Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 5. September 1988 über die mit den Reifeprüfungen der höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-09-12
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1998-02-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des § 98 Abs. 3 und des § 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule berechtigt zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, für welche die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung erforderlich ist.

§ 2. (1) Vor der Immatrikulation sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Ur- und Frühgeschichte

Pflichtgegenstand Latein Alte Geschichte und

Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische Philologie (Latein)

Ägyptologie

Mittel- und Neulatein

(Studienversuch)

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Klassische Philologie

Pflichtgegenstand Griechisch (Griechisch)

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schule ohne Darstellende Geometrie (Lehramt

Pflichtgegenstand an höheren Schulen)

Darstellende Geometrie

```

d)

aus Psychologie und Philosophie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und Philosophische Studienrichtung an

gewerbliche Lehranstalten den Katholisch-theologischen

Handelsakademie Fakultäten

Höhere land- und Philosophie

forstwirtschaftliche Pädagogik

Lehranstalten Psychologie

Philosophie, Pädagogik und

Psychologie (Lehramt an höheren

Schulen)

```

e)

aus Biologie und Umweltkunde:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und Erdwissenschaften

gewerbliche Lehranstalten Biologie

ohne Pflichtgegenstand Biologie und Erdwissenschaften

Biologie bzw. Biologie in (Lehramt an höheren Schulen)

Verbindung mit anderen Biologie und Warenlehre (Lehramt

Unterrichtsbereichen an höheren Schulen)

Pharmazie

Medizin

Veterinärmedizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(5) Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie nach Abs. 1 lit. d entfällt, wenn der Schüler diesen Unterrichtsgegenstand oder vergleichbare Unterrichtsgegenstände (zB Philosophischer Einführungsunterricht) nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat oder wenn vor der Immatrikulation das Studium an einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie oder Akademie für Sozialarbeit erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie ist für Absolventen der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft auf den Lehrstoff aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn der Schüler einen entsprechenden Freigegenstand im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 2. (1) Vor der Immatrikulation sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Alte Geschichte und

Pflichtgegenstand Latein Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische Philologie (Latein)

Ägyptologie

Mittel- und Neulatein

(Studienversuch)

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Klassische Philologie

Pflichtgegenstand Griechisch (Griechisch)

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schule ohne Darstellende Geometrie (Lehramt

Pflichtgegenstand an höheren Schulen)

Darstellende Geometrie

```

d)

aus Psychologie und Philosophie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und Philosophische Studienrichtung an

gewerbliche Lehranstalten den Katholisch-theologischen

Handelsakademie Fakultäten

Höhere land- und Philosophie

forstwirtschaftliche Pädagogik

Lehranstalten Psychologie

Philosophie, Pädagogik und

Psychologie (Lehramt an höheren

Schulen)

```

e)

aus Biologie und Umweltkunde:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und Erdwissenschaften

gewerbliche Lehranstalten Biologie

ohne Pflichtgegenstand Biologie und Erdwissenschaften

Biologie bzw. Biologie in (Lehramt an höheren Schulen)

Verbindung mit anderen Biologie und Warenlehre (Lehramt

Unterrichtsbereichen an höheren Schulen)

Pharmazie

Medizin

Veterinärmedizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(5) Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie nach Abs. 1 lit. d entfällt, wenn der Schüler diesen Unterrichtsgegenstand oder vergleichbare Unterrichtsgegenstände (zB Philosophischer Einführungsunterricht) nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat oder wenn vor der Immatrikulation das Studium an einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie oder Akademie für Sozialarbeit erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie ist für Absolventen der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft auf den Lehrstoff aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn der Schüler einen entsprechenden Freigegenstand im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Zulassung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden als Freigegenstand erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Katholisch-theologische

Pflichtgegenstand Latein Studienrichtungen

Evangelische Theologie

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische Philologie

(Griechisch)

Anglistik und Amerikanistik

Französisch

Italienisch

Spanisch

Rumänisch

Portugiesisch

Russisch

Serbokroatisch

Slowenisch

Tschechisch

Bulgarisch

Polnisch

Finno-Ugristik

Byzantinistik und Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des Alten

Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

(Studienversuch)

Skandinavistik (Studienversuch)

Medizin

Veterinärmedizin

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Alte Geschichte und Altertumskunde

Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Archäologie

Klassische Philologie (Latein)

Byzantinistik und Neogräzistik

Ägyptologie

Mittel- und Neulatein

(Studienversuch)

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Bauingenieurwesen

Schulen ohne Wirtschaftsingenieurwesen -

Pflichtgegenstand Bauwesen

Darstellende Geometrie Architektur

Höhere Lehranstalt Raumplanung und Raumordnung

textilkaufmännischer Richtung Maschinenbau

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen -

Reproduktions- und Maschinenbau

Drucktechnik Elektrotechnik

Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe Vermessungswesen

Handelsakademie Telematik (Studienversuch)

Höhere Lehranstalt für Montanistische Studienrichtungen

wirtschaftliche Berufe

Höhere land- und

forstwirtschaftliche

Lehranstalten (ausgenommen

für Landtechnik und

Forstwirtschaft)

Bildungsanstalt für Erzieher

Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

§ 4. (1) Vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Katholisch-theologische

Pflichtgegenstand Latein Studienrichtungen

Evangelische Theologie

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische Philologie

(Griechisch)

Anglistik und Amerikanistik

Französisch

Italienisch

Spanisch

Rumänisch

Portugiesisch

Russisch

Serbokroatisch

Slowenisch

Tschechisch

Bulgarisch

Polnisch

Finno-Ugristik

Byzantinistik und Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des Alten

Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

(Studienversuch)

Skandinavistik (Studienversuch)

Medizin

Veterinärmedizin

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Alte Geschichte und Altertumskunde

Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Archäologie

Klassische Philologie (Latein)

Byzantinistik und Neogräzistik

Ägyptologie

Mittel- und Neulatein

(Studienversuch)

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Bauingenieurwesen

Schulen ohne Wirtschaftsingenieurwesen -

Pflichtgegenstand Bauwesen

Darstellende Geometrie Architektur

Höhere Lehranstalt Raumplanung und Raumordnung

textilkaufmännischer Richtung Maschinenbau

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen -

Reproduktions- und Maschinenbau

Drucktechnik Elektrotechnik

Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe Vermessungswesen

Handelsakademie

Höhere Lehranstalt für Montanistische Studienrichtungen

wirtschaftliche Berufe

Höhere land- und

forstwirtschaftliche

Lehranstalten (ausgenommen

für Landtechnik und

Forstwirtschaft)

Bildungsanstalt für Erzieher

Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

§ 4. (1) Vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Katholisch-theologische

Pflichtgegenstand Latein Studienrichtungen

Evangelische Theologie

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische Philologie

(Griechisch)

Anglistik und Amerikanistik

Französisch

Italienisch

Spanisch

Rumänisch

Portugiesisch

Russisch

Serbokroatisch

Slowenisch

Tschechisch

Bulgarisch

Polnisch

Finno-Ugristik

Byzantinistik und Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des Alten

Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

(Studienversuch)

Skandinavistik (Studienversuch)

Medizin

Veterinärmedizin

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne

Pflichtgegenstand Griechisch

Klassische Philologie (Latein)

Byzantinistik und Neogräzistik

Ägyptologie

Mittel- und Neulatein

(Studienversuch)

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Bauingenieurwesen

Schulen ohne Wirtschaftsingenieurwesen -

Pflichtgegenstand Bauwesen

Darstellende Geometrie Architektur

Höhere Lehranstalt Raumplanung und Raumordnung

textilkaufmännischer Richtung Maschinenbau

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen -

Reproduktions- und Maschinenbau

Drucktechnik Elektrotechnik

Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe Vermessungswesen

Handelsakademie

Höhere Lehranstalt für Montanistische Studienrichtungen

wirtschaftliche Berufe

Höhere land- und

forstwirtschaftliche

Lehranstalten (ausgenommen

für Landtechnik und

Forstwirtschaft)

Bildungsanstalt für Erzieher

Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

§ 4. (1) Vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Katholisch-theologische

Pflichtgegenstand Latein Studienrichtungen

Evangelische Theologie

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische Philologie

(Griechisch)

Anglistik und Amerikanistik

Französisch

Italienisch

Spanisch

Rumänisch

Portugiesisch

Russisch

Serbokroatisch

Slowenisch

Tschechisch

Bulgarisch

Polnisch

Finno-Ugristik

Byzantinistik und Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des Alten

Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

(Studienversuch)

Skandinavistik (Studienversuch)

Medizin

Veterinärmedizin

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne

Pflichtgegenstand Griechisch

Klassische Philologie (Latein)

Byzantinistik und Neogräzistik

Ägyptologie

Mittel- und Neulatein

(Studienversuch)

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Bauingenieurwesen

Schulen ohne Wirtschaftsingenieurwesen -

Pflichtgegenstand Bauwesen

Darstellende Geometrie Architektur

Höhere Lehranstalt Raumplanung und Raumordnung

textilkaufmännischer Richtung Maschinenbau

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen -

Reproduktions- und Maschinenbau

Drucktechnik

Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe Vermessungswesen

Handelsakademie

Höhere Lehranstalt für Montanistische Studienrichtungen

wirtschaftliche Berufe

Höhere land- und

forstwirtschaftliche

Lehranstalten (ausgenommen

für Landtechnik und

Forstwirtschaft)

Bildungsanstalt für Erzieher

Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

§ 4. (1) Vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Katholisch-theologische

Pflichtgegenstand Latein Studienrichtungen

Evangelische Theologie

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische Philologie

(Griechisch)

Anglistik und Amerikanistik

Französisch

Italienisch

Spanisch

Rumänisch

Portugiesisch

Russisch

Serbokroatisch

Slowenisch

Tschechisch

Bulgarisch

Polnisch

Finno-Ugristik

Byzantinistik und Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des Alten

Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

(Studienversuch)

Skandinavistik (Studienversuch)

Medizin

Veterinärmedizin

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne

Pflichtgegenstand Griechisch

Klassische Philologie (Latein)

Byzantinistik und Neogräzistik

Mittel- und Neulatein

(Studienversuch)

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Bauingenieurwesen

Schulen ohne Wirtschaftsingenieurwesen -

Pflichtgegenstand Bauwesen

Darstellende Geometrie Architektur

Höhere Lehranstalt Raumplanung und Raumordnung

textilkaufmännischer Richtung Maschinenbau

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen -

Reproduktions- und Maschinenbau

Drucktechnik

Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe Vermessungswesen

Handelsakademie

Höhere Lehranstalt für Montanistische Studienrichtungen

wirtschaftliche Berufe

Höhere land- und

forstwirtschaftliche

Lehranstalten (ausgenommen

für Landtechnik und

Forstwirtschaft)

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

§ 4. (1) Vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Katholisch-theologische

Pflichtgegenstand Latein Studienrichtungen

Evangelische Theologie

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische Philologie

(Griechisch)

Anglistik und Amerikanistik

Französisch

Italienisch

Spanisch

Rumänisch

Portugiesisch

Russisch

Serbokroatisch

Slowenisch

Tschechisch

Bulgarisch

Polnisch

Finno-Ugristik

Byzantinistik und Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des Alten

Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

(Studienversuch)

Skandinavistik (Studienversuch)

Medizin

Veterinärmedizin

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne

Pflichtgegenstand Griechisch

Klassische Philologie (Latein)

Byzantinistik und Neogräzistik

Mittel- und Neulatein

(Studienversuch)

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Bauingenieurwesen

Schulen ohne Wirtschaftsingenieurwesen -

Pflichtgegenstand Bauwesen

Darstellende Geometrie Architektur

Höhere Lehranstalt Raumplanung und Raumordnung

textilkaufmännischer Richtung Maschinenbau

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen -

Reproduktions- und Maschinenbau

Drucktechnik

Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe Vermessungswesen

Handelsakademie

Höhere Lehranstalt für Montanistische Studienrichtungen

wirtschaftliche Berufe Mechatronik

Höhere land- und

forstwirtschaftliche

Lehranstalten (ausgenommen

für Landtechnik und

Forstwirtschaft)

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

§ 5. (1) Vor Beginn des fünften einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus Griechisch der folgenden höheren Schulen abzulegen:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

(Studienzweig)

```

```

Höhere Schulen ohne Fachtheologische Studienrichtung

Pflichtgegenstand Griechisch Selbständige

religionspädagogische

Studienrichtung

Philosophische Studienrichtung an

den Katholisch-theologischen

Fakultäten

Evangelische Theologie

Sprachwissenschaft - Studienzweig

Indogermanistik

(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

§ 5. (1) Vor Beginn des fünften einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus Griechisch der folgenden höheren Schulen abzulegen:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

(Studienzweig)

```

```

Höhere Schulen ohne Fachtheologische Studienrichtung

Pflichtgegenstand Griechisch Selbständige

religionspädagogische

Studienrichtung

Evangelische Theologie

Sprachwissenschaft - Studienzweig

Indogermanistik

(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

§ 5. (1) Vor Beginn des fünften einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus Griechisch der folgenden höheren Schulen abzulegen:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

(Studienzweig)

```

```

Höhere Schulen ohne Fachtheologische Studienrichtung

Pflichtgegenstand Griechisch Selbständige

religionspädagogische

Studienrichtung

Evangelische Theologie

Alte Geschichte und Altertumskunde

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft - Studienzweig

Indogermanistik

(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

§ 5. (1) Vor Beginn des fünften einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus Griechisch der folgenden höheren Schulen abzulegen:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

(Studienzweig)

```

```

Höhere Schulen ohne Fachtheologische Studienrichtung

Pflichtgegenstand Griechisch Selbständige

religionspädagogische

Studienrichtung

Evangelische Theologie

Alte Geschichte und Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft - Studienzweig

Indogermanistik

(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.

§ 6. Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.

§ 7. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 3 bis 5 können durch Prüfungen ersetzt werden, die nach studienrechtlichen Vorschriften abzulegen sind und die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß § 6 entsprechen. Unter studienrechtlichen Vorschriften sind insbesondere zu verstehen: Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und das Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983, beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie die besonderen Studiengesetze für die einzelnen Studienrichtungen, die Studienordnungen und die Studienpläne.

(2) Die nach § 7 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bleiben unberührt.

§ 8. (1) Die §§ 2 bis 7 finden auch auf jene Studierenden Anwendung, die immatrikuliert wurden und die Studienrichtung wechseln.

(2) Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 7 zu erfüllen.

§ 9. Unter höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes zu verstehen.

§ 10. (1) Für Abgänger der Mittelschulen sowie der mittleren Schulen mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften sowie für die Abgänger der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften ist diese Verordnung sinngemäß anzuwenden, sofern mit der Ablegung der Reifeprüfung mindestens eine Hochschulberechtigung verbunden war.

(2) Sofern in dieser Verordnung der Unterrichtsgegenstand „Psychologie und Philosophie'' genannt wird, ist darunter bis zum Inkrafttreten der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 327/1988 (Art. IV), der Unterrichtsgegenstand „Philosophischer Einführungsunterricht'' zu verstehen.

(3) Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe genannt wird, ist darunter auch die seinerzeitige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.

(4) Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft genannt wird, ist darunter auch die Höhere Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 12. September 1988 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 283/1977 außer Kraft, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Für Studierende, die spätestens für das Sommersemester 1988 immatrikuliert wurden, gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 bzw. dieser Verordnung.

§ 11. Das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges besucht und die Diplomprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie und Soziologie.

§ 11. Das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges oder auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, besucht und die Diplomprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie und Soziologie.

§ 11a. Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Berufspädagogischen Akademie, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie und Soziologie.

§ 12. (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Pädagogischen Akademie, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik und Psychologie, für Absolventen des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen außerdem diejenigen Studienrichtungen, die dem ersten oder zweiten Fachgegenstand entsprechen.

(2) Im Sinne der §§ 2, 4 und 5 erforderliche besondere Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 1 zu erbringen.

§ 12. (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Pädagogischen Akademie, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges oder auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie und Soziologie, für Absolventen des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen außerdem diejenigen Studienrichtungen, die dem ersten oder zweiten Fachgebiet entsprechen.

(2) Im Sinne der §§ 2, 4 und 5 erforderliche besondere Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 1 zu erbringen.

§ 13. (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Hierunter fällt auch die seinerzeitige Religionspädagogische Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie, Philosophie sowie Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen) und die katholisch-theologischen Studienrichtungen mit Ausnahme der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung. Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung gilt dann als einschlägig, wenn der Inhaber des Lehramtsprüfungszeugnisses für eine Studienrichtung (für einen Studienzweig) für das Lehramt an höheren Schulen eine weitere Studienberechtigung besitzt oder sie erworben hat.

(2) Im Sinne der §§ 2, 4 und 5 erforderliche besondere Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 1 zu erbringen.

§ 13. (1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges oder auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Hierunter fällt auch die seinerzeitige Religionspädagogische Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie, Philosophie, Soziologie sowie Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen) und die katholisch-theologischen Studienrichtungen sowie die evangelisch-theologischen Studienrichtungen jeweils mit Ausnahme der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung. Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung gilt dann als einschlägig, wenn der Inhaber des Lehramtsprüfungszeugnisses für eine Studienrichtung (für einen Studienzweig) für das Lehramt an höheren Schulen eine weitere Studienberechtigung besitzt oder sie erworben hat.

(2) Im Sinne der §§ 2, 4 und 5 erforderliche besondere Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 1 zu erbringen.

Übergangsregelungen

§ 14. Auf Studierende, die Musikwissenschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung inskribiert haben, ist § 4 Abs. 1 lit. a in der Fassung BGBl. Nr. 510/1988 anzuwenden.

§ 15. Für Studierende, die spätestens für das Sommersemester 1988 immatrikuliert wurden, gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 bzw. der Universitätsberechtigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Inkrafttreten

§ 16. § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. a und c, § 11, § 11a, § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 erster und dritter Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 611/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 16. (1) § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. a und c, § 11, § 11a, § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 erster und dritter Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 611/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie § 5 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 595/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 16. (1) § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. a und c, § 11, § 11a, § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 erster und dritter Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 611/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie § 5 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 595/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 500/1996 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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