VEREINBARUNG ZWISCHEN DER UNIVERSITÄT INNSBRUCK UND DER UNIVERSITÄT PADUA ÜBER DIE GEMEINSAME DURCHFÜHRUNG EINES STUDIENPROGRAMMES „INTEGRIERTES DIPLOMSTUDIUM DER RECHTSWISSENSCHAFTEN“

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel IV am 1. Jänner 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3 sowie Artikel 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Universitäten vom 20. August 1982, im folgenden kurz „Abkommen“ genannt, schließen die Universität Innsbruck und die Universität Padua folgende Vereinbarung ab:

Artikel I

Mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus italienischem Recht an der Universität Innsbruck werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 lit. b des Abkommens insbesondere Universitätslehrer der Universität Padua beauftragt. Diese werden von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck gemäß den Bestimmungen des österreichischen Universitäts-Organisationsgesetzes zu Universitätslehrern bestellt; sie sind gemäß Artikel 5 des Abkommens Mitglieder der zuständigen Prüfungskommission und können Betreuer von Diplomarbeiten und Dissertationen sein.

Artikel II

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens gilt für das „Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ der als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügte Studienplan, der von den Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universität Innsbruck und Padua gemeinsam ausgearbeitet ist. Die Anlage bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Soweit der Studienplan nichts anderes bestimmt, gelten die im jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens das Studium der Rechtswissenschaften regelnden Vorschriften.

Artikel III

Die beiden Universitäten werden, wenn sich das Studienrecht, welches das Integrierte Diplomstudium betrifft (Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens), in einem der beiden Vertragsstaaten des Abkommens ändert, oder wenn eine der beiden Universitäten dies verlangt, prüfen, ob eine Änderung der Vereinbarung erforderlich ist.

Artikel IV

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vereinbarung unterzeichnet wird.

Artikel V

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Universität kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen. Die Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt nicht die Weiterführung und den Abschluß der bereits nach dem gemeinsamen Studienplan begonnenen Studien.

Geschehen zu Padua, am 22. November 1985, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anlage

STUDIENPLAN

für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua

I. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 1. (1) Das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.

(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription

§ 2. (1) Im ersten Studienabschnitt sind in jedem Semester mindestens 22 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Es steht jedoch frei, in einem Semester nur 18 bis 21 Semesterwochenstunden zu inskribieren; die auf 22 Semesterwochenstunden fehlenden Semesterwochenstunden müssen im anderen Semester des ersten Studienabschnittes zusätzlich inskribiert werden.

(2) Von den 44 Semesterwochenstunden, die im ersten Studienabschnitt mindestens zu inskribieren sind, müssen 40 auf die Pflichtfächer (§ 3) entfallen. Die restlichen vier Semesterwochenstunden sind aus Pflichtfächern des ersten Studienabschnittes oder aus folgenden Freifächern zu inskribieren:

1.

Rechtsphilosophie;

2.

Rechtssoziologie;

3.

Kirchenrecht.

Pflichtfächer

§ 3. Im ersten Studienabschnitt sind aus den Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

1.

Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden

a)

Einführung in das Privatrecht (Vorlesungen, 2 Semesterwochenstunden)

b)

Einführung in das Öffentliche Recht (Vorlesungen, 2 Semesterwochenstunden)

c)

Einführung in die Rechtsphilosophie und juristische Methodenlehre (Vorlesungen, 3 Semesterwochenstunden);

2.

Römisches Privatrecht (Vorlesungen, 8 Semesterwochenstunden);

3.

Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte

a)

Rechtsgeschichte Österreichs (Vorlesungen, 9 Semesterwochenstunden)

b)

Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung (Vorlesungen, 3 Semesterwochenstunden);

4.

Übungen aus einem der unter den Ziffern 2 und 3 genannten Fächer (2 Semesterwochenstunden);

5.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden);

6.

Soziologie für Juristen (Vorlesungen, 5 Semesterwochenstunden).

Angebot an Lehrveranstaltungen

§ 4. (1) Die Lehrveranstaltungen sind in solcher Art und Zahl anzubieten, daß die ordentlichen Hörer den ersten Studienabschnitt - unabhängig davon, in welchem Semester sie das Studium begonnen haben

(2) Aus jedem der beiden Pflichtfächer des § 3 Ziffern 2 und 3 müssen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Semestern außer den im § 3 genannten Lehrveranstaltungen Proseminare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterwochenstunden angeboten werden. Im selben Zeitraum sind aus den Freifächern Kirchenrecht und Rechtsphilosophie Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens je zwei Semesterwochenstunden anzubieten.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von Einzelprüfern mündlich abzuhalten sind. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens am Ende des ersten Semesters begonnen werden.

(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

1.

Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden;

2.

Römisches Privatrecht;

3.

Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

4.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik.

(3) Der Antrag, zu einer Teilprüfung zugelassen zu werden, ist bei der Prüfungskommission für die erste Diplomprüfung einzubringen.

(4) Zu einer Teilprüfung sind nur ordentliche Hörer zuzulassen, die zumindest ein Semester (§ 2 Absatz 1) und die für das Prüfungsfach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 3) inskribiert haben.

(5) Für eine der beiden Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 2 und 3 ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden weiteres Zulassungserfordernis.

(6) Besondere Zulassungsvoraussetzung für die letzte Teilprüfung ist das bestandene Pflichtkolloquium aus „Soziologie für Juristen”. Das Pflichtkolloquium wird mündlich abgehalten.

(7) Zum Pflichtkolloquium aus „Soziologie für Juristen” sind nur ordentliche Hörer zuzulassen, die zumindest ein Semester (§ 2 Absatz 1) und die für das Fach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 3 Ziffer 6) inskribiert haben.

(8) Die Teilprüfung aus dem Fach „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik” (Absatz 2 Ziffer 4) ist auf den Stoff zu beschränken, der das Fach besonders kennzeichnet und von anderen Fächern unterscheidet; gleiches gilt für die Teilprüfung gemäß Absatz 2 Ziffer 3 hinsichtlich der „Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung”.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription

§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind im ersten bis vierten Semester mindestens je 20, im fünften mindestens 16 und im sechsten Semester mindestens 12 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Es steht jedoch frei, in einem der ersten vier Semester nur 16 bis 19 Semesterwochenstunden zu inskribieren; die auf 20 Semesterwochenstunden fehlenden Semesterwochenstunden müssen in einem anderen der ersten vier Semester des zweiten Studienabschnittes zusätzlich inskribiert werden.

(2) Von den 108 Semesterwochenstunden, die im zweiten Studienabschnitt mindestens zu inskribieren sind, müssen 98 auf die Pflichtfächer und die Wahlfächer entfallen. Die restlichen zehn Semesterwochenstunden sind aus Pflichtfächern oder Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes oder aus folgenden Freifächern zu inskribieren:

1.

Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie;

2.

Kriminologie;

3.

Rechtsphilosophie;

4.

Rechtssoziologie;

5.

Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechtes;

6.

Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechtes;

7.

Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechtes und des Verwaltungsrechtes;

8.

Methodenlehre der Rechtswissenschaften.

Pflichtfächer und Wahlfächer

§ 7. Im zweiten Studienabschnitt sind aus den Pflichtfächern und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

1.

Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes (Vorlesungen, 17 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);

2.

italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (Vorlesungen, 7 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);

3.

italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);

4.

italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozeßrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge der Kriminologie (Vorlesungen, 12 + 1 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);

5.

italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre (Vorlesungen, 6 + 2 Semesterwochenstunden, verteilt auf zwei Semester);

6.

italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre (Vorlesungen, 10 + 2 Semesterwochenstunden, verteilt auf zwei Semester);

7.

italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);

8.

Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden);

9.

Übungen aus vier der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Fächer (je 2 Semesterwochenstunden);

10.

Betriebswirtschaftslehre (Vorlesungen, 4 Semesterwochenstunden);

11.

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer:

a)

Kirchenrecht

b)

Grundzüge fremder Privatrechtssysteme

c)

italienisches Finanzrecht

d)

italienisches Wirtschaftsrecht

e)

ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes

f)

Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen

12.

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer:

a)

Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik

b)

Finanzwissenschaften

c)

Angewandte Statistik und Datenverarbeitung

d)

Psychologie für Juristen

e)

Politikwissenschaft

f)

Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit

13.

ein Proseminar oder Seminar aus einem der unter den Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 lit. c und d genannten Fächer (2 Semesterwochenstunden).

Angebot an Lehrveranstaltungen

§ 8. (1) Die Lehrveranstaltungen sind an der Universität Innsbruck in solcher Art anzubieten, daß die ordentlichen Hörer den zweiten Studienabschnitt - unabhängig davon, in welchem Semester sie in diesen eingetreten sind - in sechs Semestern abschließen können. Überdies sind die Lehrveranstaltungen aus den Diplomprüfungsfächern so anzubieten, daß jeder, der seine Studien in einem Wintersemester begonnen hat, am Schluß jedes Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen antreten kann.

(2) Aus den vier Pflichtfächern des § 7 Ziffern 1, 4, 5 und 6 müssen an der Universität Innsbruck innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Semestern außer den im § 7 genannten Lehrveranstaltungen Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterwochenstunden angeboten werden. Im selben Zeitraum sind aus jedem der Freifächer des § 6 Absatz 2 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Semesterwochenstunden anzubieten.

(3) Innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Semestern ist aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 lit. c und d an der Universität Innsbruck eine ausreichende Zahl von Proseminaren und Seminaren anzubieten. Aus den im § 7 Ziffern 10 bis 12 genannten Fächern müssen pro Studienjahr zumindest zwei Semesterwochenstunden Übungen angeboten werden.

(4) In jedem Studienjahr sind an der Universität Innsbruck besondere Lehrveranstaltungen über vergleichende Rechtsterminologie im Ausmaß von mindestens zwei Semesterwochenstunden anzubieten (§ 14 Absatz 2 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften).

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von Einzelprüfern abzuhalten sind, und aus der Diplomarbeit. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens am Ende des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes begonnen werden.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

1.

Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes;

2.

italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;

3.

italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes;

4.

italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozeßrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge der Kriminologie;

5.

italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre;

6.

italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre;

7.

italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes;

8.

Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;

9.

eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:

a)

Kirchenrecht

b)

Grundzüge fremder Privatrechtssysteme

c)

italienisches Finanzrecht

d)

italienisches Wirtschaftsrecht

e)

ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes

f)

Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen;

10.

ein weiteres der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:

a)

Volkswirtschaftslehre und -politik

b)

Finanzwissenschaften

c)

Angewandte Statistik und Datenverarbeitung

d)

Psychologie für Juristen

e)

Politikwissenschaft

f)

Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit.

(3) Die Teilprüfungen aus den in Absatz 2 Ziffern 1, 5 und 6 genannten Fächern bestehen aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit. Ihr Gegenstand hat ein praktischer Rechtsfall oder rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem Kandidaten für die Klausurarbeit zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu betragen. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung voraus. Der Zeitraum zwischen der Klausurarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat höchstens vier Wochen zu betragen. Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit als auch der mündliche Prüfungsteil positiv beurteilt wurden.

(4) Die Teilprüfung aus dem im Absatz 2 Ziffer 4 genannten Fach ist in zwei Teilen abzulegen. Der erste Teil umfaßt das italienische Strafrecht sowie die Grundzüge der Kriminologie und besteht aus einer Prüfungsarbeit, die aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechtes zu vergeben ist, und einem mündlichen Prüfungsteil; der zweite Teil umfaßt das italienische Strafprozeßrecht sowie die Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes und wird nur mündlich abgehalten. Die Reihenfolge der Ablegung der beiden Teile erfolgt nach Wahl des Kandidaten. Die Teilprüfung gilt als bestanden, wenn jeder Teil erfolgreich abgelegt wurde. Hat der Kandidat einen Teil der Teilprüfung nicht bestanden, so beschränkt sich die Wiederholung auf diesen Teil. Für den ersten Teil gelten die im Absatz 3 genannten Bestimmungen sinngemäß.

(5) Die Teilprüfungen aus den übrigen Fächern werden nur mündlich abgehalten.

(6) Der Antrag, zu einer Teilprüfung zugelassen zu werden, ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzubringen.

(7) Zu einer Teilprüfung sind nur ordentliche Hörer zuzulassen, die die erste Diplomprüfung vollständig abgelegt und zumindest das erste Semester des zweiten Studienabschnittes sowie die für das Prüfungsfach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 7) inskribiert haben.

(8) Für vier Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 1 bis 8 ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden weiteres Zulassungserfordernis.

(9) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für die letzte Teilprüfung sind die approbierte Diplomarbeit und das bestandene Pflichtkolloquium aus „Betriebswirtschaftslehre”. Das Pflichtkolloquium wird mündlich abgehalten.

(10) Besondere Zulassungsvoraussetzung für die letzte Teilprüfung überhaupt ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar aus einem der in Absatz 2 Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 9 lit. c und d genannten Fächer im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden. Es wird den Studierenden empfohlen, eine solche Lehrveranstaltung bereits vor der Vergabe der Diplomarbeit zu absolvieren.

(11) Zum Pflichtkolloquium aus „Betriebswirtschaftslehre” sind nur ordentliche Hörer zuzulassen, die zumindest das erste Semester des zweiten Studienabschnittes (§ 6 Absatz 1) und die für das Fach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 7 Ziffer 10) inskribiert haben.

(12) Sofern der erste Studienabschnitt nicht in der Mindeststudiendauer durch erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung abgeschlossen wurde, ist auf Antrag des Studierenden dasjenige Semester, in dem die letzte Teilprüfung der ersten Diplomprüfung abgelegt wurde, in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen, wenn die Inskriptionsvoraussetzungen des § 6 Absatz 1 erbracht wurden.

(13) Soweit eine Prüfung nur die Grundzüge eines Faches oder eines Teilgebietes eines Faches betrifft, ist sie auf den Stoff zu beschränken, der das Fach oder Teilgebiet besonders kennzeichnet und es von anderen unterscheidet. Handelt es sich um ein Rechtsfach, so ist dabei auch der Zusammenhang mit der Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen.

Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen

§ 10. (1) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua als ordentliche Hörer entsprechend diesem Studienplan zurückgelegte Studienzeiten werden im Ausmaß von zwei Semestern auf den zweiten Studienabschnitt dieses Studiums angerechnet.

(2) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua erfolgreich abgelegte Prüfungen aus den dem § 9 Absatz 2 Ziffern 2, 3 und 7 entsprechenden Rechtsfächern werden für dieses Studium anerkannt; ebenso Prüfungen aus „Istituzione di diritto privato” und „Diritto civile” als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 1, aus „Diritto pubblico generale” und „Diritto costituzionale” als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 5, aus „Diritto pubblico generale” und „Diritto amministrativo” als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 6 und aus „Diritto penale” und „Procedura penale” als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 4.

(3) Darüber hinaus bleibt die Anwendung des § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

Diplomarbeit

§ 11. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine Diplomarbeit zu verfassen. Sie hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung nachzuweisen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit muß den im § 7 Absatz 1 Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 lit. c und d genannten Fächern entnommen sein.

(3) Die Diplomarbeit ist eine Hausarbeit.

(4) Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens vier Wochen vor Ablauf des dritten Semesters des zweiten Studienabschnittes (§ 6 Absatz 1) vergeben werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der ordentliche Hörer einen Rechtsanspruch auf Vergabe eines Themas.

(5) Der Kandidat kann das Thema der Diplomarbeit vorschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung ersuchen. Andernfalls hat der im Sinne des ersten Satzes ersuchte Universitätslehrer dem Kandidaten eine Anzahl von Themen vorzuschlagen, aus denen der Kandidat ein Thema auswählen kann.

(6) Lehnt der vom Kandidaten gewähle (Anm.: richtig: gewählte) Universitätslehrer die Betreuung beziehungsweise die Vergabe von Themenvorschlägen ab, hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung - auf Antrag des Kandidaten - zu bestimmen, wer das Thema zu vergeben hat. Hiebei ist dem nominierten Universitätslehrer eine Frist von zwei Wochen bis zu zwei Monaten zu setzen.

(7) Ein Universitätslehrer darf die Themenvergabe nur aus triftigen Gründen ablehnen. Unzulässig ist insbesondere eine Ablehnung mit der Begründung, daß der Kandidat eine bestimmte Teilprüfung noch nicht abgelegt hat.

(8) Die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit obliegt dem Universitätslehrer, der um die Betreuung ersucht wurde oder der das Thema vergeben hat.

(9) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen.

(10) Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen.

IV. ABSCHNITT

Akademischer Grad

§ 12. (1) An die Absolventen, die das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit der zweiten Diplomprüfung gemäß § 9 abgeschlossen haben, ist von der Universität Innsbruck der akademische Grad „Magister der Rechtswissenschaften”, laeinische Bezeichnung „Magister iuris”, abgekürzt „Mag. iur.”, zu verleihen.

(2) Um die Verleihung ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:

a)

die Zeugnisse über die erste und die zweite Diplomprüfung;

b)

die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

V. ABSCHNITT

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 13. Studierende der Universität Padua, die alle Voraussetzungen für die Verleihung der „Laurea in giurisprudenza” an der Universität Padua erfüllt haben, sind zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zuzulassen.

VI. ABSCHNITT

Unterrichts- und Prüfungssprachen

§ 14. (1) Die Lehrveranstaltungen aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 7, 9 sowie 11 lit. c und d können auf Grund der Art der Lehrveranstaltungen im Rahmen dieses Studienplanes, der einen integrierten Bestandteil der Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua bildet, in italienischer Sprache abgehalten werden. Die entsprechenden schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie die Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) können in gleicher Weise in italienischer Sprache abgelegt beziehungsweise verfaßt werden.

(2) Die Diplomarbeit kann, sofern das Thema den im Absatz 1 genannten Fächern entnommen ist, ganz oder zum Teil in italienischer Sprache abgefaßt werden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf Doktoratsstudien sinngemäß anzuwenden.

VII. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 15. Studierende der Studienrichtung Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten dieses Studienplanes folgenden Semesters diesem Studienplan zu unterwerfen. In diesem Falle werden die für das Studium der Rechtswissenschaften zurückgelegten Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Anlage

STUDIENPLAN

für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua

I. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 1. (1) Das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfasst zwei, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.

(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

§ 2. [aufgehoben]

Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen

§ 3. Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen im ersten Studienabschnitt sind:

1.

Einführung in die Rechtswissenschaften

a)

Einführung in das Privatrecht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)

b)

Einführung in das öffentliche Recht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);

2.

Juristische Informations- und Arbeitstechnik (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);

3.

Römisches Privatrecht

a)

Sachenrecht, Grundzüge des Personen- und Erbrechtes (Vorlesungen, 3 Semesterstunden)

b)

Obligationenrecht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);

4.

Rechtsgeschichte

a)

Ältere Rechtsgeschichte (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)

b)

Neuere Rechtsgeschichte, ab Aufklärung (Vorlesungen, 3 Semesterstunden);

5.

Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre (Vorlesungen, 6 + 2 Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);

6.

Wirtschaft

a)

Grundlagen der Wirtschaft (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)

b)

Rechnungswesen (Vorlesungen, 3 Semesterstunden);

7.

Übungen aus einem der unter den Ziffern 3 und 4 genannten Fächern (2 Semesterstunden);

8.

Übungen aus dem unter Ziffer 5 genannten Fach

Angebot an Lehrveranstaltungen

§ 4. (1) Die Lehrveranstaltungen sind in solcher Art und Zahl anzubieten, dass die ordentlichen Hörer den ersten Studienabschnitt -

unabhängig davon, in welchem Semester sie das Studium begonnen haben – in zwei Semestern abschließen können.

(2) Aus jedem der drei Pflichtfächer des § 3 Ziffern 3, 4 und 5 müssen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Semestern außer den im § 3 genannten Lehrveranstaltungen Proseminare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterstunden angeboten werden.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von Einzelprüfern abzuhalten sind. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens am Ende des ersten Semesters begonnen werden.

(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

1.

Einführung in die Rechtswissenschaften;

2.

Römisches Privatrecht;

3.

Rechtsgeschichte;

4.

Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre;

5.

Wirtschaft.

(3) Die Teilprüfung aus dem in Absatz 2 Ziffer 4 genannten Fach besteht aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit. Ihr Gegenstand hat ein praktischer Rechtsfall oder rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem Kandidaten für die Klausurarbeit zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu betragen. Das Antreten zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der Prüfungsarbeit voraus. Der Zeitraum zwischen der Klausurarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat höchstens vier Wochen zu betragen. Die Teilprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit als auch der mündliche Prüfungsteil positiv beurteilt wurden.

(4) Die Teilprüfungen aus den in den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Fächern werden nur mündlich abgehalten.

(5) Die Teilprüfung aus dem in Ziffer 5 genannten Fach wird schriftlich abgehalten.

(6) Die Anmeldung zu einer Teilprüfung erfolgt beim Studiendekan.

(7) Für die Teilprüfung aus dem in Ziffer 4 genannten Fach ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterstunden Antrittsvoraussetzung.

(8) Für eine der beiden Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 2 und 3 ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterstunden weiteres Antrittserfordernis.

(9) Besondere Antrittsvoraussetzung für die letzte Teilprüfung ist die bestandene Abschluss- Lehrveranstaltungsprüfung aus „Juristische Informations- und Arbeitstechnik“. Diese Prüfung kann unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Erfordernisse in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden. Die Prüfungsform ist vom Lehrveranstaltungsleiter vor Semesterbeginn bekannt zu geben.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

§ 6. [aufgehoben]

Pflichtfächer, Wahlfächer und Lehrveranstaltungen

§ 7. Pflichtfächer, Wahlfächer und Lehrveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt sind:

1.

Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes (Vorlesungen, 17 Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);

2.

italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (Vorlesungen, 7 Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);

3.

italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes (Vorlesungen, 6 Semesterstunden, verteilt auf zwei Semester);

4.

italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozessrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge der Kriminologie (Vorlesungen, 12 + 1 Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);

5.

italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre (Vorlesungen, 10 + 2 Semesterstunden, verteilt auf zwei Semester);

6.

italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes (Vorlesungen, 6 Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);

7.

Europarecht (Vorlesungen, 4 Semesterstunden);

8.

Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen (Vorlesungen, 3 Semesterstunden);

9.

Übungen aus vier der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Fächer (je 2 Semesterstunden);

10.

Rechtsphilosophie (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);

11.

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer:

a)

Grundzüge fremder Privatrechtssysteme

b)

italienisches Finanzrecht

c)

italienisches Wirtschaftsrecht

d)

ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes (Vorlesungen, 5 Semesterstunden);

12.

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer:

a)

Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik

b)

Finanzwissenschaften

c)

Angewandte Statistik und Datenverarbeitung

d)

Psychologie für Juristen

e)

Politikwissenschaft

f)

Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit (Vorlesungen, 4 Semesterstunden);

13.

ein Proseminar oder Seminar aus einem der unter den Ziffern 1 bis 8, 11 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5 genannten Fächer (2 Semesterstunden).

Angebot an Lehrveranstaltungen

§ 8. (1) Die Lehrveranstaltungen sind an der Universität Innsbruck in solcher Art anzubieten, dass die ordentlichen Hörer den zweiten Studienabschnitt – unabhängig davon, in welchem Semester sie in diesen eingetreten sind – in sechs Semestern abschließen können. Überdies sind die Lehrveranstaltungen aus den Diplomprüfungsfächern so anzubieten, dass jeder, der seine Studien in einem Wintersemester begonnen hat, am Schluss jedes Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen antreten kann.

(2) Aus den drei Pflichtfächern des § 7 Ziffern 1, 4, und 5 müssen an der Universität Innsbruck innerhalb von sechs aufeinander folgenden Semestern außer den im § 7 genannten Lehrveranstaltungen Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterstunden angeboten werden.

(3) Innerhalb von sechs aufeinander folgenden Semestern ist aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 8, 11 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5 an der Universität Innsbruck eine ausreichende Zahl von Proseminaren und Seminaren anzubieten. Aus den im § 7 Ziffer 11 genannten Fächern müssen pro Studienjahr zumindest zwei Semesterstunden Übungen angeboten werden.

(4) In jedem Studienjahr sind an der Universität Innsbruck besondere Lehrveranstaltungen über vergleichende Rechtsterminologie im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden anzubieten (§ 14 Absatz 2 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften).

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von Einzelprüfern abzuhalten sind, und aus der Diplomarbeit. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens am Ende des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes begonnen werden.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

1.

Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes;

2.

italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;

3.

italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes;

4.

italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozessrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge der Kriminologie;

5.

italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre;

6.

italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes;

7.

Europarecht;

8.

allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;

9.

Rechtsphilosophie;

10.

eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:

a)

Grundzüge fremder Privatrechtssysteme

b)

italienisches Finanzrecht

c)

italienisches Wirtschaftsrecht

d)

ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes;

11.

ein weiteres der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:

a)

Volkswirtschaftslehre und -politik

b)

Finanzwissenschaften

c)

Angewandte Statistik und Datenverarbeitung

d)

Psychologie für Juristen

e)

Politikwissenschaft

f)

Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit.

(3) Die Teilprüfungen aus den in Absatz 2 Ziffern 1 und 5 genannten Fächern bestehen aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit. Ihr Gegenstand hat ein praktischer Rechtsfall oder rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem Kandidaten für die Klausurarbeit zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu betragen. Das Antreten zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der Prüfungsarbeit voraus. Der Zeitraum zwischen der Klausurarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat höchstens vier Wochen zu betragen. Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit als auch der mündliche Prüfungsteil positiv beurteilt wurden.

(4) Die Teilprüfung aus dem im Absatz 2 Ziffer 4 genannten Fach ist in zwei Teilen abzulegen. Der erste Teil umfasst das italienische Strafrecht sowie die Grundzüge der Kriminologie und besteht aus einer Prüfungsarbeit, die aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechtes zu vergeben ist, und einem mündlichen Prüfungsteil; der zweite Teil umfasst das italienische Strafprozessrecht sowie die Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes und wird nur mündlich abgehalten. Die Reihenfolge der Ablegung der beiden Teile erfolgt nach Wahl des Kandidaten. Die Teilprüfung gilt als bestanden, wenn jeder Teil erfolgreich abgelegt wurde. Hat der Kandidat einen Teil der Teilprüfung nicht bestanden, so beschränkt sich die Wiederholung auf diesen Teil. Für den ersten Teil gelten die im Absatz 3 genannten Bestimmungen sinngemäß.

(5) Die Teilprüfungen aus den übrigen Fächern werden nur mündlich abgehalten.

(6) Die Anmeldung zu einer Teilprüfung erfolgt beim Studiendekan.

(7) Zu einer Teilprüfung dürfen nur ordentliche Hörer antreten, die die erste Diplomprüfung vollständig abgelegt haben.

(8) Für vier Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 1 bis 8 ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterstunden weiteres Antrittserfordernis.

(9) Besondere Antrittsvoraussetzungen für die letzte Teilprüfung sind die approbierte Diplomarbeit und die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar aus einem der in Absatz 2 Ziffern 1 bis 8, 9 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5 genannten Fächer im Ausmaß von zwei Semesterstunden. Es wird den Studierenden empfohlen, eine solche Lehrveranstaltung bereits vor der Vergabe der Diplomarbeit zu absolvieren.

(10) Sofern der erste Studienabschnitt nicht in der Mindeststudiendauer durch erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung abgeschlossen wurde, ist auf Antrag des Studierenden dasjenige Semester, in dem die letzte Teilprüfung der ersten Diplomprüfung abgelegt wurde, in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen.

(11) Soweit eine Prüfung nur die Grundzüge eines Faches oder eines Teilgebietes eines Faches betrifft, ist sie auf den Stoff zu beschränken der das Fach oder Teilgebiet besonders kennzeichnet und es von anderen unterscheidet. Handelt es sich um ein Rechtsfach, so ist dabei auch der Zusammenhang mit der Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen.

Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen

§ 10. (1) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua als ordentliche Hörer entsprechend diesem Studienplan zurückgelegte Studienzeiten werden im Ausmaß von zwei Semestern auf den zweiten Studienabschnitt dieses Studiums angerechnet.

(2) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua erfolgreich abgelegte Prüfungen aus den dem § 9 Absatz 2 Ziffern 2, 3 und 6 entsprechenden Rechtsfächern werden für dieses Studium anerkannt; ebenso Prüfungen aus „Istituzioni di diritto privato“ und „Diritto civile“ als Prüfung nach § 9 Abs. 2 Ziffer 1, aus „Diritto pubblico generale“ und „Diritto costituzionale“ als Prüfung nach § 5 Absatz 2 Ziffer 4, aus „Diritto pubblico generale“ und „Diritto amministrativo“ als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 5 und aus „Diritto penale“ und „Procedura penale“ als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 4.

(3) Darüber hinaus bleibt die Anwendung des § 59 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes in der jeweiligen Fassung unberührt.

Diplomarbeit

§ 11. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine Diplomarbeit zu verfassen. Sie hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung nachzuweisen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit muss den im § 7 Ziffern 1 bis 8, 11 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5 genannten Fächern entnommen sein.

(3) Die Diplomarbeit ist eine Hausarbeit.

(4) Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens vier Wochen vor Ablauf des dritten Semesters des zweiten Studienabschnittes vergeben werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der ordentliche Hörer einen Rechtsanspruch auf Vergabe eines Themas.

(5) Der Kandidat kann das Thema der Diplomarbeit vorschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung ersuchen. Andernfalls hat der im Sinne des ersten Satzes ersuchte Universitätslehrer dem Kandidaten eine Anzahl von Themen vorzuschlagen, aus denen der Kandidat ein Thema auswählen kann.

(6) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung beziehungsweise die Vergabe von Themenvorschlägen ab, hat der Studiendekan – auf Antrag des Kandidaten – zu bestimmen, wer das Thema zu vergeben hat. Hiebei ist dem nominierten Universitätslehrer eine Frist von zwei Wochen bis zu zwei Monaten zu setzen.

(7) Ein Universitätslehrer darf die Themenvergabe nur aus triftigen Gründen ablehnen. Unzulässig ist insbesondere eine Anlehnung mit der Begründung, dass der Kandidat eine bestimmte Teilprüfung noch nicht abgelegt hat.

(8) Die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit obliegt dem Universitätslehrer, der um die Betreuung ersucht wurde oder der das Thema vergeben hat.

(9) Die Diplomarbeit ist beim Studiendekan einzureichen.

(10) Der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen.

IV. ABSCHNlTT

Akademischer Grad

§ 12. (1) An die Absolventen, die das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit der zweiten Diplomprüfung gemäß § 9 abgeschlossen haben, ist von der Universität Innsbruck der akademische Grad „Magistra der Rechtswissenschaften“ bzw. „Magister der Rechtswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra iuris“ bzw. „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“, zu verleihen.

(2) Um die Verleihung ist beim Studiendekan anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:

a)

die Zeugnisse über die erste und die zweite Diplomprüfung;

b)

die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

V. ABSCHNITT

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 13. Studierende der Universität Padua, die alle Voraussetzungen für die Verleihung der „Laurea in giurisprudenza“ an der Universität Padua erfüllt haben, sind zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zuzulassen.

VI. ABSCHNITT

Unterrichts- und Prüfungssprachen

§ 14. (1) Die Lehrveranstaltungen aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 6, 11 lit. b, c und d sowie § 3 Ziffer 5 können auf Grund der Art der Lehrveranstaltungen im Rahmen dieses Studienplanes, der einen integrierten Bestandteil der Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua bildet, in italienischer Sprache abgehalten werden. Die entsprechenden schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie die Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) können in gleicher Weise in italienischer Sprache abgelegt beziehungsweise verfasst werden.

(2) Die Diplomarbeit kann, sofern das Thema den im Absatz 1 genannten Fächern entnommen ist, ganz oder zum Teil in italienischer Sprache abgefasst werden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf Doktoratsstudien sinngemäß anzuwenden.

VII. ABSCHNITT

[entfällt]

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 189/1987, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 3/1986)

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1987 in Kraft.

(2) Studierende, die bis zum Wintersemester 1986/87 für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck immatrikuliert sind, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung bis zum Ende der Immatrikulationsfrist für das Sommersemester 1987 an der Universität Innsbruck dem Studienplan in der Fassung dieser Vereinbarung zu unterwerfen. Andernfalls können sie ihr Studium nach dem Studienplan in seiner ursprünglichen Fassung durchführen und abschließen.

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. III Nr. 262/2001, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 3/1986)

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung begonnen haben, können das Studium innerhalb folgender Fristen nach dem Studienplan für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua in der bisherigen Fassung, Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck, Studienjahr 1986/87 Nr. 205, fortsetzen und beenden:

a)

Ist der erste Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen, stehen für diesen höchstens drei weitere Semester und für den zweiten Studienabschnitt höchstens sieben Semester zur Verfügung.

b)

Ist der zweite Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen, stehen für diesen höchstens sieben weitere Semester zur Verfügung.

(3) Während der in Abs. 2 genannten Fristen sind Lehrveranstaltungen nach der bisherigen Fassung des Studienplans in ausreichender Zahl anzubieten, soweit sie nicht bereits nach den Bestimmungen des Studienplanes in der neuen Fassung angeboten werden.

(4) Studierende, die einen Studienabschnitt nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist abschließen, können ihr Studium nur mehr nach dem Studienplan in der neuen Fassung fortsetzen und beenden.

(5) Studierende gemäß Abs. 2 sind berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan in der neuen Fassung zu unterstellen. Diese Entscheidung ist endgültig.

(6) Für den Übertritt in das neue Studium (Abs. 4 und 5) gilt Folgendes:

a)

Studierende, die sich noch im ersten Studienabschnitt befinden, wechseln in den ersten Abschnitt des neuen Studiums;

b)

Studierende, die den ersten Studienabschnitt bereits abgeschlossen haben oder die sich bereits im zweiten Studienabschnitt befinden, haben die Wahl, in den ersten oder in den zweiten Abschnitt des neuen Studiums zu wechseln. Wechseln Studierende in den zweiten Abschnitt, so haben sie in diesem die Prüfungen aus den Fächern „Juristische Informations- und Arbeitstechnik“ (§ 5 Abs. 9) und „Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre“ (§ 5 Abs. 2 Ziffer 4) nachzuholen.

(7) Für Studierende, die in das neue Studium wechseln, hat die Vorschrift, wonach Teilprüfungen frühestens am Ende des ersten Semesters des betreffenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen (§§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1), keine Geltung.

(8) Die Anrechnung von Prüfungen, die auf Grund des Studienplanes in der bisherigen Fassung (Abs. 2) abgelegt worden sind, wird durch Verordnung der Studienkommission gemäß § 59 Abs. 1 UniStG geregelt.

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