Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 2. August 1988 über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und
hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des
August der Folgejahre außer Kraft (vgl. Art. 1 § 2, BGBl. II Nr.
331/2004).
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum
(Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 604/1990)
- 1990 (I. und II. Jahrgang)
- 1991 (III. Jahrgang)
- 1992 (IV. Jahrgang)
Artikel I
Auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:
Für die nachstehend genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit der Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1)
Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.2)
Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau
(Anlagen 1 und 1.3)
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig: Garten- und Landschaftsgestaltung
(Anlagen 1 und 1.4)
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig:
Erwerbsgartenbau
(Anlagen 1 und 1.5)
Höhere Lehranstalt für Landtechnik
(Anlagen 1 und 1.6)
Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft
(Anlagen 1 und 1.7)
Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft (Anlagen 1 und 1.8)
Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
(Anlagen 1 und 1.9)
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft
(Anlagen 2 und 2.1)
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und Landschaftsgestaltung
(Anlagen 2 und 2.2)
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau
(Anlagen 2 und 2.3)
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft
(Anlagen 2 und 2.4).
Artikel I
Auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:
Für die nachstehend genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit der Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1)
Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.2)
Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig: Garten- und Landschaftsgestaltung
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig:
Höhere Lehranstalt für Landtechnik
Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft
Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 1 und 1.8)
Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und Landschaftsgestaltung
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 2 und 2.4)
Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.1)
Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.2).
Artikel I
Auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:
(1) Für die nachstehend genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit der Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1)
Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.2)
Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig: Garten- und Landschaftsgestaltung
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig:
Höhere Lehranstalt für Landtechnik
Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft
Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 1 und 1.8)
Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und Landschaftsgestaltung
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 2 und 2.4)
Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.1)
Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.2).
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.
Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und
hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des
August der Folgejahre außer Kraft (vgl. Art. 1 § 2, BGBl. II Nr.
331/2004).
Artikel I
Auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:
(1) Für die nachstehend genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit der Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1)
Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.2)
Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig: Garten- und Landschaftsgestaltung
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig:
Höhere Lehranstalt für Landtechnik
Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft
Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 1 und 1.8)
Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 2 und 2.4)
Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.1)
Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.2).
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. II Abs. 1)
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I. Jahrgang mit 1. September 1988, den II. Jahrgang mit 1. September 1989, den III. Jahrgang mit 1. September 1990, den IV. Jahrgang mit 1. September 1991 und den V. Jahrgang mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft und für Landtechnik erlassen werden, BGBl. Nr. 304/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 182/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau erlassen wird, BGBl. Nr. 163/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 181/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Gartenbau erlassen werden, BGBl. Nr. 390/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 184/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen) erlassen werden, BGBl. Nr. 316/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 434/1976 und 5. die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 327/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 179/1972.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I. Jahrgang mit 1. September 1988, den II. Jahrgang mit 1. September 1989, den III. Jahrgang mit 1. September 1990, den IV. Jahrgang mit 1. September 1991 und den V. Jahrgang mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft und für Landtechnik erlassen werden, BGBl. Nr. 304/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 182/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau erlassen wird, BGBl. Nr. 163/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 181/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Gartenbau erlassen werden, BGBl. Nr. 390/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 184/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen) erlassen werden, BGBl. Nr. 316/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 434/1976 und 5. die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 327/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 179/1972.
(3) Artikel I Z 10 bis 13 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2, 2.3 und
2.4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 604/1990 treten wie folgt in Kraft:
Für den I. und II. Jahrgang mit 1. September 1990,
für den III. Jahrgang mit 1. September 1991 und
für den IV. Jahrgang mit 1. September 1992.
(4) Die Änderung der Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(5) Die Änderungen der Anlage 1.7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 treten wie folgt in Kraft:
hinsichtlich der die Gesamtstundenzahl betreffenden Zeile der Stundentafel mit 1. September 1996,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstschutz'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Musikerziehung und Bildnerischen Erziehung'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Wildbach- und Lawinenverbauung'' mit 1. September 1993,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstwirtschaftliches Praktikum'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Rechtskunde'' mit 1. September 1993 und
hinsichtlich der Unverbindlichen Übung „Bildnerische Erziehung'' mit 1. September 1992.
(6) (Übergangsbestimmung) In der Anlage 1.7 Abschnitt I (Stundentafel) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile:
für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis 31. August 1993:
„Gesamtstundenzahl 36 39 39 40 39 193'',
```
für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis 31. August 1994:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 40 38 191'',
```
für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. August 1995:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 39 38 190'',
```
für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis 31. August 1996:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 39 40 192''.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I. Jahrgang mit 1. September 1988, den II. Jahrgang mit 1. September 1989, den III. Jahrgang mit 1. September 1990, den IV. Jahrgang mit 1. September 1991 und den V. Jahrgang mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft und für Landtechnik erlassen werden, BGBl. Nr. 304/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 182/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau erlassen wird, BGBl. Nr. 163/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 181/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Gartenbau erlassen werden, BGBl. Nr. 390/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 184/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen) erlassen werden, BGBl. Nr. 316/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 434/1976 und 5. die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 327/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 179/1972.
(3) Artikel I Z 10 bis 13 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2, 2.3 und
2.4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 604/1990 treten wie folgt in Kraft:
Für den I. und II. Jahrgang mit 1. September 1990,
für den III. Jahrgang mit 1. September 1991 und
für den IV. Jahrgang mit 1. September 1992.
(4) Die Änderung der Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(5) Die Änderungen der Anlage 1.7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 treten wie folgt in Kraft:
hinsichtlich der die Gesamtstundenzahl betreffenden Zeile der Stundentafel mit 1. September 1996,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstschutz'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Musikerziehung und Bildnerischen Erziehung'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Wildbach- und Lawinenverbauung'' mit 1. September 1993,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstwirtschaftliches Praktikum'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Rechtskunde'' mit 1. September 1993 und
hinsichtlich der Unverbindlichen Übung „Bildnerische Erziehung'' mit 1. September 1992.
(6) (Übergangsbestimmung) In der Anlage 1.7 Abschnitt I (Stundentafel) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile:
für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis 31. August 1993:
„Gesamtstundenzahl 36 39 39 40 39 193'',
```
für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis 31. August 1994:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 40 38 191'',
```
für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. August 1995:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 39 38 190'',
```
für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis 31. August 1996:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 39 40 192''.
(7) Artikel I Z 8, 13, 14 und 15 sowie die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. xxx/1995 (Anm.: richtig: 496/1995) treten mit 1. September 1995 in Kraft.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I. Jahrgang mit 1. September 1988, den II. Jahrgang mit 1. September 1989, den III. Jahrgang mit 1. September 1990, den IV. Jahrgang mit 1. September 1991 und den V. Jahrgang mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft und für Landtechnik erlassen werden, BGBl. Nr. 304/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 182/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau erlassen wird, BGBl. Nr. 163/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 181/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Gartenbau erlassen werden, BGBl. Nr. 390/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 184/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen) erlassen werden, BGBl. Nr. 316/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 434/1976 und 5. die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 327/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 179/1972.
(3) Artikel I Z 10 bis 13 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2, 2.3 und
2.4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 604/1990 treten wie folgt in Kraft:
Für den I. und II. Jahrgang mit 1. September 1990,
für den III. Jahrgang mit 1. September 1991 und
für den IV. Jahrgang mit 1. September 1992.
(4) Die Änderung der Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(5) Die Änderungen der Anlage 1.7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 treten wie folgt in Kraft:
hinsichtlich der die Gesamtstundenzahl betreffenden Zeile der Stundentafel mit 1. September 1996,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstschutz'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Musikerziehung und Bildnerischen Erziehung'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Wildbach- und Lawinenverbauung'' mit 1. September 1993,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstwirtschaftliches Praktikum'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Rechtskunde'' mit 1. September 1993 und
hinsichtlich der Unverbindlichen Übung „Bildnerische Erziehung'' mit 1. September 1992.
(6) (Übergangsbestimmung) In der Anlage 1.7 Abschnitt I (Stundentafel) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile:
für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis 31. August 1993:
„Gesamtstundenzahl 36 39 39 40 39 193'',
```
für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis 31. August 1994:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 40 38 191'',
```
für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. August 1995:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 39 38 190'',
```
für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis 31. August 1996:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 39 40 192''.
(7) Artikel I Z 8, 13, 14 und 15 sowie die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I. Jahrgang mit 1. September 1988, den II. Jahrgang mit 1. September 1989, den III. Jahrgang mit 1. September 1990, den IV. Jahrgang mit 1. September 1991 und den V. Jahrgang mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft und für Landtechnik erlassen werden, BGBl. Nr. 304/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 182/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau erlassen wird, BGBl. Nr. 163/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 181/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Gartenbau erlassen werden, BGBl. Nr. 390/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 184/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen) erlassen werden, BGBl. Nr. 316/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 434/1976 und 5. die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 327/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 179/1972.
(3) Artikel I Z 10 bis 13 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2, 2.3 und
2.4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 604/1990 treten wie folgt in Kraft:
Für den I. und II. Jahrgang mit 1. September 1990,
für den III. Jahrgang mit 1. September 1991 und
für den IV. Jahrgang mit 1. September 1992.
(4) Die Änderung der Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(5) Die Änderungen der Anlage 1.7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 treten wie folgt in Kraft:
hinsichtlich der die Gesamtstundenzahl betreffenden Zeile der Stundentafel mit 1. September 1996,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstschutz'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Musikerziehung und Bildnerischen Erziehung'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Wildbach- und Lawinenverbauung'' mit 1. September 1993,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstwirtschaftliches Praktikum'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Rechtskunde'' mit 1. September 1993 und
hinsichtlich der Unverbindlichen Übung „Bildnerische Erziehung'' mit 1. September 1992.
(6) (Übergangsbestimmung) In der Anlage 1.7 Abschnitt I (Stundentafel) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile:
für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis 31. August 1993:
„Gesamtstundenzahl 36 39 39 40 39 193'',
```
für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis 31. August 1994:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 40 38 191'',
```
für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. August 1995:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 39 38 190'',
```
für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis 31. August 1996:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 39 40 192''.
(7) Artikel I Z 8, 13, 14 und 15 sowie die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(8) Art. I, Anlage 1 Abschnitt Ia sowie die Änderungen in den Stundentafeln der Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 499/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft. Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Verordnungen der Schulbehörde erster Instanz dürfen bereits vor dem 1. September 1996 erlassen werden, sind jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft zu setzen.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I. Jahrgang mit 1. September 1988, den II. Jahrgang mit 1. September 1989, den III. Jahrgang mit 1. September 1990, den IV. Jahrgang mit 1. September 1991 und den V. Jahrgang mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft und für Landtechnik erlassen werden, BGBl. Nr. 304/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 182/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau erlassen wird, BGBl. Nr. 163/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 181/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Gartenbau erlassen werden, BGBl. Nr. 390/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 184/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen) erlassen werden, BGBl. Nr. 316/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 434/1976 und 5. die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 327/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 179/1972.
(3) Artikel I Z 10 bis 13 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2, 2.3 und
2.4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 604/1990 treten wie folgt in Kraft:
Für den I. und II. Jahrgang mit 1. September 1990,
für den III. Jahrgang mit 1. September 1991 und
für den IV. Jahrgang mit 1. September 1992.
(4) Die Änderung der Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(5) Die Änderungen der Anlage 1.7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 treten wie folgt in Kraft:
hinsichtlich der die Gesamtstundenzahl betreffenden Zeile der Stundentafel mit 1. September 1996,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstschutz” mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Musikerziehung und Bildnerischen Erziehung” mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Wildbach- und Lawinenverbauung” mit 1. September 1993,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstwirtschaftliches Praktikum” mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Rechtskunde” mit 1. September 1993 und
hinsichtlich der Unverbindlichen Übung „Bildnerische Erziehung” mit 1. September 1992.
(6) (Übergangsbestimmung) In der Anlage 1.7 Abschnitt I (Stundentafel) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile:
für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis 31. August 1993:
„Gesamtstundenzahl 36 39 39 40 39 193”,
```
für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis 31. August 1994:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 40 38 191”,
```
für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. August 1995:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 39 38 190”,
```
für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis 31. August 1996:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 39 40 192”.
(7) Artikel I Z 8, 13, 14 und 15 sowie die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(8) Art. I, Anlage 1 Abschnitt Ia sowie die Änderungen in den Stundentafeln der Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 499/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft. Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Verordnungen der Schulbehörde erster Instanz dürfen bereits vor dem 1. September 1996 erlassen werden, sind jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft zu setzen.
(9) Anlage 1 Abschnitt Ia, die Änderungen in den Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3, 3.1 und
3.2 sowie Anlage 1.8 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2002 treten wie folgt in Kraft:
Anlage 1 Abschnitt Ia sowie die Änderungen in den Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3, 3.1 und 3.2 treten mit 1. September 2002 in Kraft;
Anlage 1.8 tritt für den I. Jahrgang mit 1. September 2002, den II. Jahrgang mit 1. September 2003, den III. Jahrgang mit 1. September 2004, den IV. Jahrgang mit 1. September 2005 und den V. Jahrgang mit 1. September 2006 in Kraft.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 1 § 2, BGBl. II Nr. 331/2004.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I. Jahrgang mit 1. September 1988, den II. Jahrgang mit 1. September 1989, den III. Jahrgang mit 1. September 1990, den IV. Jahrgang mit 1. September 1991 und den V. Jahrgang mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere
die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für höhere
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere
(3) Artikel I Z 10 bis 13 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2, 2.3 und
2.4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 604/1990 treten wie folgt in Kraft:
Für den I. und II. Jahrgang mit 1. September 1990,
für den III. Jahrgang mit 1. September 1991 und
für den IV. Jahrgang mit 1. September 1992.
(4) Die Änderung der Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(5) Die Änderungen der Anlage 1.7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 treten wie folgt in Kraft:
hinsichtlich der die Gesamtstundenzahl betreffenden Zeile der Stundentafel mit 1. September 1996,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstschutz” mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Musikerziehung und Bildnerischen Erziehung” mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Wildbach- und Lawinenverbauung” mit 1. September 1993,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstwirtschaftliches Praktikum” mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Rechtskunde” mit 1. September 1993 und
hinsichtlich der Unverbindlichen Übung „Bildnerische Erziehung” mit 1. September 1992.
(6) (Übergangsbestimmung) In der Anlage 1.7 Abschnitt I (Stundentafel) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile:
für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis 31. August 1993:
„Gesamtstundenzahl 36 39 39 40 39 193”,
```
für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis 31. August 1994:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 40 38 191”,
```
für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. August 1995:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 39 38 190”,
```
für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis 31. August 1996:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 39 40 192”.
(7) Artikel I Z 8, 13, 14 und 15 sowie die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(8) Art. I, Anlage 1 Abschnitt Ia sowie die Änderungen in den Stundentafeln der Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 499/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft. Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Verordnungen der Schulbehörde erster Instanz dürfen bereits vor dem 1. September 1996 erlassen werden, sind jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft zu setzen.
(9) Anlage 1 Abschnitt Ia, die Änderungen in den Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3, 3.1 und
3.2 sowie Anlage 1.8 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2002 treten wie folgt in Kraft:
Anlage 1 Abschnitt Ia sowie die Änderungen in den Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3, 3.1 und 3.2 treten mit 1. September 2002 in Kraft;
Anlage 1.8 tritt für den I. Jahrgang mit 1. September 2002, den II. Jahrgang mit 1. September 2003, den III. Jahrgang mit 1. September 2004, den IV. Jahrgang mit 1. September 2005 und den V. Jahrgang mit 1. September 2006 in Kraft.
(10) Artikel I Abs. 1, die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2002, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.2 sowie die auslaufende Anlage
1.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
Artikel I Abs. 1 tritt mit 1. September 2003 in Kraft;
die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2.4, 3.1 und 3.2 sowie die auslaufende Anlage 1.8 treten mit 1. September 2003 in Kraft;
die Anlage 1.8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2002 tritt für den I. und II. Jahrgang mit 1. September 2003, für den III. Jahrgang mit 1. September 2004, den IV. Jahrgang mit 1. September 2005 und den V. Jahrgang mit 1. September 2006 in Kraft;
die Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 1 § 2, BGBl. II Nr. 331/2004.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I. Jahrgang mit 1. September 1988, den II. Jahrgang mit 1. September 1989, den III. Jahrgang mit 1. September 1990, den IV. Jahrgang mit 1. September 1991 und den V. Jahrgang mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere
die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für höhere
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere
(3) Artikel I Z 10 bis 13 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2, 2.3 und
2.4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 604/1990 treten wie folgt in Kraft:
Für den I. und II. Jahrgang mit 1. September 1990,
für den III. Jahrgang mit 1. September 1991 und
für den IV. Jahrgang mit 1. September 1992.
(4) Die Änderung der Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(5) Die Änderungen der Anlage 1.7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 treten wie folgt in Kraft:
hinsichtlich der die Gesamtstundenzahl betreffenden Zeile der Stundentafel mit 1. September 1996,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstschutz” mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Musikerziehung und Bildnerischen Erziehung” mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Wildbach- und Lawinenverbauung” mit 1. September 1993,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstwirtschaftliches Praktikum” mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Rechtskunde” mit 1. September 1993 und
hinsichtlich der Unverbindlichen Übung „Bildnerische Erziehung” mit 1. September 1992.
(6) (Übergangsbestimmung) In der Anlage 1.7 Abschnitt I (Stundentafel) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile:
für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis 31. August 1993:
„Gesamtstundenzahl 36 39 39 40 39 193”,
```
für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis 31. August 1994:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 40 38 191”,
```
für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. August 1995:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 39 38 190”,
```
für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis 31. August 1996:
```
„Gesamtstundenzahl 36 39 38 39 40 192”.
(7) Artikel I Z 8, 13, 14 und 15 sowie die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(8) Art. I, Anlage 1 Abschnitt Ia sowie die Änderungen in den Stundentafeln der Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 499/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft. Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Verordnungen der Schulbehörde erster Instanz dürfen bereits vor dem 1. September 1996 erlassen werden, sind jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft zu setzen.
(9) Anlage 1 Abschnitt Ia, die Änderungen in den Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3, 3.1 und
3.2 sowie Anlage 1.8 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2002 treten wie folgt in Kraft:
Anlage 1 Abschnitt Ia sowie die Änderungen in den Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3, 3.1 und 3.2 treten mit 1. September 2002 in Kraft;
Anlage 1.8 tritt für den I. Jahrgang mit 1. September 2002, den II. Jahrgang mit 1. September 2003, den III. Jahrgang mit 1. September 2004, den IV. Jahrgang mit 1. September 2005 und den V. Jahrgang mit 1. September 2006 in Kraft.
(10) Artikel I Abs. 1, die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2002, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.2 sowie die auslaufende Anlage
1.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
Artikel I Abs. 1 tritt mit 1. September 2003 in Kraft;
die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2.4, 3.1 und 3.2 sowie die auslaufende Anlage 1.8 treten mit 1. September 2003 in Kraft;
die Anlage 1.8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2002 tritt für den I. und II. Jahrgang mit 1. September 2003, für den III. Jahrgang mit 1. September 2004, den IV. Jahrgang mit 1. September 2005 und den V. Jahrgang mit 1. September 2006 in Kraft;
die Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.
(11) Die Änderungen der gemäß § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2004 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 2 und 2.4 dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 310/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 604/1990)
- 1990 (I. und II. Jahrgang)
- 1991 (III. Jahrgang)
- 1992 (IV. Jahrgang)
Artikel III
Die in den Anlagen 1 und 2 jeweils unter Abschnitt III wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.
Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und
hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des
August der Folgejahre außer Kraft (vgl. Art. 1 § 2, BGBl. II Nr.
331/2004).
Artikel III
Die in den Anlagen 1, 2 und 3 jeweils unter Abschnitt III wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht.
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. II Abs. 1)
Anlage 1
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND
GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN LAND- UND
FORSTWIRTSCHAFTLICHEN LEHRANSTALTEN
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben im Sinne des § 9 unter Bedachtnahme auf § 2 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, der Vermittlung einer höheren allgemeinen und fachlichen Bildung zu dienen, die zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie zum Studium an Akademien und Universitäten befähigt.
Der Absolvent einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt soll über jene Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Stande der Wissenschaften und der Technik sicher verfügen, die ihn zur Ausübung leitender und gehobener Tätigkeiten in land- und forstwirtschaftlichen Berufen, insbesondere der jeweiligen Fachrichtung, sowie auf verwandten Gebieten befähigen. Er soll auch über jene Kenntnisse und Fertigkeiten sicher verfügen, die ihn zum Studium an Akademien und Universitäten, zur selbständigen Weiterbildung und zur Menschenführung befähigen. Er soll sein Wissen und Können in gesamtheitlicher Schau anwenden können.
Der Absolvent soll die Anforderungen der Natur, der Wirtschaft und des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im Sinne des Schutzes und der Verbesserung der Lebensgrundlagen, der Erhaltung einer gesunden Umwelt vereinen und aufeinander abstimmen können. Er soll Zugang zu den Werten finden, die die Lebens- und Arbeitswelt der Land- und Forstwirtschaft geprägt haben und bestimmen. Er soll die Tragweite seiner Entscheidungen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Nachwelt abschätzen können.
Er soll die durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschriften festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis seiner Fachrichtung kennen und beachten.
Der Absolvent soll an der eigenen Arbeit Freude empfinden, zur Selbstkritik fähig und bereit sein und die Arbeit anderer achten. Er soll Konflikte erkennen, analysieren und bewältigen können. Er soll zur bewußten Gestaltung seines Lebens nach selbst erarbeiteten Werten bereit sein.
Der Absolvent soll zur initiativen Mitwirkung am öffentlichen Geschehen und am österreichischen Kulturleben, insbesondere zum Einsatz für die Anliegen der Menschen im ländlichen Raum, bereit sein. Er soll die demokratischen Prinzipien bejahen, nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten.
Er soll für globale Probleme der Menschheit aufgeschlossen sein.
Der Absolvent soll zur Kommunikation und Zusammenarbeit bei Problemlösungen fähig und bereit sein; er soll die Fortbildung von Mitarbeitern fördern können.
II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Bei allen didaktischen und methodischen Planungen des Lehrers sind Überlegungen über ihre Wirksamkeit im Sinne des bestmöglichen Beitrages zu den einzelnen Forderungen der Bildungs- und Lehraufgabe wichtig.
Dieser Beitrag wird je nach Unterrichtsgegenstand und Themenbereich verschieden sein.
Die Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sowie gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und kultureller Entwicklungen erfordert, daß der Lehrer die sein Fachgebiet und dessen Umfeld betreffenden Entwicklungen ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe dem zeitgemäßen Stand anpaßt.
Auswahl und Gewichtung von Inhalten
Die Auswahl des Lehrstoffes im Rahmen der Angaben des Lehrplanes ist eine der verantwortungsvollsten Aufgaben des Lehrers. Dabei werden im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe folgende Kriterien im Vordergrund stehen:
- die Bedeutung des jeweiligen Inhaltes für die in der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fähigkeiten;
- seine Bedeutung für abzusehende berufliche und gesellschaftliche Anforderungen sowie für die individuelle Lebensqualität;
- sein Vorkommen als Grundstruktur des Wissens in verschiedenartigen fachlichen Zusammenhängen;
- seine Verflechtung mit Erfahrungen und Interessen der Schüler.
Die jeweils bedeutenden Kriterien sind in den didaktischen Grundsätzen der einzelnen Unterrichtsgegenstände angeführt.
Darbietung von Inhalten
In der beruflichen und außerberuflichen Realität muß der Absolvent mit Inhalten sprachlich, bildlich und handelnd umgehen können. Es ist daher wichtig, bereits im Unterricht diese drei Ebenen des Zuganges zu Inhalten nebeneinander zu verwirklichen.
Rücksichtnahme auf die Eigenart der Schüler und Förderung ihrer Selbsttätigkeit, ferner Anschaulichkeit sowie Lebens-, Heimat- und Berufsnähe erhöhen die Motivation der Schüler und damit den Unterrichtsertrag.
Bearbeitung von Inhalten
Das allgemeine Bildungsziel erfordert, daß die Schüler den in der beruflichen und außerberuflichen Praxis verlangten Situationen möglichst nahekommen (zB Abgabe von Stellungnahmen oder Gutachten zu fachlichen Sachverhalten, Leitung von Fachdiskussionen, allgemeinverständliche Darstellung fachlicher Sachverhalte, Ausführung von Planungsaufgaben, Demonstrationen und Erläuterung praktischer Fertigkeiten, Formulierung fachlicher Anweisungen, Leitung von Arbeitsgruppen). Da der Unterricht auf die Anwendung von Wissen und Können vorbereiten soll, erscheint es wichtig, daß der Schüler im Unterricht über die Entgegennahme und Wiedergabe von Informationen hinaus in erster Linie Aufgaben bearbeitet bzw. einfache und konkrete Probleme selbständig bewältigt. Große Bedeutung kommt dabei der eigenständigen Formulierung der Probleme, dem Wissen um die Folgen von Entscheidungen und der Übernahme von Verantwortung durch den Schüler zu.
Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine an Problemen der Praxis orientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende, schüler- und altersadäquate Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt dem Einüben von Problemlösungs- und Entscheidungstechniken sowie der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.
Bei der Bearbeitung von Aufgaben spielen nicht nur die sachlichen Ziele, sondern immer auch die menschlichen und kulturellen Werte und Bedürfnisse der Betroffenen eine wichtige Rolle, weil sie der Rahmen sind, in dem Problemlösungen erst vertretbar und wirksam sein können.
Da in der Praxis anspruchsvollere Aufgaben fast durchwegs Zusammenarbeit fordern, kommt der Gruppenarbeit im Unterricht hohe Bedeutung zu.
Alle Maßnahmen, die berufliche Praxis und schulische Arbeit näher zusammenbringen (Nutzung von Erfahrungen, die beim Ferialpraktikum und an den Lehreinrichtungen der Schule erworben werden, Lehrausgänge und Exkursionen, Vorträge auch von schulfremden Fachleuten) fördern das Interesse des Schülers am Wissenserwerb und die Verwertbarkeit des erworbenen Wissens.
Unterrichtsorganisation
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch verschiedene Lehrer unterrichtet werden, ohne daß mehrere Lehrer gleichzeitig unterrichten.
Zur Konzentration des Unterrichtes können einzelne einander ergänzende Unterrichtsgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden. Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichts erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde vierzig Unterrichtsstunden entspricht.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntgemacht gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984.
evangelischer Religionsunterricht
Allgemeines Bildungsziel:
Der Religionsunterricht an den berufsbildenden höheren Schulen hat in den Formen der Unterweisung und des Lehrgespräches das mitgebrachte Wissen zu ergänzen und durch eine Glaubens- und Lebenskunde zusammenzufassen.
Das Ringen um das wahre Verständnis der Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung mit den Fragen der Gegenwart ist so zu vertiefen, daß in dem jungen Menschen die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit geweckt wird. Er muß selbst über Glaubensfragen grundsätzlicher Art sprechen und klar Stellung beziehen können.
Die Besonderheit der Organisation des Evangelischen Religionsunterrichtes an diesen Schulen verlangt die Aufstellung von Themenkreisen, die in den unterschiedlich und wechselnd zusammengesetzten Unterrichtsgruppen frei variiert werden können. Im Normalfall sind in einem Schuljahr drei inhaltlich verschiedene Themenkreise zu behandeln.
Zu Ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch unentbehrlich.
Die Themen sind nach Schulart, Geschlecht und Altersstufe entsprechend abzuwandeln.
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
Naturwissenschaft und Glaube:
Gott, der Schöpfer des Kosmos.
Schöpfungsbericht, Evolution.
Gott, der Schöpfer des Menschen; „Macht euch die Erde untertan“.
Schöpfung, Erhaltung, Vollendung.
Mann und Frau.
Gottes Gericht, Sündenfall.
Turmbau zu Babel; Mensch und Technik.
Themen aus der Geschichte der Alten Kirche:
Apostelgeschichte und Paulus.
Petrus und Rom.
Die Kirche in heidnischer Umwelt (Offenbarung Johannes).
Von der Gemeinde zur Kirche.
Der Christ im täglichen Leben:
Die Zehn Gebote und die Menschenrechte.
Die soziale Frage; Innere Mission und Diakonie.
Toleranz: Nationalismus und Konfessionalismus.
Zehn Jahre des Lebens sind Sonntag; gleitende Arbeitswoche.
Dienst und Selbstzucht in der Arbeit.
Freizeitgestaltung, Gebet und Hausandacht.
Pflicht und Urlaub, schöpferische Pause.
Lieder und Sprüche im Zusammenhang mit dem Kirchenjahr.
II. Jahrgang:
Bericht von Jesus:
Der Weg Jesu nach den Evangelien.
Neutestamentliche Zeitgeschichte.
Lesen eines Evangeliums in Auswahl.
Themen aus der Geschichte der mittelalterlichen Kirche:
„Christliches Abendland“.
Germanenmission und frühes Christentum in Österreich. Kirchliche Erneuerungsversuche (Institution und Evangelium). Papsttum (Macht und Gnade).
Der evangelische Gottesdienst:
Sinn und Aufbau.
Die Heilige Schrift als Wort Gottes; Schrift und Überlieferung.
Die Predigt als lebendiges Wort.
Bekenntnis, Gebet und Sakrament.
Kirchenmusik.
Kirchenbau.
Bildende Kunst.
Das Christusbild im Laufe der Jahrhunderte.
Formen der Verkündigung (Literatur, Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen).
Unser Kirchengesangbuch.
III. Jahrgang:
Der Christus des Glaubens:
Kreuz und Auferstehung.
Gotteskindschaft im Heiligen Geist.
Die Bergpredigt.
Die Gemeinde: Kirche als Leib Christi.
Christenheit (Einheit und Vielfalt).
Sakramente.
Die letzten Dinge.
Die Reformation:
Luther, Zwingli, Calvin.
Reformation in Österreich.
Warum ich evangelischer Christ bin.
Der Leib:
Der Leib als Tempel des Heiligen Geistes
(1. Kor. 6, Psalm 8).
Leibliche Schönheit, Lobpreis der Liebe (Hoheslied Salomos, 1. Kor. 13).
Sexus-Eros-Agape.
Verantwortung für Leib und Seele.
Hygiene, Sport, Tanz, Genußmittel, Unterhaltung.
Euthanasie, Schutz des keimenden Lebens, Selbstmord, Todesstrafe.
Schutz des Leibes und Lebens: Verkehrsunfälle, Unfallverhütung.
Krankheit, Tod, Auferstehung.
Umgang mit der Bibel.
IV. Jahrgang:
Die Welt der Religionen:
Offenbarung und Religion.
Primitive Religionen und moderner Aberglaube.
Polytheismus - Monotheismus.
Israel, Buddhismus, Hinduismus, Islam.
Leistungs-, Offenbarungs- und Erlösungsreligion.
Christus, die Antwort auf die Erlösungssehnsucht der Welt
(Weltmission).
Der Nachtridentinische Katholizismus:
Katholische Reform und Gegenreformation.
Probleme der Los-von-Rom-Bewegung.
Vaticanum I und II.
Unsere römisch-katholische Umwelt.
Der Christ in der modernen Welt:
Evangelium und Weltanschauungen.
Die christliche Verantwortung für die Völker.
Das Mühen um den Frieden.
Die Sorge für Verachtete, Verfolgte und Notleidende. Die Bedeutung der kirchlichen Handlungen im menschlichen Leben.
V. Jahrgang:
Die Kirche und die Kirchen:
Heiligungs- und Erweckungsbewegungen.
Sekten - Volkskirche - Freikirche.
Bekenntniskirche.
Ökumenische Bewegung.
Evangelische Gemeinde und Kirche in Österreich.
Der Christ im Staat - Kirche und Staat:
Christ und Politik (Römer Kap. 13, Offenbarung Kap. 13). Kirchenstaat, Staatskirche; Trennung von Staat und Kirche. Staat und Kirche in Partnerschaft (Protestantengesetz 1961).
Christliche Verantwortung in Familie und Gesellschaft:
Die industrielle und technische Massengesellschaft. Arbeit, Arbeitswelt, Beruf, Berufswahl.
Ehe und Ehelosigkeit.
Die Familie in der bäuerlichen und industriellen Gesellschaft.
Christliche Verantwortung in der Gemeinde:
Christlicher Glaube oder Religiosität.
Christliche Liebe oder Humanität.
Christliche Hoffnung oder Fortschrittsglaube.
Vielfältiger Dienst in der Gemeinde.
Katechismus und Bekenntnisschriften (in Auswahl).
altkatholischer Religionsunterricht
Der altkatholische Religionsunterricht wird im allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß § 7 a des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zu verwenden.
israelitischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
In den Höheren Lehranstalten erhält der Religionsunterricht ein zum Teil wissenschaftliches Gepräge.
Eingehende Aufmerksamkeit ist auf dieser Stufe dem Nachweis von der weltgeschichtlichen Bedeutung der jüdischen Religion und ihrem segensvollen Einfluß auf die Kultur der Menschheit zu widmen.
Der jüdische Religionsunterricht hat die Aufgabe, das Religionsgefühl bei den Schülern zu wecken und zu pflegen und ihnen ein ihrem Bildungsgrad entsprechendes religiöses Wissen zu vermitteln. Dadurch sollen die Schüler für eine den Forderungen der Religion gemäße Lebensführung und für die Bildung einer religiössittlichen Weltanschauung gewonnen werden. Diese soll sie befähigen, an allen religiösen Fragen ihrer Religionsgemeinschaft verständnisvollen und lebendigen Anteil zu nehmen.
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
Biblische Geschichte von der Weltschöpfung bis König Salomo.
Übersetzungen aus der Bibel:
Die Psalmen 1, 15, 23, 121, 128, 113, 114 und 115. Das Gebetbuch (Wochentage).
II. Jahrgang:
Geschichte von der Zweiteilung des Reiches bis zur Zerstörung des 2. Tempels. Der Sabbat. Die drei Wallfahrtsfeste.
Übersetzungen aus der Bibel:
Die Psalmen 124, 130 und 117. Das Meereslied. Exodus 15. Gebetbuch für Sabbat.
III. Jahrgang:
Geschichte:
Die Zeit der Gaonim. Die Karaiten. Das Christentum. Der Islam. Juda Halevi und Maimonides. - Esra bis zur Zerstörung des 2. Tempels.
Übersetzung ausgewählter Kapitel aus den prophetischen Büchern: Amos, Micha und Hoschea. Die Hohen Feste Rosch Haschanah und Jom Kippur. Gebetbuch für die drei Wallfahrtsfeste.
IV. Jahrgang:
Geschichte:
Raschi, Joseph Karo, Sabbatai Zewi, Chassidismus, Baal Schem. Emanzipationsbewegung. M. Mendelson, Herzl. Übersicht über die Bücher der Bibel (Thora und die früheren Propheten). Erörterung der Zehn Gebote und Leviticus 19. Die nachbiblischen Feiertage Chanukkah, Purim und die Fasttage. Gebetbuch für Neujahrsfest und Versöhnungstag.
V. Jahrgang:
Geschichte:
Cremieux, Paul Ehrlich, Einstein und Freud. Jüdische Nobelpreisträger. Jüdische Weltinstitutionen. Jüdische Institutionen in Österreich bis 1938. Die Entstehung des Staates Israel (29. November 1947 und 14. Mai 1948). Chaim Weizmann, Ben Gurion. Gebetsordnung für die Festtage, Freuden- und Trauerfeste. - Besondere Aufgaben der jüdischen Frau im Haushalt (Ritualvorschriften).
In allen Jahrgängen wird nach Vorkenntnissen der Schüler die neuhebräische Sprache und die Geographie Israels unterrichtet.
Didaktische Grundsätze:
Das Lehrziel wird erreicht durch Vorträge des Religionslehrers, durch Anschauungsunterricht (Bilder, Diapositive und Schallplatten), durch zeitweisen Besuch der Gottesdienste insbesondere an den Feiertagen, Besuch des jüdischen Museums und anderer Museen.
Die Schüler werden durch Befragung und durch schriftliche Aufsätze geprüft.
islamischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER GEMEINSAMEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Verkehrssprache schriftlich und mündlich beherrschen, sich schriftlich und in fließender freier Rede unmißverständlich ausdrücken können und die Hochsprache in Wort und Schrift verstehen.
Der Schüler soll fähig sein, Gedanken und Gefühle auszudrücken, Sachverhalte darzustellen und Überzeugungen im privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Leben wirksam und verantwortungsbewußt zu vertreten. Er soll sein Leben rationell einteilen können.
Der Schüler soll Verständnis für Aufbau und Funktionen der Sprache haben. Der Schüler soll Probleme der Kommunikation untersuchen können.
Der Schüler soll Freude an Lektüre finden und Literatur zur eigenen Lebensgestaltung selbständig erschließen und verwerten können.
Der Schüler soll auf Grund von Gesichtspunkten der Literaturwissenschaft und auf Grund persönlicher Lebenserfahrungen Urteile über literarische Werke bilden und begründen können.
Der Schüler soll Urteilsfähigkeit im Umgang mit den Massenmedien besitzen. Er soll zur Mitwirkung am öffentlichen Leben bereit sein. Er soll dabei nach Objektivität streben und anderen Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Sprachliche Gestaltung:
Einfache Texte; Referate zu selbstgewählten Themen, Argumentation und Stellungnahme in einfachen Diskussionen. Wortschatz, Wortverwendung, Wortbedeutung. Erzählung, Schilderung. Sachbericht, Kurzfassung, Inhaltsangabe, Sachbeschreibung, Vorgangsbeschreibung.
Sprachbetrachtung:
Rechtschreibung von Vokalen und Konsonanten, Groß- und Kleinschreibung, Fremdwörter, Zeichensetzung; Wortarten, Wortbildung; Satzglieder, Satzarten, einfache Satzkonstruktionen; Dichtersprache, Berufssprache, Erlebnissprache, Sachsprache, Werbesprache, Hochsprache, Umgangssprache, Dialekt und Mundart.
Literaturbetrachtung:
Poetische Literatur (Lyrik, Epik, Dramatik), Trivialliteratur; Literarische Zweckformen (Biographisches, Briefe, Reportage), Fachliteratur; Interpretationsgesichtspunkte (Absicht, Darstellungsweise, Wirkung, Realitätsbezug); Interpretation poetischer und nichtpoetischer Texte.
Medienerziehung:
Massenmedien (Arten, Funktionen).
Arbeitstechniken:
Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein gegebenes Kriterium. Lerntechnik.
II. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Sprachliche Gestaltung:
Texte aus der deutschsprachigen Dichtung bis einschließlich Sturm und Drang sowie von zeitgenössischen Texten; längere Referate zu vorgegebenen Themen, Gesprächsformen, Verhalten im Gespräch, Grundregeln der Diskussionsführung, Teilnahme an verschiedenen Formen der Diskussion. Stilübungen anhand einfacher Sätze. Erörterung. Schriftverkehr (Brief, Lebenslauf, Gesuch, Protokoll).
Sprachbetrachtung:
Rechtschreibung anhand schwieriger Texte; Bestimmungselemente der Wortarten, Wortentstehung; Analyse schwieriger Satzkonstruktionen;
Sprachlogik (Ober- und Unterbegriffe, Definition; einfache Schlußfolgerungen, Argument und Beispiel). Entstehung der Sprache;
Sprachstämme; Entwicklung der deutschen Sprache.
Literaturbetrachtung:
Deutschsprachige Dichtung und Höhepunkte fremdsprachiger Dichtung von den Anfängen bis einschließlich Sturm und Drang; Interpretationspraxis.
Medienerziehung:
Werbung (Methoden, Wirkung).
Arbeitstechniken:
Informationsbeschaffung, Informationsauswertung. Benützung von Bibliotheken. Arbeitsplanung.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Sprachliche Gestaltung:
Texte aus der deutschsprachigen Dichtung von der Klassik bis einschließlich Romantik sowie von zeitgenössischen Texten; Fachreferate und Reden zu freigewählten und vorgegebenen Themen, Diskussionen zu zeitbezogenen Themen, Diskussionsleitung. Stilübungen anhand inhaltlich und formal schwieriger Texte. Problemarbeit, Facharbeit, Textauszug.
Literaturbetrachtung:
Deutschsprachige Dichtung und Höhepunkte fremdsprachiger Dichtung von der Klassik bis einschließlich Romantik; Interpretationspraxis, auch von motivisch und thematisch verwandten Texten.
Medienerziehung:
Nachrichten (Auswahl, Veränderung, Absicht, Wirkung).
Arbeitstechniken:
Arbeitsteilige Verfahren zur Informationsbeschaffung und -auswertung. Grundsätze der Gruppenarbeit.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Sprachliche Gestaltung:
Texte deutschsprachiger und fremdsprachiger Dichtung der Moderne bis zum Symbolismus; Fachreferate und Reden mit unterschiedlichen Adressaten, Interview und Statement, Diskussion und Diskussionsleitung. Stilmittel, Stilfiguren. Interpretationsarbeit, Texterörterung.
Literaturbetrachtung:
Deutschsprachige Dichtung der Moderne bis etwa zum Symbolismus (geistesgeschichtliche Hintergründe, Merkmale, Vertreter); Höhepunkte fremdsprachiger Dichtung dieses Zeitraumes; Interpretationspraxis.
Medienerziehung:
Bildung und Unterhaltung (Formen, Auswahlkriterien).
Arbeitstechniken:
Diskussionsleitung. Nonverbale Ausdrucksformen (Arten, Beziehung zur verbalen Ausdrucksform).
V. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Sprachliche Gestaltung:
Texte aus der jüngsten deutschsprachigen und fremdsprachigen Dichtung; Stegreifreferate, freie Rede, Diskussion und Diskussionsleitung. Kommentar, Leserbrief.
Literaturbetrachtung:
Deutschsprachige Dichtung ab dem Symbolismus (geistesgeschichtliche Hintergründe, Merkmale, Vertreter), Höhepunkte fremdsprachiger Dichtung dieses Zeitraumes; Interpretationspraxis.
Medienerziehung:
Analyse und Interpretation von Medieninhalten. Medienauswahl durch den Konsumenten.
Arbeitstechniken:
Verhandlungstechnik. Planung der Weiterbildung.
Didaktische Grundsätze:
Im Themenbereich „Sprachliche Gestaltung“ ist das Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl die Vielseitigkeit der Textformen und der Inhalte. Dies gilt insbesondere für die Diskussion (etwa Gruppen-, Podiums-, Plenardiskussion, Rundgespräch), wobei Tonbandaufnahmen die Selbstkontrolle ermöglichen können. Im Rahmen der praktischen Gesprächsführung stehen das Einstellen auf das Sprachniveau des Partners und das Erfassen und Beachten seiner Intentionen im Vordergrund.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe verlangte fließende freie Rede erfordert, daß ein erheblicher Teil der Unterrichtszeit den sprecherziehenden Übungen gewidmet wird.
Die konstruktive Verarbeitung der Kritik von Mitschülern fördert sowohl die Toleranz als auch die Persönlichkeitsbildung (Beibehaltung oder Änderung von Meinung und Verhalten).
Das Exzerpieren kann ua. bei der Ausarbeitung von Kurzfassungen, von Stichwortzetteln für Referate und von Gliederungsstrukturen für schriftliche Arbeiten geübt werden.
Um Überschneidungen zu vermeiden, empfiehlt sich im Themenbereich „Schriftverkehr“ eine Abstimmung mit den Unterrichtsgegenständen „Maschinschreiben“ und „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“.
Die Grammatik dient ausschließlich als Hilfsmittel zur sprachlichen Gestaltung. Deshalb kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder der Sprachrichtigkeit im Alltag noch den beruflichen Erfordernissen dienen, verzichtet werden.
Die verschiedenen Sprachebenen können an Textbeispielen, vor allem in Verbindung mit Literaturtexten und anderen Medien, verdeutlicht werden. Im Themenbereich „Entwicklung der deutschen Sprache“ steht der Beitrag zum Verständnis der aktuellen Sprache im Vordergrund; andere Aspekte sind nur in grober Übersicht von Bedeutung.
Im Themenbereich „Literaturbetrachtung“ sind Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl die Vielseitigkeit der Formen und Inhalte, das Allgemein-Menschliche, der Gegenwartsbezug, der Österreichbezug und der Bezug zur Arbeitswelt. Das Stundenausmaß bedingt exemplarische Behandlung bei zunehmender Ausführlichkeit in den späteren Epochen, insbesondere ab der Romantik.
Material zu sammeln, Bibliotheken zu benützen, mit Katalogen umzugehen und das Angebot der Massenmedien und kultureller Veranstaltungen (wie Theateraufführungen, Dichterlesungen, Ausstellungen, Vorträge) kritisch zu nützen, fördert die Selbständigkeit. Bei der Untersuchung literarischer Texte auf epochenspezifische Merkmale bewährt sich besonders die Gruppenarbeit, ebenso bei der Prüfung der Wirkung der Medien auf das eigene Verhalten und bei der Aufdeckung von Klischees und Manipulationstendenzen. Medienverständnis kann durch eigene Produktionen (Herstellung von Plakaten, Ankündigungen, Zeitungen, Bildreihen und Filmen sowie Durchführung von Interviews und Reportagen) und durch den Besuch einschlägiger Institutionen besonders lebensnah unterstützt werden. Auf diesem Gebiet kommen auch fachübergreifende Projekte, zB die Erstellung von Text und Musik zu einem Lied nach Art der Liedermacher, in Betracht.
Im I. und II. Jahrgang je 4 Schularbeiten, im III. und IV. Jahrgang je 3 bis zu zweistündige Schularbeiten, im V. Jahrgang 3 bis zu dreistündige Schularbeiten.
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich im Rahmen außerberuflicher Rollen sowie beruflicher Rollen des Fachgebietes mit englischsprechenden Personen mündlich und schriftlich verständigen und mit ihnen zusammenarbeiten können, wobei die Geschwindigkeit sowie die lexikalische, grammatische und phonetische Richtigkeit und Genauigkeit eine störungsfreie Kommunikation gewährleisten sollen.
Der Schüler soll berufliche und außerberufliche Rollen verantwortungsbewußt und selbständig gestalten können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Rolle des Gastes und Touristen:
Reiseplanung, Reisevorbereitung, Durchführung der Reise, Unterbringung am Reiseziel.
Rolle des Gastgebers und Fremdenführers:
Lage und Bedeutung des Gastortes, Verkehrsverbindungen zum Gastort und im Gastort. Aufenthaltsbuchung. Begrüßung von Gästen.
Rolle des Studierenden:
Österreichisches Bildungssystem (eigene Schullaufbahn, getroffene und noch zu treffende Entscheidungen; Unterrichtsgegenstände). Eigene Begabungen, Interessen, Schwierigkeiten.
Berufliche Rollen:
Typische Produkte, Produktionsformen, Arbeitsgänge, Maschinen und Geräte des Fachgebietes.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Rolle des Gastes und Touristen:
Aktivitäten am Urlaubsort. Sonderwünsche, Beschwerden und Kritik.
Rolle des Gastgebers und Fremdenführers:
Wie Rolle des Gastes und Touristen; ferner Sehenswürdigkeiten (Landschaft, Kultur) und Einrichtungen (Kultur, Sport und Hobby, Geselligkeit, Kur, Behörden) des Urlaubsortes.
Rolle des Studierenden:
Wechselwirkungen zwischen Schüler, Lehrer und Klassengemeinschaft. Schule und Freizeit.
Berufliche Rollen:
Betriebe des Fachgebietes im In- und Ausland, klimatische und geographische Produktionsbedingungen des Fachgebietes.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Rolle des Gastes und Touristen:
Durch Urlaubs- und Freizeitaktivitäten bedingte Wechselwirkungen zwischen Individuum, Gesellschaft und Natur. Wirtschaftliche Aspekte des Fremdenverkehrs.
Rolle des Gastgebers und Fremdenführers:
Österreichische Geschichte (bedeutende Persönlichkeiten und Ereignisse). Weltpolitik und Weltwirtschaft (Folgen für Österreich, österreichischer Beitrag).
Rolle des Brieffreundes:
Angaben zur Person, Familie, Interessen. Einladung.
Rolle des Geschäftspartners:
Einfacher Geschäftsfall (Offert, Bestellung, Auftragsbestätigung, Lieferung, Empfangsbestätigung, Zahlung). Bewerbungsschreiben.
Rolle des Mitarbeiters in einem Betrieb des Fachgebietes:
Schäden und Gefahren, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Berufliche Rollen:
Technische Aspekte des Fachgebietes; Umweltschutz.
V. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Berufliche Rollen:
Wirtschaftliche, rechtliche und politsche Aspekte des Fachgebietes. Neuerungen im Fachgebiet.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Einsatz der englischen Sprache als Mittel zur Verständigung und Zusammenarbeit. Daher kommt der grammatischen und phonetischen Sprachrichtigkeit nur unterstützende Funktion zu, sodaß - ausgenommen bei einer großen Anzahl von Anfängern - die systematische Darstellung gegenüber der gezielten Behebung festgestellter Mängel zurücktritt.
Themen, die mehrere Lehrstoffgebiete kombinieren, sind zeitökonomisch und fördern das fachübergreifende Denken. Die Berücksichtigung von Schülerinteressen bei der Themenauswahl wirkt motivationsfördernd.
Im Bereich der technischen Aspekte des Fachgebietes erscheint der systematische Aufbau vom Einfachen zum Komplexen (zB Konstruktionselement - Bauteil - Baugruppe - Gerät - System; nach einem Kriterium und nach mehreren Kriterien strukturierbare Vorgänge) besonders wichtig.
Besonders nützliche Textformen sind:
- im mündlichen Bereich: Aufforderung, Beschreibung und Bericht, Kurzkommentar, Statement, Kurzreferat; Lautsprecherdurchsage, Rundfunk- und Fernsehsendung (insbesondere Wetterbericht, Verlautbarung, Nachrichten); Dialog (Frage und Antwort, Gespräch, Interview, Diskussion; Telefongespräch); Lied;
- im schriftlichen Bereich: Anweisung, Anfrage und Antwort, Beschreibung, Bericht, Zusammenfassung; Brief (persönlich, geschäftlich); Formular (insbesondere für den Fremdenverkehr und für den Zahlungsverkehr); Beschilderung, Bekanntmachung; Fahrplan, Landkarte, Stadtplan, Speisekarte, Stundenplan, Schulzeugnis; produktbezogene Texte (Produktbeschreibung, Preisliste, Katalog, Plakat, Bedienungs- und Wartungsanleitung); Tageszeitung (insbesondere Wetterbericht, Rundfunk- und Fernsehprogramm, Devisen- und Börsenkurse, Comics); Fachzeitschrift.
Bei Übungen in der Texterstellung erscheint es wichtig, den Aufgabenstellungen der Praxis durch genaue Angabe der Zielgruppe und des Verwendungszwecks des Textes nahezukommen.
Im Unterricht wird zweckmäßigerweise das britische oder das amerikanische Englisch gepflegt, was auch den deutlichen Hinweis auf Unterschiede erfordert. Gute Vorkenntnisse eines Schülers in einer dieser Sprachformen bedingen seine Förderung in dieser Form.
Die einzelnen Lernaktivitäten richten sich nach den Erfordernissen des behandelten Themas und der gewählten Textsorte, wobei der Vielseitigkeit große Bedeutung zukommt. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe stehen echte oder simulierte Alltags- und Berufssituationen im Vordergrund. Beispiele geeigneter Lernaktivitäten sind:
- für die Rolle des Gastes und Touristen: anhand von Prospekten schriftlich Unterkunftsmöglichkeiten erfragen; den Rezeptionisten nach der Hausordnung fragen; einen Reisebericht verfassen; beim Hotelmanager eine Beschwerde einbringen; über die Folgen des Massentourismus in den Alpen diskutieren;
- für die Rolle des Gastgebers und Fremdenführers: dem Gast die Hausordnung bekanntgeben; auf Anfragen bedeutende Kulturdenkmäler der eigenen Gemeinde beschreiben; die politische Struktur Österreichs erklären; über die Folgen der Energiekrise diskutieren
- für die Rolle des Studierenden: über den Schultyp und seine Ausbildungsziele Auskunft geben; einem Ausländer den Stundenplan interpretieren; über Lernschwierigkeiten berichten; Vergleiche mit ausländischen Schulsystemen ziehen;
- für die Rolle des Brieffreundes: sich und seine Familie einem englischsprechenden Brieffreund vorstellen; über aktuelle politische, kulturelle und sportliche Themen korrespondieren;
- für berufliche Rollen je nach Fachrichtung (Mitarbeiter und Bereichsleiter in Betrieben des Fachgebietes, Geschäftspartner, Tagungsteilnehmer; für einen Haushalt Verantwortlicher): über Produktionsbedingungen im eigenen Betrieb Auskunft geben; Einrichtungspläne erläutern; Lage und Größe eines Betriebes erfragen; ein Gespräch über übliche Tätigkeiten des Fachgebietes, über Ernährungsgewohnheiten führen; über allgemein verwendete Maschinen, über die Gestaltung des Hausgartens referieren; Personen mit geringen Vorkenntnissen die Handhabung und Wartung facheinschlägiger Maschinen erklären; die Funktion eines Gerätes aus seiner englischen Betriebsanleitung erklären; eine englische Betriebsanleitung zu einem facheinschlägigen Gerät verfassen; über die in Österreich üblichen Düngeverfahren berichten; Bauformen von Bauernhöfen in verschiedenen Ländern vergleichen; durch einen Betrieb, durch einen Haushalt führen; telefonisch reklamieren;
brieflich Mißverständnisse aufklären; Fachgespräche bzw. einen Rezeptaustausch dolmetschen, einen Fachartikel zusammenfassen;
Erfahrungsberichte über Produktionszweige verfassen; zu einem Fachvortrag oder in einer Fachdiskussion Fragen stellen; ein Fachwörterbuch benützen; das für einen gegebenen Zweck Wesentliche eines Fachartikels bestimmen und aus dem Deutschen ins Englische oder umgekehrt übersetzen.
Im I. und II. Jahrgang je 3 Schularbeiten, im III., IV. und V. Jahrgang je 3 bis zu zweistündige Schularbeiten.
GESCHICHTE, SOZIAL- UND STAATSBÜRGERKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll historisches und sozialkundliches Wissen für selbständiges und verantwortungsbewußtes Handeln nutzen können.
Der Schüler soll das wirtschaftliche und gesellschaftliche Geschehen der bedeutenden Kulturkreise in Vergangenheit und Gegenwart aus der historischen Situation kritisch beurteilen können.
Der Schüler soll Zusammenhänge zwischen der Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft und allgemeinen Produktions- und Sozialstrukturen verstehen. Er soll wirtschaftliche und gesellschaftliche Prozesse auf ihre Bedingungen untersuchen können.
Der Schüler soll die für eine Entscheidungsfindung notwendigen historischen Fakten aufsuchen und verwerten können. Er soll Situationen unter Heranziehung historischer Modelle interpretieren können. Er soll Vereinbarungen und Normen als Voraussetzung für friedliche Konfliktlösungen im Spannungsfeld der Interessen kennen.
Der Schüler soll wesentliche formelle und informelle Bedingungen der politischen Willensbildung in Österreich kennen und seine eigenen Handlungsmöglichkeiten im Hinblick auf die ihm zukommenden Rechte und Pflichten als Staatsbürger wahrnehmen können.
Der Schüler soll seine Umwelt kultur- und geschichtsbewußt erleben. Er soll die demokratische Staatsordnung bejahen und bereit sein, Spannungen im Geiste der Toleranz zu bewältigen.
Lehrstoff:
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Urgeschichte:
Aneignende und produzierende Wirtschaftsweise. Kunst. Naturreligion und Jenseitsglaube. Entwicklung des Menschen.
Orientalische Hochkulturen:
Urproduktion. Staatshandel. Hierarchische Gliederung. Hochkulturen. Kunst. Wissenschaft und Technik. Religion. Arbeitsteilung.
Griechenland:
Wirtschaft. Soziale Schichtung. Kretisch-mykenische Kultur, Polis, Perserkriege, Hellenismus. Staatliche Organisationsformen. Kunst. Philosophie und Naturwissenschaft. Religion. Reflektierender Mensch, Formen der politischen Berechtigung.
Rom:
Kleinbäuerliche Landwirtschaft und Latifundienwesen. Infrastruktur. Soziale Schichtung. Etrusker, Königszeit, Republik, Kaiserzeit. Staatliche Organisationsformen. Kunst. Rechtswesen und Technik. Religion und Philosophie. Primat des Staates, Großraum.
Frühmittelalter:
Naturalwirtschaft. Feudale Differenzierung. „Völkerwanderung“, Frankenreich, Byzanz, Islamische Reiche. Lehenswesen und Grundherrschaft. Romanik. Christianisierung. Auflösung und Neuordnung.
Hochmittelalter:
Rodungswirtschaft, Dreifelderwirtschaft. Handel. Ständische Gliederung. Ottonisches Kaisertum, Investiturstreit, Staufisches Imperium, Landeshoheit. Individualrechte. Romanik und Gotik. Kirchliche Reformbewegungen. Reichsidee.
Spätmittelalter:
Gewerbe. Handel. Soziale Schichtung. Habsburgische Hausmacht, europäische Staatenwelt, Osmanisches Reich. Landeshoheit und Stände, Ansätze demokratischer Entwicklungen. Hoch- und Spätgotik. Scholastik, Mystik. Auflösung der christlichen Glaubenseinheit.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Frühe Neuzeit:
Intensivierte Landwirtschaft. Frühkapitalistische Produktionsweisen. Handel. Ständische Strukturen, Bäuerliche Widerstandsbewegungen. Eroberung und Aufteilung der Welt, Reformation und Dreißigjähriger Krieg, Ausbreitung des Islam. Renaissance. Humanismus, Erfindungen und Entdeckungen. Luther, reformatorische Sondergruppen, katholische Reform. Erschließung der Erde. Vom Personalstaat zum Institutionenstaat.
Zeitalter des Absolutismus:
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