Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 1. Juli 1987 über die Privatschule des Vereins für Schwedischunterricht
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987 wird verordnet:
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Die nach ausländischem Lehrplan geführte Privatschule des Vereins für Schwedischunterricht in Wien wird als zur Erfüllung der Schulpflicht von Kindern ohne österreichische Staatsbürgerschaft geeignet anerkannt.
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