Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. November 1988 über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-12-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-03
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2

BGBl. Nr. 673/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 18 Abs. 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/1981 wird verordnet:

§ 1. Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit (PR) nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer im Gesamtausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der mündlich kommissionellen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter PR-Berater“ zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1988 in Kraft.

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