Bundesgesetz über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-02-22
Letzte Aktualisierung 2022-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 125
Änderungshistorie JSON API

(7) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen. Wenn es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden.

(8) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun (in Ländern mit dem Pflichtgegenstand Religion an den Tagen, an welchen Religion unterrichtet wird, zehn) nicht übersteigen.

(9) Die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-, der Semester-, der Oster- und der Pfingstferien ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die nach den Abs. 4 bis 6 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind Lehrgänge insoweit zu verlängern, als durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.

(10) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß in diesen Fällen die Einbringung der hiedurch entfallenen Schulzeit angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist; die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

Grundsatzbestimmung

Unterabschnitt B

Grundsätze für Berufsschulen

§ 10. (1) Das Schuljahr hat im September zu beginnen und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres zu dauern. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern.

(2) Die Hauptferien dauern mindestens sieben, höchstens neun zusammenhängende Wochen am Ende des Schuljahres.

(3) Schultage sind

1.

an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,

2.

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und

3.

an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,

(4) Schulfrei sind die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird.

(5) Über den Abs. 4 hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle oder einzelne Tage schulfrei erklärt werden. Ferner können anläßlich des Abschlusses des ersten Semesters an ganzjährigen Berufsschulen an diesen sowie an saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einzelne Tage bis zu einer Woche schulfrei erklärt werden. Außerdem kann der einem gemäß Abs. 4 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag schulfrei erklärt werden; dies gilt auch für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist.

(5a) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der Samstag schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen.

(6) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden. Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können.

(7) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen. Wenn es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden.

(8) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun (in Ländern mit dem Pflichtgegenstand Religion an den Tagen, an welchen Religion unterrichtet wird, zehn) nicht übersteigen.

(9) Die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-, der Semester-, der Oster- und der Pfingstferien ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die nach den Abs. 4 bis 6 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind Lehrgänge insoweit zu verlängern, als durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.

(10) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß in diesen Fällen die Einbringung der hiedurch entfallenen Schulzeit angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist; die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

Abs. 1 bis 5, 6 letzter Satz, 9 und 10: Grundsatzbestimmung

Unterabschnitt B

Grundsätze für Berufsschulen

§ 10. (1) Das Schuljahr hat im September zu beginnen und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres zu dauern. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern.

(2) Die Hauptferien dauern mindestens sieben, höchstens neun zusammenhängende Wochen am Ende des Schuljahres.

(3) Schultage sind

1.

an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,

2.

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und

3.

an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,

soweit sie nicht gemäß den folgenden Absätzen schulfrei sind.

(4) Schulfrei sind die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird.

(5) Über den Abs. 4 hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle oder einzelne Tage schulfrei erklärt werden. Ferner können anläßlich des Abschlusses des ersten Semesters an ganzjährigen Berufsschulen an diesen sowie an saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einzelne Tage bis zu einer Woche schulfrei erklärt werden. Außerdem kann der einem gemäß Abs. 4 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag schulfrei erklärt werden; dies gilt auch für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist.

(5a) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag für die Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

(6) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann der Schulgemeinschaftsausschuss ein oder zwei Tage schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung im Schulgemeinschaftsausschuss hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können.

(7) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen. .Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.

(8) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun (in Ländern mit dem Pflichtgegenstand Religion an den Tagen, an welchen Religion unterrichtet wird, zehn) nicht übersteigen.

(9) Die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-, der Semester-, der Oster- und der Pfingstferien ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die nach den Abs. 4 bis 6 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind Lehrgänge insoweit zu verlängern, als durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.

(10) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß in diesen Fällen die Einbringung der hiedurch entfallenen Schulzeit angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist; die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(11) Die Festlegungen gemäß Abs. 7 und 8 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen.

Abs. 1 bis 5, 6 letzter Satz, 9 und 10: Grundsatzbestimmung

Unterabschnitt B

Grundsätze für Berufsschulen

§ 10. (1) Das Schuljahr hat im September zu beginnen und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres zu dauern. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern.

(2) Die Hauptferien dauern mindestens sieben, höchstens neun zusammenhängende Wochen am Ende des Schuljahres.

(3) Schultage sind

1.

an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,

2.

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und

3.

an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,

soweit sie nicht gemäß den folgenden Absätzen schulfrei sind.

(4) Schulfrei sind die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird.

(5) Über den Abs. 4 hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle oder einzelne Tage schulfrei erklärt werden. Ferner können anläßlich des Abschlusses des ersten Semesters an ganzjährigen Berufsschulen an diesen sowie an saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einzelne Tage bis zu einer Woche schulfrei erklärt werden. Außerdem kann der einem gemäß Abs. 4 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag schulfrei erklärt werden; dies gilt auch für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist.

(5a) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag für die Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

(6) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann der Schulgemeinschaftsausschuss ein oder zwei Tage schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung im Schulgemeinschaftsausschuss hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können.

(7) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen. .Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.

(8) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun (in Ländern mit dem Pflichtgegenstand Religion an den Tagen, an welchen Religion unterrichtet wird, zehn) nicht übersteigen.

(9) Die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-, der Semester-, der Oster- und der Pfingstferien ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die nach den Abs. 4 bis 6 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind Lehrgänge insoweit zu verlängern, als durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.

(10) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass im Fall der Schulfreierklärung die Einbringung der hiedurch entfallenen Schultage angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist. Die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(11) Die Festlegungen gemäß Abs. 7 und 8 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen.

Grundsatzbestimmung

Unterabschnitt C

Gemeinsame Bestimmungen

§ 11. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde zur Erprobung von Schulzeitregelungen an Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) Schulversuche durchführen kann, bei denen von den ausführungsgesetzlichen Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen im betreffenden Bundesland nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.

Grundsatzbestimmung

§ 12. Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Ausführungsgesetze ist der Landesschulrat zu hören.

Grundsatzbestimmung

§ 12. Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Ausführungsgesetze ist der Landesschulrat zu hören. Für die Fälle der §§ 8 Abs. 8 und 10 Abs. 10 kann, wenn die Schulfreierklärung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, in den Ausführungsgesetzen an Stelle der Anhörung des Landesschulrates auch eine nachträgliche Information des Landesschulrates vorgesehen werden.

ABSCHNITT III

Befreiung vom Schulbesuch aus religiösen Gründen

§ 13. (1) Schüler, die der evangelischen Kirche A. B. oder H. B. angehören, sind am 31. Oktober vom Schulbesuch befreit.

(2) Schüler, die der israelitischen Religionsgesellschaft angehören, sind an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Passahfestes, den beiden Tagen des Offenbarungsfestes, den beiden Tagen des Neujahrsfestes, dem Versöhnungstag sowie an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Laubhüttenfestes vom Schulbesuch befreit.

(3) Schüler, die einem Religionsbekenntnis angehören, nach dem der Schulbesuch am Samstag oder bestimmte Tätigkeiten an diesem Tag für seine Anhänger unzulässig sind, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter vom Schulbesuch oder von den betreffenden Tätigkeiten zu befreien. Bei welchen Religionsbekenntnissen und in welchem Ausmaß dieser Anspruch besteht, hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf deren Antrag, sonst auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu bestimmen; die Erziehungsberechtigten haben dabei glaubhaft zu machen, daß es sich um ein allgemeines Glaubensgut des betreffenden Religionsbekenntnisses handelt. (BGBl. Nr. 468/1974, Art. I Z 9)

(4) Wenn für eine Schulart eine Mindestzahl der zu besuchenden Unterrichtsstunden festgesetzt wird, bei deren Unterschreitung die betreffende Schulstufe als nicht erfolgreich abgeschlossen gilt, so gelten die durch die Inanspruchnahme der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Rechte versäumten Unterrichtsstunden für diese Feststellung als nicht versäumt.

(5) Die Schüler haben den Lehrstoff, den sie durch die Inanspruchnahme der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Rechte versäumt haben, selbst nachzuholen; die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der besuchten Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Tatsache der Befreiung zu erfolgen.

ABSCHNITT III

Befreiung vom Schulbesuch aus religiösen Gründen

§ 13. (1) Schüler, die der evangelischen Kirche A. B. oder H. B. angehören, sind am 31. Oktober vom Schulbesuch befreit.

(2) Schüler, die der israelitischen Religionsgesellschaft angehören, sind an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Passahfestes, den beiden Tagen des Offenbarungsfestes, den beiden Tagen des Neujahrsfestes, dem Versöhnungstag sowie an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Laubhüttenfestes vom Schulbesuch befreit.

(3) Schüler, die einem Religionsbekenntnis angehören, nach dem der Schulbesuch am Samstag oder bestimmte Tätigkeiten an diesem Tag für seine Anhänger unzulässig sind, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter vom Schulbesuch oder von den betreffenden Tätigkeiten zu befreien. Bei welchen Religionsbekenntnissen und in welchem Ausmaß dieser Anspruch besteht, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf deren Antrag, sonst auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu bestimmen; die Erziehungsberechtigten haben dabei glaubhaft zu machen, daß es sich um ein allgemeines Glaubensgut des betreffenden Religionsbekenntnisses handelt.

(4) Wenn für eine Schulart eine Mindestzahl der zu besuchenden Unterrichtsstunden festgesetzt wird, bei deren Unterschreitung die betreffende Schulstufe als nicht erfolgreich abgeschlossen gilt, so gelten die durch die Inanspruchnahme der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Rechte versäumten Unterrichtsstunden für diese Feststellung als nicht versäumt.

(5) Die Schüler haben den Lehrstoff, den sie durch die Inanspruchnahme der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Rechte versäumt haben, selbst nachzuholen; die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der besuchten Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Tatsache der Befreiung zu erfolgen.

ABSCHNITT III

Befreiung vom Schulbesuch aus religiösen Gründen

§ 13. (1) Schüler, die der evangelischen Kirche A. B. oder H. B. angehören, sind am 31. Oktober vom Schulbesuch befreit.

(2) Schüler, die der israelitischen Religionsgesellschaft angehören, sind an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Passahfestes, den beiden Tagen des Offenbarungsfestes, den beiden Tagen des Neujahrsfestes, dem Versöhnungstag sowie an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Laubhüttenfestes vom Schulbesuch befreit.

(3) Schüler, die einem Religionsbekenntnis angehören, nach dem der Schulbesuch am Samstag oder bestimmte Tätigkeiten an diesem Tag für seine Anhänger unzulässig sind, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter vom Schulbesuch oder von den betreffenden Tätigkeiten zu befreien. Bei welchen Religionsbekenntnissen und in welchem Ausmaß dieser Anspruch besteht, hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf deren Antrag, sonst auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu bestimmen; die Erziehungsberechtigten haben dabei glaubhaft zu machen, daß es sich um ein allgemeines Glaubensgut des betreffenden Religionsbekenntnisses handelt.

(4) Wenn für eine Schulart eine Mindestzahl der zu besuchenden Unterrichtsstunden festgesetzt wird, bei deren Unterschreitung die betreffende Schulstufe als nicht erfolgreich abgeschlossen gilt, so gelten die durch die Inanspruchnahme der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Rechte versäumten Unterrichtsstunden für diese Feststellung als nicht versäumt.

(5) Die Schüler haben den Lehrstoff, den sie durch die Inanspruchnahme der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Rechte versäumt haben, selbst nachzuholen; die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der besuchten Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Tatsache der Befreiung zu erfolgen.

ABSCHNITT III

Befreiung vom Schulbesuch aus religiösen Gründen

§ 13. (1) Schüler, die der evangelischen Kirche A. B. oder H. B. angehören, sind am 31. Oktober vom Schulbesuch befreit.

(2) Schüler, die der israelitischen Religionsgesellschaft angehören, sind an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Passahfestes, den beiden Tagen des Offenbarungsfestes, den beiden Tagen des Neujahrsfestes, dem Versöhnungstag sowie an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Laubhüttenfestes vom Schulbesuch befreit.

(3) Schüler, die einem Religionsbekenntnis angehören, nach dem der Schulbesuch am Samstag oder bestimmte Tätigkeiten an diesem Tag für seine Anhänger unzulässig sind, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter vom Schulbesuch oder von den betreffenden Tätigkeiten zu befreien. Bei welchen Religionsbekenntnissen und in welchem Ausmaß dieser Anspruch besteht, hat der zuständige Bundesminister bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf deren Antrag, sonst auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu bestimmen; die Erziehungsberechtigten haben dabei glaubhaft zu machen, daß es sich um ein allgemeines Glaubensgut des betreffenden Religionsbekenntnisses handelt.

(4) Wenn für eine Schulart eine Mindestzahl der zu besuchenden Unterrichtsstunden festgesetzt wird, bei deren Unterschreitung die betreffende Schulstufe als nicht erfolgreich abgeschlossen gilt, so gelten die durch die Inanspruchnahme der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Rechte versäumten Unterrichtsstunden für diese Feststellung als nicht versäumt.

(5) Die Schüler haben den Lehrstoff, den sie durch die Inanspruchnahme der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Rechte versäumt haben, selbst nachzuholen; die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der besuchten Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Tatsache der Befreiung zu erfolgen.

Letztes Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

§ 14. Das letzte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, endet für die betreffenden Schüler mit dem Ende des letzten Unterrichtsjahres.

Anwendung auf Privatschulen

§ 15. (1) Soweit gesetzliche Vorschriften über die Unterrichtszeit gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bzw. gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975, auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sind, gilt die Einschränkung, daß bei gleichem Ausmaß der tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden geringfügige Abweichungen von den für öffentliche Schulen gleicher Art geltenden Bestimmungen zulässig sind. (BGBl. Nr. 142/1978, Art. I Z 9)

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch bezüglich der Schulzeit der Bewilligung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Schulversuches die Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen ist und die Anzahl der Klassen an privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, an denen Schulversuche durchgeführt werden, 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht im Bundesgebiet, wenn es sich aber um Pflichtschulen handelt, im jeweiligen Bundesland, nicht übersteigt. (BGBl. Nr. 468/1974, Art. I Z 10)

Anwendung auf Privatschulen

§ 15. (1) Soweit gesetzliche Vorschriften über die Unterrichtszeit gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bzw. gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975, auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sind, gilt die Einschränkung, daß bei gleichem Ausmaß der tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden geringfügige Abweichungen von den für öffentliche Schulen gleicher Art geltenden Bestimmungen zulässig sind.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch bezüglich der Schulzeit der Bewilligung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Schulversuches die Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen ist und die Anzahl der Klassen an privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, an denen Schulversuche durchgeführt werden, 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht im Bundesgebiet, wenn es sich aber um Pflichtschulen handelt, im jeweiligen Bundesland, nicht übersteigt.

Anwendung auf Privatschulen

§ 15. (1) Soweit gesetzliche Vorschriften über die Unterrichtszeit gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bzw. gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975, auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sind, gilt die Einschränkung, daß bei gleichem Ausmaß der tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden geringfügige Abweichungen von den für öffentliche Schulen gleicher Art geltenden Bestimmungen zulässig sind.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch bezüglich der Schulzeit der Bewilligung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Schulversuches die Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen ist und die Anzahl der Klassen an privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, an denen Schulversuche durchgeführt werden, 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht im Bundesgebiet, wenn es sich aber um Pflichtschulen handelt, im jeweiligen Bundesland, nicht übersteigt.

Anwendung auf Privatschulen

§ 15. (1) Soweit gesetzliche Vorschriften über die Unterrichtszeit gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bzw. gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975, auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sind, gilt die Einschränkung, daß bei gleichem Ausmaß der tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden geringfügige Abweichungen von den für öffentliche Schulen gleicher Art geltenden Bestimmungen zulässig sind.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch bezüglich der Schulzeit der Bewilligung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Schulversuches die Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen ist und die Anzahl der Klassen an privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, an denen Schulversuche durchgeführt werden, 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht im Bundesgebiet, wenn es sich aber um Pflichtschulen handelt, im jeweiligen Bundesland, nicht übersteigt.

(3) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht dürfen Entscheidungen über die Schulfreierklärung einzelner Unterrichtstage und die Schulfreierklärung des Samstages oder eines anderen Tages je Unterrichtswoche nur im Einvernehmen mit dem Schulerhalter getroffen werden.

Anwendung auf Privatschulen

§ 15. (1) Soweit gesetzliche Vorschriften über die Unterrichtszeit gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bzw. gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975, auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sind, gilt die Einschränkung, daß bei gleichem Ausmaß der tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden geringfügige Abweichungen von den für öffentliche Schulen gleicher Art geltenden Bestimmungen zulässig sind.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch bezüglich der Schulzeit der Bewilligung des zuständigen Bundesministers, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Schulversuches die Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen ist und die Anzahl der Klassen an privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, an denen Schulversuche durchgeführt werden, 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht im Bundesgebiet, wenn es sich aber um Pflichtschulen handelt, im jeweiligen Bundesland, nicht übersteigt.

(3) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht dürfen Entscheidungen über die Schulfreierklärung einzelner Unterrichtstage und die Schulfreierklärung des Samstages oder eines anderen Tages je Unterrichtswoche nur im Einvernehmen mit dem Schulerhalter getroffen werden.

Anwendung auf Privatschulen

§ 15. (1) Soweit gesetzliche Vorschriften über die Unterrichtszeit gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bzw. gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975, auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sind, gilt die Einschränkung, daß bei gleichem Ausmaß der tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden geringfügige Abweichungen von den für öffentliche Schulen gleicher Art geltenden Bestimmungen zulässig sind.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 12 Z 28, BGBl. I Nr. 138/2017)

(3) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht dürfen Entscheidungen über die Schulfreierklärung einzelner Unterrichtstage und die Schulfreierklärung des Samstages oder eines anderen Tages je Unterrichtswoche nur im Einvernehmen mit dem Schulerhalter getroffen werden.

Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 15a. Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

ABSCHNITT IV

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(2) Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.

ABSCHNITT IV

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(2) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.

§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und

3.

§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Verordnungen auf Grund der in Z 2 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.

§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und

3.

§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,

3.

§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

4.

§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und

3.

§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,

3.

§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

4.

§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Abs. 4 Z 3: Grundsatzbestimmung

§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und

3.

§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,

3.

§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

4.

§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und

3.

(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 3: Grundsatzbestimmung

§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und

3.

§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,

3.

§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

4.

§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und

3.

(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

3.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 3: Grundsatzbestimmung

§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und

3.

§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,

3.

§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

4.

§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und

3.

(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

3.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 3 und Abs. 7 Z 2: Grundsatzbestimmung

§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und

3.

§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,

3.

§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

4.

§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und

3.

(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

3.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;

2.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.

Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 3 und Abs. 7 Z 2: Grundsatzbestimmung

§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und

3.

§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,

3.

§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

4.

§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und

3.

(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

3.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;

2.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 4 tritt mit 1. September 2012 in Kraft;

2.

( Grundsatzbestimmung ) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 3 und Abs. 7 Z 2: Grundsatzbestimmung

§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und

3.

§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,

3.

§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

4.

§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und

3.

(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

3.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;

2.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 4 tritt mit 1. September 2012 in Kraft;

2.

( Grundsatzbestimmung ) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

(9) § 2 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 3 und Abs. 7 Z 2: Grundsatzbestimmung

§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und

3.

§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,

3.

§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

4.

§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und

3.

(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

3.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;

2.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 4 tritt mit 1. September 2012 in Kraft;

2.

( Grundsatzbestimmung ) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

(9) § 2 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7, § 6 und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

( Grundsatzbestimmung ) § 12 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und

3.

§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,

3.

§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

4.

§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und

3.

(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

3.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;

2.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 4 tritt mit 1. September 2012 in Kraft;

2.

( Grundsatzbestimmung ) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

(9) § 2 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7, § 6 und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

( Grundsatzbestimmung ) § 12 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(11) § 5 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und

3.

§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,

3.

§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

4.

§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und

3.

(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

3.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;

2.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 4 tritt mit 1. September 2012 in Kraft;

2.

( Grundsatzbestimmung ) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

(9) § 2 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7, § 6 und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

( Grundsatzbestimmung ) § 12 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(11) § 5 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 16d und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16b Abs. 1a außer Kraft;

2.

§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift und § 15a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;

3.

( Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2 ) § 1 Abs. 1 und 2, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5 sowie § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz sowie Abs. 7 und 11 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 4 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;

4.

§ 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 3a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

5.

( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 letzter Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen;

6.

( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 10 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und

3.

§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,

3.

§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

4.

§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und

3.

(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

3.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;

2.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 4 tritt mit 1. September 2012 in Kraft;

2.

( Grundsatzbestimmung ) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

(9) § 2 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

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