Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. November 1984, mit der der Samstag für die Expositur der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik in Wien XIII schulfrei erklärt wird
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 467/1995).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 369/1982, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 467/1995).
Für die Expositur der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik Wien IX am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, 1130 Wien, Maygasse 25, wird der Samstag schulfrei erklärt.
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