Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und Begabtenstipendien (Studienförderungsgesetz 1983 – StudFG)
Abkürzung
StudFG
Abkürzung
StudFG
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anspruchsberechtigte
(1) Österreichische Staatsbürger sowie gemäß Abs. 2 gleichgestellte Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die
als ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,
als ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste oder an einer Hochschule künstlerischer Richtung,
nach Ablegung einer Reifeprüfung an einer auf dem Gebiet der Republik Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934),
als ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang) sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962), deren Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport festgestellt wird,
als ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
als ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien einen im Organisationsstatut vorgesehenen Hauptstudiengang, der in praktisch-künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe führt und eine entsprechende theoretische Ausbildung bietet oder zu einer Lehrbefähigung führt (sofern diese Studiengänge mindestens acht Semester dauern und das Ausmaß der Pflichtgegenstände durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden je Semester beträgt),
als Schüler an medizinisch-technischen Schulen (§ 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961)
studieren, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Studienbeihilfen, Zuschüsse zur Studienbeihilfe und Beihilfen für Auslandsstudien und können Leistungsstipendien und Studienunterstützungen erhalten.
(2) Österreichischen Staatsbürgern hinsichtlich der Studienförderungsmaßnahmen dieses Bundesgesetzes gleichgestellt sind Ausländer oder Staatenlose, die vor der Aufnahme an einer der in Abs. 1 genannten Anstalten
gemeinsam mit den Eltern wenigstens durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren,
in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten und
eine österreichische Reifeprüfung abgelegt haben, sofern diese eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist.
(3) Inwieweit außerordentliche Hörer und Gasthörer sowie Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, ordentlichen Hörern gleichzustellen sind, ist im Hinblick auf die Art und Dauer der Studien durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 12 und 22 lit. a näher festzulegen.
(4) Wenn für eine Privatschule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.
(5) Welche Hauptstudiengänge an den jeweiligen Konservatorien die in Abs. 1 lit. f genannten Voraussetzungen erfüllen, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport festzustellen. In der Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auch festzulegen, welche Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Studierenden an den Konservatorien zuständig sind.
(6) Die Gewährung einer Studienbeihilfe oder einer weiteren Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
II. ABSCHNITT
Studienbeihilfen
§ 2. Voraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
sozial bedürftig ist;
einen günstigen Studienerfolg nachweist;
das Studium vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat;
noch kein Studium an einer im § 1 Abs. 1 genannten Anstalt absolviert hat;
nicht mehr als halbbeschäftigt ist, sofern er seine Tätigkeit vor Gewährung der Studienbeihilfe nicht aufgibt oder entsprechend einschränkt.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. d ist Studienbeihilfe zu gewähren:
für ein Doktoratsstudium (§ 13 Abs. 1 lit. e AHStG) trotz Absolvierung eines Diplomstudiums, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten hat;
für ein Diplomstudium trotz Absolvierung eines Kurzstudiums (§ 13 Abs. 1 lit. b AHStG), wenn die Studienzeit des Kurzstudiums in die Studienzeit des Diplomstudiums zur Gänze eingerechnet wurde.
(3) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht:
wenn ein Studierender an einer im § 1 Abs. 1 genannten Anstalt das Studium mehr als einmal gewechselt hat. Ein einmaliger Studienwechsel vor Beginn des vierten Studiensemesters oder Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen;
wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1 lit. a und c genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung. Semester, die vor Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums des vorhergehenden Studienabschnittes absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind, verkürzen diese Anspruchsdauer nicht;
wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1 lit. b genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung;
wenn ein Studierender an einer in § 1 lit. d bis f genannten Anstalt die vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschreitet;
wenn ein Schüler an einer im § 1 Abs. 1 lit. g genannten Schule gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wird.
wenn nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wurde, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium;
wenn die erste Diplomprüfung (Rigorosum) nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert wird.
(4) Der zuständige Bundesminister kann auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde
bei Studien im Ausland, besonders umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen zu der in Abs. 3 lit. b bis d genannten Anspruchsdauer Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligen oder
bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der lit. a oder des Abs. 3 letzter Satz die Überschreitung der Studienzeit im Sinne des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. g nachsehen,
(5) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien (Studienrichtungen) besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium (eine Studienrichtung). Die Wahl des Studiums (Studienrichtungen), für das Studienbeihilfe bezogen werden soll, steht dem Studierenden frei.
§ 3. Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit
(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für die Nachweise im Sinne der Abs. 2 und 3 und für den Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
(2) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei Personen,
die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, durch die Vorlage des Bescheides über den Jahresausgleich über das letztvergangene Kalenderjahr oder, sofern dieser nicht vorliegt, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en) über das letztvergangene Kalenderjahr,
deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972), BGBl. Nr. 440, ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
die steuerfreie Bezüge gemäß § 5 lit. a beziehen, durch eine Bestätigung der in Betracht kommenden bezugsliquidierenden Stelle(n) nachzuweisen. Über Sonderausgaben, allfällige weitere steuerfreie Einkünfte sowie Beträge gemäß § 5 lit. b sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer veranlagten Personen ist durch Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides zu erbringen. Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, nicht oder nur beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben das ausländische Vermögen der Höhe nach zu erklären.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres durch eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit voraussichtlich eine länger währende Verminderung des Einkommens eintreten wird. Das Jahreseinkommen ist aus dem nach der schweren Erkrankung (der Pensionierung usw.) zu erwartenden Einkommen zu schätzen. Bei Ableben eines Elternteiles ist, sofern dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, das Einkommen aller zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblichen Personen zu schätzen.
(4) Das Einkommen eines Studierenden, der seine Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Studiums oder zur Erlangung der Aufnahmsvoraussetzungen für ein Studium aufgegeben hat, ist zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen. Bei Aufgabe der Berufstätigkeit sind die Lohnsteuerkarten beim Studienbeihilfenakt zu verwahren.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eines der dort erwähnten Ereignisse auf den Ehepartner des Studierenden zutrifft oder wenn der Ehepartner ein Studium aufnimmt oder fortsetzt.
§ 4. Einkommen
(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden Hinzurechnungen.
(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen sind.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.
§ 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 47 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:
Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;
Einkünfte des Studierenden als Aushilfsangestellter im Rahmen der Hochschulverwaltung;
Entschädigungen gemäß § 13 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309;
Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist;
Einkünfte des Studierenden als Demonstrator, Tutor oder höchstens halbbeschäftigter Studienassistent.
§ 5. Hinzurechnungen
Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses (Hilflosenzulage) sowie Pflege- und Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe), Z 4 lit. a, c, d, f, Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28, sofern es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, und § 112 Z 1 EStG 1988;
die Beträge nach den §§ 9, 10, 12, 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3, 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.
§ 6. Pauschalierungsausgleich
Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.
§ 7. Vermögen
(1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1 Z 1 Vermögensteuergesetz 1954) das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des § 7 Z 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens auszugehen.
(2) Wird das Vermögen im Sinne des Abs. 1 für den im § 13 Abs. 13 lit. a umschriebenen Personenkreis nicht nachgewiesen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen unter sinngemäßer Anwendung des § 184 BAO zu schätzen. (BGBl. Nr. 167/1983, Art. I Z 4)
(BGBl. Nr. 333/1981, Art. I Z 2)
§ 8. Studienerfolg an Universitäten
(1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch die Aufnahme als ordentlicher Hörer;
nach den ersten beiden Semestern und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die in den Studienvorschriften vorgesehen sind, in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon vor Abschluß des zweiten Semesters einer Studienrichtung möglich;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung oder des jeweiligen Rigorosums.
(2) Das Nähere ist unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne von der zuständigen akademischen Behörde durch Verordnung zu bestimmen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Genehmigung zu verweigern, sofern die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise verlangt werden, die über die in den Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.
(3) Wenn die zuständige akademische Behörde innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 2 erfordern, keine der Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung beschließt, ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung berechtigt, der akademischen Behörde den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln; wird auf Grund dieses Entwurfes binnen eines Monats von der akademischen Behörde keine entsprechende Verordnung erlassen, dann hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine den Vorschriften entsprechende Verordnung zu erlassen.
(4) Studierenden, denen auf Grund des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, ein studium irregulare bewilligt wurde, hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 auf Antrag des Studierenden den Nachweis eines günstigen Studienerfolges vorzuschreiben und gleichzeitig denjenigen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine allfällige Vorstellung des Studierenden gemäß § 16 Abs. 3 zu entscheiden hat.
(5) Sofern die besonderen Studiengesetze und Studienordnungen keine Studiendauer für das Doktoratsstudium vorsehen, ist in den Verordnungen gemäß Abs. 2 unter Berücksichtigung der Studiendauer ähnlicher anderer Doktoratsstudien der Zeitraum zu bestimmen, für den längstens Studienbeihilfe bezogen werden kann.
§ 9. Studienerfolg an der Akademie der bildenden Künste und an den
Kunsthochschulen
(1) An Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste ist für Studien nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer;
nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung;
nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß lit. c.
(2) Der Umfang der gemäß Abs. 1 lit. c und e vorzulegenden Studiennachweise ist unter Berücksichtigung des KHStG und der Studienpläne vom Gesamtkollegium (Professorenkollegium) durch Verordnung zu bestimmen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Genehmigung zu verweigern, sofern die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise verlangt werden, die über die in den Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.
(3) Wenn das zuständige Gesamtkollegium (Professorenkollegium) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder eine Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 2 erfordern, keine der Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung beschließt, ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung berechtigt, der akademischen Behörde den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln; wird auf Grund dieses Entwurfes binnen eines Monats von der akademischen Behörde keine entsprechende Verordnung erlassen, dann hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine den Vorschriften entsprechende Verordnung zu erlassen.
(4) Studierenden, denen gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, oder denen Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 auf Antrag des Studierenden den Nachweis eines günstigen Studienerfolges vorzuschreiben und gleichzeitig denjenigen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine allfällige Vorstellung des Studierenden gemäß § 16 Abs. 3 zu entscheiden hat.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des Abteilungskollegiums (Professorenkollegiums) von der Bestimmung des Abs. 1 lit. b Nachsicht erteilen, wenn wegen einer Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 KHStG oder besonderer Studiengegebenheiten unter Berücksichtigung des bisherigen Studienganges des Studierenden künftig ein günstiger Studienerfolg aus den zentralen künstlerischen Fächern erwartet werden kann.
(6) Für Studienrichtungen, die durch das AHStG, durch besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne geregelt sind, ist der § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. b auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an der Akademie der bildenden Künste haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 8 Abs. 1 lit. c nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 8 Abs. 1 lit. b zu erbringen.
§ 10. Studienerfolg an theologischen Lehranstalten
An den theologischen Lehranstalten sind die für Studierende an den Katholisch-theologischen Fakultäten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
§ 11. Studienerfolg an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit und an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien
(1) An Pädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
im zweiten Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
(2) An Berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
im zweiten Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die schulpraktischen Übungen aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
(3) An Akademien für Sozialarbeit und an Akademien für Sozialarbeit für Berufstätige gilt als Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester die Aufnahme als ordentlicher Studierender. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges im zweiten Semester und in den folgenden gilt der Abs. 2 lit. b bis d sinngemäß. Anstelle der schulpraktischen Übungen ist das Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen.
(4) An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch die Vorlage des Reifezeugnisses einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges im zweiten und in den folgenden Semestern gilt der Abs. 2 lit. b und c.
(5) Die Festlegung der Erfordernisse hinsichtlich des Nachweises des günstigen Studienerfolges an mit Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut hat durch Verordnung zu erfolgen, wobei für den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Bedachtnahme auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen zu verlangen sind, wie an den zunächst vergleichbaren öffentlichen Lehranstalten.
§ 11a. Studienerfolg an Konservatorien
(1) An den Konservatorien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang;
nach dem zweiten Semester und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vergangenen Semester;
nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.
(2) Der Umfang der gemäß Abs. 1 lit. c vorzulegenden Studiennachweise ist unter Berücksichtigung des Organisationsstatuts durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport festzulegen.
§ 12. Studienerfolg an medizinisch-technischen Schulen
(1) An medizinisch-technischen Schulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Ausbildungsjahr durch Vorlage eines Reifezeugnisses bzw. eines diesem gemäß § 29 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Schule gleichwertigen Diploms oder Zeugnisses;
im zweiten Ausbildungsjahr durch eine Bestätigung der Schulleitung über die abgelegten Einzelprüfungen, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem zweiten Ausbildungsjahr durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Schülers nicht unter dem Durchschnitt liegen.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt.
§ 13. Höhe der Studienbeihilfe
(1) Bei Festsetzung der Höhe der Studienbeihilfe ist bei unverheirateten Studierenden von einem jährlichen Grundbetrag von 33 500 S, bei verheirateten Studierenden und bei unverheirateten Studierenden, denen die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zukommt, von einem jährlichen Grundbetrag von 40 500 S auszugehen.
(2) Dieser Grundbetrag erhöht sich um insgesamt 20 000 S, wenn
die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Studierenden verstorben sind oder
der Studierende sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat oder
der Studierende im Gemeindegebiet des Studienortes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, weil der bisherige Aufenthaltsort vom Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, oder
der verheiratete Studierende weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt oder
der unverheiratete Studierende, dem die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zukommt, nicht mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Die in Abs. 1 angeführten Beträge erhöhen sich um weitere 21 000 S, sofern es sich beim Studierenden um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.
(4) Von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt gemäß Abs. 2 lit. c zeitlich noch zumutbar ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung feststellen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist jedenfalls nicht mehr als zumutbar anzusehen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung jene an den Studienort angrenzenden Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort geeignet sind, gemäß Abs. 2 lit. c dem Studienort gleichgesetzt zu werden.
(6) Der gemäß Abs. 1 bis 3 zustehende Grundbetrag vermindert sich durch:
den 20 000 S übersteigenden Betrag der Bemessungsgrundlage des Studierenden;
die gemäß Abs. 7 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern sich der Studierende vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe nicht durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat;
die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Studierenden;
andere Stipendien und Studienbeihilfen gemäß Abs. 11.
(7) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) ist wie folgt zu berechnen:
die zumutbare Unterhaltsleistung beträgt:
für die ersten 50 000 S.............. 0 vH
für die weiteren 55 000 S..............20 vH
für die weiteren 36 000 S..............25 vH
für die weiteren Beträge...............35 vH
es ist insoweit von einer geringeren Unterhaltsleistung auszugehen, als der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil (Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag nicht die sich aus lit. a ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhaltsbeitrag als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag trotz einer wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführten Exekution zur Hereinbringung auf das künftig fällige Arbeitseinkommen (§ 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), nicht erhalten hat.
(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 vH des 44 000 S übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.
(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Studierenden, der leiblichen Eltern (Wahleltern) sowie des Ehegatten des Studierenden gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:
für jede noch nicht schulpflichtige Person 24 000 S;
für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur achten Schulstufe 30 000 S;
für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in lit. d genannten 40 000 S;
für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 gleichgestellt ist, 50 000 S;
für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 20 000 S.
(10) Die Bemessungsgrundlage ist zu vermindern:
sofern zur Berechnung Einkünfte aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren herangezogen werden, beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten um jeweils 10 000 S;
bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,
sofern aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, um jeweils weitere 20 000 S;
sofern nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Z 1 herangezogen werden, bei diesem jedoch um weitere 28 000 S;
beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils um weitere 15 000 S.
(11) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe weitere Stipendien, so ist die Studienbeihilfe so weit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen ohne Anrechnung von weiteren Förderungen des jeweiligen Bundesministeriums oder von weiteren Leistungen nach diesem Bundesgesetz die für ihn höchstmögliche Studienbeihilfe um nicht mehr als 15 000 S übersteigt. Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, sind auf eine Studienbeihilfe zur Gänze anzurechnen; gebühren diese Beihilfen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der entsprechende Teil anzurechnen, wobei im Fall der Schul- und Heimbeihilfe für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen ist.
(12) Studienbeihilfen sind jeweils auf 100 S auf- beziehungsweise abzurunden. Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 1 bis 11 errechnete Studienbeihilfe einen Betrag von 1 000 S jährlich unterschreitet.
(13) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht, sofern
das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Studierenden sowie dessen Ehegatten zusammen 400 000 S übersteigt oder
das Vermögen gemäß lit. a 200 000 S übersteigt und die gemäß Abs. 1 bis 10 ermittelte Studienbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte der gemäß Abs. 1 bis 3 höchstmöglichen Studienbeihilfe erreicht.
wenn die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Wahleltern) für einen Studierenden, der sich gemäß § 13 Abs. 2 lit. b vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, das Dreifache der für ihn höchstmöglichen Studienbeihilfe überschreitet.
§ 14. Die Studienbeihilfenbehörden
(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist mit dem Sitz in Wien und mit Außenstellen in Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt einzurichten. Bei entsprechendem Bedarf kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch eine weitere Außenstelle in Leoben errichten.
Die Außenstelle in Graz ist für Studierende an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in Steiermark,
die Außenstelle in Innsbruck ist für Studierende an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in Tirol und Vorarlberg,
die Außenstelle in Linz ist für Studierende an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in Oberösterreich,
die Außenstelle in Salzburg ist für Studierende an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in Salzburg und
die Außenstelle in Klagenfurt ist für Studierende an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in Kärnten zuständig.
(2) In allen Fällen, in denen ein Ermittlungsverfahren (§§ 37 ff. AVG 1950, BGBl. Nr. 172) durchzuführen ist, entscheidet die Studienbeihilfenbehörde in Senaten, wobei für die Studierenden jeder der im § 1 Abs. 1 lit. a, b, d, e und f genannten Anstalten ein eigener Senat einzurichten ist.
Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Wien ist auch für die Studierenden an theologischen Lehranstalten in Burgenland, Niederösterreich und Wien zuständig;
der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität in Graz ist auch für die Studierenden an theologischen Lehranstalten in Kärnten und Steiermark zuständig;
der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Innsbruck ist auch für die Studierenden an theologischen Lehranstalten in Tirol und Vorarlberg zuständig;
der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Linz ist auch für die Studierenden an theologischen Lehranstalten in Oberösterreich zuständig;
der Senat der Studienbehilfenbehörde der Universität Salzburg ist auch für die Studierenden an theologischen Lehranstalten in Salzburg zuständig.
(3) Der zuständige Bundesminister kann auf Grund von Anträgen der obersten akademischen Behörde (Direktion, Schulleitung) und des zuständigen Organs der Hochschülerschaft an der Hochschule (Vertretung der Studierenden an den im § 1 Abs. 1 lit. d und f genannten Anstalten) die Aufgaben des jeweiligen Senates einem anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen.
(4) Sind Studienförderungsangelegenheiten einem anderen Senat zugewiesen worden, so muß je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis des Lehrkörpers und der Studierenden der betreffenden Anstalt in diesem Senat vertreten sein.
(5) Die Senate der Studienbeihilfenbehörde bestehen aus vier Mitgliedern:
einem rechtskundigen Hochschullehrer gemäß § 48 des Gehaltsgesetzes 1956 (Lehrer),
zwei ordentlichen Hörern der betreffenden Anstalt und
einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.
(6) Sofern an einer in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Anstalt kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung steht, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Akademiedirektion, Rektorat) als Mitglied zu bestellen. Sofern an einer in § 1 Abs. 1 lit. d bis f genannten Anstalt kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung steht, ist ein mit Studienbeihilfenangelegenheiten befaßter rechtskundiger Beamter als Senatsmitglied zu bestellen.
(7) Die Mitglieder der Senate für die in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Anstalten sind auf Vorschlag der obersten akademischen Behörde, auf Vorschlag des Hauptausschusses der Hochschülerschaft an der Hochschule bzw. auf Vorschlag des Leiters der Studienbeihilfenbehörde vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für jeweils zwei Studienjahre zu ernennen. Die Mitglieder der Senate für die in § 1 Abs. 1 lit. d bis f genannten Anstalten sind auf Vorschlag des Lehrkörpers (der Schulleitung) der jeweiligen Anstalt, auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden dieser Anstalt bzw. auf Vorschlag des Leiters der Studienbeihilfenbehörde vom jeweils zuständigen Bundesminister für jeweils zwei Studienjahre zu ernennen. Für jedes Mitglied ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu ernennen.
(8) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Senate sind beschlußfähig, wenn das rechtskundige Mitglied (Ersatzmitglied), ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Studierenden der betreffenden Anstalt und ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde anwesend ist.
(9) Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen.
(10) Die Studienbeihilfenbehörde hat zur Vereinfachung und zur Beschleunigung des Verfahrens unter Leitung der Senate das zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durchzuführen.
(11) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten.
§ 15. Zuständigkeit
(1) In Studienbeihilfenangelegenheiten ist in erster Instanz die Studienbeihilfenbehörde zuständig.
(2) In Studienbeihilfenangelegenheiten ist in zweiter Instanz zuständig:
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die im § 1 Abs. 1 lit. a, b und c und im § 1 Abs. 2 genannten Studierenden;
der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Studierenden an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten;
der örtlich zuständige Landesschulrat für die Studierenden an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an den Konservatorien. Gegen seine Bescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig;
der örtlich zuständige Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Schulen. Gegen seine Bescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 16. Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Die Studienbeihilfenbehörde hat über Anträge auf Gewährung und Erhöhung von Studienbeihilfen jedenfalls, in allen anderen Fällen jedoch nur nach Maßgabe des AVG 1950 ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere elektronischer Datenverarbeitungsanlagen, zu entscheiden.
(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(3) Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde, die nach Abs. 1 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen worden sind, kann die Partei binnen zwei Wochen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Vorstellung erheben. Die Studienbeihilfenbehörde hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (§ 14 Abs. 2) die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.
(5) Wird der Bezug der Studienbeihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wurde, als nichtig zu erklären.
(6) Zur Beurteilung des Anspruchs auf Studienbeihilfe oder des Erlöschens von Studienbeihilfe enden die nach Semestern festgelegten Fristen für den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden Ferien.
(7) § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist im Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz bei Vorstellungen gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde sinngemäß anzuwenden, nicht jedoch bei Berufungen.
§ 17. Anträge
(1) Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen können im Wintersemester in der Zeit von 15. September bis 30. Dezember und im Sommersemester in der Zeit von 15. Februar bis 31. Mai gestellt werden. Bei medizinisch-technischen Schulen, deren Ausbildungsjahr in der zweiten Jahreshälfte beginnt, können Anträge in der Zeit von 15. September bis 30. Dezember, ansonsten in den ersten fünfzehn Wochen des Ausbildungsjahres gestellt werden, wobei die Schulleitung den Beginn festzulegen und den Schülern in geeigneter Weise bekanntzugeben hat. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.
(2) Alle Anträge, Vorstellungen (§ 16 Abs. 3) und Berufungen (§ 16 Abs. 4) in Studienbeihilfenangelegenheiten sind bei der Studienbeihilfenbehörde oder der gemäß § 14 Abs. 1 zuständigen Außenstelle einzubringen. Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit und an den diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten können derartige Anbringen auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.
(3) Den Anträgen auf Gewährung von Studienbeihilfen sind die erforderlichen Nachweise über die soziale Bedürftigkeit und den günstigen Studienerfolg, anderen Anbringen die nach Lage des Falles sonst erforderlichen Nachweise beizuschließen.
(4) Für den Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe und für die Nachweise der sozialen Bedürftigkeit sind die von dem jeweils mit der Vollziehung betrauten Bundesminister unter Bedachtnahme auf die §§ 1 bis 12 aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Hiebei sind die Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Falle des § 13 Abs. 2 lit. a vom Studierenden, in allen übrigen Fällen auch von dessen Eltern (einem Elternteil) sowie dem Ehegatten zu unterfertigen. Minderjährige Studierende haben überdies eine allfällige Erklärung des Erziehungsberechtigten im Sinne des § 20 Abs. 5 anzuschließen.
(5) Über Anbringen in Studienbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem das gehörig belegte Anbringen bei der im Abs. 1 genannten Stelle einlangt.
§ 18. Ansuchen um Erhöhung der Studienbeihilfe
Der § 17 ist auf Ansuchen um Erhöhung einer Studienbeihilfe sinngemäß anzuwenden. Anträge auf Erhöhung können jedoch jederzeit eingebracht werden. Allfällige Erhöhungen werden mit Ablauf des Monats wirksam, in dem das zur Erhöhung führende Ereignis eingetreten ist. Wird der Antrag auf Erhöhung erst nach mehr als zwei Monaten ab Eintritt des zur Erhöhung führenden Ereignisses gestellt, wird die Erhöhung erst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
§ 19. Anspruchsdauer
(1) Die Studienbeihilfe gebührt für jeweils zwei Semester bzw. ein Ausbildungsjahr. (BGBl. Nr. 335/1973, Art. I Z 12)
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht nach Maßgabe des § 23 und erlischt nach Maßgabe des § 24.
(BGBl. Nr. 330/1971, Art. I Z 11)
§ 20. Auszahlungstermine
(1) Der gemäß § 13 gebührende Betrag der Studienbeihilfe ist
Studierenden an den im § 1 Abs. 1 lit. a bis c genannten Anstalten im Wintersemester in den Monaten Oktober bis Feber und im Sommersemester in den Monaten März bis Juli jeweils in fünf Monatsraten auszuzahlen;
Studierenden an den im § 1 Abs. 1 lit. d bis f genannten Anstalten im Wintersemester in den Monaten September bis Jänner und im Sommersemester in den Monaten Feber bis Juni jeweils in fünf Monatsraten auszuzahlen.
(2) Der gemäß § 13 für ein Ausbildungsjahr gebührende Betrag der Studenbeihilfe ist an Studierende der im § 1 Abs. 1 lit. g genannten Anstalten in zehn Monatsraten auszuzahlen. Die erste Rate ist in dem Monat auszuzahlen, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.
(3) Auch bei Wechsel der im § 1 genannten Anstalten gebührt für das gleiche Studien-(Ausbildungs)Jahr nur ein Anspruch von zehn Monatsraten.
(4) Für volle Monate einer Berufstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. e sind die entsprechenden Monatsraten nicht anzuweisen.
(5) Die einem minderjährigen Studierenden gebührende Studienbeihilfe ist dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Studierende gehört; es sei denn, der Erziehungsberechtigte hat sich mit der Auszahlung an den Studierenden einverstanden erklärt.
(6) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
§ 21. Nachweispflichten
(1) Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem antragstellenden Studierenden die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände offenzulegen. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder unzumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Träger der Sozialversicherung (deren Hauptverband) haben über Ersuchen der Studienbeihilfenbehörde die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekanntzugeben.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können von den Vollstreckungsbehörden nach dem VVG 1950 erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit im Sinne des § 13 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage der im § 15 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
§ 22. Nachweise
Der Bezieher einer Studienbeihilfe hat vorzulegen:
zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 25 spätestens in der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) Nachweise über einen zumindest positiven Studienerfolg wenigstens im halben Stundenausmaß, das für den Bezug gefordert wird, bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen jedoch eine Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen;
binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme Meldungen über jeden Sachverhalt, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen seines Anspruches auf Studienbeihilfe oder eine Rückzahlungsverpflichtung zur Folge hat.
§ 23. Ruhen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen der Studierende beurlaubt ist, und während der vollen Monate, in denen er am Studium behindert ist oder den Präsenzdienst oder Zivildienst leistet.
(2) Das Ruhen des Anspruches tritt während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von zwei Semestern nicht ein.
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Monate, in denen der Studierende einer Erwerbstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgeht und diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt; ausgenommen sind die im § 4 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.
§ 24. Erlöschen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem:
der Studierende verstorben ist oder
der Studierende die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
der Studierende das Studium abbricht oder
der Studierende die letzte vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat; als letzte vorgesehene Prüfung gilt die zum höchsten erreichbaren akademischen Grad führende Prüfung, bei Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut die Lehramtsprüfung, bei Studierenden an Akademien für Sozialarbeit und diesen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut die Diplomprüfung, an Konservatorien die Diplomprüfung und die staatliche Lehrbefähigungsprüfung, bei Studierenden an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien die Lehramts- und Befähigungsprüfung (§ 25 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966), bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen die Diplomprüfung.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Semesters
in welchem der Studierende die Anspruchsdauer gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis d überschritten hat oder
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 9 Abs. 1 lit. b oder § 11a Abs. 1 lit. b vorgelegt hat.
(3) Bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in welchem der Schüler aus dem im § 2 Abs. 3 lit. e genannten Grund vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde.
§ 25. Rückzahlung
(1) Der Studierende hat empfangene Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen:
den Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, dessen Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde, den gesamten Betrag, sofern dessen Zuerkennung erschlichen wurde;
die Studienbeihilfenbeträge, die er nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches empfangen hat;
den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, den er in den ersten beiden Studiensemestern erhalten hat, wenn er nicht wenigstens Studiennachweise in dem im § 22 lit. a festgelegten Ausmaß vorlegt;
den Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der die Kumulierungsgrenzen gemäß § 13 Abs. 11 und § 20 übersteigt;
den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, wenn die der Zuerkennung zugrunde liegenden Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und keine soziale Bedürftigkeit mehr vorliegt;
(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Rückforderung bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.
(3) Im Fall des Abs. 1 lit. c ist die Rückforderung bis auf 10 vH, wenigstens aber auf 1 000 S zu verringern, wenn
der Studierende sein Studium nicht abbricht und nach längstens zwei Semestern wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist;
der Studierende die zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.
(4) Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 4 vH zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 21 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solang sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.
III. ABSCHNITT
Weitere Förderungsmaßnahmen
§ 26. Zuschuß zur Studienbeihilfe
(1) Studierende, die im vorhergehenden Semester Studienbeihilfe bezogen haben und in diesem Semester in den Studienvorschriften vorgeschriebene Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern mit Erfolg besucht haben, die ihren Aufenthalt außerhalb des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Ausmaß von insgesamt mindestens fünf Tagen erforderten, haben Anspruch auf einen Zuschuß zur Studienbeihilfe in der Höhe von 100 S für jeden Tag. Wurden jedoch derartige Lehrveranstaltungen im Ausland abgehalten, so beträgt der Anspruch 250 S für jeden Tag. Pflichtlehrveranstaltungen in den Semesterferien sind dem Wintersemester und Pflichtlehrveranstaltungen in den Hauptferien sind dem Sommersemester zuzurechnen.
(2) Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zur Studienbeihilfe sind bei der Studienbeihilfenbehörde innerhalb der Antragsfrist für Studienbeihilfen in jenem Semester zu stellen, das auf die Absolvierung der Lehrveranstaltungen folgt.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf Auslandsstudien im Rahmen internationaler Studienprogramme gemäß § 13a AHStG nicht anzuwenden.
§ 27. Beihilfen für Auslandsstudien
(1) Studierende an in § 1 Abs. 1 lit. a bis c genannten Anstalten haben Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, sofern
der Studierende einen günstigen Studienerfolg im Sinne der §§ 8 bis 10 nachweist;
der Studierende eine Diplomprüfung (Rigorosum, Staatsprüfung) bereits abgelegt hat oder, sofern in den Studienvorschriften keine derartige Prüfung vorgesehen ist, sich der Studierende in einem höheren als dem vierten einrechenbaren Semester befindet;
die zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern und des Ehegatten des Studierenden sowie das eigene Einkommen des Studierenden im Sinne dieses Bundesgesetzes jeweils das Dreifache der für den Studierenden höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht überschreiten.
(2) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt mindestens 1 000 S und höchstens 4 000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe für die einzelnen Staaten ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben. Studienbeihilfenbeziehern oder Studierenden, die unter Berücksichtigung eines gemäß § 13 Abs. 2 erhöhten Grundbetrages Anspruch auf Studienbeihilfe hätten, stehen die doppelten Beträge zu. Die Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium durch mehr als insgesamt zehn Monate ist ausgeschlossen.
(3) Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium sind frühestens drei Monate vor und längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Der Studierende hat
die voraussichtliche Dauer der Auslandsstudien anzugeben,
das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogramms das Auslandsstudium für die Dauer seines Studiums angerechnet werden kann und
dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
(4) Die Auszahlung der Beihilfen für Auslandsstudien erfolgt in zwei Raten zu Beginn und nach Abschluß des Auslandsstudiums. Voraussetzung für die Auszahlung der zweiten Rate ist, daß dem Studierenden die Zeit seines Auslandsstudiums in die Studienzeit eingerechnet wurde.
(5) Studierende eines Studiums gemäß § 13a AHStG haben anstelle der in Abs. 3 lit. c vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des Vorsitzenden der Studienkommission darüber vorzulegen, daß das Auslandsstudium dem Studienplan entspricht. Anstelle der in Abs. 4 vorgesehenen Einrechnung in die Studienzeit ist von diesen Studierenden der ordnungsgemäße Abschluß der Studien an der ausländischen Universität nachzuweisen.
(6) Studierende eines Doktoratsstudiums, für das kein Besuch von Lehrveranstaltungen vorgeschrieben ist, haben anstelle der in Abs. 3 lit. c vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des Betreuers ihrer Dissertation darüber vorzulegen, daß das Auslandsstudium einen sinnvollen Bestandteil des Doktoratsstudiums darstellt. Anstelle der in Abs. 4 vorgesehenen Einrechnung in die Studienzeit ist von diesen Studierenden nachzuweisen, daß das Auslandsstudium dem vorgelegten Studienprogramm entsprechend absolviert worden ist.
(7) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer gemäß § 2 Abs. 3 lit. b und c einzurechnen.
§ 28. Leistungsstipendien
(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Anstalten ist zur Förderung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht länger als ein Semester zurückliegt, die nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 vH der in diesem Bereich im letzten Kalenderjahr aufgewendeten Studienbeihilfen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung die gemäß Abs. 1 für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste in Wien nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.
(3) Bedingung für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums ist die Erfüllung der in § 1 Abs. 1 sowie in § 2 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 3 genannten Voraussetzungen. Hierüber ist eine Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde einzuholen.
(4) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt an Universitäten, Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste nach einer Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste Kollegialorgan, sofern die Universität in Fakultäten gegliedert ist, durch das Fakultätskollegium.
(5) In der Ausschreibung sind die mindestens zu erbringenden Studiennachweise genau anzuführen. Die Studienleistungen sind nach dem Erfolg bei Diplomprüfungen, Rigorosen, bei Teilprüfungen von Diplomprüfungen und Rigorosen sowie bei Dissertationen, Diplomarbeiten und Seminaren zu beurteilen. Die Studienleistungen müssen bis längstens Ende der Semesterferien erbracht worden sein.
(6) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien hat im Sommersemester des jeweiligen Studienjahres im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen. Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unter- und 20 000 S nicht überschreiten.
(7) Den in § 1 Abs. 1 lit. c bis e genannten Anstalten ist zur Förderung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht länger als ein Semester zurückliegt, die nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, sowie zur Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht länger als ein Semester zurückliegt, mit überdurchschnittlichem Studienerfolg pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2/1 2 vH der in diesem Bereich im letzten Kalenderjahr aufgewendeten Studienbeihilfen zur Verfügung zu stellen.
(8) Die zuständigen Bundesminister haben durch Verordnung die gemäß Abs. 7 für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel auf die einzelnen Anstalten nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.
(9) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien an den in § 1 Abs. 1 lit. c bis e genannten Anstalten erfolgt durch den Leiter der Anstalt nach Anhörung der an der jeweiligen Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden. Im übrigen sind die Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden, wobei die Ausschreibung durch den Leiter der Anstalt zu erfolgen hat.
§ 28a. Förderungsstipendien
(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Anstalten ist zur Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht länger als ein Semester zurückliegt, mit überdurchschnittlichem Studienerfolg pro Kalenderjahr insgesamt ein Betrag von 1 vH der in diesem Bereich im letzten Kalenderjahr aufgewendeten Studienbeihilfen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung die gemäß Abs. 1 für Förderungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Kunsthochschulen und auf die Akademie der bildenden Künste in Wien nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.
(3) Weitere Bedingungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:
eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium, der eine Beschreibung der durchzuführenden Arbeit samt Kostenaufstellung und Finanzierungsplan beizulegen ist;
die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines in § 23 Abs. 1 lit. a UOG genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors oder Hochschuldozenten darüber, daß der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;
die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß die zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern und des Ehegatten des Studierenden sowie das eigene Einkommen des Studierenden im Sinne dieses Bundesgesetzes jeweils das Dreifache der für den Studierenden höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht überschreiten;
die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die in § 1 Abs. 1 sowie in § 2 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(4) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt nach einer Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste Kollegialorgan, sofern die Universität in Fakultäten gegliedert ist, durch das Fakultätskollegium.
(5) In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest zwei Termine pro Semester, bis zu denen Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.
(6) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unter- und 50 000 S nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
§ 29. Studienunterstützungen
(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht länger als ein Semester zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen oder zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester soll eine Studienunterstützung 2 000 S nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht überschreiten.
(2) Für Studienunterstützungen ist jährlich insgesamt ein Betrag von mindestens 1 vH der Aufwendungen für die Gewährung von Studienbeihilfen des letzten Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen.
§ 30. Anwendung von Bestimmungen des II. Abschnittes
Soweit der III. Abschnitt keine besonderen Bestimmungen enthält, sind darauf mit Ausnahme des § 29 die Bestimmungen des II. Abschnittes, insbesondere die §§ 1 bis 11, 13 Abs. 13, 15 bis 17, 20 Abs. 1 lit. b sowie 21 bis 25 sinngemäß anzuwenden.
IV. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 31. Verfahren
Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 28 bis 29 das AVG 1950 unter Bedachtnahme auf die §§ 16 und 17 Abs. 5 anzuwenden.
§ 32. Handlungsfähigkeit
In Studienförderungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind auch minderjährige Studierende handlungsfähig.
§ 33. Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(BGBl. Nr. 323/1982, Art. I Z 2)
§ 34. Strafbestimmungen
Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht oder auf andere Art eine Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz zu erlangen sucht oder hiebei Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. In diesem Fall verliert der Studierende einen allfälligen Anspruch auf Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz.
§ 35. Veröffentlichung im Hochschulbericht
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Hochschulberichtes (§ 44 AHStG) auch eine Statistik über die den Studierenden an den Universitäten, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste gewährten Studienbeihilfen und weiteren Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen.
V. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen und Vollziehung
§ 36. Übergangsbestimmungen
(1) An den Universitäten gelten für diejenigen Studienrichtungen, für welche besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne nach den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht erlassen worden sind, abweichend von § 8 folgende Vorschriften:
bis zum Beginn des auf die Erlassung der oberwähnten Vorschriften folgenden Studienjahres ist als Nachweis eines günstigen Studienerfolges vorzulegen:
der Nachweis der Absolvierung von in Teilprüfungen aufgelösten oder nicht aufgelösten vorgeschriebenen Diplomprüfungen (Staatsprüfungen) oder Rigorosen;
wenn die Absolvierung der in Z 1 genannten Prüfungen nicht vorgeschrieben ist, Zeugnisse über die Ablegung von Teilprüfungen oder vorgeschriebenen Vorprüfungen oder Zeugnisse über die Absolvierung vorgeschriebener Seminare, Proseminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Repetitorien und Konversatorien;
wenn die Absolvierung der in Z 1 und 2 genannten Prüfungen und Lehrveranstaltungen nicht vorgeschrieben ist, ab der Zuteilung einer Diplomarbeit oder Dissertation eine Bestätigung des Betreuers derselben (§ 25 Abs. 1 und 2 AHStG) über das günstige Fortschreiten dieser Arbeit;
wenn die Z 1 bis 3 nicht zutreffen, auch Zeugnisse über Kolloquien oder Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an nicht vorgeschriebenen Seminaren, Privatissima, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Repetitorien und Konversatorien.
Der Studienerfolg ist als günstig anzusehen, wenn
vorgeschriebene Diplomprüfungen (Staatsprüfungen) oder Rigorosen mit Erfolg abgelegt wurden; falls die Ablegung solcher Prüfungen in Form von Teilprüfungen in bestimmter Reihenfolge vorgesehen ist, auch, sofern höchstens eine solche Teilprüfung nicht bestanden, die nächstfolgenden Teilprüfungen aber bestanden wurden; wenn jedoch keine bestimmte Reihenfolge vorgeschrieben ist, erst nach erfolgreicher Ablegung jener Teilprüfung, die zunächst nicht bestanden wurde;
die Studienerfolgsnachweise gemäß Abs. 1 lit. a Z 2 und 4 unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala einen Notendurchschnitt aufweisen, der nicht schlechter ist als 2,5 (vier- oder dreistufige Notenskala: 2); Zeugnisse, die keinen Erfolg nachweisen, sind bei Ermittlung des Notendurchschnittes nicht zu berücksichtigen;
der Studienerfolg ist als ungünstig anzusehen, wenn die zur Ablegung einer Diplomprüfung (Staatsprüfung, Rigorosen oder gleichzuachtende Prüfung) erforderliche durchschnittliche Studienzeit ohne wichtigen Grund (§ 2 Abs. 3) um mehr als ein Semester überschritten wurde, bis zur Ablegung dieser Prüfung.
(2) Bis zur Erlassung besonderer Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne nach den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bestimmt an den Universitäten die zuständige akademische Behörde, an der Akademie der bildenden Künste das Professorenkollegium, an den Kunsthochschulen der Lehrkörper unter Bedachtnahme auf die Studienvorschriften und die tatsächlichen Studiengegebenheiten durch Verordnung, welche Zeit anstelle des im § 2 Abs. 3 lit. b erwähnten Zeitraumes als angemessen zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Staatsprüfungen, Rigorosen und ähnlichen anderen Prüfungen anzusehen ist und in welchem Ausmaß Nachweise im Sinne der lit. a Z 2 bis 4 vorzulegen sind.
(3) Wenn es für ihn günstiger ist, kann der Studierende aber verlangen, daß anstelle des Abs. 2 der § 8 angewendet wird, sofern die neuen Studienvorschriften schon erlassen wurden und der Studierende sich ihnen gemäß § 45 Abs. 7 AHStG unterworfen hat.
(4) An der Akademie der bildenden Künste gilt für diejenigen Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 9 folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:
in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an die Akademie;
in den folgenden Studienjahren eine von der zuständigen akademischen Behörde ausgestellte Bescheinigung über einen günstigen Studienerfolg.
(5) An den Kunsthochschulen gilt für diejenigen Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 9 folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:
in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an die Kunsthochschule;
in den folgenden Studienjahren die Vorlage des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine schlechteren als die in Abs. 6 genannten Noten (Durchschnittsnoten) und in den Nebenfächern keine schlechteren als die in Abs. 7 genannten Durchschnittsnoten aufweist.
(6) Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2 sein. Bei Studienrichtungen mit mehr als einem, aber weniger als fünf Hauptfächern, darf die Durchschnittsnote in den Hauptfächern nicht schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr als vier Hauptfächern darf sie nicht schlechter als 2,8 sein.
(7) Ist die Zahl der Semesterwochenstunden aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht größer als 8, so darf die Durchschnittsnote aus diesen Nebenfächern nicht schlechter als 2,5 sein; ist die Zahl größer als acht, aber kleiner als siebzehn, so darf diese Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,7 sein; ist diese Zahl größer als 16, so darf die Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,9 sein. Ist aber bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach die Note im Hauptfach nicht schlechter als 1, so erhöhen sich die Obergrenzen für die genannten Durchschnittsnoten aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und von 2,9 auf 3.
(8) Der Studiennachweis gemäß Abs. 5 lit. b ist nach dem zweiten und nach dem vierten Semester und von dann an nach jedem vierten aller weiteren Semester zu erbringen.
§ 37. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der theologischen Lehranstalten der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, Konservatorien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport und hinsichtlich der medizinisch-technischen Schulen der Bundeskanzler betraut.
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
(3) Mit der Vollziehung des § 33 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung betraut.
§ 38. Inkrafttreten
§ 16 Abs. 7 in der Fassung BGBl. Nr. 370/1991 tritt mit 15. September 1991 in Kraft.
Artikel II
(Anm.: zu den §§ 2, 13, 14, BGBl. Nr. 436/1983)
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmungen)
(2) Die neugefaßten Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c, § 2 Abs. 3 lit. g sowie § 13 Abs. 13 lit. c sind auf Studierende, denen in den Studienjahren 1986/87 und 1987/88 mindestens ein Semester Studienbeihilfe gewährt worden ist, für das gewählte Studium nicht anzuwenden.
(3) Die Funktionsperiode der bestehenden Senate der Studienbeihilfenbehörde endet am 30. September 1988. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 sind erstmals Senate der Studienbeihilfenbehörde gemäß Artikel I Z 19 zu ernennen.
Artikel II
(Anm.: zu § 4, BGBl. Nr. 436/1983)
Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1972 in der Höhe bis zu 8 500 S sowie steuerfreie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG 1972 gelten nicht als Einkünfte im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1983.
Artikel III
(Anm.: zu den §§ 3, 4, 5, 6 und 13, BGBl. Nr. 436/1983)
Die Berechnung zumutbarer Unterhaltsleistungen auf Grund von Schätzungen des zu erwartenden Jahreseinkommens für 1989 gemäß § 3 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 ist nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und den Bestimmungen des Artikels I Z 4, 6, 7 und 19 vorzunehmen.
Abkürzung
StudFG
zum Inkrafttretensdatum: Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft
Artikel IV
(Anm.: zu den §§ 4, 5, 6 und 13, BGBl. Nr. 436/1983)
(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1989 gelten die §§ 4, 5, 6 und 13 Abs. 10 des Studienförderungsgesetzes 1983 in der vor Wirksamwerden des Artikels I Z 4, 6, 7 und 19 geltenden Fassung des Studienförderungsgesetzes 1983 weiterhin.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz 1983, BGBl. Nr. 447/1988, ist auch für Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfe nach dem Studienjahr 1988/89 anzuwenden, sofern die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen erfolgt, die nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 EStG 1972 ermittelt wurden.
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