Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-01-05
Letzte Aktualisierung 1987-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 36 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe für Berufstätige.

Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

1.

die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung (Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung) nachzuweisen,

2.

die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung gewählte Fremdsprache bekanntzugeben,

3.

den von ihm gemäß § 7 Abs. 4 für die Klausurprüfung im Rahmen des Prüfungsgebietes „Realbildung“ gewählten Pflichtgegenstand bekanntzugeben,

4.

das von ihm gemäß § 8 Abs. 2 gewählte Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung unter gleichzeitiger Wahl des Ausgangsgegenstandes und dreier weiterer Pflichtgegenstände aus dem gewählten Prüfungsgebiet bekanntzugeben,

5.

sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 11 anzumelden sowie

6.

einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen:

1.

eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

2.

eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen.

2.

ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung“ hat zu umfassen:

1.

bei der Klausurprüfung den Pflichtgegenstand Deutsch,

2.

bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung, Philosophie, Psychologie und Erziehungslehre. Hiebei können als Ausgangsgegenstand (Abs. 7) Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung, Psychologie und Erziehungslehre, Staatsbürgerkunde und Rechtskunde gewählt werden.

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ hat den Pflichtgegenstand Englisch oder den Pflichtgegenstand Zweite lebende Fremdsprache zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche Bildung“ hat zu umfassen:

1.

bei der Klausurprüfung den Pflichtgegenstand Rechnungswesen,

2.

bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden Pflichtgegenstände: Geographie und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr), Rechnungswesen. Hiebei können als Ausgangsgegenstand (Abs. 7) Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr) und Rechnungswesen gewählt werden.

(4) Das Prüfungsgebiet „Realbildung“ hat zu umfassen:

1.

bei der Klausurprüfung den Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde oder den Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde,

2.

bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden Pflichtgegenstände: Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Erziehungslehre, Mathematik, Physik, Chemie, Ernährungslehre. Hiebei können als Ausgangsgegenstand (Abs. 7) Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Ernährungslehre gewählt werden.

(5) Ferner bilden der Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung sowie der Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung weitere Prüfungsgebiete.

(6) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(7) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 haben den gesamten Lehrstoff eines im Prüfungsgebiet enthaltenen Pflichtgegenstandes (Ausgangsgegenstand) sowie aus dem Lehrstoff der beiden anderen Pflichtgegenstände die für den Zusammenhang mit dem Ausgangsgegenstand wesentlichen Inhalte zu umfassen.

(8) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 5 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(9) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung gemäß Abs. 5 hat den gesamten Lehrstoff des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.

(10) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Pflichgegenstandes Deutsch.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden

§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

1.

Kulturelle und politische Bildung,

2.

Lebende Fremdsprache nach Wahl des Prüfungskandidaten,

3.

Wirtschaftliche Bildung,

4.

Realbildung.

(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit abzulegen.

§ 6. Eine Jahresprüfung in Leibesübungen ist nur als praktische Klausurarbeit abzulegen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in „Kultureller und politischer Bildung“ hat die Bearbeitung eines der in Z 1 bis 3 dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen:

1.

ein Thema aus dem Bereich der Literatur oder Kunst,

2.

ein Thema aus dem wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen oder staatsbürgerlichen Bereich,

3.

ein Thema aus dem allgemein-lebenskundlichen Bereich.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in „Lebender Fremdsprache“ hat aus einer Übersetzung (200 bis 250 Wörter) einer fremdsprachlichen Textstelle und Aufgaben in der Fremdsprache, die auf den Text Bezug nehmen, zu bestehen. Die Texte

sind fremdsprachlichen Büchern, Zeitschriften oder der Tagespresse zu entnehmen. Sie haben mittlere sprachliche Schwierigkeiten aufzuweisen und sollen inhaltlich ein abgerundetes Ganzes darstellen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in „Wirtschaftlicher Bildung“ hat zu umfassen:

1.

einen Jahresabschluß mittleren Umfanges aus dem Bereich eines Handels-, Fertigungs- oder Fremdenverkehrsbetriebes,

2.

eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus den Bereichen der Kostenrechnung und/oder Kalkulation,

3.

eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus den übrigen Bereichen des Rechnungswesens.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in „Realbildung“ hat in der Auswertung statistischer Unterlagen bzw. anderen den Prüfungskandidaten zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterials zu einer Frage aus dem Bereich des vom Prüfungskandidaten gewählten Pflichtgegenstandes (Geographie und Wirtschaftkunde oder Biologie und Umweltkunde) zu bestehen. Den Prüfungskandidaten sind zwei Themen zur Wahl zu stellen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(5) Bei den schriftlichen Klausurarbeiten ist die Verwendung von Wörterbüchern und mathematischen Formelsammlungen zulässig. Die Verwendung anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat zwei Teilprüfungen zu umfassen.

(2) Eine mündliche Teilprüfung hat aus einem der folgenden vom Prüfungskandidaten zu wählenden Prüfungsgebiete zu bestehen:

1.

Kulturelle und politische Bildung,

2.

Wirtschaftliche Bildung,

3.

Realbildung.

(3) Die zweite mündliche Teilprüfung hat aus jener Lebenden Fremdsprache zu bestehen, die der Prüfungskandidat nicht als Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gewählt hat. Es ist ein etwa 150 Wörter umfassender Text mittlerer Schwierigkeit zu lesen, teilweise zu übersetzen und in eigenen Worten wiederzugeben. Daran hat ein Prüfungsgespräch - vom Text ausgehend - in dieser Fremdsprache anzuschließen. Es kann auch von einer Textdarbietung mittels Schallträgers ausgegangen werden.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 2 besteht aus drei Pflichtgegenständen (Ausgangsgegenstand und zwei weitere Pflichtgegenstände). Die beiden weiteren Pflichtgegenstände sind aus den vom Prüfungskandidaten gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 bekanntgegebenen Pflichtgegenständen von jenen Lehrern, die den Prüfungskandidaten in den bekanntgegebenen Pflichtgegenständen unterrichtet haben, in einer Lehrerkonferenz gemäß § 57 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes auszuwählen. Die ausgewählten Pflichtgegenstände sind dem Prüfungskandidaten nachweislich bis zum Ende der dritten Kalenderwoche des zweiten Semesters mitzuteilen.

(5) Der Pflichtgegenstand Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen fünf Jahrgängen den Pflichtgegenstand Religion besucht oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat den Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

(6) Die Unterrichtsgegenstände Bildnerische Erziehung und Musikerziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die den jeweiligen Unterrichtsgegenstand in allen fünf Jahrgängen als Pflicht- oder als Freigegenstand besucht haben.

(7) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:

1.

Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,

2.

eine allfällige mündliche Jahresprüfung,

3.

allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung.

Sonderbestimmungen bei Beurteilung von Klausurprüfungen mit

„Nicht genügend“

§ 9. (1) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Lebender Fremdsprache“ ist eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 in derselben lebenden Fremdsprache abzulegen, wobei § 8 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz anzuwenden ist.

(2) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Kultureller und politischer Bildung“, „Wirtschaftlicher Bildung“ oder „Realbildung“ ist

1.

eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 in dem betreffenden Prüfungsgebiet abzulegen, wenn der Prüfungskandidat dieses nicht gemäß § 8 Abs. 2 gewählt hat; dabei hat dieses weitere Prüfungsgebiet nur den die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand im Ausmaß des gesamten Lehrstoffes zu umfassen,

2.

das betreffende Prüfungsgebiet um den die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand zu erweitern, wenn der Prüfungskandidat wohl dieses Prüfungsgebiet gemäß § 8 Abs. 2 gewählt hat, der genannte Pflichtgegenstand jedoch nicht vom Prüfungsgebiet gemäß § 8 Abs. 4 erfaßt wird,

3.

die weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 nicht abzulegen, wenn die mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 2 und 4 das betreffende Prüfungsgebiet mit dem die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand umfaßt.

Sonderbestimmungen für die Jahresprüfung

§ 10. (1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Ausgangsgegenstand eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung des Prüfungskandidaten ist.

(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.

Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 11. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung im Sinne des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der betreffenden Schule geführt werden.

(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.

(3) Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden zu betragen.

3.

ABSCHNITT

Durchführung der Reifeprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 12. (1) Für das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung“ hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes Deutsch je zwei Aufgabenstellungen für die unter § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Bereiche zu erstellen.

(2) Für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages zwei Aufgabenstellungen gemäß § 7 Abs. 2 zu erstellen.

(3) Für das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche Bildung“ hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes Rechnungswesen im Rahmen seiner Vorschläge für jedes Teilgebiet zwei Aufgabenstellungen zu erstellen.

(4) Für das Prüfungsgebiet „Realbildung“ hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes Geographie und Wirtschaftskunde bzw. Biologie und Umweltkunde im Rahmen seines Vorschlages je zwei Aufgabenstellungen gemäß § 7 Abs. 4 zu erstellen.

(5) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen ausreichend geübt worden sein.

(6) Für die allfällige praktische Klausurarbeit (Jahresprüfung) in Leibesübungen hat der fachzuständige Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je ein bis zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Geräteturnen) zu erstellen.

(7) Die gemäß den Abs. 1 bis 4 und 6 erstellten Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von den jeweils fachzuständigen Prüfern zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe dem Schulleiter zu übergeben. Werden bei den schriftlichen Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen in Abschriften vorgelegt, so sind dem Schulleiter vom betreffenden Prüfer für jede vorgeschlagene Aufgabenstellung so viele Abschriften zur gesicherten Aufbewahrung zu übergeben, als bei der Reifeprüfung gebraucht werden.

(8) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen.

(9) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Abs. 8 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei die mit der Bezeichnung der Schule, des Jahrganges und des Prüfungsgebietes versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen:

1.

für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters,

2.

für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

3.

für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(10) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß Abs. 8 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(11) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 13. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 7 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe gemäß § 7 Abs. 5 verwendet werden.

(4) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit hat der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.

(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(6) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen zur freien Wahl gestellt, ist die zur Bearbeitung gewählte Aufgabenstellung innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(7) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.

(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß Abs. 7 vorzugehen.

(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit, alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurprüfung stattfindet, unverzüglich zu verlassen.

(12) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7, 8 und 10, zu verzeichnen sind.

(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. In diesem Fall ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten, die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für jeden einzelnen Prüfungskandidaten insgesamt ein prüfungsfreier Tag vorzusehen; die Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine, sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens drei Klausurarbeiten abzulegen hat.

(15) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 14. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen.

(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.

(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.

(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß Abs. 11 sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.

(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in diesem Fall können die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages verteilt werden.

(8) Die Prüfung in der Lebenden Fremdsprache hat dem Prüfungskandidaten Gelegenheit zu geben, ausgehend von einschlägigen Texten oder Informationen sonstiger Art ein Gespräch über Probleme oder Sachverhalte des kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Lebens zu führen. § 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ist hiebei zu beachten.

(9) Die Prüfung in „Kultureller und politischer Bildung“, „Wirtschaftlicher Bildung“ und „Realbildung“ hat dem Prüfungskandidaten Gelegenheit zu bieten, seine Bildung und Reife zu demonstrieren, indem er konkretes Wissen und Können im Sinne des § 4 Abs. 7 in größere Zusammenhänge stellen und Sachverhalte fachlich richtig darstellen und kritisch beurteilen kann. Der Prüfungskandidat hat zu Beginn der mündlichen Prüfung einen Überblick (Disposition) über die von ihm geplante Behandlung der Aufgabe, ausgehend vom Ausgangsgegenstand unter Einbeziehung der beiden weiteren gemäß § 8 Abs. 4 festgesetzten Pflichtgegenstände seines Prüfungsgebietes, zu geben.

(10) Die Prüfung gemäß Abs. 9 ist anfangs von jenem Prüfer abzunehmen, der den Ausgangsgegenstand im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet hat. Die übrigen Prüfer des betreffenden Prüfungsgebietes haben sich an der Prüfung zu beteiligen. Dem Prüfungskandidaten sind zwei umfassende problemorientierte, fächerübergreifende Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben sind vom Prüfer des Ausgangsgegenstandes in Zusammenarbeit mit den beiden übrigen Prüfern des betreffenden Prüfungsgebietes zu erstellen.

(11) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.

(12) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise des Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.

(13) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung gemäß Abs. 8 15 Minuten, für eine Teilprüfung gemäß Abs. 9 30 Minuten, für alle übrigen Teilprüfungen 20 Minuten nicht überschreiten. Im Falle schwerer körperlicher Behinderungen eines Prüfungskandidaten (§ 23) ist dem Prüfungskandidaten nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten nötig ist.

(14) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den Prüfungen im Zusammenhang mit der vom Prüfer gestellten Aufgabe zu beteiligen. Ergibt sich aus der Behandlung der Aufgabe durch den Prüfungskandidaten keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer, bei Teilprüfungen gemäß Abs. 9 der Prüfer des Ausgangsgegenstandes, eine weitere Aufgabe zu stellen.

(15) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.

(16) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte.

(17) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(18) Für jede mündliche Teilprüfung sind die dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.

(19) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Jahrgangsvorstand zu führen.

Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeit

§ 15. Auf die Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeit (§ 6) sind die Bestimmungen des § 14 anzuwenden.

Durchführung zusätzlicher mündlicher Teilprüfungen

§ 16. Die weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Z 1 und die mündliche Jahresprüfung sind im Rahmen der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. Dem Prüfungskandidaten sind - ausgenommen in „Lebender Fremdsprache“ - zwei Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 8 und 11 bis 19 Anwendung.

Durchführung der Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

§ 17. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten gemäß § 13 Abs. 14 prüfungsfreien Tag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern dieser Tag ein Schultag ist und keine organisatorischen Gründe entgegenstehen. Andernfalls hat die schriftliche Zusatzprüfung innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen Klausurarbeiten stattzufinden; die Bestimmung des § 14 Abs. 1 wird dadurch nicht berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung finden die Bestimmungen der §§ 12 und 13 Anwendung.

(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündlichen Zusatzprüfungen finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 8 und 11 bis 19 Anwendung.

4.

ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 18. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in fächerübergreifende Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den seine Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen in der jeweils letzten Schulstufe, in der diese Unterrichtsgegenstände geführt werden, erbracht hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des Abs. 2 zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 19. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die übrigen Klausurarbeiten mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete; die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden“ festzusetzen.

Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen undGesamtbeurteilung

§ 20. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission dem Prüfungskandidaten mitzuteilen.

(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reifeprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

5.

ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung

§ 21. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten, auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Reifeprüfung beim Schulleiter einzubringen.

6.

ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 22. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder (und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit (§ 6) in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 14 Abs. 12, erforderlichenfalls mit neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

7.

ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der Reifeprüfung bei schwerer

körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten

§ 23. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.

Zeugnisse

§ 24. (1) Im Reifeprüfungszeugnis ist der Angabe der Prüfungsgebiete „Kulturelle und politische Bildung“, „Wirtschaftliche Bildung“ und „Realbildung“ in Klammern die Angabe jener Pflichtgegenstände beizufügen, aus denen diese Prüfungsgebiete bei der Reifeprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) für den betreffenden Prüfungskandidaten bestanden haben.

(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung der Jahresprüfung einzutragen ist. Das ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.

(3) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl. Nr. 109/1975, über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 578/1977 und 646/1983 außer Kraft.

(3) Für Prüfungskandidaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu einem Jahr zurückgestellt wurden und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Reifeprüfung antreten, ist die Verordnung BGBl. Nr. 109/1975 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 578/1977 und 646/1983 anzuwenden.

Artikel II

Übergangsbestimmung

(Anm.: zu §§ 2, 3, 4, 7, 8, 12 und 14, BGBl. Nr. 3/1985)

Für Prüfungskandidaten, die nach der bisherigen Reifeprüfungsvorschrift bis zu einem Jahr zurückgestellt wurden und nach Inkrafttreten dieser Verordnung antreten, gilt die Verordnung BGBl. Nr. 3/1985 in ihrer ursprünglichen Fassung.

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