Anlagen des Studierenden sowie der Vermittlung künstlerisch-technischer Fertigkeiten.

(3) Der Einzelunterricht in anderen künstlerischen Fächern soll künstlerisch-technische Fertigkeiten vermitteln und in die Probleme der künstlerischen Gestaltung einführen.

(4) Seminare haben der künstlerisch-wissenschaftlichen Diskussion zu dienen. Von den Teilnehmern sind eigene mündliche oder schriftliche Beiträge zu fordern. Privatissima sind spezielle Forschungsseminare. Der Leiter solcher Lehrveranstaltungen hat die Zahl der Teilnehmer soweit zu beschränken, als es pädagogisch erforderlich ist.

(5) Proseminare sind Vorstufen der Seminare. Sie haben Grundkenntnisse des künstlerisch-wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln. Übungen haben den praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.

(6) Arbeitsgemeinschaften haben der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken von Kunst und Forschung sowie der Einführung in die wissenschaftiche und künstlerische Zusammenarbeit in kleinen Gruppen zu dienen. Repetitorien sind Wiederholungskurse, die den gesamten Stoff einer Vorlesung umfassen.

(7) Allgemeine Vorlesungen haben die Studierenden didaktisch in die Hauptbereiche und Methoden der künstlerisch-wissenschaftlichen Disziplinen der Studienrichtung einzuführen. Es ist insbesondere ihre Aufgabe, auf die hauptsächlichen Tatsachen und Lehrmeinungen im Fachgebiet einzugehen. Spezialvorlesungen haben auf den letzten Entwicklungsstand der Kunst und der Wissenschaft besonders Bedacht zu nehmen und aus Forschungsgebieten zu berichten. In allen Vorlesungen ist den Hörern auch Gelegenheit zur Diskussion des vorgetragenen Lehrstoffes zu bieten.

(8) Konversatorien sind Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Anfragen an Lehrer.

(9) Praktika haben die Berufsvorbildung zu ergänzen. Sie dienen insbesondere dazu, die Studierenden mit den Anforderungen ihres künftigen Berufes vertraut zu machen und erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch zu erproben. Können Praktika unter berufsähnlichen Bedingungen an der Hochschule nicht abgehalten werden, so haben die Studierenden ihre Praxis bei geeigneten Einrichtungen außerhalb der Hochschule zu absolvieren. Die Dienststellen des Bundes und die vom Bund geförderten Einrichtungen sind zur Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet.

(10) Exkursionen dienen dem Besuch und dem Studium von Einrichtungen außerhalb der Hochschule, deren Aufgabenbereich in einem Zusammenhang mit den Ausbildungszielen der Hochschule steht.

(11) Werkstättenarbeit dient der Ausführung künstlerisch-handwerklicher Arbeit, durch die die Studierenden manuelle Geschicklichkeit und die Fähigkeit zur Behandlung von Materialien erlangen sollen.

(12) Im Ensembleunterricht sind jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die es insbesondere Musikern und darstellenden Künstlern ermöglichen, im Zusammenwirken mit anderen eine künstlerische Aufgabe zu realisieren.

(13) Die im Abs. 1 genannten akademischen Behörden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen auch in anderen als den in den Abs. 2 bis 12 angeführten Formen einzurichten, wenn dies aus hochschuldidaktischen Gründen zweckmäßig erscheint.

(14) Wenn dies im Hinblick auf die gestraffte Behandlung des Themas einer Lehrveranstaltung wünschenswert oder im Hinblick auf die sonstige Tätigkeit des Leiters dr Lehrveranstaltung notwenidg ist und pädagogische Gründe nicht dagegensprechen, können Lehrveranstaltungen auch nur während eines Teiles eines Semesters aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl abgehalten werden (Blocklehrveranstaltungen). Dabei sind Kollisionen mit Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern zu vermeiden.

Lehrgänge und Kurse

§ 21. (1) Zur Erreichung der im § 38 Abs. 2 lit a bis d des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes (§ 14 des Akademie-Organisationsgesetzes) angeführten besonderen Unterrichtszwecke kann das Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) die Einrichtung von Lehrgängen und Kursen beschließen. Dabei ist über Ort, Zeit, Zulassungsbedingungen, Studienbestimmungen und Unterrichtspläne dieser Studieneinrichtungen zu entscheiden.

(2) Die Teilnehmer an Lehrgängen und Kursen haben, wenn sie nicht bereits ordentliche Hörer sind, als außerordentliche Hörer oder als Gasthörer zu inskribieren.

Lehrgänge und Kurse

§ 21. (1) Zur Erreichung der im § 38 Abs. 2 lit a bis d des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes (§ 14 des Akademie-Organisationsgesetzes) angeführten besonderen Unterrichtszwecke kann das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) die Einrichtung von Lehrgängen und Kursen beschließen. Dabei ist über Ort, Zeit, Zulassungsbedingungen, Studienbestimmungen und Unterrichtspläne dieser Studieneinrichtungen zu entscheiden.

(2) Die Teilnehmer an Lehrgängen und Kursen haben, wenn sie nicht bereits ordentliche Hörer sind, als außerordentliche Hörer oder als Gasthörer zu inskribieren.

Einteilung des Studienjahres

§ 22. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und den Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober, das Sommersemester am 1. März. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Studienbetriebes kann das Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) jedoch einen anderen Beginn des Sommersemesters festlegen. Die Weihnachtsferien beginnen am 19. Dezember und enden am 7. Jänner. Die Semesterferien und die Osterferien sind vom Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) nach den örtlichen Verhältnissen so anzusetzen, daß auf beide Semester zusammen 30 Unterrichtswochen und auf jedes Semester wenigstens 14 Unterrichtswochen entfallen. Semester- und Osterferien zusammen dürfen sechs Wochen nicht übersteigen. Das Sommersemester endet frühestens am 28. Juni und spätestens am 15. Juli. Die Hauptferien dauern bis 30. September.

(2) Ab Semesterbeginn sind die angekündigten Lehrveranstaltungen abzuhalten. Innerhalb des Studienjahres sind die Ferien, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Samstag vor und der Dienstag nach Pfingsten, der Allerseelentag, der Tag des Landespatrons sowie ein vom Rektor zu bestimmender Tag (Rektorstag) lehrveranstaltungsfrei und prüfungsfrei. Der Rektor ist ferner berechtigt, anläßlich akademischer oder staatlicher Feiern Lehrveranstaltungen und Prüfungen ausfallen zu lassen. Sponsionen können im Bedarfsfalle im Einvernehmen mit den mitwirkenden Lehrern auch am Beginn und am Ende der Ferien abgehalten werden. Die Abhaltung von Lehrgängen und Kursen während der Ferien ist zulässig. Prüfungen können mit Zustimmung der betroffenen Prüfer auch am Beginn und am Ende von Ferien abgehalten werden, doch sind jedenfalls zehn zusammenhängende Wochen während der Hauptferien prüfungsfrei zu belassen. Aufnahmsprüfungen können auch ohne Zustimmung der einzelnen Prüfer während der Ferien abgehalten werden. Exkursionen können auch während der Ferien abgehalten werden. Bei Bedarf können auch andere Lehrveranstaltungen, wie insbesondere Übungen und Praktika, während der Ferien abgehalten werden. Diese Lehrveranstaltungen sind dem Studienplan entsprechenden Semester zuzurechnen.

(3) Die Fristen für die Aufnahme in den Verband der Hochschule (§ 23 Abs. 1), für die Inskription (§ 27 Abs. 1) und für die Bezahlung der Hochschultaxen sind nach den örtlichen Verhältnissen vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) festzusetzen. Diese Fristen haben für jedes Semester mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.

Einteilung des Studienjahres

§ 22. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und den Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober, das Sommersemester am 1. März. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Studienbetriebes kann das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) jedoch einen anderen Beginn des Sommersemesters festlegen. Die Weihnachtsferien beginnen am 19. Dezember und enden am 7. Jänner. Die Semesterferien und die Osterferien sind vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) nach den örtlichen Verhältnissen so anzusetzen, daß auf beide Semester zusammen 30 Unterrichtswochen und auf jedes Semester wenigstens 14 Unterrichtswochen entfallen. Semester- und Osterferien zusammen dürfen sechs Wochen nicht übersteigen. Das Sommersemester endet frühestens am 28. Juni und spätestens am 15. Juli. Die Hauptferien dauern bis 30. September.

(2) Ab Semesterbeginn sind die angekündigten Lehrveranstaltungen abzuhalten. Innerhalb des Studienjahres sind die Ferien, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Samstag vor und der Dienstag nach Pfingsten, der Allerseelentag, der Tag des Landespatrons sowie ein vom Rektor zu bestimmender Tag (Rektorstag) lehrveranstaltungsfrei und prüfungsfrei. Der Rektor ist ferner berechtigt, anläßlich akademischer oder staatlicher Feiern Lehrveranstaltungen und Prüfungen ausfallen zu lassen. Sponsionen können im Bedarfsfalle im Einvernehmen mit den mitwirkenden Lehrern auch am Beginn und am Ende der Ferien abgehalten werden. Die Abhaltung von Lehrgängen und Kursen während der Ferien ist zulässig. Prüfungen können mit Zustimmung der betroffenen Prüfer auch am Beginn und am Ende von Ferien abgehalten werden, doch sind jedenfalls zehn zusammenhängende Wochen während der Hauptferien prüfungsfrei zu belassen. Aufnahmsprüfungen können auch ohne Zustimmung der einzelnen Prüfer während der Ferien abgehalten werden. Exkursionen können auch während der Ferien abgehalten werden. Bei Bedarf können auch andere Lehrveranstaltungen, wie insbesondere Übungen und Praktika, während der Ferien abgehalten werden. Diese Lehrveranstaltungen sind dem Studienplan entsprechenden Semester zuzurechnen.

(3) Die Fristen für die Aufnahme in den Verband der Hochschule (§ 23 Abs. 1), für die Inskription (§ 27 Abs. 1) und für die Bezahlung der Hochschultaxen sind nach den örtlichen Verhältnissen vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) festzusetzen. Diese Fristen haben für jedes Semester mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.

Aufnahme als ordentlicher Hörer

§ 23. (1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums in einer bestimmten Studienrichtung anstrebt, hat um Aufnahme an jener Hochschule anzusuchen, an der diese Studienrichtung eingerichtet wurde. Die Aufnahme in den Verband der Hochschule in Form der Immatrikulation hat jedoch an nur einer Hochschule oder Universität zu erfolgen. Die gleichzeitige Absolvierung des Studiums derselben Studienrichtung an mehreren Hochschulen ist unzulässig. Der Besuch von Lehrveranstaltungen sowie deren Anrechenbarkeit in der vom ordentlichen Hörer gewählten Studienrichtung (Studienzweig) an einer anderen Hochschule oder Universität ist jedoch zulässig, wenn die Lehrveranstaltung an der Hochschule, an der er aufgenommen wurde, nicht angeboten wird, oder die Studienrichtung (Studienzweig) seiner Wahl von mehr als einer Hochschule oder von einer Hochschule und einer Universität gemeinsam durchgeführt wird. Wer als ordentlicher Hörer an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert ist und im Rahmen seines Studiums Teile davon an einer anderen Hochschule zu absolvieren hat, ist auch an dieser Hochschule als ordentlicher Hörer aufzunehmen, sofern er die erforderlichen Vorkenntnisse und eine allenfalls notwenidge künstlerische Begabung nachgewiesen hat. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer kann sich bewerben, wer

1.

die Aufnahmsprüfung (§ 24) erfolgreich abgelegt hat, sofern nicht gemäß § 24 Abs. 4 Nachsicht von der Ablegung erteilt wurde;

2.

die über die Aufnahmsprüfung hinausgehenden besonderen Aufnahmsvoraussetzungen nach Maßgabe der Anlagen A und B erfüllt;

3.

das für die einzelnen Studienrichtungen oder Kurzstudien festgesetzte Mindestalter erreicht hat. Enthalten die Anlagen A und B keine Bestimmungen über das Mindestalter des Aufnahmswerbers, so ist die Vollendung des 17. Lebensjahres Voraussetzung für die Aufnahme als ordentlicher Hörer;

4.

ein ärztliches Zeugnis (§ 1 Abs. 3 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1974) vorlegt, das den Bestimmungen des § 25 entspricht. Das ärztliche Zeugnis entfällt, wenn der Studierende bereits an einer anderen Hochschule oder Universität immatrikuliert ist.

(3) Ist das von einem ausländischen (staatenlosen) Bewerber im Ausland erworbene Reifezeugnis dem für die gewählte Studienrichtung zu fordernden Reifezeugnis einer inländischen höheren Schule nicht gleichwertig, so hat er vor der Aufnahme die nötigen Ergänzungsprüfungen abzulegen. Er kann zum Besuch der notwendigen Lehrveranstaltungen, Kurse und Lehrgänge verhalten werden. Hat er das Studium im Ausland begonnen, kann er zu dessen Fortsetzung im Inland sofort unter der Bedingung zugelassen werden, daß die erforderlichen Ergänzungsprüfungen innerhalb zweier Semester abgelegt werden. Besitzt der Bewerber auf Grund des ausländischen Reifezeugnisses zum Studium der gleichen Studienrichtung in dem betreffenden Land die erforderliche Hochschulreife, kann der Rektor genehmigen, daß sich die Ergänzungsprüfungen auf die Feststellung der Vorkenntnisse zu beschränken haben, die für das Verständnis der Lehrveranstaltungen des angestrebten ordentlichen Studiums erforderlich sind. Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse werden hiedurch nicht berührt.

(4) Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn der Bewerber infolge seines Gesundheitszustandes eine Störung des Unterrichtes oder eine Gefährdung seiner Umgebung darstellt.

(5) Hat der Aufnahmswerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt, so ist er vom Rektor als ordentlicher Hörer aufzunehmen.

(6) Dem ordentlichen Hörer ist ein mit seinem Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet jeweils für das Wintersemester am 31. März und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise durchzuführen. Die Form des Ausweises, die Art der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im § 51 Abs. 1 vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten für zulässig erklärt werden.

(7) Das Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) hat unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel das Rektorat mit der Evidenthaltung der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.

Aufnahme als ordentlicher Hörer

§ 23. (1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums in einer bestimmten Studienrichtung anstrebt, hat um Aufnahme an jener Hochschule anzusuchen, an der diese Studienrichtung eingerichtet wurde. Die Aufnahme in den Verband der Hochschule in Form der Immatrikulation hat jedoch an nur einer Hochschule oder Universität zu erfolgen. Die gleichzeitige Absolvierung des Studiums derselben Studienrichtung an mehreren Hochschulen ist unzulässig. Der Besuch von Lehrveranstaltungen sowie deren Anrechenbarkeit in der vom ordentlichen Hörer gewählten Studienrichtung (Studienzweig) an einer anderen Hochschule oder Universität ist jedoch zulässig, wenn die Lehrveranstaltung an der Hochschule, an der er aufgenommen wurde, nicht angeboten wird, oder die Studienrichtung (Studienzweig) seiner Wahl von mehr als einer Hochschule oder von einer Hochschule und einer Universität gemeinsam durchgeführt wird. Wer als ordentlicher Hörer an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert ist und im Rahmen seines Studiums Teile davon an einer anderen Hochschule zu absolvieren hat, ist auch an dieser Hochschule als ordentlicher Hörer aufzunehmen, sofern er die erforderlichen Vorkenntnisse und eine allenfalls notwenidge künstlerische Begabung nachgewiesen hat. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer kann sich bewerben, wer

1.

die Aufnahmsprüfung (§ 24) erfolgreich abgelegt hat, sofern nicht gemäß § 24 Abs. 4 Nachsicht von der Ablegung erteilt wurde;

2.

die über die Aufnahmsprüfung hinausgehenden besonderen Aufnahmsvoraussetzungen nach Maßgabe der Anlagen A und B erfüllt;

3.

das für die einzelnen Studienrichtungen oder Kurzstudien festgesetzte Mindestalter erreicht hat. Enthalten die Anlagen A und B keine Bestimmungen über das Mindestalter des Aufnahmswerbers, so ist die Vollendung des 17. Lebensjahres Voraussetzung für die Aufnahme als ordentlicher Hörer;

4.

ein ärztliches Zeugnis (§ 1 Abs. 3 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1974) vorlegt, das den Bestimmungen des § 25 entspricht. Das ärztliche Zeugnis entfällt, wenn der Studierende bereits an einer anderen Hochschule oder Universität immatrikuliert ist.

(3) Ist das im Ausland erworbene Reifezeugnis eines Bewerbers einem österreichischen Reifezeugnis nicht gleichwertig, so sind vom Rektor die erforderlichen und vor der Aufnahme als ordentlicher Hörer abzulegenden Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben. Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse werden dadurch nicht berührt.

(4) Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn der Bewerber infolge seines Gesundheitszustandes eine Störung des Unterrichtes oder eine Gefährdung seiner Umgebung darstellt.

(5) Hat der Aufnahmswerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt, so ist er vom Rektor als ordentlicher Hörer aufzunehmen.

(6) Dem ordentlichen Hörer ist ein mit seinem Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet jeweils für das Wintersemester am 31. März und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise durchzuführen. Die Form des Ausweises, die Art der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im § 51 Abs. 1 vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten für zulässig erklärt werden.

(7) Das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) hat unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel das Rektorat mit der Evidenthaltung der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.

Aufnahme als ordentlicher Hörer

§ 23. (1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums in einer bestimmten Studienrichtung anstrebt, hat um Aufnahme an jener Hochschule anzusuchen, an der diese Studienrichtung eingerichtet wurde. Die Aufnahme in den Verband der Hochschule in Form der Immatrikulation hat jedoch an nur einer Hochschule oder Universität zu erfolgen. Die gleichzeitige Absolvierung des Studiums derselben Studienrichtung an mehreren Hochschulen ist unzulässig. Der Besuch von Lehrveranstaltungen sowie deren Anrechenbarkeit in der vom ordentlichen Hörer gewählten Studienrichtung (Studienzweig) an einer anderen Hochschule oder Universität ist jedoch zulässig, wenn die Lehrveranstaltung an der Hochschule, an der er aufgenommen wurde, nicht angeboten wird, oder die Studienrichtung (Studienzweig) seiner Wahl von mehr als einer Hochschule oder von einer Hochschule und einer Universität gemeinsam durchgeführt wird. Wer als ordentlicher Hörer an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert ist und im Rahmen seines Studiums Teile davon an einer anderen Hochschule zu absolvieren hat, ist auch an dieser Hochschule als ordentlicher Hörer aufzunehmen, sofern er die erforderlichen Vorkenntnisse und eine allenfalls notwenidge künstlerische Begabung nachgewiesen hat. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer kann sich bewerben, wer

1.

die Aufnahmsprüfung (§ 24) erfolgreich abgelegt hat, sofern nicht gemäß § 24 Abs. 4 Nachsicht von der Ablegung erteilt wurde;

2.

die über die Aufnahmsprüfung hinausgehenden besonderen Aufnahmsvoraussetzungen nach Maßgabe der Anlagen A und B erfüllt;

3.

das für die einzelnen Studienrichtungen oder Kurzstudien festgesetzte Mindestalter erreicht hat. Enthalten die Anlagen A und B keine Bestimmungen über das Mindestalter des Aufnahmswerbers, so ist die Vollendung des 17. Lebensjahres Voraussetzung für die Aufnahme als ordentlicher Hörer;

4.

ein ärztliches Zeugnis (§ 1 Abs. 3 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1974) vorlegt, das den Bestimmungen des § 25 entspricht. Das ärztliche Zeugnis entfällt, wenn der Studierende bereits an einer anderen Hochschule oder Universität immatrikuliert ist.

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