Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1984 über die Studienordnung für die Studienrichtung Soziologie (Studienordnung Soziologie)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen vom 20. Jänner 1983, BGBl. Nr. 57, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1984, und dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1983, wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. (1) Der sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienzweig der Studienrichtung Soziologie ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Linz einzurichten.
(2) Der geisteswissenschaftliche Studienzweig der Studienrichtung Soziologie ist
an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien
an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz und
an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg
einzurichten.
II. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Soziologie besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
(2) Die zuständige Akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.
(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Soziologie darstellen.
(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Soziologie besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
(2) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.
(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Soziologie darstellen.
(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des ersten Studienabschnittes des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
```
Grundzüge der Soziologie und der
```
empirischen Sozialforschung ......... 14-18
```
Grundzüge der politischen Ökonomie
```
unter Berücksichtigung der
neueren Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte ............... 10-14
```
Staatslehre und Grundzüge des
```
öffentlichen Rechts ................. 10-12
```
Grundzüge der angewandten Mathematik
```
und der Statistik für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftler .......... 6-10
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
Grundzüge des Strafrechts,
Grundzüge der allgemeinen
Betriebswirtschaftslehre ............ 6-10
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
eine Fremdsprache,
Grundzüge des Privatrechts .......... 8-10
```
Einführung in das Studium der
```
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 2
(3) Im ersten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 50 Wochenstunden, davon 40 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 4) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (50 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Einschließlich der kombinierten Studienrichtung, des kombinierten Studienzweiges oder der gewählten Fächer (Abs. 5) sind in jedem Semester jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
(4) Während des ersten Studienabschnittes des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
```
Grundzüge der Soziologie und
```
der empirischen Sozialforschung ..... 12-16
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der
neueren Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte, Staatslehre
und Grundzüge des
öffentlichen Rechts ................. 10-12
```
Grundzüge der angewandten Mathematik
```
und der Statistik für Sozial-
und Wirtschaftswissenschaftler ...... 6-10
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie,
eine Fremdsprache ................... 6-10
```
Einführung in das Studium der
```
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 2
(5) Der geisteswissenschaftliche Studienzweig ist unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 59/1983, mit einer zweiten Studienrichtung, einem zweiten Studienzweig oder sonstigen Fächern zu kombinieren. Im Fall des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen darf die zuständige akademische Behörde die Zustimmung nur erteilen, wenn durch die nach der genannten Gesetzesstelle hinzugewählten Fächer der geisteswissenschaftliche Studienzweig dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig hinsichtlich Umfang und Anzahl der Prüfungen zumindest gleichwertig ist. Eine Kombination nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen ist insoweit unzulässig, als sich die hinzugewählten Fächer ganz oder teilweise mit einem der gemäß Abs. 2 inskribierten Fächer decken.
(6) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 bzw. § 3 Abs. 4 Z 5 voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache voraus. Wird diese Kenntnis nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so ist sie in Form einer Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 bzw. § 3 Abs. 4 Z 5 voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Soziologie wichtigen lebenden Fremdsprache voraus. Wird diese Kenntnis nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so ist sie in Form einer Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der ersten Diplomprüfung
Diplomprüfungsfächer:
Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts;
Vorprüfungsfächer:
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Grundzüge des Strafrechts,
Grundzüge der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
die gewählte Fremdsprache,
Grundzüge des Privatrechts.
(2) Im geisteswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der ersten Diplomprüfung
Diplomprüfungsfächer:
Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts;
Vorprüfungsfächer:
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie,
die gewählte Fremdsprache.
(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(4) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.
(5) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.
Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 60 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
```
Soziologische Theorien ................ 10-12
```
```
zwei spezielle Soziologien nach Wahl
```
des ordentlichen Hörers................ 10-12
```
empirische Sozialforschung ............ 10-14
```
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
Volkswirtschaftstheorie,
Volkswirtschaftspolitik und
Finanzwissenschaften,
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Strafrecht einschließlich Kriminologie
(sofern das Fach nicht schon unter
§ 3 Abs. 2 Z 5 gewählt wurde),
Grundzüge der Informatik .............. 8-12
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
Sozialpsychologie,
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie .................. 6-10
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
```
Fach, das die Studienrichtung
sinnvoll ergänzt oder eines der
folgenden Fächer:
Wissenschaftssoziologie (sofern dieses
Fach nicht schon unter
Z 2 gewählt wurde),
Wissenssoziologie (sofern dieses Fach
nicht schon unter Z 2 gewählt wurde),
Ethnologie,
Sozialgeschichte,
Pädagogik,
Politikwissenschaft,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,
Kommunikationswissenschaft,
Gesellschaftspolitik .................. 6-10
(3) Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 42 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 35 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 4) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (42 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Einschließlich der kombinierten Studienrichtung, des kombinierten Studienzweiges oder der gewählten Fächer (§ 3 Abs. 5) sind in jedem Semester jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
(4) Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
```
Soziologische Theorien ............. 8-12
```
```
zwei spezielle Soziologien nach Wahl
```
des ordentlichen Hörers ............ 8-12
```
empirische Sozialforschung ......... 8-12
```
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
Wissenschaftssoziologie (sofern
dieses Fach nicht schon unter
Z 2 gewählt wurde),
Sozialgeschichte ................... 6- 8
(5) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.
(6) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 60 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
```
Soziologische Theorien ................ 10-12
```
```
zwei spezielle Soziologien nach Wahl
```
des ordentlichen Hörers................ 10-12
```
empirische Sozialforschung ............ 10-14
```
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
Volkswirtschaftstheorie,
Volkswirtschaftspolitik und
Finanzwissenschaften,
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Strafrecht einschließlich Kriminologie
(sofern das Fach nicht schon unter
§ 3 Abs. 2 Z 5 gewählt wurde),
Grundzüge der Informatik, oder nach Wahl
des Kandidaten ein Fach gemäß § 13, das
die Studienrichtung sinnvoll ergänzt .. 8-12
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
Sozialpsychologie,
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie .................. 6-10
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
```
Fach, das die Studienrichtung
sinnvoll ergänzt oder eines der
folgenden Fächer:
Wissenschaftssoziologie (sofern dieses
Fach nicht schon unter
Z 2 gewählt wurde),
Wissenssoziologie (sofern dieses Fach
nicht schon unter Z 2 gewählt wurde),
Ethnologie,
Sozialgeschichte,
Pädagogik,
Politikwissenschaft,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,
Kommunikationswissenschaft,
Gesellschaftspolitik .................. 6-10
(3) Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 42 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 35 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 4) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (42 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Einschließlich der kombinierten Studienrichtung, des kombinierten Studienzweiges oder der gewählten Fächer (§ 3 Abs. 5) sind in jedem Semester jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
(4) Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
```
Soziologische Theorien ............. 8-12
```
```
zwei spezielle Soziologien nach Wahl
```
des ordentlichen Hörers ............ 8-12
```
empirische Sozialforschung ......... 8-12
```
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
Wissenschaftssoziologie (sofern
dieses Fach nicht schon unter
Z 2 gewählt wurde),
Sozialgeschichte ................... 6- 8
(5) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.
(6) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 16 Abs. 15 und § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfächern und die Approbation der Diplomarbeit.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 16 Abs. 15 und § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen und die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
Diplomprüfungsfächer:
Soziologische Theorien;
zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
empirische Sozialforschung;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Vorprüfungsfächer:
Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt oder aber eines der folgenden Fächer:
(2) Im geisteswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
Diplomprüfungsfächer:
Soziologische Theorien;
zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
empirische Sozialforschung;
Vorprüfungsfach ist eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
(4) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(6) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
(7) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
Diplomprüfungsfächer:
Soziologische Theorien;
zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
empirische Sozialforschung;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften,
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Strafrecht einschließlich Kriminologie (sofern das Fach nicht schon unter § 5 Abs. 1 lit. b Z 2 gewählt wurde), Grundzüge der Informatik, oder nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 13, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt;
Vorprüfungsfächer:
Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Sozialpsychologie,
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie;
nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt oder aber eines der folgenden Fächer:
Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt wurde),
Wissenssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt wurde),
Ethnologie,
Sozialgeschichte,
Pädagogik,
Politikwissenschaft,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte, Kommunikationswissenschaft, Gesellschaftspolitik.
(2) Im geisteswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
Diplomprüfungsfächer:
Soziologische Theorien;
zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
empirische Sozialforschung;
Vorprüfungsfach ist eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt wurde),
Sozialgeschichte.
(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
(4) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(6) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
(7) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.
Diplomarbeit
§ 9. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplomprüfungsfächern der ersten Diplomprüfung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 oder den Diplomprüfungsfächern und Vorprüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 zu entnehmen.
(3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrichtung wesentlich charakterisiert.
(4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 auszuwählen (§ 5 Abs. 2 lit. f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(5) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden. Die erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt sein.
(6) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw. den betreffenden Kandidaten Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.
(7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen.
(8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde, und pädagogische Gründe dafürsprechen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 9. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und Vorprüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem der Grundzügefächer entnommen wird, ist § 10 nicht anzuwenden.
(3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrichtung wesentlich charakterisiert.
(4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 auszuwählen (§ 5 Abs. 2 lit. f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(5) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden. Die erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt sein.
(6) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw. den betreffenden Kandidaten Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.
(7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen.
(8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde, und pädagogische Gründe dafürsprechen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Grundzüge-Fächer
§ 10. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Rechtsfächer
§ 11. Ausländische Studierende sind berechtigt, an Stelle der in dieser Verordnung genannten österreichischen Rechtsfächer Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates nachzuweisen, wenn an der österreichischen Universität, an der sie immatrikuliert sind, entsprechende Lehrveranstaltungen regelmäßig angeboten werden.
Fremdsprachen
§ 12. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen (fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch, Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache zu wählen, die von der Studienkommission in den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.
(3) Die Inskription der Lehrveranstaltungen aus der Fremdsprache kann von der zuständigen Studienkommission auf Antrag des ordentlichen Hörers im Fall der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen erlassen werden.
(4) Die im Rahmen von in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Studienkommission kann gemäß § 58 lit. e UOG Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen gemäß Abs. 4 erlassen. Neben den grundsätzlichen Anforderungen an die solchen außeruniversitären Prüfungszeugnissen zugrunde liegenden Inhalte können diese Richtlinien auch eine demonstrative Aufzählung jener außeruniversitären Einrichtungen am Hochschulort enthalten, durch deren Prüfungszeugnisse die erforderliche Kenntnis von Fremdsprachen gemäß Abs. 4 nachgewiesen werden kann.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Fremdsprachen
§ 12. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen (fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch, Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache zu wählen, die von der Studienkommission in den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.
(3) Die Inskription der Lehrveranstaltungen aus der Fremdsprache kann von der zuständigen Studienkommission auf Antrag des ordentlichen Hörers im Fall der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen erlassen werden.
(4) Die im Rahmen von in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Studienkommission kann gemäß § 58 lit. e UOG Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen gemäß Abs. 4 erlassen. Neben den grundsätzlichen Anforderungen an die solchen außeruniversitären Prüfungszeugnissen zugrunde liegenden Inhalte können diese Richtlinien auch eine demonstrative Aufzählung jener außeruniversitären Einrichtungen am Hochschulort enthalten, durch deren Prüfungszeugnisse die erforderliche Kenntnis von Fremdsprachen gemäß Abs. 4 nachgewiesen werden kann.
(6) Ausländische Studierende, deren Muttersprache oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, sind berechtigt, Deutsch als lebende Fremdsprache gemäß Abs. 2 zu wählen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Wahlfächer
§ 13. Bei Wahlfächern besteht die Wahlmöglichkeit nur hinsichtlich solcher Fächer, die im Studienplan ausdrücklich angeführt werden. Eine Aufnahme in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können. Der Wechsel eines Wahlfaches ist nach erfolgter Zulassung zur Teilprüfung der jeweiligen Wahlfachgruppe ausgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Unterrichtsversuche
§ 14. (1) Unter Berücksichtigung des Fortschritts didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Studienplan im Rahmen der in § 3 Abs. 1 und 3 und § 6 Abs. 1 und 3 festgelegten Stundenzahl für die Pflicht- und Wahlfächer Unterrichtsversuche einzurichten.
(2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:
Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;
Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben;
Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung hiefür besonders geeigneter Vortragender oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen und konkrete Einblicke in die praktische Berufsausübung ermöglichen.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls im zweiten Studienabschnitt Unterrichtsversuche im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchgeführt und zum Zweck der Verbesserung laufend überprüft werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Freifächer
§ 15. Jeder Studierende ist berechtigt, die von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer der Studienrichtung als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fächern eine Prüfung ablegen darf, und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.
Verleihung des akademischen Grades
"Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften"
§ 16. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums der Studienrichtung Soziologie ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'', lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque'', abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.'' zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademische Grade
§ 16. (1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums einer der beiden Studienzweige der Studienrichtung Soziologie ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque“, an die Absolventen des Diplomstudiums einer der beiden Studienzweige der Studienrichtung Soziologie ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“ zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 17. Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.