ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK BULGARIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG FÜR DIE JAHRE 1987 BIS 1990

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1987-12-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1995-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 54
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

BGBl. Nr. 94/1995.

Ratifikationstext

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 53 Abs. 1 mit 1. Dezember 1987 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Bulgarien,

geleitet vom Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung und des Sports fortzuführen und zu erweitern,

bemüht, durch repräsentative Veranstaltungen auf den Gebieten der bildenden und darstellenden Kunst, durch direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Institutionen sowie durch den Austausch von Wissenschaftern, Fachkräften der Erziehung und Kunstschaffenden die Bedeutung der gemeinsamen kulturellen Interessen der beiden Vertragsstaaten hervorzuheben,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere unter Beachtung der im Kapitel „Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Kultur'' enthaltenen Ziele und des Schlußdokumentes des Madrider Folgetreffens zu fördern,

im Bewußtsein der großen Bedeutung der Information für das gegenseitige Kennenlernen und Verständnis zwischen den beiden Völkern,

haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen zur Durchführung des am 9. Februar 1973 unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung *1) abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

BGBl. Nr. 94/1995.

KAPITEL I

Wissenschaft und Bildungswesen

Artikel 1

Die Vertragsparteien ermutigen ihre Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Institutionen zur direkten Zusammenarbeit.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

BGBl. Nr. 94/1995.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je vier Universitätslehrer zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen an Universitäten und Hochschulen für die Dauer von insgesamt zwei Monaten auf der Grundlage von Einladungen aus.

(2) Gegenstand und Ort der Lehrveranstaltungen sowie die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen Fall einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten festgelegt.

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Artikel 3

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je zwei Lehrkräfte an künstlerischen Hochschulen für die Gesamtdauer von zehn Tagen zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches auf den Gebieten der Lehre und Methodik sowie im Hinblick auf die Möglichkeit des Abschlusses kooperativer Vereinbarungen zwischen in Frage kommenden Hochschulen beider Vertragsstaaten aus.

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Artikel 4

Über Vorschlag der entsendenden Vertragspartei tauschen die Vertragsparteien jährlich Universitätslehrer und sonstige Wissenschafter für die Gesamtdauer von 14 Monaten zur Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf den Gebieten der Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie Rechtswissenschaften aus.

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Artikel 5

Die Vertragsparteien erweitern die Zusammenarbeit auf den Gebieten der bulgarischen Sprache und Literatur sowie der deutschen Sprache und österreichischen Literatur durch:

1.

Unterricht der bulgarischen Sprache und Literatur an den Universitäten in Wien und Salzburg und Unterricht der deutschen Sprache und österreichischen Literatur an den Universitäten „Kliment Ochridski'' in Sofia und „Kyrill und Method'' in Veliko Tirnovo,

2.

Austausch von je einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten für die Dauer von ein bis fünf Monaten in jedem Studienjahr für die Abhaltung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen, insbesondere auf dem Gebiet der Literatur,

3.

Ausarbeitung eines langfristigen Programms für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der bulgarischen Sprache und Literatur und der deutschen Sprache und österreichischen Literatur,

4.

Veranstaltung bilateraler literatur- und sprachwissenschaftlicher Symposien abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, nach Möglichkeit gemeinsame Publikation der Ergebnisse solcher Tagungen.

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Artikel 6

Zur Förderung der Kenntnis der Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates tauschen die Vertragsparteien Lektoren aus. Beide Seiten sind bereit, neben den bereits bestehenden Lektorenentsendungen an die Universität Salzburg bzw. die Universität Sofia die Möglichkeiten zur Einrichtung je eines weiteren Lektorats zu prüfen.

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Artikel 7

Die Vertragsparteien erweitern ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der historischen Wissenschaften. In diesem Zusammenhang soll insbesondere darauf Rücksicht genommen werden, daß das Geschichtsbild beider Vertragsstaaten im jeweils anderen Vertragsstaat zum Gegenstand der Betrachtungen gemacht wird.

Beide Seiten werden die gemeinsamen österreichisch-bulgarischen archäologischen Ausgrabungen bei Karanovo unterstützen.

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Artikel 8

Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates Stipendien im Gesamtausmaß von 18 Monaten zur Durchführung von Studien, Forschungen und wissenschaftlichen Exkursionen.

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Artikel 9

Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates je zwei Stipendien im Ausmaß von je einem Monat zur Teilnahme an einem Sommerkurs für deutsche Sprache und österreichische Literatur in den Monaten Juli, August und September bzw. für bulgarische Sprache und Literatur oder zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in Bibliotheken und Archiven.

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Artikel 10

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen dem Staatlichen Institut für Bibliothekswesen in Bulgarien und den österreichischen Ausbildungsstellen für Bibliothekare auf dem Gebiet der Ausbildung von Bibliothekaren.

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Artikel 11

Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 4 des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse'' vom 14. Mai 1975 und gemäß Artikel 7 des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich'' vom 13. Mai 1976 zwecks Vorbereitung weiterer bilateraler Vereinbarungen auf dem Gebiet der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.

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Artikel 12

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulwesens, des Schulbaues und der Einrichtung von Schulen sowie des Sportstättenbaues und auf dem Gebiet der Schulmedizin für eine Gesamtdauer von 30 Tagen aus.

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Artikel 13

Die Vertragsparteien ermutigen zur Herstellung von Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Gymnasium für alte Sprachen und Kulturen „Konstantin-Kyril-Philosoph'' und entsprechenden österreichischen Schulen.

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Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Sports aus.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen sie Fachleute auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung für eine Dauer von 15 Tagen aus.

(3) Die österreichische Vertragspartei lädt jeweils vier bulgarische Skilehrer zu dem alle zwei Jahre stattfindenden internationalen Koordinationsskikurs für Skilehrer ein. Die Lehrgangs- und Aufenthaltskosten werden von österreichischer Seite übernommen.

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Artikel 15

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit der Jugendorganisationen beider Vertragsstaaten zum Zweck der Förderung des Jugendaustausches.

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Artikel 16

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von wissenschaftlichen Publikationen zwischen ihren wissenschaftlichen Institutionen, Lehranstalten und Museen.

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Artikel 17

Die bulgarische Vertragspartei entsendet während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf eigene Kosten eine Lehrkraft der Kunsthochschulen für die Dauer von sechs Monaten zur Weiterbildung an österreichischen Kunsthochschulen.

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Artikel 18

Die bulgarische Vertragspartei entsendet alljährlich auf eigene Kosten Musikfachleute für die Dauer von drei Monaten zur Weiterbildung bei namhaften österreichischen Musikpädagogen.

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KAPITEL II

Kunst und Kultur

Artikel 19

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen ihren Museen.

(2) Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute auf dem Gebiet des Museumswesens für eine Gesamtdauer von 30 Tagen aus.

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Artikel 20

Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern den Informationsaustausch zwischen den nationalen Institutionen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und tauschen Fachkräfte auf dem Gebiet des künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen kulturellen Erbes für insgesamt 30 Tage während der Geltungsdauer aus.

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Artikel 21

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Theaterwesens und tauschen zu diesem Zweck Informationen über Spielpläne aus.

(2) Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Spezialisten auf dem Theatergebiet für eine Gesamtdauer von zehn Tagen zum Kennenlernen des Theaterlebens aus.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Beteiligung an internationalen Theaterfestivals im jeweils anderen Vertragsstaat.

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Artikel 22

Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung von direkten Kontakten auf dem Gebiet der Literatur und des Verlagswesens. Insbesondere tauschen sie während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten auf dem Gebiet der Literatur, Schriftsteller, Übersetzer und Verlagsfachleute für die Gesamtdauer von 15 Tagen aus.

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Artikel 23

Die Vertragsparteien begrüßen die direkten Beziehungen zwischen ihren Verlagen und ermutigen zum Austausch von Informationen über die Buchproduktion im jeweils anderen Vertragsstaat im Hinblick auf die Möglichkeit von Übersetzungen und Bucheditionen.

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Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken zum regelmäßigen Austausch von bibliographischen und wissenschaftlichen Publikationen und tauschen Fachleute auf dem Gebiet des Bibliothekswesens für insgesamt 15 Tage während der Geltungsdauer aus.

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Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles auf kommerzieller Basis über Agenturvermittlung oder durch direkte Kontakte.

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Artikel 26

(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich Fachleute auf dem Gebiet der Musik zum Zwecke des gegenseitigen Erfahrungsaustausches oder zum Besuch von internationalen Festspielen im jeweils anderen Vertragsstaat für die Gesamtdauer von 20 Tagen aus.

(2) Die Nominierung der österreichischen Teilnehmer an diesem Austausch soll jeweils einen Monat vor Beginn der Veranstaltung, die der bulgarischen Teilnehmer jeweils bis zum 1. März des laufenden Jahres erfolgen.

(3) Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig über die in ihrem Land stattfindenden internationalen Festspiele und Musikwettbewerbe unterrichten und entsenden zur Teilnahme Interpreten und Jurymitglieder.

(4) Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere zur Teilnahme an den folgenden Musikwettbewerben:

In der Volksrepublik Bulgarien:

Die Beteiligung an den Musikwettbewerben erfolgt nach dem entsprechenden Reglement.

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Artikel 27

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme von Laienkunstensembles an internationalen Wettbewerben und Festspielen der Laienkunst im jeweils anderen Vertragsstaat.

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Artikel 28

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten für die Inszenierung und Aufführung von Theater- und Musikstücken von Autoren der jeweils anderen Vertragspartei.

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Artikel 29

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bildende Künstler und Experten auf dem Gebiet der bildenden Kunst zum Zwecke des Kennenlernens der zeitgenössischen bildenden Kunst sowie der kunsthistorischen Sammlungen im jeweils anderen Vertragsstaat für eine Gesamtdauer von zehn Tagen aus.

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Artikel 30

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung von Kunst- und Fotoausstellungen und zu Kontakten zwischen den entsprechenden Organisationen.

(2) Die bulgarische Seite bietet die Ausstellung „Zeitgenössische bulgarische Maler'' an. Die österreichische Seite sagt eine Prüfung im Hinblick auf die Durchführung zu.

(3) Das österreichische Museum für Volkskunde bekundet sein Interesse an einer bulgarischen volkskundlichen Ausstellung in der Expositur Kittsee.

(4) Die österreichische Seite bietet die Ausstellung „Figürlichkeit'' sowie die Dokumentationen „Neuer Wiener Wohnbau'' und „Lötz-Austria, Glas um 1900'' an. Die bulgarische Seite sagte eine Prüfung im Hinblick auf die Durchführung zu.

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Artikel 31

Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden direkten Kontakte zwischen Schriftstellern, Komponisten und bildenden Künstlern und den entsprechenden Verbänden in den beiden Vertragsstaaten.

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Artikel 32

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit von Architekten und zum Austausch von Architekturausstellungen.

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Artikel 33

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Zentrum für industrielle Ästhetik Sofia und dem Österreichischen Institut für Formgebung.

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Artikel 34

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Filmeinrichtungen und -organisationen bei der Produktion von Spiel-, Dokumentarfilmen, bei Koproduktionen sowie zum Austausch und Kauf von Filmen.

Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer Filmexperten bis zu zehn Personentagen aus.

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Artikel 35

Die Vertragsparteien begrüßen Kontakte zwischen der schöpferischen Wirtschaftsvereinigung „Bulgarische Kinematographie'' und einer entsprechenden österreichischen Institution.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

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Artikel 36

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten zur Durchführung je einer Filmwoche im jeweils anderen Vertragsstaat.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

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Artikel 37

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Filmarchiv und der Bulgarischen Nationalfilmothek.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

BGBl. Nr. 94/1995.

Artikel 38

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme an Filmfestivals in dem jeweils anderen Vertragsstaat gemäß dem Reglement des betreffenden Festivals.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

BGBl. Nr. 94/1995.

Artikel 39

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Komitee für Fernsehen und Rundfunk der Volksrepublik Bulgarien und dem Österreichischen Rundfunk, insbesondere die am 15. Februar 1979 und am 3. Dezember 1981 zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

BGBl. Nr. 94/1995.

Artikel 40

(1) Beide Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme von Vertretern ihres Vertragsstaates an internationalen Kinderveranstaltungen im anderen Vertragsstaat während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

(2) Die bulgarische Vertragspartei lädt eine Gruppe österreichischer Kinder zur Teilnahme an der Internationalen Assemblee „Banner des Friedens'' im Jahre 1988 ein.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

BGBl. Nr. 94/1995.

Artikel 41

Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit der Österreichisch-Bulgarischen Gesellschaft sowie der Bulgarisch-Österreichischen Freundschaftsgesellschaft.

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KAPITEL III

Allgemeine und finanzielle Bestimmungen

Artikel 42

Bezüglich der Durchführung des Austausches von Universitäts- und Hochschulprofessoren, anderen Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten folgende allgemeine Grundsätze:

1.

Die entsendende Vertragspartei trägt die Kosten der Reise in den Empfangsstaat und zurück.

2.

Die empfangende Vertragspartei trägt die Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind.

3.

Erforderlichenfalls stellt die empfangende Vertragspartei für Fachleute einen Dolmetsch bei.

4.

Die entsendende Vertragspartei liefert bei Universitäts- und Hochschulprofessoren und sonstigen Wissenschaftern bis 30. April des jeweiligen Kalenderjahres neben den Personaldaten vollständige Unterlagen über deren fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und Lehrerfahrung sowie über das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.

5.

Bei der Einladung von sonstigen Fachleuten tritt an die Stelle des in Ziffer 4 genannten Datums ein Zeitraum von vier Monaten vor dem beabsichtigten Besuchstermin.

6.

Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme des nominierten Kandidaten bekannt.

7.

Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende Vertragspartei vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens des betreffenden Teilnehmers jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

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Artikel 43

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 2 und 3 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die bulgarische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft sowie ein Taggeld in Höhe von Lewa 18. 2. Die österreichische Vertragspartei gewährt den bulgarischen

3.

Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

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Artikel 44

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 5 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die österreichische Vertragspartei gewährt bulgarischen Gastprofessoren und Gastdozenten, die in Österreich Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule abhalten und nicht Lektoren sind, einen Bezug als Gastprofessoren bzw. Gastdozenten.

2.

Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch eine monatliche Vergütung in Höhe der Bezüge eines bulgarischen Universitätslehrers entsprechenden Ranges.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

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Artikel 45

Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren gemäß Artikel 6 ein monatliches Gehalt und allfällige Zuschüsse und Vergünstigungen nach den geltenden Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.

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Artikel 46

Die Finanzierung des Austausches von Experten gemäß Artikel 12, 14 (2), 19 (2), 20, 21 (2), 22, 24, 26 (1), 29 und 34 erfolgt in folgender Weise:

1.

Die österreichische Vertragspartei gewährt den bulgarischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft und ein Taggeld in Höhe von öS 300.

2.

Die bulgarische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft und ein Taggeld in Höhe von Lewa 18. 3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der

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Artikel 47

Für den Austausch von Stipendien gelten folgende allgemeine Grundsätze:

1.

Der Empfangsstaat trägt die Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind.

2.

Die entsendende Vertragspartei liefert bis jeweils 1. April die Personaldaten jedes Bewerbers, vollständige Unterlagen über seine fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.

3.

Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme des Bewerbers bekannt.

4.

Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende Vertragspartei vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens jedes Stipendiaten jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.

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Artikel 48

Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 8 gilt:

1.

Die Stipendiendauer beträgt einen bis neun Monate.

2.

Das Höchstalter für die Stipendiaten beträgt 35 Jahre.

3.

Die österreichische Vertragspartei erbringt den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen:

a)

ein monatliches Stipendium von öS 5 700 für Studenten, von öS 6 200 für graduierte Akademiker und öS 7 200 für Universitätsdozenten und Universitätsassistenten;

b)

eine Bücherzulage von öS 1 000 pro Semester;

c)

eine einmalige Zulage von öS 2 500 für Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;

d)

volle Kranken- und Unfallversicherung;

e)

Unterstützung bei der Unterbringung in einem Studentenheim;

f)

wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete in einem Studentenheim und den tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe von öS 3 000.

4.

Die bulgarische Vertragspartei erbringt den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen:

a)

Ein Monatsstipendium in der Höhe von Lewa 120 für Studierende und Lewa 140 für graduierte Akademiker;

b)

kostenlose Unterkunft in einem Studentenheim (Verwaltungsabgabe Lewa 3 bzw. Lewa 5 monatlich);

c)

Befreiung von Studiengebühren;

d)

unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten und Geräten;

e)

kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen;

f)

über Antrag der zuständigen akademischen Instanzen: die Vergütung der Kosten von Reisen im Gastland, die im Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich sind.

5.

Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

BGBl. Nr. 94/1995.

Artikel 49

Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 9 gilt:

1.

Die Stipendiendauer beträgt einen Monat.

2.

Das Höchstalter für Stipendiaten beträgt 35 Jahre.

3.

Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen:

a)

ein Stipendium im Ausmaß von öS 7 500 für Unterkunft und Verpflegung;

b)

Bezahlung der Kurskosten, bis zu öS 6 000;

c)

kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen.

4.

Die bulgarische Vertragspartei erbringt den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen:

a)

volle Aufenthaltskosten;

b)

freie Teilnahme an allen Kursveranstaltungen;

c)

Taschengeld;

d)

kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

BGBl. Nr. 94/1995.

Artikel 50

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 4 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die österreichische Vertragspartei gewährt folgende Sätze:

a)

Für kurzfristige Studienaufenthalte (bis zu zehn Tagen) je Aufenthaltstag (einschließlich Nächtigung):

b)

Für Studienaufenthalte ab einem Monat, pro Monat:

2.

Die bulgarische Vertragspartei gewährt allen Wissenschaftern freie Hotelunterkunft (Nächtigung und Frühstück) und ein Taggeld in Höhe von Lewa 18. 3. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien sieben der

4.

Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

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Artikel 51

Die Kosten für die Veranstaltung von Ausstellungen werden grundsätzlich wie folgt getragen:

1.

Die entsendende Vertragspartei trägt die Transportkosten bis zum ersten Bestimmungsort im Empfangsstaat. Die für die Herstellung eines Katalogs erforderlichen Materialien werden dem Empfangsstaat mindestens drei Monate vor dem Eröffnungstermin der Ausstellung in deutscher Sprache übermittelt. Jede Ausstellung kann von einem Experten begleitet werden. Die entsendende Vertragspartei trägt die Reisekosten für die Hin- und Rückreise des Experten und die empfangende Vertragspartei die Aufenthaltskosten für die Dauer von zehn Tagen. Die entsendende Vertragspartei trägt allfällige Versicherungskosten für den Transport und die Dauer der Ausstellung im anderen Vertragsstaat.

2.

Die empfangende Vertragspartei trägt die Kosten für den Transport im Inland; sie trägt ebenfalls die Kosten für die Organisation, Werbung und den Druck der Kataloge und Plakate. Ferner trägt sie die Kosten des Rücktransportes in den Entsendestaat oder in einen dritten Staat innerhalb Europas.

3.

Die empfangende Vertragspartei verpflichtet sich zu allen notwendigen konservatorischen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zur Erhaltung der Exponate. Im Schadensfall stellt die empfangende Vertragspartei der entsendenden Vertragspartei alle für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen notwendigen Unterlagen und Dokumente zur Verfügung. Die Kosten für die Beschaffung solcher Dokumente und für die Feststellung des Schadensfalles werden von der empfangenden Vertragspartei getragen. Die empfangende Vertragspartei nimmt keine Restaurierungsmaßnahmen an Ausstellungsobjekten ohne Zustimmung der entsendenden Vertragspartei vor.

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Artikel 52

Dieses Übereinkommen schließt einen darüber hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 9. Februar 1973 nicht aus.

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KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 53

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet worden ist, in Kraft und bleibt drei Jahre in Geltung.

(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht von einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer um ein Jahr.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

BGBl. Nr. 94/1995.

Artikel 54

Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 9. Februar 1973 außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 23. September 1987, in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung:

W. Schallenberg m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien:

C. Dortschev m. p.

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