Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1984 über die Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (Studienordnung Wirtschaftsinformatik)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen vom 20. Jänner 1983, BGBl. Nr. 57, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. (1) Der Studienzweig Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik ist
an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien und
an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz
(2) Der Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik ist an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik ist
an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien und
an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz
einzurichten.
II. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
(2) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.
(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Wirtschaftsinformatik darstellen.
(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
(2) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag ordentlicher Hörer des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der erster oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.
(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Wirtschaftsinformatik darstellen.
(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 70 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind in beiden Studienzweigen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochenstunden
```
Mathematik und Statistik sowie
```
Grundzüge der Informatik ..... 22-28
```
Grundzüge der
```
Betriebswirtschaftslehre...... 10-18
```
Grundzüge der politischen
```
Ökonomie unter
Berücksichtigung der neueren
Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte......... 8-14
```
Organisationslehre............ 6-10
```
```
Nach Wahl des ordentlichen
```
Hörers eines der folgenden
Fächer: Grundzüge des
Privatrechts, Grundzüge des
öffentlichen Rechts........... 4-8
```
Nach Wahl des ordentlichen
```
Hörers eines der folgenden
Fächer: eine Fremdsprache,
Grundzüge und Methoden der
Soziologie.................... 6-8
```
Einführung in das Studium der
```
Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften .... 2
(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 72 Wochenstunden:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Mathematik und Statistik ..................... 8 - 16
```
```
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre unter
```
Berücksichtigung der neueren Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte ........................ 6 - 12
```
Grundzüge der Betriebswirtschaftsgeschichte .. 8 - 14
```
```
Grundzüge der Informatik ..................... 10 - 16
```
```
Grundzüge der Wirtschaftsinformatik .......... 6 - 10
```
```
System und Modelltheorie ..................... 4 - 8
```
```
relevante Teilbereiche des Privatrechts und
```
des öffentlichen Rechts ...................... 4 - 8
```
nach Wahl des Kandidaten:
```
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2, Grundzüge
und Methoden der Soziologie .................. 4 - 8
```
Einführung in das Studium der Sozial- und
```
Wirtschaftswissenschaften .................... 2
(2) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 1 voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Wirtschaftsinformatik wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in beiden Studienzweigen
Diplomprüfungsfächer:
Mathematik und Statistik sowie Grundzüge der Informatik;
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Vorprüfungsfächer:
Organisationslehre;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind
Diplomprüfungsfächer:
Mathematik und Statistik;
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
Grundzüge der Informatik;
Grundzüge der Wirtschaftsinformatik;
Vorprüfungsfächer:
System- und Modelltheorie;
relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
die gewählte Fremdsprache, Grundzüge und Methoden der Soziologie.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.
Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
```
Im Studienzweig Betriebsinformatik:
```
```
Systemanalyse ............ 10-14
```
```
Datenorganisation ........ 8-12
```
```
Nach Wahl des ordentlichen
```
Hörers eines der folgenden
Fächer: Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre,
eine besondere
Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des Kandidaten.. 12-18
```
eine besondere
```
Betriebswirtschaftslehre,
die von einer allenfalls
unter Z 3 gewählten
besonderen
Betriebswirtschaftslehre
verschieden sein muß...... 10-14
```
Anwendungsprogrammierung.. 6-12
```
```
Nach Wahl des ordentlichen
```
Hörers eines der folgenden
Fächer:
Unternehmensforschung,
Angewandte Statistik,
Ökonometrie............... 4-8
```
Im Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik:
```
```
Systemanalyse ............ 10-14
```
```
Datenorganisation ........ 8-12
```
```
nach Wahl des ordentlichen
```
Hörers eines der folgenden
Fächer:
Betriebswirtschaftslehre
der öffentlichen
Verwaltung und der
öffentlichen
Wirtschaftsunternehmungen,
Volkswirtschaftstheorie
und
Volkswirtschaftspolitik .. 12-16
```
Finanzwissenschaften und
```
Finanzrecht .............. 8-12
```
Anwendungsprogrammierung . 6-10
```
```
nach Wahl des
```
ordentlichen Hörers eines
der folgenden Fächer:
Unternehmensforschung,
angewandte Statistik,
Ökonometrie ............. 6-10
(3) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen auf den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 67 Wochenstunden:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Betriebswirtschaftslehre oder
```
Volkswirtschaftslehre für
Wirtschaftsinformatiker ...................... 10 - 14
```
Informationsmanagement ....................... 4 - 6
```
```
Software Engineering ......................... 6 - 8
```
```
Planung und Realisierung von
```
Informatikprojekten .......................... 4 - 8
```
Data Engineering und Wissensverarbeitung ..... 6 - 12
```
```
eines der folgenden Fächer nach Wahl des
```
Kandidaten:
besondere Informatik, besondere
Wirtschaftsinformatik (zB Operations Research,
Ökonometrie oder Angewandte Statistik,
besondere Betriebswirtschaftslehre, besondere
Volkswirtschaftslehre (einschließlich
Volkswirtschaftspolitik),
Finanzwissenschaften, Geo- und
Umweltinformatik ............................. 6 - 12
```
Anwendungen der Wirtschaftsinformatik ........ 6 - 10
```
```
Kommunikationssysteme ........................ 4 - 8
```
```
Techniksoziologie und Technikpsychologie ..... 4 - 8
```
(2) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß §§ 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfächern und die Approbation der Diplomarbeit.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen und die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Im Studienzweig Betriebsinformatik sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
Diplomprüfungsfächer:
Systemanalyse;
Datenorganisation;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
eine besondere Betriebswirtschaftslehre, die von einer allenfalls unter Z 3 gewählten besonderen Betriebswirtschaftslehre verschieden sein muß;
Vorprüfungsfächer:
Anwendungsprogrammierung;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
(2) Im Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
Diplomprüfungsfächer:
Systemanalyse;
Datenorganisation;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Finanzwissenschaften und Finanzrecht;
Vorprüfungsfächer:
Anwendungsprogrammierung;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
(4) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(6) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind
Diplomprüfungsfächer:
Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre für Wirtschaftsinformatiker;
Informationsmanagement;
Software Engineering;
Planung und Realisierung von Informatikprojekten;
Data Engineering und Wissensverarbeitung;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
besondere Informatik,
besondere Wirtschaftsinformatik (zB Operations Research, Ökonometrie oder Angewandte Statistik),
besondere Betriebswirtschaftslehre,
besondere Volkswirtschaftslehre (einschließlich Volkswirtschaftspolitik),
Finanzwissenschaften,
Geo- und Umweltinformatik;
Anwendungen der Wirtschaftsinformatik;
Vorprüfungsfächer:
Kommunikationssysteme;
Techniksoziologie und Technikpsychologie.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
(3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(5) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
Diplomarbeit
§ 9. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplomprüfungsfächern der ersten Diplomprüfung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder den Diplomprüfungsfächern und Vorprüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 zu entnehmen.
(3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrichtung wesentlich charakterisiert.
(4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auszuwählen (§ 5 Abs. 2 lit. f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(5) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.
(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß Abs. 4 und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt sein.
(7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen.
(8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 9. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und Vorprüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem der Grundzügefächer entnommen wird, ist § 10 nicht anzuwenden.
(3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrichtung wesentlich charakterisiert.
(4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auszuwählen (§ 5 Abs. 2 lit. f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(5) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.
(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß Abs. 4 und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt sein.
(7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen.
(8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Grundzüge-Fächer
§ 10. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Rechtsfächer
§ 11. Ausländische Studierende sind berechtigt, anstelle der in dieser Verordnung genannten österreichischen Rechtsfächer Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates nachzuweisen, wenn an der österreichischen Universität, an der sie immatrikuliert sind, entsprechende Lehrveranstaltungen regelmäßig angeboten werden.
Fremdsprachen
§ 12. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen (fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch, Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache zu wählen, die von der Studienkommission in den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.
(3) Die Inskription der Lehrveranstaltungen aus der Fremdsprache kann von der zuständigen Studienkommission auf Antrag des ordentlichen Hörers im Fall der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen erlassen werden.
(4) Die im Rahmen von in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Studienkommission kann gemäß § 58 lit. e UOG Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen gemäß Abs. 4 erlassen. Neben den grundsätzlichen Anforderungen an die solchen universitären Prüfungszeugnissen zugrundeliegenden Inhalte können diese Richtlinien auch eine demonstrative Aufzählung jener außeruniversitären Einrichtungen am Hochschulort enthalten, durch deren Prüfungszeugnisse die erforderliche Kenntnis von Fremdsprachen gemäß Abs. 4 nachgewiesen werden kann.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Fremdsprachen
§ 12. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen (fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch, Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache zu wählen, die von der Studienkommission in den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.
(3) Die Inskription der Lehrveranstaltungen aus der Fremdsprache kann von der zuständigen Studienkommission auf Antrag des ordentlichen Hörers im Fall der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen erlassen werden.
(4) Die im Rahmen von in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Studienkommission kann gemäß § 58 lit. e UOG Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen gemäß Abs. 4 erlassen. Neben den grundsätzlichen Anforderungen an die solchen universitären Prüfungszeugnissen zugrundeliegenden Inhalte können diese Richtlinien auch eine demonstrative Aufzählung jener außeruniversitären Einrichtungen am Hochschulort enthalten, durch deren Prüfungszeugnisse die erforderliche Kenntnis von Fremdsprachen gemäß Abs. 4 nachgewiesen werden kann.
(6) Ausländische Studierende, deren Muttersprache oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, sind berechtigt, Deutsch als lebende Fremdsprache gemäß Abs. 2 zu wählen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Wahlfächer
§ 13. Bei Wahlfächern besteht die Wahlmöglichkeit nur hinsichtlich solcher Fächer, die im Studienplan ausdrücklich angeführt werden. Eine Aufnahme in den Studienplan durch die Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können. Der Wechsel eines Wahlfaches ist nach erfolgter Zulassung zur Teilprüfung der jeweiligen Wahlfachgruppe ausgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Unterrichtsversuche
§ 14. (1) Unter Berücksichtigung des Fortschritts didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Studienplan im Rahmen der in den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 festgelegten Stundenzahl für die Pflicht- und Wahlfächer Unterrichtsversuche einzurichten.
(2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:
Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;
Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben;
Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung hiefür besonders geeigneter Vortragender oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen und konkrete Einblicke in die praktische Berufsausbildung ermöglichen.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls im zweiten Studienabschnitt Unterrichtsversuche im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchgeführt und zum Zweck der Verbesserung laufend überprüft werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Freifächer
§ 15. Jeder Studierende ist berechtigt, die von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer der Studienrichtung als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.
Verleihung des akademischen Grades
„Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften„
§ 16. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'', lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque'', abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.'', zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades
„Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften„
§ 16. (1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque“, an die Absolventen des Diplomstudiums der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik ist der Akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“ zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
III. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 17. Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
III. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 17. Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) (Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
(4) § 1, § 2 Abs. 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6, § 7, § 8, § 9 Abs. 2 und 7, § 12 Abs. 6, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 864/1994 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Ordentliche Hörer der Studienzweige „Betriebsinformatik“ und „Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik“ sind berechtigt, ihr Studium nach dem jeweils geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
(3) Die Studienpläne, die unter Berücksichtigung der Studienordnung in der gemäß Abs. 4 gültigen Fassung erlassen werden, sollen Übergangsbestimmungen enthalten, die insbesondere festlegen, welche Lehrveranstaltungen der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Studienpläne als gleichwertig für den neuen Studienplan anzuerkennen sind.
(4) § 1, § 2 Abs. 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6, § 7, § 8, § 9 Abs. 2 und 7, § 12 Abs. 6, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 864/1994 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 3 und 6, BGBl. Nr. 176/1984)
(1) Ordentliche Hörer, die an der Universität Linz das Studium des Studienzweiges Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik bereits begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium an der Universität Linz nach den bisher für sie geltenden Studienvorschriften fortzusetzen und zu beenden, für den Fall, daß sie in den Studienzweig Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik wechseln, sind ihnen bereits absolvierte Studien und Prüfungen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit anzurechnen bzw. anzuerkennen.
(2) Für Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten des im Hinblick auf diese Verordnung zu ändernden Studienplanes begonnen haben, gelten die Änderungen im Umfang der Prüfungsfächer gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 für jene Teilprüfungen, die sie bis zum Inkrafttreten des geänderten Studienplanes noch nicht erfolgreich abgelegt haben, nach Maßgabe der im Studienplan festzulegenden Übergangsbestimmungen.
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