Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1984 über die Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik (Studienordnung Wirtschaftspädagogik)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-05-05
Letzte Aktualisierung 1993-12-04
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen vom 20. Jänner 1983, BGBl. Nr. 57, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Linz sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien einzurichten.

II. ABSCHNITT

Ziele, Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik dient der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für den Beruf eines Lehrers an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und eines Wirtschaftspädagogen in allen Bereichen der Wirtschaft sowie der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit.

(2) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik besteht aus zwei Studienabschnitten, von denen der erste Studienabschnitt vier Semester und der zweite Studienabschnitt fünf Semester umfaßt.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.

(4) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Wirtschaftspädagogik darstellen.

(5) Der zweite Studienabschnitt dient unter Berücksichtigung des § 17 der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Ziele, Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik dient der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für den Beruf eines Lehrers an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und eines Wirtschaftspädagogen in allen Bereichen der Wirtschaft sowie der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit.

(2) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik besteht aus zwei Studienabschnitten, von denen der erste Studienabschnitt vier Semester und der zweite Studienabschnitt fünf Semester umfaßt.

(3) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.

(4) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Wirtschaftspädagogik darstellen.

(5) Der zweite Studienabschnitt dient unter Berücksichtigung des § 17 der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 70 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 16) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

```

1.

Grundzüge der

```

Betriebswirtschaftslehre

einschließlich

Datenverarbeitung ............. 16-20

```

2.

Grundzüge der politischen

```

Ökonomie unter Berücksichtigung

der neueren Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte ......... 10-14

```

3.

Grundzüge der

```

Erziehungswissenschaft und der

Wirtschaftspädagogik .......... 8-12

```

4.

Grundzüge der angewandten

```

Mathematik und der Statistik

für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftler .... 6-10

```

5.

Grundzüge des Privatrechts .... 6-10

```

```

6.

nach Wahl des ordentlichen

```

Hörers eines der folgenden

Fächer:

Grundzüge und Methoden der

Soziologie,

eine Fremdsprache ............. 8-10

```

7.

Einführung in das Studium der

```

Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften ..... 2

(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 70 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 16) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

```

1.

Grundzüge der

```

Betriebswirtschaftslehre

einschließlich

Datenverarbeitung ............. 16-20

```

2.

Grundzüge der politischen

```

Ökonomie unter Berücksichtigung

der neueren Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte ......... 10-14

```

3.

Grundzüge der

```

Erziehungswissenschaft und der

Wirtschaftspädagogik .......... 8-12

```

4.

Grundzüge der angewandten

```

Mathematik und der Statistik

für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftler .... 6-10

```

5.

Grundzüge des Privatrechts .... 6-10

```

```

6.

nach Wahl des ordentlichen Hörers

```

eines der folgenden Fächer:

```

a)

Grundzüge der qualitativen und

```

quantitativen Methoden der

empirischen Sozialforschung;

```

b)

Grundzüge und Methoden der Soziologie;

```

```

c)

eine Fremdsprache;

```

```

d)

Sozial- und

```

Wirtschaftsgeschichte ...... 8-10

```

7.

Einführung in das Studium der

```

Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften ..... 2

(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 voraus.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 voraus.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Wirtschaftspädagogik wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden dieses Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

Grundzüge der Erziehungswissenschaft und der Wirtschaftspädagogik;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

2.

Grundzüge des Privatrechts;

3.

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

Grundzüge der Erziehungswissenschaft und der Wirtschaftspädagogik;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

2.

Grundzüge des Privatrechts;

3.

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer:

a)

Grundzüge der qualitativen und quantitativen Methoden der empirischen Sozialforschung;

b)

Grundzüge und Methoden der Soziologie;

c)

die gewählte Fremdsprache;

d)

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 90 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 85 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (90 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 16) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

```

1.

Allgemeine

```

Betriebswirtschaftslehre ...... 14-20

```

2.

eine besondere

```

Betriebswirtschaftslehre nach

Wahl des ordentlichen Hörers .. 8-12

```

3.

Erziehungswissenschaft ........ 8-10

```

```

4.

Wirtschaftspädagogik

```

einschließlich der Didaktik der

wirtschaftswissenschaftlichen

Fächer ........................ 12-16

```

5.

nach Wahl des ordentlichen

```

Hörers eines der folgenden

Fächer:

Grundzüge des öffentlichen

Rechts,

Finanzrecht,

Arbeitsrecht und

Grundzüge des Sozialrechts,

Neuere Geschichte und

Zeitgeschichte,

eine zweite besondere

Betriebswirtschaftslehre nach

Wahl des ordentlichen Hörers,

Betriebspädagogik,

Didaktik der

Volkswirtschaftslehre ......... 6-10

```

6.

nach Wahl des ordentlichen

```

Hörers ein zweites der in Z 5

genannten Fächer .............. 6-10

```

7.

Grundzüge der

```

Volkswirtschaftstheorie und der

Volkswirtschaftspolitik ....... 6-10

```

8.

Schulpraktikum (§ 10) ......... 12

```

```

9.

Begleitlehrveranstaltung zum

```

Schulpraktikum ................ 2

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 90 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 85 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (90 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 16) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

```

1.

Allgemeine

```

Betriebswirtschaftslehre ...... 14-20

```

2.

eine besondere

```

Betriebswirtschaftslehre nach

Wahl des ordentlichen Hörers .. 8-12

```

3.

Erziehungswissenschaft ........ 8-10

```

```

4.

Wirtschaftspädagogik

```

einschließlich der Didaktik der

wirtschaftswissenschaftlichen

Fächer ........................ 12-16

```

5.

nach Wahl des ordentlichen

```

Hörers eines der folgenden

Fächer:

Grundzüge des öffentlichen

Rechts,

Finanzrecht,

Arbeitsrecht und

Grundzüge des Sozialrechts,

Neuere Geschichte und

Zeitgeschichte,

eine zweite besondere

Betriebswirtschaftslehre nach

Wahl des ordentlichen Hörers,

Betriebspädagogik,

Didaktik der

Volkswirtschaftslehre ......... 6-10

```

6.

nach Wahl des Kandidaten ein zweites

```

der in Z 5 genannten Fächer

oder unter Berücksichtigung des § 14

ein Fach, das die

Studienrichtung sinnvoll

ergänzt ....................... 6-10

```

7.

Grundzüge der

```

Volkswirtschaftstheorie und der

Volkswirtschaftspolitik ....... 6-10

```

8.

Schulpraktikum (§ 10) ......... 12

```

```

9.

Begleitlehrveranstaltung zum

```

Schulpraktikum ................ 2

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß §§ 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung aus den Fächern „Erziehungswissenschaft'' und „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer'' setzt die Absolvierung des Schulpraktikums gemäß § 10 voraus.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfächern und die Approbation der Diplomarbeit.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß §§ 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung aus den Fächern „Erziehungswissenschaft“ und „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer“ setzt die Absolvierung des Schulpraktikums gemäß § 10 voraus.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen und die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplompüfung

§ 8. (1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

2.

eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;

3.

Erziehungswissenschaft;

4.

Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

2.

nach Wahl des Kandidaten ein zweites der in Z 1 genannten Fächer;

3.

Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.

(3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.

(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.

(5) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

(6) Bei Wahlfächern gilt § 5 Abs. 4.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplompüfung

§ 8. (1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

2.

eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;

3.

Erziehungswissenschaft;

4.

Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

Grundzüge des öffentlichen Rechts,

Finanzrecht,

Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,

eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten,

Betriebspädagogik,

Didaktik der Volkswirtschaftslehre;

2.

nach Wahl des Kandidaten ein zweites der in Z 1 genannten Fächer oder unter Berücksichtigung des § 14 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt;

3.

Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.

(3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.

(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.

(5) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

(6) Bei Wahlfächern gilt § 5 Abs. 4.

Diplomarbeit

§ 9. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre'', „Erziehungswissenschaft'' oder „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer'' zu entnehmen.

(3) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe des Abs. 2 vorzuschlagen und einem seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe des Abs. 2 auszuwählen (§ 5 Abs. 2 lit. f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(4) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten das Thema vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.

(5) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß Abs. 3 und 4 darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt sein.

(6) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen.

(7) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 9. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“, „Besondere Betriebswirtschaftslehre“, „Volkswirtschaftslehre“, „Erziehungswissenschaft“ oder „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer“ zu entnehmen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann das Thema einem anderen Diplom- oder Vorprüfungsfach der zweiten Diplomprüfung entnommen werden, wenn der Vorsitzende der Studienkommission vor der Themenvergabe den unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsziel der Studienrichtung feststellt.

(3) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe des Abs. 2 vorzuschlagen und einem seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe des Abs. 2 auszuwählen (§ 5 Abs. 2 lit. f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(4) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten das Thema vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.

(5) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß Abs. 3 und 4 darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt sein.

(6) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen.

(7) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Schulpraktikum

§ 10. (1) Zur Erprobung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung ist im zweiten Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden (§ 6 Abs. 2 Z 8) sowie eine begleitende Lehrveranstaltung an der Universität im Umfang von zwei Semesterwochenstunden (§ 6 Abs. 2 Z 9) zu absolvieren.

(2) Das Schulpraktikum ist gemeinsam mit der begleitenden Lehrveranstaltung grundsätzlich zur Gänze in einem Semester zu absolvieren. Der Studienplan kann jedoch im Einvernehmen mit der zuständigen Landesschulbehörde für deren Wirkungsbereich festlegen, daß das Schulpraktikum geteilt und in zwei aufeinanderfolgenden Semestern absolviert wird. Das Schulpraktikum kann in einem Wintersemester oder Sommersemester absolviert werden. Im Studienplan kann eine Empfehlung an die Studierenden aufgenommen werden, das Schulpraktikum vorrangig in einem Wintersemester zu absolvieren.

(3) Der Studienplan hat vorzusorgen, daß die Studierenden bei Antritt des Schulpraktikums (§ 6 Abs. 2 Z 8) über ausreichende fachliche, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Kenntnisse verfügen, um dem Unterricht folgen und auch Unterrichtssequenzen und Unterrichtseinheiten selbständig planen und durchführen zu können. Die dem Betreuungslehrer aus dem Schulrecht erwachsenden Aufgaben und Pflichten werden von der unterrichtenden Tätigkeit des Studierenden jedoch nicht berührt.

(4) Die Zuweisung an eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule hat über Ansuchen des ordentlichen Hörers im Wege der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung durch die zuständige Landesschulbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungskommission der Universität zu erfolgen.

(5) Das Bundesministerium für Unterricht und Kunst gibt dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung jene Lehrer bekannt, die für die Betreuung der Studierenden während des Schulpraktikums in Betracht kommen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt diese Namensliste an die in Betracht kommenden Universitäten weiter. Die Betreuung der Studierenden während des Schulpraktikums erfolgt im Rahmen eines an einen dafür in Betracht kommenden Lehrer erteilten Lehrauftrages (§ 38 Abs. 4 UOG).

(6) Das Schulpraktikum hat jedenfalls auch Lehrübungen zu enthalten.

(7) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum wird gemäß § 26 Abs. 1 AHStG durch den Betreuungslehrer ausgestellt.

(8) Der Studienplan kann vorsehen, daß bereits im ersten Studienabschnitt im Rahmen des unter § 3 Abs. 2 Z 3 angeführten Faches „Grundzüge der Erziehungswissenschaft und der Wirtschaftspädagogik“ ein Praktikum an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im Umfang von höchstens zwei Semesterwochenstunden zu absolvieren ist. Abs. 3 und 4 sind für dieses Praktikum sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Grundzüge-Fächer

§ 11. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Rechtsfächer

§ 12. Ausländische Studierende sind berechtigt, anstelle der in dieser Verordnung genannten österreichischen Rechtsfächer Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates nachzuweisen, wenn an der österreichischen Universität, an der sie immatrikuliert sind, entsprechende Lehrveranstaltungen regelmäßig angeboten werden.

Fremdsprachen

§ 13. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen (fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch, Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache zu wählen, die von der Studienkommission in den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.

(3) Die Inskription der Lehrveranstaltungen aus der Fremdsprache kann von der zuständigen Studienkommission auf Antrag des ordentlichen Hörers im Fall der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen erlassen werden.

(4) Die im Rahmen von in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Studienkommission kann gemäß § 58 lit. e UOG Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen gemäß Abs. 4 erlassen. Neben den grundsätzlichen Anforderungen an die solchen außeruniversitären Prüfungszeugnissen zugrunde liegenden Inhalte können diese Richtlinien auch eine demonstrative Aufzählung jener außeruniversitären Einrichtungen am Hochschulort enthalten, durch deren Prüfungszeugnisse die erforderliche Kenntnis von Fremdsprachen gemäß Abs. 4 nachgewiesen werden kann.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fremdsprachen

§ 13. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen (fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch, Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache zu wählen, die von der Studienkommission in den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.

(3) Die Inskription der Lehrveranstaltungen aus der Fremdsprache kann von der zuständigen Studienkommission auf Antrag des ordentlichen Hörers im Fall der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen erlassen werden.

(4) Die im Rahmen von in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Studienkommission kann gemäß § 58 lit. e UOG Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen gemäß Abs. 4 erlassen. Neben den grundsätzlichen Anforderungen an die solchen außeruniversitären Prüfungszeugnissen zugrunde liegenden Inhalte können diese Richtlinien auch eine demonstrative Aufzählung jener außeruniversitären Einrichtungen am Hochschulort enthalten, durch deren Prüfungszeugnisse die erforderliche Kenntnis von Fremdsprachen gemäß Abs. 4 nachgewiesen werden kann.

(6) Ausländische Studierende, deren Muttersprache oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, sind berechtigt, Deutsch als lebende Fremdsprache gemäß Abs. 2 zu wählen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Wahlfächer

§ 14. Bei Wahlfächern besteht die Wahlmöglichkeit nur hinsichtlich solcher Fächer, die im Studienplan ausdrücklich angeführt werden. Eine Aufnahme in den Studienplan durch die Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können. Der Wechsel eines Wahlfaches ist nach erfolgter Zulassung zur Teilprüfung der jeweiligen Wahlfachgruppe ausgeschlossen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Unterrichtsversuche

§ 15. (1) Unter Berücksichtigung des Fortschritts didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Studienplan im Rahmen der in den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 festgelegten Stundenzahl für die Pflicht- und Wahlfächer Unterrichtsversuche einzurichten.

(2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:

a)

Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;

b)

Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben;

c)

Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung hiefür besonders geeigneter Vortragender oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen und konkrete Einblicke in die praktische Berufsausbildung ermöglichen.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls im zweiten Studienabschnitt Unterrichtsversuche im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchgeführt und zum Zweck der Verbesserung laufend überprüft werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Freifächer

§ 16. Jeder Studierende ist berechtigt, die von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer der Studienrichtung als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienplan

§ 17. Bei der Erlassung des Studienplanes sind im Rahmen der Prüfungsfächer „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ und „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer“ die Bildungsinhalte der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, insbesondere auf den Teilgebieten Kostenrechnung, Rechnungswesen, wirtschaftliches Rechnen und Schriftverkehr, besonders zu berücksichtigen.

Verleihung des akademischen

Grades

„Magister der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften''

§ 18. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'', lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque'', abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.'', zu verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium (Universitätskollegium) anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Akademische Grade

§ 18. (1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque“, an die Absolventen des Diplomstudiums der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“ zu verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium (Universitätskollegium) anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 19. Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.