Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Juli 1985 über die Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, insbesondere des § 13 Abs. 5 bis 7 AHStG, wird verordnet:
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Grundsätze und Ziele
§ 1. Das Studium der Angewandten Informatik ist ein Diplomstudium, das der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient; es ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des § 1 AHStG einzurichten.
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Einrichtung
§ 2. Das an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt beginnend mit dem Studienjahr 1986/87 für die Dauer von neun Semestern eingerichtete Studium der Angewandten Informatik wird in der Fassung dieser Verordnung bis zum Ablauf des Sommersemesters 1994/95 verlängert.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium der Angewandten Informatik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich der Einführung in die Informatik sowie der Einführung in weitere wissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für dieses Studium darstellen.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der speziellen Ausbildung.
(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme auf § 2 die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen. § 10 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(5) Studierende, welche die erste Diplomprüfung gemäß dieser Studienordnung zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind ab dem Studienjahr 1988/89 berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983) zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.
(6) Studierende, welche die erste Diplomprüfung des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983) zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind ab dem Studienjahr 1986/87 berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes gemäß dieser Studienordnung zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.
(7) Nach Ablauf der Frist gemäß § 2 ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 und Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Wahlfächer und Freifächer
§ 4. (1) Als Wahlfächer kommen alle Fächer in Betracht, deren Studium das Studium der Diplomprüfungsfächer im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt und für die mit Hilfe der an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die Studienkommission festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.
(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählte Fächer als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fällen eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Unterrichtsversuche
§ 5. (1) Zur Verbesserung und praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sowie unter Berücksichtigung des Fortschrittes didaktischer Erkenntnisse und der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Rahmen des Studienplanes Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang einzurichten.
(2) Als neue Formen des Unterrichts sind insbesondere vorzusehen:
Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, b und c des zweiten Studienabschnittes, die in besonderem Maße der fachübergreifenden Sprachausbildung und der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen Hörer dienen, in englischer Sprache;
diese Lehrveranstaltungen sind der Fremdsprachenausbildung (Sprachbeherrschung) zuzuordnen;
Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben, insbesondere Projektstudien;
Lehrveranstaltungen, die in besonderem Maße der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen Hörer dienen beziehungsweise konkrete Einblicke in die praktische Ausübung des angestrebten Berufes ermöglichen;
Lehrveranstaltungen, zu denen für die praxisbezogene Ausbildung besonders geeignete Vortragende beigezogen werden;
Lehrveranstaltungen, in denen in besonderer Weise unterrichtstechnologische Mittel eingesetzt werden.
(3) Die Studienkommission hat die vorgesehenen Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen einzurichten und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 6. (1) Im Studium der Angewandten Informatik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 75 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Interdisziplinäre Einführung, in der auch
```
die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen
Arbeitens und der wissenschaftlichen
Dokumentation und Information in dem für
die Angewandte Informatik notwendigen Umfang
vermittelt werden .......................... 2
```
Grundzüge der Praktischen Informatik ....... 14-21
```
```
Grundzüge der Betriebsinformatik ........... 17-21
```
```
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ..... 14-20
```
```
Angewandte Mathematik und Betriebliche
```
Statistik .................................. 10-17
```
Englisch für Informatiker (Abs. 3) ......... 4
```
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach
```
gemäß § 4 Abs. 1 ........................... 4
(3) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch für Informatiker (Abs. 2 lit. f) hat die für die Angewandte Informatik notwendigen Kenntnisse in Wort und Schrift sowie den Gebrauch des Englischen in dem Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist, zu vermitteln.
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, c, d und e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 24 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. In diesem Fall können aber nur Lehrveranstaltungen jener Fachgebiete inskribiert werden, für die die entsprechende Teilprüfung im Rahmen der ersten Diplomprüfung bereits positiv abgelegt wurde.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 7. (1) Der Kandidat hat vor dem Antreten zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung folgende Vorprüfungen in beliebiger Reihenfolge abzulegen:
Angewandte Mathematik und Betriebliche Statistik;
Englisch für Informatiker (§ 6 Abs. 3).
(2) Die Vorprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach Wahl des Kandidaten mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) oder schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) abzulegen. Der Studienplan kann jedoch aus pädagogischen Gründen für einzelne Fächer eine bestimmte Methode (§ 23 Abs. 1 lit. a oder c AHStG) festlegen.
(3) Die Inskription der Interdisziplinären Einführung (§ 6 Abs. 2 lit. a) bildet die Voraussetzung für das Antreten zu den Vorprüfungen gemäß Abs. 1.
(4) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen mit Ausnahme der Diplomarbeit voraus.
(5) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt außerdem den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademie voraus. Ordentliche Hörer, welche den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens nicht durch das Reifezeugnis einer Handelsakademie erbringen, haben die Kenntnisse durch eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen. Im Studienplan ist auf die Möglichkeit der Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Rechnungswesen als Freifach hinzuweisen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Erste Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundzüge der Praktischen Informatik (§ 6 Abs. 2 lit. b);
Grundzüge der Betriebsinformatik (§ 6 Abs. 2 lit. c);
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (§ 6 Abs. 2 lit. d). Bei den Prüfungen aus diesen Prüfungsfächern ist das gemäß § 6 Abs. 2 lit. g gewählte Fach mitzuberücksichtigen.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzuhalten ist. Die Studienkommission kann aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) vorschreiben.
(3) Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 9. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist § 20 Abs. 3 AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind.
(2) Im Studium der Angewandten Informatik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 72 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen. Das Semester gemäß § 10 ist von dieser Regelung ausgenommen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Praktische Informatik .................... 8-14
```
```
Betriebsinformatik ....................... 12-18
```
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder
eine besondere Betriebswirtschaftslehre .. 6
```
Arbeits- und Betriebspsychologie sowie
```
Arbeits- und Betriebssoziologie .......... 8-12
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei
```
Fächer gemäß § 4 Abs. 1; das gemäß § 6
Abs. 2 lit. g gewählte Fach darf nicht
mehr gewählt werden ...................... je 4
```
eine Lehrveranstaltung, die das
```
Praxissemester (§ 10) aufarbeitet ........ 2
```
Englische Fachsprache (Sprachbeherrschung) 4
```
```
Mathematische Modelle .................... 6
```
```
für die Angewandte Informatik relevante
```
Teilbereiche des Öffentlichen Rechts und
des Privatrechts ......................... 6-10
```
eine Arbeitsgemeinschaft, welche die
```
Angewandte Informatik
wissenschaftstheoretisch und
philosophisch vertieft sowie in
historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfaßt .............. 2
Die Lehrveranstaltung gemäß lit. f ist in dem auf das Praktikum gemäß § 10 folgenden Semester zu inskribieren. Lehrveranstaltungen, die gemäß § 6 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Praktikum oder Projektstudien
§ 10. (1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes, frühestens im sechsten Semester, ist ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.
(2) Das Praktikum gemäß Abs. 1 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als 8 Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.
(3) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung eines oder beider Teile des Praktikums gemäß Abs. 2, so ist dieser Teil beziehungsweise sind diese Teile durch den erfolgreichen Abschluß von einer achtwöchigen Blocklehrveranstaltung beziehungsweise von zwei je achtwöchigen Blocklehrveranstaltungen im Umfang von je acht Semesterwochenstunden zu ersetzen (Projektstudien).
(4) Die Stundenzahlen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind nicht in die in § 9 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription der Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann nicht gemäß § 3 Abs. 4 erlassen werden.
(5) Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) des Praktikums beziehungsweise dessen Ersatz durch Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 3 ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.
(6) Das Praktikum (Abs. 2) beziehungsweise die Projektstudien (Abs. 3) sind in einem Semester zu absolvieren.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 11. (1) Der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung hat Vorprüfungen über folgende Fächer abzulegen:
Mathematische Modelle;
für die Angewandte Informatik relevante Teilbereiche des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts;
die gemäß § 9 Abs. 3 lit. e gewählten Fächer;
Arbeits- und Betriebspsychologie (§ 9 Abs. 3 lit. d);
Arbeits- und Betriebssoziologie (§ 9 Abs. 3 lit. d).
(2) § 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Pflichtkolloquium
§ 12. Im Laufe des zweiten Studienabschnittes hat der ordentliche Hörer über den Stoff einer gemäß § 9 Abs. 3 lit. g inskribierten Vorlesung (§ 5 Abs. 2 lit. a) im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden ein mündliches Pflichtkolloquium (§ 23 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 AHStG) abzulegen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Diplomarbeit
§ 13. (1) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Diplomprüfungsfächer gemäß § 9 Abs. 3 lit. a und b vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden. Voraussetzung ist die vollständige positive Ablegung der ersten Diplomprüfung.
(3) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer (§ 25 Abs. 1 AHStG) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafür sprechen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 14. Die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung setzt neben der Erfüllung der im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen voraus:
die positive Beurteilung der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 3 lit. j;
die erfolgreiche Durchführung des Praktikums beziehungsweise der Projektstudien (§ 10);
die erfolgreiche Ablegung des Pflichtkolloquiums (§ 12).
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Zweite Diplomprüfung
§ 15. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Praktische Informatik (§ 9 Abs. 3 lit. a);
Betriebsinformatik (§ 9 Abs. 3 lit. b);
die gemäß § 9 Abs. 3 lit. c gewählte Betriebswirtschaftslehre.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in drei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil besteht aus schriftlichen Teilprüfungen vor Einzelprüfern aus allen in Abs. 1 genannten Prüfungsfächern. Der zweite Teil besteht aus einer mündlichen Teilprüfung vor einem Einzelprüfer aus dem in Abs. 1 lit. c genannten Prüfungsfach. Der dritte Teil ist eine mündliche kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat aus den im Abs. 1 lit. a und b genannten Prüfungsfächern. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Prüfung aus jedem Prüfungsfach hat jeweils höchstens drei Monate zu betragen. Der positive Abschluß der schriftlichen Teilprüfung des im Abs. 1 lit. c genannten Prüfungsfaches ist für das Antreten zur mündlichen Teilprüfung aus diesem Prüfungsfach Voraussetzung. Das Antreten zum dritten Teil setzt den positiven Abschluß der vorangegangenen Teile voraus.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
IV. ABSCHNITT
Studienabschluß
Verleihung des akademischen Grades
§ 16. An die Absolventen des Studiums der Angewandten Informatik wird der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“, verliehen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 17. Die Ablegung der zweiten Diplomprüfung des Studiums der Angewandten Informatik bildet die Voraussetzung für die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
V. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Studierende, welche die erste Diplomprüfung des Studienzweiges Mathematik der Studienrichtung Mathematik (§ 2 Abs. 3 Z 26 lit. a des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971) oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft (gemäß der Studienordnung BGBl. Nr. 252/1984) zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind bis zum Beginn des Sommersemesters 1987 unter Bedachtnahme auf § 2 berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes gemäß dieser Studienordnung zu beginnen. In diesem Fall werden die gemäß § 20 Abs. 1 AHStG einrechenbaren Semester unter Bedachtnahme auf § 2 auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.
(2) Studierende, welche die erste Diplomprüfung des Studienzweiges Mathematik der Studienrichtung Mathematik (§ 2 Abs. 3 Z 26 lit. a des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971) oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft (gemäß der Studienordnung BGBl. Nr. 252/1984) nicht zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind bis zum Beginn des Sommersemesters 1987 unter Bedachtnahme auf § 2 berechtigt, durch schriftliche Erklärung auf das Studium des Studienversuches Angewandte Informatik überzugehen. In diesem Fall werden die gemäß § 20 Abs. 1 AHStG einrechenbaren Semester unter Bedachtnahme auf § 2 zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind spätestens bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung nachzuholen.
(3) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung zu erlassenden neuen Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden.
(4) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 3 haben jedoch das Recht, sich durch schriftliche Erklärung bis zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die zurückgelegten Studien dieser Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum dritten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des Wintersemesters 1986/87 in Kraft.
(2) Der auf Grund dieser Verordnung zu erlassende Studienplan (§ 17 AHStG) kann schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden, er tritt jedoch frühestens gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft.
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