Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 28. September 1988 über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-10-15
Letzte Aktualisierung 2026-09-03
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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BGBl. Nr. 565/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/1981 wird verordnet:

Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen des von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer im Gesamtausmaß von wenigstens 60 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Betriebsökonom“ zu verleihen.

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