Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. Juli 1986 über die Studienberechtigungsprüfung (Studienberechtigungsverordnung - StudBerVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-09-01
Letzte Aktualisierung 1994-09-15
Status Aufgehoben · 2010-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 und 3, des § 8 Abs. 2 und 3 und des § 16 Abs. 6 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, wird verordnet:

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung

§ 1. (1) Die Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung für das vom Bewerber gewählte ordentliche Studium sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Soweit bei lebenden Fremdsprachen eine Auswahlmöglichkeit besteht, hat der Bewerber die Auswahl zu treffen.

(2) Ist das vom Bewerber angestrebte Studium kombinationspflichtig, so sind die Pflichtfächer wie folgt zu ermitteln:

1.

Die im Anhang 1 angeführten Pflichtfächer beider Studienrichtungen sind zu reihen: erstes Pflichtfach für die erste Studienrichtung - erstes Pflichtfach für die zweite Studienrichtung - zweites Pflichtfach für die erste Studienrichtung usw.

2.

Pflichtfächer mit gleicher Gegenstandsbezeichnung, die zweimal vorkommen, sind nur einmal, und zwar in der Position ihres erstmaligen Vorkommens nach der mit der höheren Zahl versehenen Stoffumschreibung vorzusehen. Trifft „Biologie und Umweltkunde“ mit „Biologie“ zusammen, so ist das erstgenannte Fach zu prüfen; „Biologie“ und „Geologische Grundlagen“ ergeben in diesem Fall zusammen ein Pflichtfach. Eine lebende Fremdsprache ist nach Möglichkeit so auszuwählen, daß sie den Anforderungen beider Studienrichtungen genügt.

Verbleiben sodann noch mehr als drei Pflichtfächer, so sind nur die ersten drei Fächer dem Bewerber als Pflichtfächer vorzuschreiben.

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Prüfungsanforderungen und -methoden

§ 2. (1) Die Prüfungsanforderungen der Pflichtfächer sind dem Anhang 2 zu entnehmen.

(2) Die Pflichtfächer werden unter Anwendung folgender Methoden geprüft:

1.

mündliche Prüfung:

a)

Geschichte;

b)

Latein 1;

c)

Biologie;

d)

Biologie und Umweltkunde;

e)

Geologische Grundlagen;

f)

Biologisch-geologische Grundlagen;

g)

Geographie und Wirtschaftskunde.

2.

schriftliche Prüfung:

a)

Lebende Fremdsprache 1;

b)

Darstellende Geometrie.

3.

schriftliche und mündliche Prüfung:

a)

Latein 2 und 3;

b)

Griechisch;

c)

Lebende Fremsprache 2;

d)

Philologische Grundlagen;

e)

Mathematik;

f)

Physik;

g)

Chemie.

(3) Wahlfächer sind in der Regel mündlich zu prüfen.

Erweiterter Wirkungsbereich

einiger Studienberechtigungskommissionen

§ 3. (1) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Veterinärmedizin, die Studienrichtung Musiktheaterregie und das Kurzstudium Musiktherapie sind an der Universität Wien zu erlangen.

(2) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Universität für Bodenkultur Wien eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Wien zu erlangen.

(3) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Graz zu erlangen.

(4) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Salzburg und Linz zu erlangen.

(5) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sowie für den Studienzweig „Regie'' der Studienrichtung Darstellende Kunst sind an den Universitäten Wien, Graz und Salzburg zu erlangen. Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind überdies an der Universität Innsbruck zu erlangen.

(6) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Architektur sind auch an der Universität Linz zu erlangen.

(7) An der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien sind keine Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen durchzuführen.

Erweiterter Wirkungsbereich

einiger Studienberechtigungskommissionen

§ 3. (1) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Veterinärmedizin, die Studienrichtung Musiktheaterregie und das Kurzstudium Musiktherapie sind an der Universität Wien zu erlangen.

(2) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Universität für Bodenkultur Wien eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Wien zu erlangen.

(3) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Graz zu erlangen.

(4) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Salzburg und Linz zu erlangen.

(5) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sowie für den Studienzweig „Regie'' der Studienrichtung Darstellende Kunst sind an den Universitäten Wien, Graz und Salzburg zu erlangen. Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind überdies an der Universität Innsbruck zu erlangen.

(6) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für das Kurzstudium Musik- und Bewegungserziehung sind an der Universität Salzburg zu erlangen.

(7) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Architektur sind auch an der Universität Linz zu erlangen.

(8) An der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien sind keine Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen durchzuführen.

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Erweiterter Wirkungsbereich einiger Studienberechtigungskommissionen

§ 3. (1) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Veterinärmedizin, die Studienrichtung Musiktheaterregie und das Kurzstudium Musiktherapie sind an der Universität Wien zu erlangen.

(2) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Universität für Bodenkultur Wien eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Wien zu erlangen.

(3) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Graz zu erlangen.

(4) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Salzburg und Linz zu erlangen.

(5) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg zu erlangen.

(6) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für den Studienzweig „Regie“ der Studienrichtung Darstellende Kunst sind an den Universitäten Wien und Salzburg, solche für das Kurzstudium Musik- und Bewegungserziehung sind an der Universität Salzburg zu erlangen.

(7) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Architektur sind auch an der Universität Linz zu erlangen.

(8) An der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien sind keine Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen durchzuführen.

Zulassungsanträge und Prüfungsakten

§ 4. (1) Die Bewerber haben die Zulassung und die Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung mittels der Formulare SBP 1 und SBP 4 nach dem Muster des Anhanges 3 (Anhang nicht darstellbar) zu beantragen.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Universitätsdirektionen mittels der Formulare SBP 2, SBP 3 und SBP 5 nach dem Muster des Anhanges 3 (Anhang nicht darstellbar) zu führen. Das Einlageblatt „Protokoll'' (SBP 3) ist von der Studienberechtigungskommission, das Einlageblatt „Prüfungsprotokoll'' (SBP 5) ist vom Prüfer auszufüllen.

(3) Die vollständigen Prüfungsakten sind mindestens 10 Jahre, der Bogen „Prüfungsakt'' (SBP 2) ist mindestens 80 Jahre nach Abschluß des betreffenden Verfahrens im Original oder in fototechnischer Abschrift aufzubewahren. Die ausschließlich digitale Speicherung der in den Prüfungsakten enthaltenen Informationen ist zulässig.

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Zulassungsanträge und Prüfungsakten

§ 4. (1) Die Bewerber haben die Zulassung und die Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung mittels der Formulare SBP 1 und SBP 4 nach dem Muster des Anhanges 3 zu beantragen.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Universitätsdirektionen mittels der Formulare SBP2 und SBP5 nach dem Muster des Anhanges 3 zu führen. Das Einlageblatt „Prüfungsprotokoll“ (SBP5) ist vom Prüfer auszufüllen.

(3) Die vollständigen Prüfungsakten sind mindestens 10 Jahre, der Bogen „Prüfungsakt“ (SBP 2) ist mindestens 80 Jahre nach Abschluß des betreffenden Verfahrens im Original oder in fototechnischer Abschrift aufzubewahren. Die ausschließlich digitale Speicherung der in den Prüfungsakten enthaltenen Informationen ist zulässig.

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Studienberechtigungszeugnis

§ 5. (1) Die erfolgreiche Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung ist durch ein Studienberechtigungszeugnis (SBP 6) nach dem Muster des Anhanges 3 zu beurkunden.

(2) Im Studienberechtigungszeugnis ist bei der Angabe der Prüfungsfächer gegebenenfalls zu vermerken, daß andere Prüfungen anerkannt wurden (§ 5 und § 7 Abs. 2 StudBerG). Die Vermerke haben auf „(Anerkennung)“ oder „(Teilanerkennung)“ zu lauten.

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 47/1991 treten Artikel II der Verordnung BGBl. Nr. 434/1989 und Artikel II der Verordnung BGBl. Nr. 607/1990 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Absolventen der in den folgenden Absätzen angeführten Studienberechtigungsprüfungen sind ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (§ 7 StudBerG) außer zu den in ihrem Studienberechtigungszeugnis enthaltenen Studienrichtungen auch zu den jeweils angeführten zusätzlichen Studienrichtungen zuzulassen.

(2) Studienberechtigungen für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen umfassen zusätzlich:

1.

das internationale Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung'', sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor dem September 1989 abgelegt wurde;

2.

den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft, sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor 1992 abgelegt wurde.

(3) Studienberechtigungen für Technische Mathematik und Informatik umfassen zusätzlich:

1.

den Studienversuch Computerwissenschaften, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem September 1989 abgelegt wurde;

2.

den Studienversuch Mechatronik, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem Oktober 1990 abgelegt wurde.

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Absolventen der in den folgenden Absätzen angeführten Studienberechtigungsprüfungen sind ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (§ 7 StudBerG) außer zu den in ihrem Studienberechtigungszeugnis enthaltenen Studienrichtungen auch zu den jeweils angeführten zusätzlichen Studienrichtungen zuzulassen.

(2) Studienberechtigungen für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen umfassen zusätzlich:

1.

das internationale Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“, sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor dem September 1989 abgelegt wurde;

2.

den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft, sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor 1992 abgelegt wurde.

(3) Studienberechtigungen für Technische Mathematik und Informatik umfassen zusätzlich:

1.

den Studienversuch Computerwissenschaften, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem September 1989 abgelegt wurde;

2.

den Studienversuch Mechatronik, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem Oktober 1990 abgelegt wurde.

(4) Studienberechtigungen für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften umfassen zusätzlich den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor 1993 abgelegt wurde.

Anhang 1

```

```

(zu § 1 Abs. 1)

Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung nach Studienrichtungen

Studienrichtung Pflichtfach

```

```

```

1.

Katholisch-theologische Geschichte 3

```

Studienrichtungen, Latein 2

Evangelische Theologie

```

```

```

2.

Rechtswissenschaften Geschichte 2

```

Latein 1

```

```

```

3.

Sozial- und

```

Wirtschaftswissenschaften

3.1. Sozial- und Mathematik 1

wirtschaftswissenschaft- Englisch oder Französisch oder

liche Studienrichtungen eine andere im Studienplan für

die gewählte Studienrichtung

vorgesehene lebende Fremdsprache

(lebende Fremdsprache 2)

3.2. Studienversuch Mathematik 1

Angewandte Englisch

Betriebswirtschaft, (lebende Fremdsprache 2)

internationales

Studienprogramm

Wirtschaftswissenschaften

mit internationaler

Ausrichtung

3.3. Studienversuch Mathematik 1

Angewandte Informatik Englisch

(lebende Fremdsprache 1)

```

```

```

4.

Medizin, Biologie und Umweltkunde

```

Veterinärmedizin Chemie 2

Physik 1

```

```

```

5.

Geisteswissenschaften

```

5.1. Philosophie Geschichte 2

```

```

5.2. Pädagogik Geschichte 2

```

```

5.3. Psychologie Biologie

Mathematik 1

```

```

5.4. Philosophie, Pädagogik Geschichte 2

und Psychologie (Lehramt

an höheren Schulen)

```

```

5.5. Politikwissenschaft Geschichte 2

eine lebende Fremdsprache

(lebende Fremdsprache 1)

```

```

5.6. Publizistik- und Geschichte 2

Kommunikationswissenschaft

```

```

5.7. Völkerkunde Geschichte 2

Geographie und Wirtschaftskunde 2

eine lebende Fremdsprache

(lebende Fremdsprache 1)

```

```

5.8. Volkskunde (Ethnologia Geschichte 2

Europaea) Geographie und Wirtschaftskunde 1

eine lebende europäische

Fremdsprache

(lebende Fremdsprache 2)

```

```

5.9. Ur- und Frühgeschichte Latein 2

Geschichte 3

```

```

5.10. Alte Geschichte und Latein 3

Altertumskunde, Griechisch

Klassische Archäologie Geschichte 3

```

```

5.11. Geschichte eine lebende Fremdsprache

(lebende Fremdsprache 1)

Latein 2

```

```

5.12. Kunstgeschichte Geschichte 2

Latein 2

```

```

5.13. Musikwissenschaft Geschichte 1

Latein 2

```

```

5.14. Theaterwissenschaft Geschichte 1

```

```

5.15. Sprachwissenschaft Philologische Grundlagen

eine lebende Fremdsprache

(lebende Fremdsprache 2)

```

```

5.16. Deutsche Philologie Philologische Grundlagen

Geschichte 2

```

```

5.17. Latein Latein 3

Griechisch

Geschichte 2

```

```

5.18. Griechisch Griechisch

Latein 3

Geschichte 2

```

```

5.19. Anglistik und Englisch

Amerikanistik (lebende Fremdsprache 2)

Philologische Grundlagen

Geschichte 1

```

```

5.20. Studienrichtungen der eine romanische Sprache

Romanistik (lebende Fremdsprache 2)

Latein 2

Philologische Grundlagen

```

```

5.21. Studienrichtungen der Philologische Grundlagen

Slawistik Englisch oder Französisch

(lebende Fremdsprache 1)

Geschichte 1

```

```

5.22. Sonstige philologische

und kulturkundliche

Studienrichtungen

5.22.1. Judaistik, Altsemitische Geschichte 3

Philologie und Latein 3

orientalische

Archäologie, Sprachen

und Kulturen des Alten

Orients

5.22.2. Ägyptologie Latein 3

Griechisch

Geschichte 3

5.22.3. Arabistik, Turkologie Philologische Grundlagen

Geschichte 3

5.22.4. Byzantinistik und Philologische Grundlagen

Neogräzistik Griechisch

Geschichte 2

5.22.5. Finno-Ugristik, Philologische Grundlagen

Studienversuch Geschichte 2

Skandinavistik

5.22.6. Japanologie, Indologie, Philologische Grundlagen

Sinologie, Tibetologie Geschichte 1

und Buddhismuskunde,

Afrikanistik

```

```

5.23. Übersetzer- und erste gewählte Fremdsprache

Dolmetscherausbildung, (lebende Fremdsprache 2)

Kurzstudium für Philologische Grundlagen

Übersetzer

```

```

```

6.

Naturwissenschaften

```

6.1. Logistik, Mathematik Mathematik 3

Englisch

(lebende Fremdsprache 1)

```

```

6.2. Darstellende Geometrie Mathematik 3

(Lehramt an höheren Darstellende Geometrie

Schulen)

```

```

6.3. Physik, Astronomie Mathematik 3

Physik 2

Englisch

(lebende Fremdsprache 1)

```

```

6.4. Meteorologie und Mathematik 2

Geophysik Physik 2

Geologische Grundlagen

```

```

6.5. Chemie Chemie 2

Mathematik 2

Physik 1

```

```

6.6. Erdwissenschaften Geologische Grundlagen

Physik 1

Chemie 1

```

```

6.7. Biologie, Biologie und Biologisch-geologische Grundlagen

Erdwissenschaften Physik 1

(Lehramt an höheren Chemie 1

Schulen), Biologie und

Warenlehre (Lehramt an

höheren Schulen)

```

```

6.8. Pharmazie Biologie und Umweltkunde

Mathematik 2

Chemie 2

```

```

6.9. Geographie Geographie und Wirtschaftskunde 2

Mathematik 2

Geologische Grundlagen

```

```

6.10. Haushalts- und Chemie 2

Ernährungswissenschaften, Mathematik 1

Studienversuch Physik 1

Ernährungswissenschaften

```

```

6.11. Sportwissenschaften und Biologie

Leibeserziehung Geschichte 2

Mathematik 1

```

```

```

7.

Technik

```

7.1. Bauingenieurwesen, Mathematik 2

Wirtschaftsingenieurwesen Physik 1

- Bauwesen, Architektur, Darstellende Geometrie

Vermessungswesen

```

```

7.2. Raumplanung und Mathematik 2

Raumordnung Darstellende Geometrie

Geographie und Wirtschaftskunde 2

```

```

7.3. Maschinenbau, Mathematik 3

Wirtschaftsingenieurwesen Physik 1

- Maschinenbau, Darstellende Geometrie

Elektrotechnik,

Verfahrenstechnik

```

```

7.4. Technische Mathematik, Mathematik 3

Informatik, Kurzstudium Physik 1

der Datentechnik, Englisch

Telematik, (lebende Fremdsprache 1)

Studienversuch

Computerwissenschaften,

Studienversuch

Mechatronik

```

```

7.5. Kurzstudium der Mathematik 3

Versicherungsmathematik Englisch

(lebende Fremdsprache 1)

```

```

7.6. Technische Chemie, Chemie 2

Wirtschaftsingenieurwesen Mathematik 2

- Technische Chemie Physik 1

```

```

7.7. Technische Physik Mathematik 3

Physik 2

Chemie 1

```

```

```

8.

Montanistik

```

8.1. Montanistische Mathematik 3

Studienrichtungen Physik 1

Darstellende Geometrie

8.2. Studienversuch Mathematik 3

Angewandte Physik 1

Geowissenschaften Chemie 1

```

```

```

9.

Studienrichtungen der Mathematik 2

```

Bodenkultur Chemie 2

Physik 1

```

```

```

10.

Studien an Hochschulen

```

künstlerischer Richtung

10.1. Bildnerische Erziehung Geschichte 2

(Lehramt an höheren

Schulen), Werkerziehung

(Lehramt an höheren

Schulen), Textiles

Gestalten und Werken

(Lehramt an höheren

Schulen), Musikerziehung

(Lehramt an höheren

Schulen),

Instrumentalmusikerziehung

(Lehramt an höheren

Schulen),

Kurzstudium „Musik- und

Bewegungserziehung''

```

```

10.2. Musiktheaterregie, Geschichte 2

Studienzweig „Regie'' eine lebende europäische

der Studienrichtung Fremdsprache

Darstellende Kunst (lebende Fremdsprache 2)

```

```

10.3. Kurzstudium Biologie

„Musiktherapie''

```

```

Anhang 1

```

```

(zu § 1 Abs. 1)

Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung nach Studienrichtungen

Studienrichtung Pflichtfach

```

```

```

1.

Katholisch-theologische Geschichte 3

```

Studienrichtungen, Latein 2

Evangelische Theologie

```

```

```

2.

Rechtswissenschaften Geschichte 2

```

Latein 1

```

```

```

3.

Sozial- und

```

Wirtschaftswissenschaften

3.1. Sozial- und Mathematik 1

wirtschaftswissenschaft- Englisch oder Französisch oder

liche Studienrichtungen eine andere im Studienplan für

die gewählte Studienrichtung

vorgesehene lebende Fremdsprache

(lebende Fremdsprache 2)

3.2. Studienversuch Mathematik 1

Angewandte Englisch

Betriebswirtschaft, (lebende Fremdsprache 2)

internationales

Studienprogramm

Wirtschaftswissenschaften

mit internationaler

Ausrichtung

3.3. Studienversuch Mathematik 1

Angewandte Informatik Englisch

(lebende Fremdsprache 1)

```

```

```

4.

Medizin, Biologie und Umweltkunde

```

Veterinärmedizin Chemie 2

Physik 1

```

```

```

5.

Geisteswissenschaften

```

5.1. Philosophie Geschichte 2

```

```

5.2. Pädagogik Geschichte 2

```

```

5.3. Psychologie Biologie

Mathematik 1

```

```

5.4. Philosophie, Pädagogik Geschichte 2

und Psychologie (Lehramt

an höheren Schulen)

```

```

5.5. Politikwissenschaft Geschichte 2

eine lebende Fremdsprache

(lebende Fremdsprache 1)

```

```

5.6. Publizistik- und Geschichte 2

Kommunikationswissenschaft

```

```

5.7. Völkerkunde Geschichte 2

Geographie und Wirtschaftskunde 2

eine lebende Fremdsprache

(lebende Fremdsprache 1)

```

```

5.8. Volkskunde (Ethnologia Geschichte 2

Europaea) Geographie und Wirtschaftskunde 1

eine lebende europäische

Fremdsprache

(lebende Fremdsprache 2)

```

```

5.9. Ur- und Frühgeschichte Latein 2

Geschichte 3

```

```

5.10. Alte Geschichte und Latein 3

Altertumskunde, Griechisch

Klassische Archäologie Geschichte 3

```

```

5.11. Geschichte eine lebende Fremdsprache

(lebende Fremdsprache 1)

Latein 2

```

```

5.12. Kunstgeschichte Geschichte 2

Latein 2

```

```

5.13. Musikwissenschaft Geschichte 1

Latein 2

```

```

5.14. Theaterwissenschaft Geschichte 1

```

```

5.15. Sprachwissenschaft Philologische Grundlagen

eine lebende Fremdsprache

(lebende Fremdsprache 2)

```

```

5.16. Deutsche Philologie Philologische Grundlagen

Geschichte 2

```

```

5.17. Latein Latein 3

Griechisch

Geschichte 2

```

```

5.18. Griechisch Griechisch

Latein 3

Geschichte 2

```

```

5.19. Anglistik und Englisch

Amerikanistik (lebende Fremdsprache 2)

Philologische Grundlagen

Geschichte 1

```

```

5.20. Studienrichtungen der eine romanische Sprache

Romanistik (lebende Fremdsprache 2)

Latein 2

Philologische Grundlagen

```

```

5.21. Studienrichtungen der Philologische Grundlagen

Slawistik Englisch oder Französisch

(lebende Fremdsprache 1)

Geschichte 1

```

```

5.22. Sonstige philologische

und kulturkundliche

Studienrichtungen

5.22.1. Judaistik, Altsemitische Geschichte 3

Philologie und Latein 3

orientalische

Archäologie, Sprachen

und Kulturen des Alten

Orients

5.22.2. Ägyptologie Latein 3

Griechisch

Geschichte 3

5.22.3. Arabistik, Turkologie Philologische Grundlagen

Geschichte 3

5.22.4. Byzantinistik und Philologische Grundlagen

Neogräzistik Griechisch

Geschichte 2

5.22.5. Finno-Ugristik, Philologische Grundlagen

Studienversuch Geschichte 2

Skandinavistik

5.22.6. Japanologie, Indologie, Philologische Grundlagen

Sinologie, Tibetologie Geschichte 1

und Buddhismuskunde,

Afrikanistik

```

```

5.23. Übersetzer- und erste gewählte Fremdsprache

Dolmetscherausbildung, (lebende Fremdsprache 2)

Kurzstudium für Philologische Grundlagen

Übersetzer

```

```

```

6.

Naturwissenschaften

```

6.1. Logistik, Mathematik Mathematik 3

Englisch

(lebende Fremdsprache 1)

```

```

6.2. Darstellende Geometrie Mathematik 3

(Lehramt an höheren Darstellende Geometrie

Schulen)

```

```

6.3. Physik, Astronomie Mathematik 3

Physik 2

Englisch

(lebende Fremdsprache 1)

```

```

6.4. Meteorologie und Mathematik 2

Geophysik Physik 2

Geologische Grundlagen

```

```

6.5. Chemie Chemie 2

Mathematik 2

Physik 1

```

```

6.6. Erdwissenschaften Geologische Grundlagen

Physik 1

Chemie 1

```

```

6.7. Biologie, Biologie und Biologisch-geologische Grundlagen

Erdwissenschaften Physik 1

(Lehramt an höheren Chemie 1

Schulen), Biologie und

Warenlehre (Lehramt an

höheren Schulen)

```

```

6.8. Pharmazie Biologie und Umweltkunde

Mathematik 2

Chemie 2

```

```

6.9. Geographie Geographie und Wirtschaftskunde 2

Mathematik 2

Geologische Grundlagen

```

```

6.10. Haushalts- und Chemie 2

Ernährungswissenschaften, Mathematik 1

Studienversuch Physik 1

Ernährungswissenschaften

```

```

6.11. Sportwissenschaften und Biologie

Leibeserziehung Geschichte 2

Mathematik 1

```

```

```

7.

Technik

```

7.1. Bauingenieurwesen, Mathematik 2

Wirtschaftsingenieurwesen Physik 1

- Bauwesen, Architektur, Darstellende Geometrie

Vermessungswesen

```

```

7.2. Raumplanung und Mathematik 2

Raumordnung Darstellende Geometrie

Geographie und Wirtschaftskunde 2

```

```

7.3. Maschinenbau, Mathematik 3

Wirtschaftsingenieurwesen Physik 1

- Maschinenbau, Darstellende Geometrie

Elektrotechnik,

Verfahrenstechnik

```

```

7.4. Technische Mathematik, Mathematik 3

Informatik, Kurzstudium Physik 1

der Datentechnik, Englisch

Telematik, (lebende Fremdsprache 1)

Studienversuch

Computerwissenschaften,

Studienversuch

Mechatronik

```

```

7.5. Kurzstudium der Mathematik 3

Versicherungsmathematik Englisch

(lebende Fremdsprache 1)

```

```

7.6. Technische Chemie, Chemie 2

Wirtschaftsingenieurwesen Mathematik 2

- Technische Chemie Physik 1

```

```

7.7. Technische Physik Mathematik 3

Physik 2

Chemie 1

```

```

7.8 Studienversuch Mathematik 3

Fertigungs- Physik 1

automatisierung Englisch

(lebende

Fremdsprache 2)

```

```

```

8.

Montanistik

```

8.1. Montanistische Mathematik 3

Studienrichtungen Physik 1

Darstellende Geometrie

8.2. Studienversuch Mathematik 3

Angewandte Physik 1

Geowissenschaften, Chemie 1

Studienversuch

Industrieller

Umweltschutz,

Entsorgungstechnik

und Recycling

8.3. Internationales Mathematik 3

Studienprogramm Physik 1

Petroleum Englisch

Engineering (lebende Fremdsprache 2)

```

```

```

9.

Studienrichtungen der Mathematik 2

```

Bodenkultur Chemie 2

Physik 1

```

```

```

10.

Studien an Hochschulen

```

künstlerischer Richtung

10.1. Bildnerische Erziehung Geschichte 2

(Lehramt an höheren

Schulen), Werkerziehung

(Lehramt an höheren

Schulen), Textiles

Gestalten und Werken

(Lehramt an höheren

Schulen), Musikerziehung

(Lehramt an höheren

Schulen),

Instrumentalmusikerziehung

(Lehramt an höheren

Schulen),

Kurzstudium „Musik- und

Bewegungserziehung''

```

```

10.2. Musiktheaterregie, Geschichte 2

Studienzweig „Regie'' eine lebende europäische

der Studienrichtung Fremdsprache

Darstellende Kunst (lebende Fremdsprache 2)

```

```

10.3. Kurzstudium Biologie

„Musiktherapie''

```

```

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Anhang 1

(zu § 1 Abs. 1)

Studienrichtung Pflichtfach
1. Katholisch-theologische Studienrichtungen, Evangelisch-theologische Studienrichtungen Geschichte 3Latein 2
2. Rechtswissenschaften Geschichte 2Latein 1
3. Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
3.1. Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen Mathematik 1Englisch oder Französisch oder eine andere im Studienplan für die gewählte Studienrichtung vorgesehene lebende Fremdsprache (lebende Fremdsprache 2)
3.2. Internationales Studienprogramm Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung Mathematik 1Englisch(lebende Fremdsprache 2)
3.3. Studienversuch Angewandte Informatik Mathematik 1Englisch(lebende Fremdsprache 1)
4. Medizin, Veterinärmedizin Biologie und UmweltkundeChemie 2Physik 1
5. Geisteswissenschaften
5.1. Philosophie Geschichte 2
5.2. Pädagogik Geschichte 2
5.3. Psychologie BiologieMathematik 1
5.4. Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen) Geschichte 2
5.5. Politikwissenschaft Geschichte 2eine lebende Fremdsprache(lebende Fremdsprache 1)
5.6. Publizistik- und Kommunikationswissenschaft Geschichte 2
5.7. Völkerkunde Geschichte 2Geographie und Wirtschaftskunde 2eine lebende Fremdsprache(lebende Fremdsprache 1)
5.8. Volkskunde (Ethnologia Europaea) Geschichte 2Geographie und Wirtschaftskunde 1eine lebende europäische Fremdsprache(lebende Fremdsprache 2)
5.9. Ur- und Frühgeschichte Latein 2Geschichte 3
5.10. Alte Geschichte und Altertumskunde, Klassische Archäologie Latein 3GriechischGeschichte 3
5.11. Geschichte eine lebende Fremdsprache(lebende Fremdsprache 1)Latein 2
5.12 Kunstgeschichte Geschichte 2 Latein 2
5.13 Musikwissenschaft Geschichte 1Latein 2
5.14. Theaterwissenschaft Geschichte 1
5.15. Sprachwissenschaft Philologische Grundlagen eine lebende Fremdsprache(lebende Fremdsprache 2)
5.16. Deutsche Philologie, Studienversuch, Nederlandistik Philologische GrundlagenGeschichte 2
5.17. Latein Latein 3GriechischGeschichte 2
5.18. Griechisch GriechischLatein 3Geschichte 2
5.19. Anglistik und Amerikanistik Englisch(lebende Fremdsprache 2)Philologische GrundlagenGeschichte 1
5.20. Studienrichtungen der Romanistik eine romanische Sprache(lebende Fremdsprache 2)Latein 2Philologische Grundlagen
5.21. Studienrichtungen der Slawistik Philologische Grundlagen Englisch oder Französisch (lebende Fremdsprache 1) Geschichte 1
5.22. Sonstige philologische und kulturkundliche Studienrichtungen
5.22.1. Judaistik, Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie, Sprachen und Kulturen des Alten Orients Geschichte 3Latein 3
5.22.2. Ägyptologie Latein 3GriechischGeschichte 3
5.22.3. Arabistik, Turkologie Philologische GrundlagenGeschichte 3
5.22.4. Byzantinistik und Neogräzistik Philologische GrundlagenGriechischGeschichte 2
5.22.5. Finno-Ugristik, StudienversuchSkandinavistik Philologische GrundlagenGeschichte 2
5.22.6. Japanologie, Indologie, Sinologie, Tibetologie und Buddhismuskunde, Afrikanistik Philologische GrundlagenGeschichte 1
5.23. Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Kurzstudium für Übersetzer erste gewählte Fremdsprache(lebende Fremdsprache 2)Philologische Grundlagen
6. Naturwissenschaften
6.1. Logistik, Mathematik Mathematik 3Englisch(lebende Fremdsprache 1)
6.2. Darstellende Geometrie(Lehramt an höheren Schulen) Mathematik 3Darstellende Geometrie
6.3. Physik, Astronomie Mathematik 3Physik 2Englisch(lebende Fremdsprache 1)
6.4. Meteorologie und Geophysik Mathematik 2Physik 2Geologische Grundlagen
6.5. Chemie Chemie 2Mathematik 2 Physik 1
6.6. Erdwissenschafte Geologische GrundlagenPhysik 1Chemie 1
6.7. Biologie, Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen), Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) Biologisch-geologische Grundlagen Physik 1 Chemie 1
6.8. Pharmazie Biologie und UmweltkundeMathematik 2Chemie 2
6.9. Geographie Geographie und Wirtschaftskunde 2Mathematik 2Geologische Grundlagen
6.10. Haushalts- undErnährungswissenschaften,StudienversuchErnährungswissenschaften Chemie 2Mathematik 1Physik 1
6.11. Sportwissenschaften und Leibeserziehung BiologieGeschichte 2Mathematik 1
7. Technik
7.1. Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Architektur, Vermessungswesen Mathematik 2Physik 1Darstellende Geometrie
7.2. Raumplanung und Raumordnung Mathematik 2Darstellende GeometrieGeographie und Wirtschaftskunde 2
7.3. Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau, Verfahrenstechnik Mathematik 3Physik 1Darstellende Geometrie
7.4. Elektrotechnik,Technische Mathematik, Informatik, Kurzstudium der Datentechnik,Telematik,StudienversuchComputerwissenschaften, StudienversuchMechatronik Mathematik 3Physik 1Englisch (lebende Fremdsprache 1)
7.5. Kurzstudium der Versicherungsmathematik Mathematik 3Englisch(lebende Fremdsprache 1)
7.6. Technische Chemie, Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie Chemie 2Mathematik 2Physik 1
7.7. Technische Physik Mathematik 3Physik 2 Chemie 1
7.8 StudienversuchFertigungsautomatisierung Mathematik 3Physik 1Englisch(lebendeFremdsprache 2)
8. Montanistik
8.1. MontanistischeStudienrichtungen Mathematik 3Physik 1Darstellende Geometrie
8.2. StudienversuchAngewandte Geowissenschaften,Studienversuch Industrieller Umweltschutz,Entsorgungstechnik und Recycling Mathematik 3Physik 1Chemie 1
8.3. Internationales StudienprogrammPetroleumEngineering Mathematik 3Physik 1Englisch(lebende Fremdsprache 2)
9. Studienrichtungen der Bodenkultur Mathematik 2Chemie 2Physik 1
10. Studien an Hochschulen künstlerischer Richtung
10.1. Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen), Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen), Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen), Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen),Kurzstudium „Musik- und Bewegungserziehung“ Geschichte 2
10.2. Musiktheaterregie, Studienzweig „Regie“ der Studienrichtung Darstellende Kunst Geschichte 2eine lebende europäische Fremdsprache(lebende Fremdsprache 2)
10.3. Kurzstudium „Musiktherapie“ Biologie

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Anhang 2

(zu § 2 Abs. 1)

Prüfungsanforderungen in den Pflichtfächern

1.

Geschichte

Geschichte 1:

Grundzüge der allgemeinen Geschichte.

Geschichte 2:

Grundzüge der allgemeinen Geschichte; wesentliche historische Fakten und Entwicklungen der europäischen Geschichte mit Schwerpunkt auf Österreich unter Berücksichtigung kultur-, wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Aspekte.

Geschichte 3:

Grundzüge der allgemeinen Geschichte; wesentliche historische Fakten und Entwicklungen der Geschichte des alten Orients und der europäischen Geschichte unter Berücksichtigung kultur-, wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Aspekte.

2.

Latein

Latein 1:

Kenntnis des im Studium des römischen Rechtes und in der heutigen rechtswissenschaftlichen Fachsprache erforderlichen Wortschatzes.

Latein 2:

Für die Arbeit mit einfachen historischen, philosophischen oder kirchlichen Quellentexten unter Heranziehung des Wörterbuches erforderliche Kenntnis der Formenlehre und Syntax sowie grundlegender Wortschatz.

Latein 3:

Für die Arbeit mit lateinischen Texten der klassischen Zeit unter Heranziehung des Wörterbuches erforderliche Kenntnis der Formenlehre und Syntax sowie verläßlich verfügbarer Basiswortschatz.

3.

Griechisch

Für die Arbeit mit attischen griechischen Texten unter Heranziehung des Wörterbuches erforderliche Kenntnis der Formenlehre und Syntax sowie verläßlich verfügbarer Basiswortschatz.

4.

Lebende Fremdsprache

Lebende Fremdsprache 1:

Für die Arbeit mit einfachen fachlichen Texten unter Heranziehung des Wörterbuches erforderliche Kenntnis der Formenlehre und Syntax sowie grundlegender Wortschatz.

Lebende Fremdsprache 2:

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik; Fähigkeit, die Sprache bei normaler Sprechgeschwindigkeit zu verstehen und sich an Konversation über allgemein bekannte Inhalte für die Gesprächspartner verständlich zu beteiligen; Fähigkeit, einfache Texte ins Deutsche zu übersetzen; Fähigkeit, kurze Texte fließend zu lesen und zusammenzufassen; Fähigkeit, zu allgemeinen Themen vorwiegend in erzählender und beschreibender Weise in Aufsatzform Stellung zu nehmen.

5.

Philologische Grundlagen

Einblick in Gegenstandsbereich und Methoden der Sprachbetrachtung (Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik) unter Berücksichtigung des Deutschen; Einsicht in die gesellschaftliche und historische Bedingtheit von Sprache; Grundbegriffe des Verstehens und Interpretierens von Texten; Grundbegriffe der Poetik; literarische Gattungen, Formen, Traditionen und Epochen.

6.

Mathematik

Mathematik 1:

Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; lineare Gleichungs- und Ungleichungssysteme; Vektoren; Matrizen; Determinanten; elementare Funktionen; Grundbegriffe der Differentialrechnung und Integralrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik.

Mathematik 2:

Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; elementare Funktionen; lineare Algebra (insbesondere Vektoren) und Geometrie; Trigonometrie und Winkelfunktionen; Folgen und Reihen; Grundbegriffe der Differentialrechnung und Integralrechnung.

Mathematik 3:

Mathematik 2 und zusätzlich: Komplexe Zahlen; algebraische Strukturen; Ausbau und Exaktifizierung der Infinitesimalrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik.

7.

Darstellende Geometrie

Lösen der Grundaufgaben in zugeordneten Normalrissen; perspektivische Darstellung; Seitenrißprinzip; Darstellung ebenflächig begrenzter Körper und einfacher technischer Objekte; ebene Schnitte und Netze von Prismen und Pyramiden; perspektive Affinität und Kollineation; Normalriß eines Kreises; Ellipse als affines Bild des Kreises; Drehzylinder und Drehkegel; Darstellung der Kugel und ihrer ebenen Schnitte; ebene Schnitte von Drehzylindern und Drehkegeln; Abwicklung von Drehzylindern und Drehkegeln.

8.

Physik

Physik 1:

Arbeitsweisen, Fragestellungen und Probleme der Physik; Grundgrößen – abgeleitete Größen; Längen- und Zeitmessung.

Mechanik: Inertialsystem; Modell des materiellen Punktes; Grundgrößen und Grundgesetze der Mechanik; einfache Maschinen.

Schwingungen und Wellen: harmonische Schwingung; harmonische Welle; Überlagerung von Wellen; Akustik.

Wärmelehre: Temperatur; innere Energie; Arbeit und Wärme; Hauptsätze der Wärmelehre; Gasgesetze; Zustandsgleichung; Wärmekraftmaschinen; Hydro- und Aeromechanik; Meteorologie.

Elektrizitätslehre: Elektrostatik; Ladung – Potential; Strom – Spannung – Widerstand; Ohmsches Gesetz; Kirchhoffsche Gesetze; Leistung und Arbeit; elektrisches Feld; magnetisches Feld; Wechselstrom; elektrische Maschinen; Meßgeräte; elektrische Leiter;

Halbleiter.

Grundlagen der Atomphysik, Kernphysik und Radioaktivität.

Optik: geometrische Optik; Wellenoptik; Dualismus Teilchen – Welle; optische Geräte; physiologische Optik.

Physik 2:

Physik 1 und zusätzlich: Aufbau und Struktur der Festkörper; Atom- und Kernphysik; Radioaktivität; Quantenmechanik; Astrophysik; Grundzüge der allgemeinen und speziellen Relativitätstheorie; Weltbild der Physik – Physik des 20. Jahrhunderts und aktuelle Probleme der Gegenwart.

9.

Chemie

Chemie 1:

Allgemeine Chemie: Bausteine der Materie (Aufbau der Atome und Moleküle, Arten der chemischen Bindung, Radioaktivität); Bedeutung des Periodensystems; die drei klassischen Aggregatzustände; Satz von Avogadro; Molvolumen; Avogadro-(Loschmidt-)Konstante; allgemeine Gasgleichung; chemische Reaktionen (Gleichungen, Stöchiometrie, Massenwirkungsgesetz, Prinzip von Le Chatelier-Braun); Reaktionsgeschwindigkeit und Katalyse; Lösungen; Dissoziation und Assoziation; Säuren, Basen und Salze; pH-Wert; Hydrolyse; Elektrolyse.

Anorganische Chemie: Wasserstoff; Sauerstoff; Halogene; weitere wichtige nichtmetallische Elemente und Metalle; Verbindungen dieser Elemente.

Organische Chemie: Sonderstellung des Kohlenstoffes; ketten- und ringförmige Verbindungen; Isomerie; Kohlenwasserstoffe und ihre Derivate (funktionelle Gruppen); aromatische Verbindungen; Erdöl; Kunststoffe (Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition).

Chemie 2:

Chemie 1 und zusätzlich: Allgemeine Chemie: Energieumsatz bei chemischen Reaktionen, Maßanalyse, Ionenreaktionen, Korrosion.

Anorganische Chemie: Edelgase, Schwefel, Phosphor, Silizium, Metalle und deren Verbindungen.

Organische Chemie: Nomenklatur, Heterozyklen, optische Aktivität, Waschmittel, Reaktionstypen.

Einführung in die Biochemie: Kohlenhydrate; Fette; Aminosäuren; Eiweißstoffe (Kolloide).

10.

Biologie und Geologie

Biologie:

Entwicklung der Lebewesen im Lauf der Erdgeschichte; Stammesgeschichte des Menschen; Biologie der Zelle und physiologische Grundvorgänge; Bau und Funktion des menschlichen Körpers; Grundzüge der Ernährungs- und Gesundheitslehre; Fortpflanzung und Vererbung des Menschen; menschliches und tierisches Verhalten.

Biologie und Umweltkunde:

Überblickartige Kenntnis des Pflanzen- und Tierreiches mit Schwerpunkt auf den wichtigen systematischen Großeinheiten; Entwicklung der Lebewesen im Lauf der Erdgeschichte; Stammesgeschichte des Menschen; Bau und Funktion des menschlichen Körpers; Ernährung, Fortpflanzung und Vererbung bei Mensch und Tier; menschliches und tierisches Verhalten; Grundlagen des Lebens; Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere als Ökosystem und Lebenswelt des Menschen.

Geologische Grundlagen:

Entstehung und Aufbau der Erde (Gebirgsbildung, Vulkanismus, Erdbeben); Stellung der Erde im Weltall; Kristallbegriff; Gesteine und Minerale und deren Bildung; geologischer Aufbau Österreichs.

Biologisch-geologische Grundlagen:

„Biologie und Umweltkunde“ und zusätzlich „Geologische Grundlagen“.

11.

Geographie und Wirtschaftkunde

Geographie und Wirtschaftskunde 1:

Länderkunde Europas einschließlich der wirtschaftlichen Strukturen.

Geographie und Wirtschaftskunde 2:

Überblickartige Kenntnis der Landschaften und Staaten der Erde; Länderkunde Europas und der wichtigeren außereuropäischen Länder einschließlich der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen, im besonderen Österreich; Wirtschaftsräume und Wirtschaftsformen; betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Grundbegriffe; Wirtschaftsorganisation und wirtschaftliche Zusammenschlüsse.

Anhang 3

```

```

(zu § 4 und § 5)

```

```

Anhang 3 nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.

```

```

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Anhang 3

(zu § 4 und § 5)

(Anm.: Anhang 3 (Formulare) ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 49/1992 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

„Im Anhang 3 werden die Formulare „Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung" (SBP1) und „Antrag auf Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung" (SBP4) durch die gleichnamigen Formulare in der Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.“ Die neuen Formulare sind als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. Nr. 749/1994 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

8.

Im Formular „Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung" (SBP1) des Anhanges 3 wird auf der Vorderseite im Feld mit dem Leittext „Nur Ausländer und Staatenlose: Studienrechtliche Gleichstellung ergibt sich aus:" im Leittext nach dem Wort „Staatenlose" der Ausdruck „bei beabsichtigtem Universitätsstudium" eingefügt. Auf der Rückseite wird im vorletzten Feld dem Leittext „Gleichstellungsgrund" der Ausdruck „(bei beabsichtigtem Universitätsstudium)" angefügt.

9.

Im Formular „Prüfungsakt der Studienberechtigungsprüfung" (SBP2) wird auf der zweiten Seite im Abschnitt 1.1 die Wortfolge „Ich ersuche um Behandlung des Ansuchens in der Kommission" durch die Wortfolge „Ich schlage die Abweisung des Ansuchens vor" ersetzt. Das Feld mit dem Text „Ergebnis der Kommission siehe Einlageblatt ,Protokoll'" entfällt.

10.

Das Formular „Protokoll" (SBP3) des Anhanges 3 entfällt.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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