Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-01-01
Letzte Aktualisierung 2016-07-12
Status Aufgehoben · 1993-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
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§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Erzieher, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und Instituten, Akademien für Sozialarbeit, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten sowie für die Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.

(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je Unterrichtsstunde

```

1.

für Unterrichtsveranstaltungen, für die eine

```

LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist ................ S 566,-

```

2.

für fachtheoretische und didaktische

```

Unterrichtsveranstaltungen,

soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie für

Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis .......... S 404,-

```

3.

für den Unterricht in einer praktischen

```

Unterrichtsveranstaltung

oder in einer Fertigkeit ............................ S 278,-.

(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für

Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und

Religionspädagogischen Instituten sowie an den land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je .................... S 300,-

für den vierten bis sechsten Halbtag je .................. S 230,-

für den siebenten und die folgenden Halbtage je .......... S 200,-.

Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben,

wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier

Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag

besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem

Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.

(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und

Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im

Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den

Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des

Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt

je Schüler und Praxisstunde .............................. S 10,-.

(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(8) Weiters gebührt zu den Vergütungen nach den Abs. 4 bis 6 im Zusammenhang mit den Abs. 7 und 9 ein Zuschlag von 75 vH des jeweiligen Umsatzsteuersatzes, sofern die Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen.

(9) Die sich nach den Abs. 7 und 8 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Erzieher, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und Instituten, Akademien für Sozialarbeit, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten sowie für die Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.

(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je Unterrichtsstunde

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1.

für Unterrichtsveranstaltungen, für die eine

```

LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist ................ S 566,-

```

2.

für fachtheoretische und didaktische

```

Unterrichtsveranstaltungen,

soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie für

Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis .......... S 404,-

```

3.

für den Unterricht in einer praktischen

```

Unterrichtsveranstaltung

oder in einer Fertigkeit ............................ S 278,-.

(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für

Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und

Religionspädagogischen Instituten sowie an den land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je .................... S 300,-

für den vierten bis sechsten Halbtag je .................. S 230,-

für den siebenten und die folgenden Halbtage je .......... S 200,-.

Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben,

wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier

Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag

besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem

Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.

(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und

Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im

Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den

Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des

Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt

für eine Praxisstunde mit einem Schüler .......... S 20,-

für eine Praxisstunde mit zwei Schülern .......... S 30,-

und für eine Praxisstunde mit drei oder

mehr Schülern .................................... S 40,-.

(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(8) Weiters gebührt zu den Vergütungen nach den Abs. 4 bis 6 im Zusammenhang mit den Abs. 7 und 9 ein Zuschlag von 75 vH des jeweiligen Umsatzsteuersatzes, sofern die Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen.

(9) Die sich nach den Abs. 7 und 8 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner (innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.

(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je

Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsstunde

```

1.

für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen,

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für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen

ist ......................................... 566 S

```

2.

für fachwissenschaftliche und fachdidaktische

```

Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit

sie nicht unter Z 1 fallen, für Lehr- bzw.

Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis

sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im

Rahmen der Akademielehrgänge für

Unterrichtspraktikanten an Pädagogischen

Instituten .................................. 404 S

```

3.

für die Lehrtätigkeit bzw. den Unterricht in

```

einer praktischen Lehr- bzw.

Unterrichtsveranstaltung oder in einer

Fertigkeit .................................. 278 S.

(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für

Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und

Religionspädagogischen Instituten sowie an den land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je .................... S 300,-

für den vierten bis sechsten Halbtag je .................. S 230,-

für den siebenten und die folgenden Halbtage je .......... S 200,-.

Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben,

wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier

Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag

besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem

Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.

(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und

Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im

Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den

Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des

Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt

für eine Praxisstunde mit einem Schüler .......... S 20,-

für eine Praxisstunde mit zwei Schülern .......... S 30,-

und für eine Praxisstunde mit drei oder

mehr Schülern .................................... S 40,-.

(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(8) Die sich nach den Abs. 7 und 8 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner (innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.

(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je

Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsstunde

```

1.

für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen,

```

für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen

ist ......................................... 41,1 €

```

2.

für fachwissenschaftliche und fachdidaktische

```

Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit

sie nicht unter Z 1 fallen, für Lehr- bzw.

Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis

sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im

Rahmen der Akademielehrgänge für

Unterrichtspraktikanten an Pädagogischen

Instituten .................................. 29,4 €

```

3.

für die Lehrtätigkeit bzw. den Unterricht in

```

einer praktischen Lehr- bzw.

Unterrichtsveranstaltung oder in einer

Fertigkeit .................................. 20,2 €.

(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für

Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und

Religionspädagogischen Instituten sowie an den land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je .................... 21,8 €

für den vierten bis sechsten Halbtag je .................. 16,7 €

für den siebenten und die folgenden Halbtage je .......... 14,5 €.

Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben,

wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier

Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag

besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem

Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.

(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und

Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im

Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den

Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des

Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt

für eine Praxisstunde mit einem Schüler .......... 1,5 €

für eine Praxisstunde mit zwei Schülern .......... 2,2 €

und für eine Praxisstunde mit drei oder

mehr Schülern .................................... 2,9 €.

(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 7 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung"). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind. Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. anerkannten privaten Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 gilt dieses Bundesgesetz unter der Voraussetzung, dass eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bund über die Übernahme der Personalkosten für die betreffende private Bildungseinrichtung besteht und das betreffende Bildungsangebot im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages der Pädagogischen Hochschule gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 liegt.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.

(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je

Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsstunde

```

1.

für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen,

```

für die eine L PH-Verwendungsgruppe vorgesehen

ist ......................................... 41,1 €

```

2.

für fachwissenschaftliche und fachdidaktische

```

Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit

sie nicht unter Z 1 fallen, für Lehr- bzw.

Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis

sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im

Rahmen der Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten an

Pädagogischen Hochschulen ................... 29,4 €

```

3.

für die Lehrtätigkeit bzw. den Unterricht in

```

einer praktischen Lehr- bzw.

Unterrichtsveranstaltung oder in einer

Fertigkeit .................................. 20,2 €.

(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für

Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen Hochschulen beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je .................... 21,8 €

für den vierten bis sechsten Halbtag je .................. 16,7 €

für den siebenten und die folgenden Halbtage je .......... 14,5 €.

Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben,

wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier

Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag

besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem

Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.

(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und

Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im

Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den

Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des

Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt

für eine Praxisstunde mit einem Schüler .......... 1,5 €

für eine Praxisstunde mit zwei Schülern .......... 2,2 €

und für eine Praxisstunde mit drei oder

mehr Schülern .................................... 2,9 €.

(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 7 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung"). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, und nach Maßgabe des § 3a für die Fremdsprachenassistenz.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind. Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. anerkannten privaten Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 gilt dieses Bundesgesetz unter der Voraussetzung, dass eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bund über die Übernahme der Personalkosten für die betreffende private Bildungseinrichtung besteht und das betreffende Bildungsangebot im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages der Pädagogischen Hochschule gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 liegt.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.

(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsstunde

1. für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine L PH-Verwendungsgruppe vorgesehen ist 41,1 €
2. für fachwissenschaftliche und fachdidaktische Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten an Pädagogischen Hochschulen 29,4 €
3. für die Lehrtätigkeit bzw. den Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit 20,2 €.

(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen Hochschulen beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je 21,8 €
für den vierten bis sechsten Halbtag je 16,7 €
für den siebenten und die folgenden Halbtage je 14,5 €.

(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt

für eine Praxisstunde mit einem Schüler 1,5 €
für eine Praxisstunde mit zwei Schülern 2,2 €
und für eine Praxisstunde mit drei oder mehr Schülern 2,9 €.

(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 7 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, durch das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, und nach Maßgabe des § 3a für die Fremdsprachenassistenz.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind. Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. anerkannten privaten Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 gilt dieses Bundesgesetz unter der Voraussetzung, dass eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bund über die Übernahme der Personalkosten für die betreffende private Bildungseinrichtung besteht und das betreffende Bildungsangebot im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages der Pädagogischen Hochschule gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 liegt.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet. Lehrbeauftragte an Schulen haben neben der Abhaltung des vorgesehenen Unterrichts auch die mit der Unterrichtstätigkeit verbundenen Prüfungen abzunehmen sowie die in den schulrechtlichen Bestimmungen für Lehrbeauftragte vorgesehenen sonstigen Pflichten wahrzunehmen.

(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsstunde

1. für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine L PH-Verwendungsgruppe vorgesehen ist 41,1 €
2. für fachwissenschaftliche und fachdidaktische Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten an Pädagogischen Hochschulen 29,4 €
3. für die Lehrtätigkeit bzw. den Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit 20,2 €.

(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen Hochschulen beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je 21,8 €
für den vierten bis sechsten Halbtag je 16,7 €
für den siebenten und die folgenden Halbtage je 14,5 €.

(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt

für eine Praxisstunde mit einem Schüler 1,5 €
für eine Praxisstunde mit zwei Schülern 2,2 €
und für eine Praxisstunde mit drei oder mehr Schülern 2,9 €.

(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 7 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

§ 1a. (1) Werden

1.

an Schulen für Berufstätige nach § 4 Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,

2.

an Akademien nach § 7 Abs. 5 des Akademien-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 94/1999, oder

3.

in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Instituten

(2) Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der dafür vom Lehrbeauftragten bereitzustellenden Materialien in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden auch während der Individualphase nachweislich fachlich vom Lehrbeauftragten zu betreuen sind und eine interaktive Kommunikation zu ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

(3) Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.

§ 1a. (1) Werden

1.

an Schulen für Berufstätige nach § 4 Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,

2.

an Pädagogischen Hochschulen nach § 37 des Hochschulgesetzes 2005 oder

3.

in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Hochschulen

(2) Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der dafür vom Lehrbeauftragten bereitzustellenden Materialien in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden auch während der Individualphase nachweislich fachlich vom Lehrbeauftragten zu betreuen sind und eine interaktive Kommunikation zu ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

(3) Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.

§ 1a. (1) Werden

1.

an Schulen für Berufstätige nach § 4 Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997,

2.

an Pädagogischen Hochschulen nach § 37 des Hochschulgesetzes 2005 oder

3.

in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Hochschulen

(2) Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der dafür vom Lehrbeauftragten bereitzustellenden Materialien in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden auch während der Individualphase nachweislich fachlich vom Lehrbeauftragten zu betreuen sind und eine interaktive Kommunikation zu ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

(3) Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.

§ 2. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen sind §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

§ 2. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen sind §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.

§ 3. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.

§ 3. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.

§ 3. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.

§ 3. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.

§ 3. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.

§ 3. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien jedoch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.

Fremdsprachenassistenz

§ 3a. (1) Auf die gemäß bilateralen Vereinbarungen ausgewählten und vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Unterstützung des Fremdsprachenunterrichts an mittleren und höheren Schulen sowie der einschlägigen Studienveranstaltungen an Pädagogischen Hochschulen bestellten Personen („Fremdsprachenassistenz“) sind die Abs. 2 bis 11 anzuwenden.

(2) Die Aufgabe der Fremdsprachenassistenz besteht in der Sprachvermittlung im Ausmaß von 13 Wochenstunden im Rahmen des lehrplanmäßigen Fremdsprachenunterrichts oder fremdsprachlicher Studienveranstaltungen, die gemeinsam mit bzw. unter Anleitung und Aufsicht der verantwortlichen Fachlehrkraft und ohne Verpflichtung zur Leistungsbeurteilung und zur Korrektur schriftlicher Arbeiten zu leisten ist. Im Zuge der Tätigkeit ist der Fremdsprachenassistenz Gelegenheit zu bieten, die Sprachkompetenz zu festigen und pädagogische Fähigkeiten weiter zu entwickeln.

(3) Die Bestellung umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des Folgejahres und kann auch für mehrere Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgen.

(4) Durch die Bestellung zur Fremdsprachenassistenz wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

(5) Der Fremdsprachenassistenz gebührt für jeden vollen Monat ihrer Tätigkeit ein Beitrag im Ausmaß von 76% des Monatsentgelts, das einem Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1, Entlohnungsstufe 3 für den ersten Monat des Bestellungszeitraumes (Abs. 3) gebührt. Der Beitrag ist zum 15. des Monats auszuzahlen.

(6) Der Beitrag ist der durch Krankheit oder Unfall an der Aufgabenerfüllung verhinderten Fremdsprachenassistenz unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, maßgebend sind.

(7) Auf den Beitrag gemäß Abs. 5 ist § 2 anzuwenden.

(8) Die Fremdsprachenassistenz hat Anspruch auf Freistellung zu Erholungszwecken während der schulfreien (lehrveranstaltungsfreien) Tage. § 19 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988, ist anzuwenden. Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Fremdsprachenassistenz zusätzlich eine Freistellung im Ausmaß bis zu einer Kalenderwoche gewährt werden.

(9) Auf die weibliche Fremdsprachenassistenz sind die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, anzuwenden.

(10) Die Fremdsprachenassistenz unterliegt:

1.

der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,

2.

der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

3.

der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(11) Die Fremdsprachenassistenz endet

1.

mit Zeitablauf oder

2.

durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist oder

3.

durch einen von der für die Bildungseinrichtung zuständigen Dienstbehörde erster Instanz verfügten Ausschluss wegen Verlustes der Eignung, unbefriedigenden Arbeitserfolges oder pflichtwidrigen Verhaltens.

Fremdsprachenassistenz

§ 3a. (1) Auf die gemäß bilateralen Vereinbarungen ausgewählten und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zur Unterstützung des Fremdsprachenunterrichts an mittleren und höheren Schulen sowie der einschlägigen Studienveranstaltungen an Pädagogischen Hochschulen bestellten Personen („Fremdsprachenassistenz“) sind die Abs. 2 bis 11 anzuwenden.

(2) Die Aufgabe der Fremdsprachenassistenz besteht in der Sprachvermittlung im Ausmaß von 13 Wochenstunden im Rahmen des lehrplanmäßigen Fremdsprachenunterrichts oder fremdsprachlicher Studienveranstaltungen, die gemeinsam mit bzw. unter Anleitung und Aufsicht der verantwortlichen Fachlehrkraft und ohne Verpflichtung zur Leistungsbeurteilung und zur Korrektur schriftlicher Arbeiten zu leisten ist. Im Zuge der Tätigkeit ist der Fremdsprachenassistenz Gelegenheit zu bieten, die Sprachkompetenz zu festigen und pädagogische Fähigkeiten weiter zu entwickeln.

(3) Die Bestellung umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des Folgejahres und kann auch für mehrere Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgen.

(4) Durch die Bestellung zur Fremdsprachenassistenz wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

(5) Der Fremdsprachenassistenz gebührt für jeden vollen Monat ihrer Tätigkeit ein Beitrag im Ausmaß von 74,99% des Monatsentgelts, das einem Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1, Entlohnungsstufe 3 für den ersten Monat des Bestellungszeitraumes (Abs. 3) gebührt. Der Beitrag ist zum 15. des Monats auszuzahlen.

(6) Der Beitrag ist der durch Krankheit oder Unfall an der Aufgabenerfüllung verhinderten Fremdsprachenassistenz unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, maßgebend sind.

(7) Auf den Beitrag gemäß Abs. 5 ist § 2 anzuwenden.

(8) Die Fremdsprachenassistenz hat Anspruch auf Freistellung zu Erholungszwecken während der schulfreien (lehrveranstaltungsfreien) Tage. § 19 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988, ist anzuwenden. Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Fremdsprachenassistenz zusätzlich eine Freistellung im Ausmaß bis zu einer Kalenderwoche gewährt werden.

(9) Auf die weibliche Fremdsprachenassistenz sind die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, anzuwenden.

(10) Die Fremdsprachenassistenz unterliegt:

1.

der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,

2.

der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

3.

der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(11) Die Fremdsprachenassistenz endet

1.

mit Zeitablauf oder

2.

durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist oder

3.

durch einen von der für die Bildungseinrichtung zuständigen Dienstbehörde erster Instanz verfügten Ausschluss wegen Verlustes der Eignung, unbefriedigenden Arbeitserfolges oder pflichtwidrigen Verhaltens.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 343/1981, außer Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1977 außer Kraft.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 343/1981, außer Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1977 außer Kraft.

(5) Der Titel sowie § 1 Abs. 6 und §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 343/1981, außer Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1977 außer Kraft.

(5) Der Titel sowie § 1 Abs. 6 und §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2002 treten in Kraft: Der Titel, § 1 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 3, § 3 sowie der Entfall des § 1 Abs. 8 mit 1. September 2001.

(7) Die Umstellung der in § 1 Abs. 4, 5 und 6 genannten Schillingbeträge auf Eurobeträge sowie § 1 Abs. 8 (neu) treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 343/1981, außer Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1977 außer Kraft.

(5) Der Titel sowie § 1 Abs. 6 und §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2002 treten in Kraft: Der Titel, § 1 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 3, § 3 sowie der Entfall des § 1 Abs. 8 mit 1. September 2001.

(7) Die Umstellung der in § 1 Abs. 4, 5 und 6 genannten Schillingbeträge auf Eurobeträge sowie § 1 Abs. 8 (neu) treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

Schlussbestimmungen

§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 343/1981, außer Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1977 außer Kraft.

(5) Der Titel sowie § 1 Abs. 6 und §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2002 treten in Kraft: Der Titel, § 1 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 3, § 3 sowie der Entfall des § 1 Abs. 8 mit 1. September 2001.

(7) Die Umstellung der in § 1 Abs. 4, 5 und 6 genannten Schillingbeträge auf Eurobeträge sowie § 1 Abs. 8 (neu) treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2007 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

Der Titel sowie § 3 hinsichtlich der Umbenennung des Ressorts gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, treten mit 1. März 2007 in Kraft,

2.

§ 1 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 1 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5, § 1a Abs. 1 Z 2 und 3, § 2, § 3 (hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Änderung) und § 4 samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

3.

§ 1 Abs. 1 zweiter Satz und § 3a samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich des § 3 jedoch im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 343/1981, außer Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1977 außer Kraft.

(5) Der Titel sowie § 1 Abs. 6 und §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2002 treten in Kraft: Der Titel, § 1 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 3, § 3 sowie der Entfall des § 1 Abs. 8 mit 1. September 2001.

(7) Die Umstellung der in § 1 Abs. 4, 5 und 6 genannten Schillingbeträge auf Eurobeträge sowie § 1 Abs. 8 (neu) treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2007 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

Der Titel sowie § 3 hinsichtlich der Umbenennung des Ressorts gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, treten mit 1. März 2007 in Kraft,

2.

§ 1 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 1 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5, § 1a Abs. 1 Z 2 und 3, § 2, § 3 (hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Änderung) und § 4 samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

3.

§ 1 Abs. 1 zweiter Satz und § 3a samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

(10) Der Titel, § 1 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 3, § 3a Abs. 1 und 5 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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