Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15. Juni 1984 über die Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-06-30
Letzte Aktualisierung 1989-09-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, insbesondere des § 13 Abs. 5 bis 7 AHStG, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Grundsätze und Ziele

§ 1. Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft ist ein Diplomstudium, das der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient; es ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des § 1 AHStG einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 2. Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft wird an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt bis zum Ende des Sommersemesters 1993 eingerichtet.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 3. (1) Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich der Einführung in die Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in weitere wissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für dieses Studium darstellen.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der speziellen Ausbildung.

(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme auf § 2 die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Teilprüfungder ersten Diplomprüfung oder zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat. War der Kandidatim Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu iskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltung darf die Hälfte der Studienzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribieren Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen. § 11 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(5) Studierende, welche die erste Diplonprüfung gemäß dieser Studienordnung zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes der Studienrichtung Betriebswirtschaft, der Studienrichtung Handelswirtschaft oder des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatil (§ 3 Abs. 1 lit. d, lit. e und lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983) zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes zu Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.

(6) Studierende, welche die erste Diplomprüfung der Studienrichtung Betriebswirtschaft, der Studienrichtung Handelswissenschaft oder des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit.d, lit. e und lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983) zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes gemäß dieser Studienordnung zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester zur Gänze auf die vorgeschriebenen Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.

(7) Nach Ablauf des Studienversuches (§ 2) ist es in den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 und Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 4. Der ordentliche Hörer hat nachzuweisen, daß er den Gegenstand Englisch an der höheren Schule als Pflichtgegenstand oder nach der 8. Schulstufe im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden als Freigegenstand erfolgreich besucht hat. Andernfalls hat er vor der Inskription des zweiten einrechenbaren Semesters eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) aus Englisch abzulegen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Wahlfächer und Freifächer

§ 5. (1) Als Wahlfächer kommen alle Fächer in Betracht, deren Studium das Studium der Diplomprüfungsfächer im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt und für die mit Hilfe der an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die Studienkommission festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.

(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählte Fächer als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fällen eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Unterrichtsversuche

§ 6. (1) Zur Verbesserung und praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sowie unter Berücksichtigung des Fortschrittes didaktischer Erkenntnisse und der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Rahmen des Studienplanes Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang einzurichten.

(2) Als neue Formen des Unterrichts sind insbesondere vorzusehen:

a)

Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß § 10 Abs. 3 lit. a, b und c des zweiten Studienabschnittes, die in besonderem Maße der fachübergreifenden Sprachausbildung und der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen Hörer dienen, in englischer Sprache (§ 10 Abs. 3 lit. e) sowie in der gemäß § 10 Abs. 3 lit. f allenfalls gewählten Fremdsprache; diese Lehrveranstaltungen sind der Fremdsprachenausbildung (Sprachbeherrschung) zuzuordnen.

b)

Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben, insbesondere Projektstudien;

c)

Lehrveranstaltungen, die in besonderem Maße der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen Hörer dienen beziehungsweise konkrete Einblicke in die praktische Ausübung des angestrebten Berufes ermöglichen;

d)

Lehrveranstaltungen, zu denen für die praxisbezogene Ausbildung besonders geeignete Vortragende beigezogen werden;

e)

Lehrveranstaltungen, in denen in besonderer Weise unterrichtstechnologische Mittel eingesetzt werden.

(3) Die Studienkommission hat die vorgesehenen Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen einzurichten und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 7. (1) Im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 75 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern im angegebenen Stundenausmaß vorgeschrieben:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

interdisziplinäre Einführung, in der auch

```

die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen

Arbeitens und der wissenschaftlichen

Dokumentation und Information in dem für

die Angewandte Betriebswirtschaft

notwendigen Umfang vermittelt werden ........... 2

```

b)

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ......... 14-18

```

```

c)

Grundzüge der Informatik (betriebliche

```

Datenverarbeitung) ............................. 8

```

d)

für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante

```

Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie

und der Volkswirtschaftspolitik ................ 6-10

```

e)

für die angewandte Betriebswirtschaft relevante

```

Teilbereiche des öffentlichen Rechts und des

Privatrechts ................................... 6-8

```

f)

Arbeits- und Betriebssoziologie ................ 4

```

```

g)

Arbeits- und Betriebspsychologie ............... 4

```

```

h)

Angewandte Mathematik und Angewandte Statistik . 6-8

```

```

i)

Englisch (Wirtschaftssprache, § 17) ............ 8

```

```

j)

die zweite gewählte Fremdsprache

```

(Wirtschaftssprache, § 17) ..................... 10-12

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 10 Abs. 3 lit. a, b, c, e, f und g genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden können. Dies gilt aber nur für Lehrveranstaltungen jener Fachgebiete, in denen die entsprechende Teilprüfung im jeweiligen Fach bzw. im Grundlagenfach im Rahmen der ersten Diplomprüfung bereits positiv abgelegt wurde.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 8. (1) Der Kandidat hat vor dem Antreten zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung gemäß §  9 Abs. 1 lit. a und lit.  b folgende Vorprüfungen in beliebiger Reihenfolge abzulegen:

a)

Arbeits- und Betriebssoziologie;

b)

Arbeits- und Betriebspsychologie;

c)

Angewandte Mathematik und Angewandte Statistik.

(2) Die Vorprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach Wahl des Kandidaten mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) oder schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) abzulegen; der Studienplan kann jedoch aus pädagogischen Gründen für einzelne Fächer eine bestimmte Methode (§ 23 Abs. 1 lit. a oder c AHStG) festlegen.

(3) Die Inskription der Interdisziplinären Einführung (§ 7 Abs. 2 lit. a) bildet die Voraussetzung für das Antreten zu den Vorprüfungen beziehungsweise zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung.

(4) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen mit Ausnahme der Diplomarbeit voraus.

(5) Die Zulassung zur Teilprüfung der ersten Diplomprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. a setzt außerdem den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademie voraus. Ordentliche Hörer, welche den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens nicht durch das Reifezeugnis einer Handelsakademie erbringen, haben diese Kenntnisse durch eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen. Im Studienplan ist auf die Möglichkeit der Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Rechnungswesen als Freifach hinzuweisen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (§ 7 Abs. 2 lit. b);

b)

Grundzüge der Informatik (Betriebliche Datenverarbeitung) (§ 7 Abs. 2 lit. c);

c)

für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik (§ 7 Abs. 2 lit. d);

d)

für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teilbereiche des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts (§ 7 Abs. 2 lit. e);

e)

Englisch (Wirtschaftssprache) (§ 7 Abs. 2 lit. i);

f)

die zweite gewählte Fremdsprache (Wirtschaftssprache) (§ 7 Abs. 2 lit. j).

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern abzuhalten ist.

(3) Die Prüfungen über die einzelnen Fächer der ersten Diplomprüfung sind wie folgt abzulegen:

a)

die Prüfungen über die Fächer gemäß Abs. 1 lit. e und f sind jeweils in schriftlichen und mündlichen Teilen (§ 23 Abs. 1 lit. c und a AHStG) abzulegen, wobei die Zulassung zu den mündlichen Teilen von der positiven Beurteilung der schriftlichen Arbeiten abhängig ist;

b)

die Prüfungen über die Fächer gemäß Abs. 1 lit. a bis d sind mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Die Studienkommission kann aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfungen (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG), für die Prüfung des Faches gemäß Abs. 1 lit. b die mündliche und die schriftliche Abhaltung der Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. a und c AHStG) vorschreiben.

(4) Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 10. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist § 20 Abs. 3 AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind.

(2) Im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 72 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen. Das Semester gemäß § 11 ist von dieser Regelung ausgenommen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern im angegebenen Stundenausmaß vorgeschrieben:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ............ 12-16

```

```

b)

nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der

```

folgenden Schwerpunktbereiche der

Betriebswirtschaftslehre einschließlich

EDV-gestützter Betrieblicher Informationssysteme

(tätigkeitsfeldbezogenes Studium) nach Maßgabe

des Lehrangebotes an der Universität,

insbesondere

- Betriebliches Finanz- und Steuerwesen

- Betriebsinformatik

- Controlling

- Fertigungswirtschaft

- Fremdenverkehr

- Marketing und Internationales Management

- Organisationsentwicklung ..................... je 10-14

```

c)

für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante

```

Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der

Volkswirtschaftspolitik ........................ 6-8

```

d)

eine Lehrveranstaltung, die das Praxissemester

```

(§ 11) aufarbeitet ............................. 2

```

e)

Englisch (Wirtschaftssprache, § 17) ............ 8

```

```

f)

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der

```

folgenden Fächer:

```

1.

Angewandte Informatik

```

```

2.

die gemäß § 7 Abs. 2 lit. j gewählte zweite

```

Fremdsprache (Wirtschaftssprache, § 17) ..... 6-8

```

g)

nach Wahl des ordentlichen Hörers ein die beiden

```

gewählten Schwerpunktbereiche ergänzendes

juridisches Fach ............................... 6

```

h)

eine Arbeitsgemeinschaft, welche die Angewandte

```

Betriebswirtschaft wissenschaftstheoretisch

und philosophisch vertieft sowie in historischer

oder wissenschaftsgeschichtlicher oder

soziologischer Weise erfaßt .................... 2

Die Lehrveranstaltung gemäß lit. d ist spätestens im übernächsten auf das Praktikum gemäß § 11 folgenden Semester, jedenfalls aber bis zum Antreten zu einer der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung gemäß § 16 Abs. 1 lit. a bis c zu besuchen (§ 15 Abs. 2). Lehrveranstaltungen, die gemäß § 7 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt besucht wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(4) Im Rahmen des Faches Englisch (Wirtschaftssprache) (Abs. 3 lit. e) hat der Studienplan vorzuschreiben:

a)

Lehrveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 2 lit. a im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden;

b)

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden über die Landes-, Kultur- und Wirtschaftskunde des anglo-amerikanischen Raumes.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Praktikum oder Projektstudien

§ 11. (1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes, frühestens im sechsten Semester, ist ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.

(2) Das Praktikum gemäß Abs. 1 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je 8 Wochen in insgesamt ein oder zwei inländischen Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als 8 Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.

(3) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles gemäß Abs. 2, so ist das Praktikum bzw. dieser Teil des Praktikums durch den erfolgreichen Abschluß eines Projektstudiums (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) im entsprechenden Umfang zu ersetzen.

(4) Die Stundenzahlen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind nicht in die im § 10 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription der Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann nicht gemäß § 3 Abs. 4 erlassen werden.

(5) Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) des Praktikums beziehungsweise dessen Ersatz durch Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 3 ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.

(6) Das Praktikum (Abs. 2) beziehungsweise die Projektstudien (Abs. 3) sind in einem Semester zu absolvieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 12. (1) Der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung hat eine Vorprüfung über die gemäß § 10 Abs. 3 lit. g gewählten Lehrveranstaltungen abzulegen.

(2) § 8 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1989)

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 14. (1) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Diplomprüfungsfächer gemäß § 10 Abs. 3 lit. a und b vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden. Voraussetzung ist die vollständige positive Ablegung der ersten Diplomprüfung.

(3) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer (§ 25 Abs. 1 AHStG) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafür sprechen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 15. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt den Besuch der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 16 Abs. 15 und § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, b oder c ist:

a)

die erfolgreiche Durchführung des Praktikums bzw. der Projektstudien (§ 11);

b)

die positive Beurteilung der Lehrveranstaltung gemäß § 10 Abs. 3 lit. d (Aufarbeitung des Praxissemesters).

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies:

a)

die positive Beurteilung der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 10 Abs. 3 lit. h;

b)

die positive Absolvierung der Vorprüfung gemäß § 12 (juridischer Schwerpunktbereich);

c)

die Approbation der Diplomarbeit.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 16. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (§ 10 Abs. 3 lit. a);

b)

der gemäß § 10 Abs. 3 lit. b gewählte erste betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich;

c)

der gemäß § 10 Abs. 3 lit. b gewählte zweite betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich;

d)

für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teile der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik (§ 10 Abs. 3 lit. c);

e)

Englisch (Wirtschaftssprache) (§ 10 Abs. 3 lit. e);

f)

das gemäß § 10 Abs. 3 lit. f gewählte Fach.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzulegen ist. Die Prüfung aus jedem Prüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungsteil aus jedem Prüfungsfach hat jeweils höchstens drei Monate zu betragen. Das Antreten zum mündlichen Prüfungsteil setzt den positiven Abschluß des schriftlichen Prüfungsteiles aus dem jeweiligen Prüfungsfach voraus.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fremdsprachen (Wirtschaftssprachen)

§ 17. (1) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch (Wirtschaftssprache) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren und hat darüber hinaus die Kenntnisse der Grundzüge des Rechtes, der Wirtschaft sowie des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens des anglo-amerikanischen Raumes zu vermitteln.

(2) Als zweite Fremdsprache ist eine weitere fremde Wirtschaftssprache nach Maßgabe des Studienplanes zu wählen. Ziel der Ausbildung ist die Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik sowie die Fähigkeit, wirtschaftlich relevante Sachverhalte in der Fremdsprache richtig zu verstehen und auszudrücken. Von denjenigen ordentlichen Hörern, die gemäß § 10 Abs. 3 lit. f die zweite Fremdsprache (Wirtschaftssprache) auch im zweiten Studienabschnitt wählen, ist die Ergänzung auf die Grundsätze gemäß Abs. 1 zu fordern.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

Studienabschluß

Verleihung des akademischen Grades

§ 18. An die Absolventen des Studiums der Angewandten Betriebswirtschaft wird der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“, verliehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 19. Die Ablegung der zweiten Diplomprüfung des Studiums der Angewandten Betriebswirtschaft bildet die Voraussetzung für die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Artikel II

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu §§ 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, BGBl. Nr. 252/1984)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.

(2) Ordentlichen Hörern, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, werden die ordnungsgemäß zurückgelegten Semester gemäß § 20 Abs. 4 AHStG eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen gemäß § 21 Abs. 4 AHStG anerkannt.

(3) Ordentliche Hörer, die bis zum Beginn des Sommersemesters 1990 die erste Diplomprüfung vollständig abgelegt haben, sind berechtigt, ihr Studium nach der Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 252/1984, fortzusetzen und abzuschließen.

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