Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 2. August 1988, mit der der Samstag für die Städtische Handelsschule Leoben schulfrei erklärt wird
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 467/1995).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 144/1988, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 467/1995).
§ 1. Für alle Klassen der Städtischen Handelsschule Leoben wird für das Unterrichtsjahr 1988/89 der Samstag schulfrei erklärt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 467/1995).
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 3. September 1987, BGBl. Nr. 458, außer Kraft.
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