Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 20. August 1986 über statistische Erhebungen zur Studienberechtigungsprüfung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister im Bundeskanzleramt verordnet:
Statistische Erhebung
(1) Anläßlich der erstmaligen Einbringung eines Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung hat der Bewerber ein statistisches Erhebungsformular nach dem Muster des Anhanges (Anm.: Anhang nicht darstellbar) auszufüllen.
(2) Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind von der Universitätsdirektion zu sammeln und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zur statistischen Bearbeitung zu übermitteln.
Anhang nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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