Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1984 über die Studienordnung für die Studienrichtung Betriebswirtschaft (Studienordnung Betriebswirtschaft)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-05-05
Letzte Aktualisierung 1993-10-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen vom 20. Jänner 1983, BGBl. Nr. 57, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet:

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. (1) Der Studienzweig „Betriebswirtschaft'' der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Linz sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien einzurichten.

(2) Der Studienzweig „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung'' der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist

a)

an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Linz sowie

b)

gemeinsam an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und der Wirtschaftsuniversität Wien

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. (1) Der Studienzweig „Betriebswirtschaft“ der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Linz sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien einzurichten.

(2) Der Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft“ der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.

II. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Betriebswirtschaft besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.

(2) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.

(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Betriebswirtschaft darstellen.

(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, die durch die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Betriebswirtschaft besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt für beide Studienzweige vier Semester. Der zweite Studienabschnitt umfaßt für den Studienzweig „Betriebswirtschaft“ vier Semester, für den Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft“ fünf Semester.

(2) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.

(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Betriebswirtschaft darstellen.

(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, die durch die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflichtfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflichtfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind in beiden Studienzweigen aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

```

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

```

einschließlich Datenverarbeitung ..... 14-18

```

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie

```

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte .... 10-14

```

3.

nach Wahl des ordentlichen Hörers

```

eines der folgenden Fächer:

Grundzüge des Privatrechts,

Grundzüge der angewandten Mathematik

und der Statistik für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftler,

Grundzüge und Methoden der

Soziologie ........................... 10-12

```

4.

nach Wahl des ordentlichen Hörers

```

eines der beiden unter Z 3 nicht

gewählten Fächer ..................... 6-10

```

5.

das andere der beiden unter Z 3 nicht

```

gewählten Fächer ..................... 6-10

```

6.

eine Fremdsprache .................... 8-10

```

```

7.

Einführung in das Studium der Sozial-

```

und Wirtschaftswissenschaften ........ 2

(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt des Studienzweiges Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 68 Wochenstunden:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

```

einschließlich Datenverarbeitung ...... 14 - 18

```

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter

```

Berücksichtigung der neueren Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte .................. 10 - 14

```

3.

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

```

der folgenden Fächer:

Grundzüge des Privatrechts, Grundzüge

der angewandten Mathematik und

Statistik für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge

und Methoden der Soziologie ............ 10 - 12

```

4.

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

```

der beiden unter Z 3 nicht gewählten

Fächer ................................. 6 - 10

```

5.

das andere der beiden unter Z 3 nicht

```

gewählten Fächer ....................... 6 - 10

```

6.

eine Fremdsprache ...................... 8 - 10

```

```

7.

Einführung in das Studium der Sozial-

```

und Wirtschaftswissenschaften .......... 2

(2) Der erste Studienabschnitt des Studienzweiges Angewandte

Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden

genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 75 Wochenstunden:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 14 - 18

```

```

2.

Grundzüge der Informatik .............. 8

```

```

3.

relevante Teilbereiche der

```

Volkswirtschaftstheorie und

Volkswirtschaftspolitik ............... 6 - 10

```

4.

relevante Teilbereiche des Privatrechts

```

und des öffentlichen Rechts ........... 6 - 8

```

5.

Englische Wirtschaftssprache .......... 8

```

```

6.

die zweite gewählte Fremdsprache ...... 10 - 12

```

```

7.

Arbeits- und Betriebssoziologie ....... 4

```

```

8.

Arbeits- und Betriebspsychologie ...... 4

```

```

9.

Angewandte Mathematik und Statistik ... 6 - 8

```

```

10.

Einführung in das Studium der Sozial-

```

und Wirtschaftswissenschaften ......... 2

(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 voraus.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 bzw. § 3 Abs. 2 Z 10 voraus.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in beiden Studienzweigen

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

eines der beiden unter lit. a Z 3 nicht gewählten Fächer;

2.

das andere der beiden unter lit. a Z 3 nicht gewählten Fächer;

3.

die gewählte Fremdsprache.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

im Studienzweig Betriebswirtschaft:

aa) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

bb) Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

Grundzüge des Privatrechts,

Grundzüge der angewandten Mathematik und Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge und Methoden der Soziologie;

2.

im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:

aa) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;

bb) Grundzüge der Informatik;

cc) relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;

dd) relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;

ee) Englische Wirtschaftssprache;

ff) die zweite gewählte Fremdsprache;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

im Studienzweig Betriebswirtschaft:

aa) eines der beiden unter lit. a Z 1 cc) nicht gewählten Fächer;

bb) das andere der beiden unter lit. a Z 1 cc) nicht gewählten Fächer;

cc) die gewählte Fremdsprache.

2.

im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:

aa) Arbeits- und Betriebssoziologie;

bb) Arbeits- und Betriebspsychologie;

cc) Angewandte Mathematik und Statistik.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind in jedem Studienzweig insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

```

a)

Im Studienzweig „Betriebswirtschaft'':

```

```

1.

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ....... 10-14

```

```

2.

eine besondere Betriebswirtschaftslehre

```

nach Wahl des ordentlichen Hörers ......... 10-14

```

3.

eine zweite besondere

```

Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des

ordentlichen Hörers ....................... 10-14

```

4.

Volkswirtschaftstheorie,

```

Volkswirtschaftspolitik und

Finanzwissenschaften ....................... 8-12

```

5.

Grundzüge des öffentlichen Rechts .......... 6-10

```

```

6.

nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach,

```

das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt,

insbesondere eines der folgenden Fächer:

eine spezielle Soziologie nach Wahl des

ordentlichen Hörers, Finanzrecht,

Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,

Grundzüge der Informatik, eine angewandte

Psychologie, die die Studienrichtung

sinnvoll ergänzt, nach Wahl des ordentlichen

Hörers, Technologie, Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte, Handels- und

Wertpapierrecht, Neuere Geschichte und

Zeitgeschichte ............................. 6-10

```

b)

Im Studienzweig „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung'':

```

```

1.

Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen

```

Verwaltung und der öffentlichen

Wirtschaftsunternehmungen .................. 12-16

```

2.

Finanzwissenschaften ....................... 8-12

```

```

3.

Volkswirtschaftstheorie und

```

Volkswirtschaftspolitik unter besonderer

Berücksichtigung der öffentlichen Verwaltung

und der öffentlichen

Wirtschaftsunternehmungen .................. 12-14

```

4.

Grundzüge des öffentlichen Rechts .......... 10-12

```

```

5.

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der

```

folgenden Fächer: Verwaltungslehre,

Finanzrecht, Grundzüge der Informatik ...... 6-10

```

6.

nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach,

```

das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt,

insbesondere eines der folgenden Fächer:

Betriebs- und Organisationssoziologie,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte ....... 6-10

(3) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 62 Wochenstunden:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

1.

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre .... 10 - 14

```

```

2.

eine besondere Betriebswirtschaftslehre

```

nach Wahl des Kandidaten ............... 10 - 14

```

3.

Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen

```

Verwaltung und der öffentlichen

Wirtschaftsunternehmungen oder eine andere

besondere Betriebswirtschaftslehre nach

Wahl des Kandidaten .................... 10 - 14

```

4.

Volkswirtschaftstheorie,

```

Volkswirtschaftspolitik und

Finanzwissenschaften ................... 8 - 12

```

5.

Grundzüge des öffentlichen Rechts ...... 6 - 10

```

```

6.

nach Wahl des Kandidaten ein Fach

```

gemäß § 13, das den Studienzweig

sinnvoll ergänzt ....................... 6 - 10

(2) Der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Pflichtfächern im Ausmaß von 72 Wochenstunden:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

1.

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ... 12 - 16

```

```

2.

nach Wahl des Kandidaten zwei besondere

```

Betriebswirtschaftslehren (einschließlich

EDV-gestützter Betrieblicher

Informationssysteme), insbesondere

Betriebliches Finanz- und Steuerwesen,

Betriebsinformatik,

Controlling,

Fertigungswirtschaft,

Fremdenverkehr,

Marketing und Internationales Management,

Organisations-, Personal- und

Managemententwicklung ................. je 10 - 14

```

3.

relevante Teilbereiche der

```

Volkswirtschaftstheorie und der

Volkswirtschaftspolitik ............... 6 - 8

```

4.

Englische Wirtschaftssprache .......... 8

```

```

5.

nach Wahl des Kandidaten eines der

```

folgenden Fächer:

Angewandte Informatik,

die gewählte zweite Fremdsprache ...... 6 - 8

```

6.

nach Wahl des Kandidaten:

```

relevante Teilbereiche des Privatrechts,

relevante Teilbereiche des öffentlichen

Rechts ................................ 6

```

7.

eine Lehrveranstaltung, die das

```

Praxissemester (§ 6 Abs. 4 bis Abs. 7)

aufarbeitet ........................... 2

```

8.

eine Arbeitsgemeinschaft, welche die

```

Angewandte Betriebswirtschaft

wissenschaftstheoretisch und

philosophisch vertieft sowie in

historischer oder

wissenschaftsgeschichtlicher oder

soziologischer Weise erfaßt ........... 2

(3) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung im Studienzweig Betriebswirtschaft sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, soferne eine Ferialpraxis vorgesehen ist, acht Wochen und, soferne Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, acht Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

(4) Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung im zweiten Studienabschnitt ein auf die betriebswirtschaftlich-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Praktikum in Betrieben oder außeruniversitären Institutionen zu absolvieren.

(5) Das Praktikum gemäß Abs. 4 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Institutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.

(6) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums gemäß Abs. 4 oder eines Teiles davon, so kann anstelle desselben ein Projektstudium (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) besucht und abgeschlossen werden.

(7) Das Praktikum (Abs. 4) oder das Projektstudium (Abs. 6) ist in einem Semester zu absolvieren. Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) des Praktikums gemäß Abs. 4 bzw. dessen Ersatz durch ein Projektstudium gemäß Abs. 6 ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß §§ 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfächern und die Approbation der Diplomarbeit.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß §§ 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. Im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft setzt die Zulassung zu den Teilprüfungen in den Diplomprüfungsfächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ und „Besondere Betriebswirtschaftslehren“ (§ 8 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2) die Absolvierung des Praktikums gemäß § 6 Abs. 4 bzw. des Projektstudiums gemäß § 6 Abs. 6 voraus.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfächern und die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Im Studienzweig „Betriebswirtschaft'' sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

2.

eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;

3.

eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;

4.

Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge des öffentlichen Rechts;

2.

nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere eines der folgenden Fächer:

(2) Im Studienzweig „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung'' sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen;

2.

Finanzwissenschaften;

3.

Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen;

4.

Grundzüge des öffentlichen Rechts;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

2.

nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere:

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.

(4) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.

(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.

(6) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Im Studienzweig „Betriebswirtschaft“ sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

2.

eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;

3.

Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen oder eine andere besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;

4.

Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge des öffentlichen Rechts;

2.

das vom Kandidaten gemäß § 13 gewählte Fach, das den Studienzweig sinnvoll ergänzt.

(2) Im Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft“ sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

2.

nach Wahl des Kandidaten zwei besondere Betriebswirtschaftslehren (einschließlich EDV-gestützter Betrieblicher Informationssysteme) nach Maßgabe des vorhandenen Lehrangebotes, insbesondere

Betriebliches Finanz- und Steuerwesen,

Betriebsinformatik,

Controlling,

Fertigungswirtschaft,

Fremdenverkehr,

Marketing und Internationales Management, Organisations-, Personal- und Managemententwicklung;

3.

relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik;

4.

Englische Wirtschaftssprache;

5.

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

Angewandte Informatik,

die gewählte zweite Fremdsprache;

b)

Vorprüfungsfächer:

nach Wahl des Kandidaten:

relevante Teilbereiche des Privatrechts,

relevante Teilbereiche des öffentlichen Rechts.

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.

(4) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.

(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.

(6) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

Diplomarbeit

§ 9. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplomprüfungsfächern der ersten Diplomprüfung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder den Diplomprüfungsfächern und Vorprüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 zu entnehmen.

(3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrichtung wesentlich charakterisiert.

(4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 vorzuschlagen und einem seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auszuwählen (§ 5 Abs. 2 lit. f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(5) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.

(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß Abs. 4 und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt sein.

(7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen.

(8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 9. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit im Studienzweig „Betriebswirtschaft“ ist den Diplom- und Vorprüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem der Grundzügefächer entnommen wird, ist § 10 nicht anzuwenden.

(3) Im Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft“ ist das Thema der Diplomarbeit den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ oder „Besondere Betriebswirtschaftslehren“ zu entnehmen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann das Thema einem anderen Diplom- oder Vorprüfungsfach entnommen werden, wenn das zuständige Organ vor der Themenvergabe den unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsziel der Studienrichtung feststellt.

(4) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrichtung wesentlich charakterisiert.

(5) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 vorzuschlagen und einem seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auszuwählen (§ 5 Abs. 2 lit. f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.

(7) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß Abs. 4 und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt sein.

(8) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen.

(9) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Grundzüge-Fächer

§ 10. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Rechtsfächer

§ 11. Ausländische Studierende sind berechtigt, an Stelle der in dieser Verordnung genannten österreichischen Rechtsfächer Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates nachzuweisen, wenn an der österreichischen Universität, an der sie immatrikuliert sind, entsprechende Lehrveranstaltungen regelmäßig angeboten werden.

Fremdsprachen

§ 12. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen (fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch, Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache zu wählen, die von der Studienkommission in den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.

(3) Die Inskription der Lehrveranstaltungen aus der Fremdsprache kann von der zuständigen Studienkommission auf Antrag des ordentlichen Hörers im Fall der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen erlassen werden.

(4) Die im Rahmen von in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Studienkommission kann gemäß § 58 lit. e UOG Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen gemäß Abs. 4 erlassen. Neben den grundsätzlichen Anforderungen an die solchen außeruniversitären Prüfungszeugnissen zugrundeliegenden Inhalte können diese Richtlinien auch eine demonstrative Aufzählung jener außeruniversitären Einrichtungen am Hochschulort enthalten, durch deren Prüfungszeugnisse die erforderliche Kenntnis von Fremdsprachen gemäß Abs. 4 nachgewiesen werden kann.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fremdsprachen

§ 12. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen (fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch, Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache zu wählen, die von der Studienkommission in den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.

(3) Die Inskription der Lehrveranstaltungen aus der Fremdsprache kann von der zuständigen Studienkommission auf Antrag des ordentlichen Hörers im Fall der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen erlassen werden.

(4) Die im Rahmen von in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Studienkommission kann gemäß § 58 lit. e UOG Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen gemäß Abs. 4 erlassen. Neben den grundsätzlichen Anforderungen an die solchen außeruniversitären Prüfungszeugnissen zugrundeliegenden Inhalte können diese Richtlinien auch eine demonstrative Aufzählung jener außeruniversitären Einrichtungen am Hochschulort enthalten, durch deren Prüfungszeugnisse die erforderliche Kenntnis von Fremdsprachen gemäß Abs. 4 nachgewiesen werden kann.

(6) Ausländische Studierende, deren Muttersprache oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, sind berechtigt, Deutsch als lebende Fremdsprache gemäß Abs. 2 zu wählen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Wahlfächer

§ 13. Bei Wahlfächern besteht die Wahlmöglichkeit nur hinsichtlich solcher Fächer, die im Studienplan ausdrücklich angeführt werden. Eine Aufnahme in den Studienplan durch die Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können. Der Wechsel eines Wahlfaches ist nach erfolgter Zulassung zur Teilprüfung der jeweiligen Wahlfachgruppe ausgeschlossen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Unterrichtsversuche

§ 14. (1) Unter Berücksichtigung des Fortschritts didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Studienplan im Rahmen der in den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 festgelegten Stundenzahl für die Pflicht- und Wahlfächer Unterrichtsversuche einzurichten.

(2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:

a)

Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;

b)

Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben;

c)

Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung hiefür besonders geeigneter Vortragender oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen und konkrete Einblicke in die praktische Berufsausbildung ermöglichen.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls im zweiten Studienabschnitt Unterrichtsversuche im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchgeführt und zum Zweck der Verbesserung laufend überprüft werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Freifächer

§ 15. Jeder Studierende ist berechtigt, die von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer der Studienrichtung als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.

Verleihung des akademischen Grades

„Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften„

§ 15. (Anm.: richtig: § 16.) (1) An Absolventen des Diplomstudiums eines der beiden Studienzweige der Studienrichtung Betriebswirtschaft ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'', lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque'', abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.'', zu verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium (Universitätskollegium) anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Akademische Grade

§ 15. (Anm.: richtig: § 16.) (1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums eines der beiden Studienzweige der Studienrichtung Betriebswirtschaft ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque“, an die Absolventen des Diplomstudiums einer der beiden Studienzweige der Studienrichtung Betriebswirtschaft ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“, zu verleihen.“

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium (Universitätskollegium) anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

III. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 17. Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung sowie des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft sind berechtigt, ihr Studium nach dem jeweils geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.

(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 und 2 (Anm.: in der Aufzählung fehlt die Überschrift zu § 3), 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2 bis 9, 12 Abs. 6, 16 Abs. 1 (Anm.: in der Aufzählung fehlt die Überschrift zu § 16) und 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

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